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In Erfüllung der Motion der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates (18.3716) «Ergänzungsleistungen für betreutes Wohnen» schlägt der Bundesrat vor, das betreute Wohnen in den Ergänzungsleistungen zur AHV anzuerkennen. Die Vorlage führt im Rahmen der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten Leistungen ein, die das selbständige Wohnen im angestammten Zuhause oder in einer betreuten Wohnform ermöglichen.
Im Kanton Aargau gelten für die Familienzulagen die vom Bund festgelegten monatlichen Mindestansätze (für Kinder bis zu ihrem vollendeten 16. Lebensalter Fr. 200.–, für Jugendliche Fr. 250.–). Die als Postulat überwiesene (21.12) Motion der SP-Fraktion (Sprecherin Claudia Rohrer, Rheinfelden) vom 5. Januar 2021 betreffend Erhöhung der Familienzulagen fordert den Regierungsrat auf, das EG FamzG zu ändern und die Kinderzulagen zu erhöhen.
Die Motionäre begründeten ihre Forderung damit, dass Familien besondere, nicht zuletzt auch finanzielle Belastungen tragen würden und der Kanton aktuell nur die Mindestzulagen ausrichtet. Der Regierungsrat schlägt vor, die Familienzulagen um Fr. 10.– zu erhöhen.
Daneben gibt es weiteren Anpassungsbedarf. So sollen die Defizitgarantie des Kantons für die kantonale Familienausgleichskasse aufgehoben und die kantonalen Anerkennungsvoraussetzungen für private Familienausgleichskassen präzisiert werden. Weiter ist die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Veröffentlichung der Leistungskennzahlen der im Kanton Aargau tätigen Familienausgleichskassen vorgesehen.
Mit dem elektronischen Patientendossier (EPD) sollen die Qualität der medizinischen Behandlung gestärkt, die Behandlungsprozesse verbessert, die Patientensicherheit erhöht und die Effizienz des Gesundheitssystems gesteigert sowie die Gesundheitskompetenz der Patientinnen und Patienten gefördert werden. Das EPDG regelt die Rahmenbedingungen für die Einführung und Verbreitung des EPD. Dieses Gesetz soll umfassend revidiert werden, so dass das EPD mit verschiedenen Massnahmen angemessen weiterentwickelt werden kann. Die Revision enthält insbesondere folgende Eckwerte: das EPD als Instrument der obligatorischen Krankenpflegeversicherung; eine Verpflichtung für ambulant tätige Gesundheitsfachpersonen, sich dem EPD anzuschliessen; die Regelung der Aufgaben und Kompetenzen sowie der Beiträge im Bereich des EPD von Bund und Kantonen, die Frage der Freiwilligkeit für Patientinnen und Patienten (bisheriges Modell versus Opt-Out-Lösung/Modell).
Der Entwurf stärkt die Rolle der Kantone im Prämiengenehmigungsverfahren, indem sie sich zu den Prämieneingaben der Versicherer für ihr Gebiet äussern können. Zudem wird der Betrag aus dem Ausgleich von zu hohen Prämieneinnahmen den Kantonen ausbezahlt, wenn die Prämie der versicherten Personen vollständig durch die Prämienverbilligung gedeckt ist.
Die Verordnung enthält die Ausführungsbestimmungen des Bundesgesetzes über die Regulierung der Versicherungsvermittlertätigkeit, die Verbindlichkeitserklärung und einen Anhang mit den verbindlich erklärten Punkten der Vereinbarung der Versicherer.
Das Parlament hat anlässlich der Schlussabstimmung vom 17. Juni 2022 die Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) (Modernisierung der Aufsicht) angenommen. Die Änderungen der Gesetzesbestimmungen bedingen auch Änderungen auf Verordnungsstufe. Aus diesem Grund werden die Verordnungsbestimmungen in den betroffenen Verordnungen entsprechend angepasst bzw. neu erlassen.
Mit dem Gesetzesnachtrag werden die Prämienverbilligung (IPV) für Beziehende von Sozialhilfe und von Elternschaftsbeiträgen neu geregelt. Die Auszahlung der IPV für Beziehende von Sozialhilfe und von Elternschaftsbeiträgen soll wie für die ordentliche IPV und die IPV für Beziehende von Ergänzungsleistungen an die Sozialversicherungsanstalt (SVA) des Kantons St.Gallen übertragen werden.
