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Einer raschen und qualitativ hochstehenden Bewältigung von Katastrophen und Notlagen kommt im Kanton Graubünden als Gebirgskanton mit 150 Tälern und einer dezentralen Besiedelung eine besondere Bedeutung zu.
Bei der Bewältigung der Katastrophen und Notlagen der letzten Jahre (Bergsturz Bondo, Waldbrände Moesa, Covid-19 Pandemie, Brienzer Rutsch, Ukrainekonflikt, etc.) konnten wichtige Erfahrungen für die Gemeindeführungsstäbe und den kantonalen Führungsstab gesammelt werden, welche nun in diese Teilrevision des Bevölkerungsschutzgesetzes einfliessen sollen. Auch aus der Evaluation des Krisenmanagements des Kantons Graubünden in der Covid-19 Pandemie durch die ETH, fliessen verschiedene Massnahmenvorschläge in die Teilrevision ein.
So soll beispielsweise die Möglichkeit eines regionalen Führungsstabs neu explizit im BSG festgehalten werden. Dies zur Verdeutlichung einer möglichen interkommunalen Zusammenarbeit. Zudem soll die Führung des kantonalen Führungsstabs nicht mehr zwischen der Kantonspolizei und dem für den Bevölkerungsschutz zuständigen Amt hin und her wechseln, sondern durchgehend vom zuständigen Amt wahrgenommen werden. Die Kantonspolizei wird zwar auch künftig als erste Partnerin des Bevölkerungsschutzes auf einem Schadenplatz präsent sein, sie wird die Führung jedoch bloss stellvertretend bis zu deren Übernahme durch den KFS wahrnehmen.
Seit der letzten Revision des Waldgesetzes hat sich gezeigt, dass gewisse Themenbereiche kaum (z. B. Freizeit und Erholung), ungenügend (z. B. Schutz vor Naturereignissen) oder wenig effizient (Förderungsmassnahmen) geregelt sind. Das übergeordnete Bundesgesetz über den Wald wurde per 1. Januar 2017 in diversen Bereichen revidiert und macht einen Nachvollzug der kantonalen Gesetzgebung insbesondere betreffend Waldschäden, Schadorganismen sowie Klimawandel notwendig. Der Wald ist einer der beliebtesten Räume der Bevölkerung für die Erholung und für Freizeitaktivitäten. Die zunehmenden Aktivitäten der Waldbesuchenden haben verschiedene, auch negative Auswirkungen und entsprechend nehmen die Konflikte zwischen den Waldbesuchenden zu. In diesem Bereich werden Präzisierungen zur Regelung der Zugänglichkeit sowie insbesondere eine Regelung zum Umgang mit dem Fahrradverkehr im Wald vorgeschlagen.
Der Richtplan ist das strategische Führungsinstrument, um die räumliche Entwicklung im Kanton zu steuern. Im Richtplan definiert der Kanton seine Planungsabsichten und stimmt sie mit den Vorhaben des Bundes und der Gemeinden ab. Um zeitgerecht auf neue Entwicklungen reagieren zu können, werden die Richtplaninhalte periodisch überprüft und gegebenenfalls angepasst. Die Richtplananpassung «2022» umfasst inhaltliche Aktualisierungen an den Kapiteln L5 (Wald), L7 (Naturgefahren), VE4 (Abfallbeseitigung) und VE5 (Siedlungsentwässerung und Abwasserreinigung). Auslöser sind neue Grundlagen.
Der Regierungsrat hat die "Abfallplanung Kanton Schaffhausen" überprüft und einen entsprechenden Kurzbericht erstellt. Dieser Kurzbericht wurde zur Vernehmlassung freigegeben. Mit der kantonalen Abfallplanung 2018/2019 wurde im Kanton Schaffhausen eine Neuausrichtung der Abfallwirtschaft im Sinne der Bundesgesetzgebung angestrebt. Der Kanton Schaffhausen verfolgt dabei folgende übergeordnete Ziele:
1) Die Entsorgungssicherheit ist jederzeit gewährleistet. 2) Abfälle aus dem Kanton Schaffhausen werden nachhaltig behandelt, das heisst unter Berücksichtigung von ökologischen, ökonomischen und sozialen Kriterien. 3) Stoffkreisläufe werden möglichst geschlossen, um die natürlichen Ressourcen zu schonen. Das beinhaltet weitgehende stoffliche und nach Möglichkeit auch energetische Verwertung. 4) Die öffentliche Hand übernimmt in der Abfallwirtschaft eine Vorbildfunktion.
Der Kurzbericht zeigt den aktuellen Stand der Massnahmen sowie den Weg zur Sicherstellung der langfristigen Entsorgungssicherheit der Siedlungsabfälle im Kanton Schaffhausen auf. Zudem wurden im Bericht "Deponieplanung Kanton Schaffhausen" der Bedarf an Deponievolumen und die nötigen Deponiestandorte dargelegt.
Der kantonale Richtplan ist das behördenverbindliche Steuerungsinstrument des Kantons, um die räumliche Entwicklung langfristig zu lenken und die Abstimmung der raumwirksamen Tätigkeiten über alle Politik- und Sachbereiche hinweg zu gewährleisten.
Die Ausführungsbestimmungen umfassen zwei Erlasse: einerseits die Revision der CO2-Verordnung mit Fremderlassänderungen der Verordnung über das eidg. Gebäude- und Wohnungsregister, der Mineralölsteuerverordnung und der Verordnung über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs. Andererseits wird neu die Verordnung über das Inverkehrbringen von erneuerbaren oder emissionsarmen Brenn- und Treibstoffen (IBTV) geschaffen, welche Änderungen der Gebührenverordnung BAFU enthält.
Die geltenden Bestimmungen des Obligationenrechts betreffend die «Transparenz über nichtfinanzielle Belange» (Art. 964a–964c OR) sollen an die Richtlinie (EU) 2022/2464 vom 14. Dezember 2022 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen angepasst werden.
Der Regierungsrat hat das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement (BUWD) ermächtigt, zum Entwurf des Verordnungspakets Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement 2024, bestehend aus einer Teilrevision der kantonalen Planungs- und Bauverordnung (PBV; SRL Nr. 736), der Strassenverordnung (StrV; SRL Nr. 756), der Wasserbauverordnung (WBV; SRL Nr. 760a), der Verordnung über den öffentlichen Verkehr (öVV; SRL Nr. 775a), der Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (SRL Nr. 857) und der Verordnung über die kontrollierte Ursprungsbezeichnung für Weine vom 7. Juli 2009 (SRL Nr. 917), ein Vernehmlassungsverfahren durch- zuführen.
Die regionalen Zentren Baden–Wettingen, Brugg–Windisch, Lenzburg, Wohlen und Bremgarten sowie die umliegenden Räume sind vielseitig miteinander verflochten und bilden gemeinsam die Agglomeration Aargau-Ost. Das Agglomerationsprogramm Aargau-Ost trägt dazu bei, die regionale Siedlungs- und Verkehrsentwicklung in diesem Raum aufeinander abzustimmen.
Für die 5. Generation wurde das Programm weiterentwickelt und fortgeschrieben. In Zusammenarbeit mit den Gemeinden und den Replas wurde ein Zukunftsbild erarbeitet. Um dieses Zukunftsbild zu erreichen, besteht aufgrund der bisherigen und zukünftigen Entwicklung der Agglomeration Handlungsbedarf in den Bereichen Siedlung, Landschaft und Verkehr. Teilstrategien in diesen Bereichen zeigen auf, wie die Agglomeration auf den identifizierten Handlungsbedarf reagieren kann. Zu den beschriebenen Teilstrategen werden durch den Kanton und die Gemeinden konkrete Massnahmen entwickelt und beim Bund eingereicht.
Der Umsetzungszeitpunkt für Massnahmen im prioritären A-Horizont liegt zwischen 2028 und 2032, im B-Horizont voraussichtlich zwischen 2032 und 2036. National- und Ständerat entscheiden, mit welchem Beitragssatz die eingereichten Massnahmen vom Bund unterstützt werden. Bisher profitierte die Agglomeration Aargau-Ost von Beitragssätzen von 35 bis 45 Prozent.
Das Agglomerationsprogramm Aargau-Ost der 5. Generation berücksichtigt den aktuellen Stand des Gesamtverkehrskonzepts Raum Baden und Umgebung. Dieses ist zurzeit in Erarbeitung und wird erst im Herbst 2024 abgeschlossen sein. Gestützt auf die Ergebnisse kann es zu Anpassungen im Hauptbericht und im Massnahmenbericht kommen.
Die Vernehmlassungsvorlage enthält die Ausführungsbestimmungen zur zweiten Etappe der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes (RPG 2) und zu Teilen des Bundesgesetzes über die sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien. Diese Gesetzesanpassungen wurden von der Bundesversammlung am 29. September 2023 beschlossen.
Das ÖV-Programm 2026–2028 bildet basierend auf der Mobilitätsstrategie 2023 einen Schwerpunkt bei der Umsetzung der klimafreundlichen Mobilität. Es sieht insbesondere vor, neue Angebote im S-Bahn-, Tram- und Busnetz zu schaffen, die Verlässlichkeit zu erhöhen, die Reisezeiten zu verkürzen sowie die Fahrzeugflotten vollständig auf erneuerbare Antriebstechnologien umzustellen.