Weitere Anpassungen betreffen die Antragsfrist für die ordentliche IPV, die für den Bezug einer ordentlichen IPV verlangte bewilligte Mindestaufenthaltsdauer sowie die Ermöglichung, eine ordentliche IPV auch an Sans-Papiers auszurichten.
Der Regierungsrat hat die Gesundheitsdirektion beauftragt, eine Vernehmlassung zur Totalrevision der Verordnung über die Zulassung von Ärztinnen und Ärzten zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Zulassungsverordnung) durchzuführen. Die Kantone sind verpflichtet, ab spätestens 1. Juli 2023 in einem oder mehreren medizinischen Fachgebieten die Anzahl der Ärztinnen und Ärzte, die im ambulanten Bereich zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung Leistungen erbringen, mittels Höchstzahlen zu beschränken. Mit der vorliegenden Verordnung werden die neuen Bundesvorgaben auf kantonaler Ebene umgesetzt.
Mit der Motion 22.3377 «Invaliditätskonforme Tabellenlöhne bei der Berechnung des IV-Grads» wird der Bundesrat beauftragt, eine Bemessungsgrundlage zu implementieren, welche bei der Ermittlung des Einkommens mit Invalidität mittels statistischer Werte realistische Einkommensmöglichkeiten von Personen mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung berücksichtigt. Mit der Anpassung der IVV entspricht er diesem Auftrag.
Das Gebäudeversicherungsgesetz vom 24. September 1972 hat sich grundsätzlich bewährt. Dies gilt insbesondere für die tragenden Elemente des Gesetzes, die obligatorische Feuer- und Elementarschadenversicherung im Monopol für alle Gebäude auf dem Kantonsgebiet, die Rechtsform der Solothurnischen Gebäudeversicherung (SGV) als eine öffentlich-rechtliche, juristisch selbstständige Anstalt des kantonalen Rechts sowie das System des Sicherns und Versicherns, wonach die SGV im Bereich der Prävention und des Feuerwehrwesens hoheitliche Aufgaben wahrnimmt und mit gezielten Beitragsleistungen auf eine Senkung von Schadensquote und Schadenskosten hinwirkt.
In den rund 50 Jahren seit Inkrafttreten des Gebäudeversicherungsgesetzes haben sich indessen in allen Regelungsbereichen (Gebäudeversicherung, Brandverhütung, Feuerwehrwesen, Elementarschadenhilfe) diverse Entwicklungen ergeben, denen das Gesetz nicht mehr hinreichend Rechnung trägt und die eine Totalrevision unumgänglich erscheinen lassen.
Der Regierungsrat hat eine Revision des kantonalen Krankenversicherungsgesetzes im Bereich der Prämienverbilligungen in die Vernehmlassung gegeben. Das starke Ausgabenwachstum bei den Prämienverbilligungen führte seit der Einführung des kantonalen KVG immer wieder zu politischen Vorstössen. Die letzte Revisionsvorlage wurde 2016 von der Stimmbevölkerung in der Referendumsabstimmung verworfen. Im Sommer 2019 erklärte der Kantonsrat zwei Motionen für erheblich, die den Regierungsrat beauftragten, neue Massnahmen zur Begrenzung des Ausgabenwachstums zu prüfen.
Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung beauftragt die Kantone, den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen zu gewähren. In der konkreten Ausgestaltung der Prämienverbilligungen haben die Kantone weitgehende Freiheiten. Entsprechend gross sind die Unterschiede bei der Entlastung der wirtschaftlich schwachen Haushalte. Acht Kantone, so auch Schaffhausen, praktizieren ein "einfaches Prozentmodell". Dies bedeutet, dass die Haushalte einen bestimmten Prozentsatz ihrer Einkünfte als Selbstbehalt an die Krankenkassenprämien bezahlen müssen. Was darüber hinausgeht, wird über die Prämienverbilligung finanziert. Im Kanton Schaffhausen ist seit 2012 der Selbstbehalt, d.h. der Prozentanteil am anrechenbaren Einkommen, den die Prämienzahlenden selber tragen müssen, auf 15 % festgesetzt. Die nach Abzug der Bundesbeiträge verbleibenden Kosten werden zu 65 % durch die Gemeinden und zu 35 % vom Kanton getragen. Der Kanton Schaffhausen weist schweizweit eine der höchsten Bezugsquoten auf. Die Beiträge des Kantons und der Gemeinden an die Prämienverbilligung sind über die Jahre zwei- bis dreimal stärker gestiegen als die mittlere Prämie der obligatorischen Grundversicherung. Grund dafür ist das im Kanton Schaffhausen angewandte Prozentmodell.