Ebenso wichtig ist ein einfacherer Zugang zum öffentlichen Verkehr – sei es durch ein leicht verständliches und einfach verfügbares Fahrausweissortiment oder durch die Förderung von Trends kollektiver Mobilität als Ergänzungsangebote zum «klassischen» ÖV. Der Schwerpunkt der Weiterentwicklung des ÖV-Angebots liegt beim Ausbau des kantonsübergreifenden S-Bahn-, Tram- und Busangebots.
Mit der Teilrevision des Gesetzes über die Landwirtschaft wird die Agrarpolitik 2022 des Bundes (AP22+) auf kantonaler Ebene umgesetzt. Weitere Anpassungen ergeben sich aufgrund des kantonalen Konzeptes zur zukünftigen Landwirtschafts- und Ernährungspolitik sowie der kantonalen Energie- und Klimaplanung 2023+ (EKP23+).
Verschiedene mit der AP22+ modifizierte Bundesbeiträge setzen eine Mitfinanzierung durch die Kantone voraus. Dies betrifft namentlich die Biodiversitätsbeiträge sowie die Beiträge für Strukturverbesserungsmassnahmen. Zur Sicherstellung dieser Kofinanzierungen sind die kantonalen Rechtsgrundlagen zu ergänzen und anzupassen. Änderungen ergeben sich zudem im Zusammenhang mit den bundesrechtlichen Anpassungen betreffend die Nährstoffverluste und den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln. Weitere Anpassungen sind erforderlich im Bereich der Abfindung für Schäden im Zusammenhang mit Massnahmen zur Bekämpfung besonders gefährlicher Schadorganismen. Im Rahmen der Umsetzung des kantonalen Konzeptes zur zukünftigen Landwirtschafts- und Ernährungspolitik sowie der EKP23+ gilt es, die rechtlichen Grundlagen für die geplanten Massnahmen in folgenden Bereichen zu schaffen: Befähigung der Betriebsleiter, Struktur- und Einkommensentwicklung, Wertschöpfung, Förderung naturnaher und ressourcenschonender Produktionssysteme sowie Klimaschutz und Klimaanpassung.
La présente consultation porte sur l'avant-projet de loi sur les eaux. Cette loi constitue une refonte de la loi en vigueur (loi sur les eaux du 5 juillet 1961; L 2 05). Elle vise à moderniser et à renforcer le cadre légal actuel en l'adaptant aux enjeux présents et futurs, en particulier les changements climatiques, la préservation du vivant, le développement urbain et l'augmentation de la population.
In Zusammenhang mit den laufenden Bestrebungen, die Reusskaskade zu optimieren, zeigt sich, dass bei der Gewässernutzungsverordnung (GNV, RB 40.4105) ein Anpassungsbedarf besteht. Dabei soll Artikel 7 GNV mit der Definition des Ausdrucks «wesentliche Konzessionsänderungen» ergänzt und in Artikel 9 sollen die einzureichenden Unterlagen für eine Restwertanerkennung für Modernisierungs- und Erweiterungsinvestitionen präzisiert werden.
Im Kanton Bern gibt es 245 kantonale Naturschutzgebiete von nationaler und regionaler Bedeutung. Es handelt sich um schützenswerte Lebensräume sowie Lebensräume geschützter und seltener Tier- und Pflanzenarten.
Der Kanton Bern sichert seine Schutzgebiete mit zwei Instrumenten: Mit kantonalen Schutzbeschlüssen und mit Verträgen. Obwohl ein kantonaler Schutzbeschluss eine dauerhafte Sicherung eines Gebiets erlaubt, wurde er bisher nicht bei allen Gebieten angewendet. Bisher werden nur für Auengebiete, Amphibienlaichgebiete und Hochmoore Schutzbeschlüsse erlassen. Flachmoore sowie Trockenwiesen und -weiden werden ausschliesslich mit Verträgen geschützt. Die Bundesvorgaben verlangen jedoch eine grundeigentümerverbindliche Sicherung, zumindest für die Bundesinventarobjekte. Diese ungleiche Praxis hat Auswirkungen auf die Beitragsleistungen an die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter im Kanton Bern. Die vorliegende Teilrevision will diesen Mangel beseitigen.