Mit der Annahme der Motion 17.3969 der SGK-S «Tarifpartner sollen Tarife von Laboranalysen aushandeln» hat das Parlament den Bundesrat beauftragt, Artikel 52 KVG zu ändern. Mit dem Entwurf soll die Kompetenz des Eidgenössischen Departements des Innern zur Festsetzung des Tarifs der Analysenliste aufgehoben werden. In der AL sind alle Laboranalysen im Zusammenhang mit ambulanten Behandlungen aufgeführt, deren Kosten von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernommen werden. Analog z.B. zu den Tarifen für ambulante ärztliche Leistungen sollen künftig die Tarifpartner den Tarif der AL aushandeln.
Das Parlament hat anlässlich der Schlussabstimmung vom 17. Dezember 2021 die Reform zur Stabilisierung der AHV (AHV 21; SR 831.10) angenommen. Die Änderungen der Gesetzesbestimmungen bedingen auch Änderungen auf Verordnungsstufe. Aus diesem Grund werden die Verordnungsbestimmungen in den betroffenen Verordnungen entsprechend angepasst bzw. neu erlassen.
Mit der vorliegenden Teilrevision wird in Erfüllung der Motion 20.3665 Müller Damian mehr Transparenz und Effizienz bei den Verwaltungskosten der Arbeitslosenkassen hergestellt. Die Teilrevision umfasst zudem eine Erweiterung der Teilnahme an Berufspraktika, die Erlaubnis zur Interoperabilität zwischen den von der Ausgleichstelle der Arbeitslosenversicherung betriebenen Informationssystemen, eine Verankerung des Rechts zur Datenbekanntgabe an die kantonalen Fachstellen für die Inkassohilfe sowie notwendige sprachliche und formelle Anpassungen und Präzisierungen.
Der vorliegende Anhörungsbericht und Fragebogen räumen allen interessierten Organisationen und Personen die Möglichkeit ein, sich zum Finanzhilfebeitrag an die Kantonsspital Aarau AG (KSA) in der Höhe von 240 Millionen Franken zu äussern. Die Finanzhilfe soll in Form eines nicht rückzahlungspflichtigen Beitrags erfolgen. Diese vom KSA beantragte Massnahme dient der bilanziellen Sanierung des KSA, um einen Konkurs abzuwenden.
Die Vereine des Breitensports, welche unter sehr hohen UVG-Prämien leiden, sollen durch eine zusätzliche Ausnahme von der Versicherungspflicht finanziell entlastet werden.
Brustkrebs ist die häufigste Krebserkrankung bei Frauen in der Schweiz und im Kanton Aargau. Mit der (18.6) Motion vom 9. Januar 2018 betreffend Brustkrebsvorsorge wurde der Regierungsrat aufgefordert, ein kantonales Brustkrebsscreening zur Brustkrebsfrüherkennung im Sinne der Vorgaben gemäss Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994 zu entwickeln und umzusetzen.
Durch die Einführung eines entsprechenden Programms können alle Frauen zwischen 50 und 69 Jahren im Kanton Aargau eingeladen werden, an einem qualitätsgesicherten Mammographie-Screening teilzunehmen.
Die Durchführung des Programms soll via Leistungsvertrag mit einer gemeinnützigen verwaltungsexternen Organisation (zum Beispiel der Krebsliga Aargau oder einer noch zu gründenden Stiftung "Krebsscreening Aargau") erfolgen. Vor Abschluss eines Leistungsvertrags gilt es, die Finanzierung für die Aufbau- und Betriebsdauer von insgesamt zehn Jahren sicherzustellen. Hierfür ist die Beantragung eines Verpflichtungskredits beim Grossen Rat notwendig.
Am 18. März 2022 hat das Parlament die Änderung der Art. 64a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) betreffend Vollstreckung der Prämienzahlungspflicht verabschiedet. Zur Umsetzung müssen Bestimmungen in der KVV erlassen werden. Zudem wird vorgeschlagen, in die KVV Delegationsnormen aufzunehmen, damit das EDI die maximalen Prämienrabatte für besondere Versicherungsformen festlegen kann, wie es dies heute für die ordentliche Versicherung tut.
Die Liste säumiger Prämienzahlerinnen und Prämienzahler («schwarze Liste») soll aufgehoben werden. Die Rahmenbedingungen für die Anwendung dieser Liste haben sich infolge eines Gerichtsurteils vor einem Jahr wesentlich geändert, so dass sich ein sehr ungünstiges Verhältnis zwischen Aufwand und Ertrag ergibt.
Die Weiterführung der Liste ist unter diesen Umständen nicht zweckmässig. Deshalb sollen das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung und das Gesetz betreffend individuelle Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung entsprechend geändert werden.
Am 19. Juni 2020 hat das Eidgenössische Parlament eine Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) verabschiedet. Die Änderung regelt die Zulassung von Leistungserbringern zur ambulanten Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP). Die Kantone sind neu für ein formelles Zulassungsverfahren der ambulanten Leistungserbringer (Art. 36 KVG) sowie für die Aufsicht über die zugelassenen Leistungserbringer (Art. 38 KVG) zuständig. Des Weiteren wird die Beschränkung der im ambulanten Bereich tätigen Ärztinnen und Ärzte durch die Kantone neu geregelt (Art. 55a KVG).
Mit der vorliegenden Teilrevision des Gesetzes über die Krankenversicherung und die Prämienverbilligung (KPVG; BR 542.100) wird die Zuständigkeit für die Zulassung der Leistungserbringer zur ambulanten Tätigkeit zulasten des OKP sowie für die Aufsicht der zugelassenen Leistungserbringer dem Gesundheitsamt übertragen. Des Weiteren soll die Regierung für die Beschränkung der Anzahl der im ambulanten Bereich tätigen Ärztinnen und Ärzte zuständig sein. Die Grundsätze, nach denen die Festlegung von Höchstzahlen für die im ambulanten Bereich tätigen Ärztinnen und Ärzte zu erfolgen hat, werden ebenfalls im Gesetz geregelt.
Die Auffangeinrichtung berufliche Vorsorge soll für 4 weitere Jahre unverzinslich Gelder bei der Bundestresorerie deponieren können, sofern ihr Deckungsgrad unter 105% fällt. Die Befristung des bereits bestehenden Artikel 60b BVG soll entsprechend verlängert werden.
Der Kanton Zug passt seine Bestimmungen über den Brandschutz und das Feuerwehrwesen an geänderte Rahmenbedingungen an und organisiert die Zuständigkeiten neu. Der Kantonsrat hat die entsprechenden Gesetzesgrundlagen am 2. Juni 2022 verabschiedet. Damit werden einige Kompetenzen an die Gebäudeversicherung Zug (GVZG) übertragen. Im zweiten Schritt müssen die veralteten Ausführungsbestimmungen erneuert und diejenigen der GVZG neu erlassen werden.
Mit der vorliegenden Gesetzesänderung soll Artikel 37 KVG um einen neuen Absatz 1bis ergänzt werden. Dadurch soll den Kantonen die Möglichkeit eingeräumt werden, bei nachgewiesener Unterversorgung Leistungserbringende, welche die Pflicht einer dreijährigen Tätigkeit gemäss Artikel 37 Absatz 1 KVG nicht erfüllen, dennoch zur Abrechnung zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) zuzulassen. Diese Ausnahmeregelung wäre auf die folgenden Bereiche der ambulanten Grundversorgung beschränkt: Allgemeinmedizin, Kinder- und Jugendmedizin sowie Kinder- und Jugendpsychiatrie und –psychotherapie.
Die Feuerwehren im Kanton Zug sind leistungsfähig und bei Bränden und Elementarereignissen schnell verfügbar. Grundlage dafür ist das kantonale Feuerschutzgesetz, das letztmals im Jahr 2009 überarbeitet worden ist. In der Zwischenzeit haben sich die Rahmenbedingungen verändert. Die Kompetenzen und Aufgaben der Gemeinden, der Feuerwehren und der Gebäudeversicherung Zug müssen darum in Einzelheiten neu geregelt werden. Das führt unter anderem zu effizienteren Abläufen und tieferen Kosten. Die Gesetzesänderungen liegen im Entwurf vor.
Das geltende Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) soll angepasst werden. Eine neue Bestimmung zur Kurzarbeitsentschädigung (KAE) soll eingeführt werden, damit von Kurzarbeit betroffene Berufsbildnerinnen und Berufsbildner die Lernenden weiterhin betreuen können.