Anpassung von Verordnungen des Umweltrechts, namentlich die Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlasten-Verordnung, AltlV; SR 814.680), die Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfall-Verordnung, VVEA; SR 814.600), die Verordnung über Belastungen des Bodens (VBBo; SR 814.12), die Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA; SR 814.610) sowie die Verordnung über den Wasserbau (Wasserbauverordnung, WBV; SR 721.100.1).
Der Hochwasserschutz des Rheines muss verbessert werden. Die Dämme sind heute über 100 Jahre alt. Eine Erneuerung oder eine Sanierung ist trotz kontinuierlichen Unterhaltsarbeiten zwingend notwendig. Zudem muss die Abflusskapazität des Rheins erhöht werden.
Im Falle einer Strommangellage wird die Bewirtschaftung zentraler Abwasserreinigungsanlagen (zARA) für kommunales Abwasser gesondert geregelt und ist infolgedessen von den Bewirtschaftungsmassnahmen Kontingentierung oder Sofortkontingentierung des Verbrauchs von elektrischer Energie ausgenommen. Die vorgelegte Verordnung regelt die spezifischen Massnahmen bei zARA zur Senkung des Bezugs elektrischer Energie.
Der Staatsrat eröffnet heute die Vernehmlassung zur Revision des SaM. Dieser Plan ermöglicht es, die Nutzung der Freiburger Baustoffvorkommen zu planen und zu steuern, in einem Ansatz der Kreislaufwirtschaft und der Nutzung regionaler Ressourcen für den Bau. Seine Überarbeitung erfolgt im Sinne der nachhaltigen Entwicklung.
Die Kantone sind gemäss Art. 44a des Umweltschutzgesetzes (USG) und Art. 31 der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) des Bundes verpflichtet, bei übermässigen Immissionen einen Massnahmenplan zu erarbeiten. Im Jahr 2020 wurde im Kanton Zürich bei fast allen Flächen mit empfindlichen Ökosystemen (Hoch- und Flachmoore, Trockenwiesen, Waldflächen) eine übermässige Stickstoffdeposition festgestellt. Die durch erhöhte Stickstoffeinträge verursachte Eutrophierung gilt als eine der Hauptursachen für den Rückgang der Biodiversität. Sie führt zu einem Rückgang der Artenvielfalt, verändert die Zusammensetzung der Lebensgemeinschaften und stört die Ökosystemfunktionen. Mit der Überweisung der Postulate «überhöhte Stickstoffeinträge reduzieren» (KR-Nr. 381/2019) und «Umweltbericht: Reduktion der Ammoniakemissionen» (KR-Nr. 7/2019) wird der Regierungsrat des Kantons Zürich beauftragt einen Massnahmenplan zu erlassen, um empfindliche Ökosysteme vor überhöhten Stickstoffeinträgen zu schützen.
Der Regierungsrat will den Ausbau der solaren Nutzung von Gebäuden und Infrastrukturen im Kanton Basel-Stadt signifikant vorantreiben und das vorhandene Potenzial zur Stromproduktion optimal nutzen. Mit der Solaroffensive soll eine PV-Pflicht eingeführt werden. Für einen raschen PV-Ausbau ist auch ein einfaches und schnelles Bewilligungsverfahren notwendig. Zudem werden die kantonalen Bestimmungen im Bau- und Planungsgesetz an das Bundesrecht angepasst und heute noch bestehende administrative Hürden signifikant abgebaut und übersichtlich gestaltet.
Der Kanton Aargau erarbeitet die Totalrevision des Rheinuferschutzdekrets aus dem Jahr 1948, welches neu zum kantonalen Nutzungsplan zum Schutz der Rheinuferlandschaft wird. Mit dem neuen Nutzungsplan werden die verschiedenen Nutzungsansprüche an die Rheinuferlandschaft so koordiniert, dass auch in Zukunft ein wirksamer Schutz dieser wertvollen Landschaft gewährleistet ist und gleichzeitig die vielfältigen Bedürfnisse der Gesellschaft an den Raum berücksichtigt werden.
Der Perimeter des Kt NP Rheinuferlandschaft erstreckt sich entlang des Rheins von Kaiserstuhl im Osten bis Kaiseraugst im Westen auf einer Länge von 72 km. Er betrifft 19 Rheinanstössergemeinden und reicht vom Rheinufer bis zur ersten rheinnahen Infrastrukturlinie (Bahnlinie oder Kantonsstrasse) sowie in begründeten Einzelfällen geringfügig darüber hinaus.
Der Kt NP Rheinufer koordiniert mit Nutzungsbestimmungen und Zonierungen (in 19 Schutzplänen) die bestehenden und künftigen Nutzungen bezüglich Natur-, Landschafts- und Gewässerschutz, Naherholung, Landwirtschaft sowie Energiegewinnung durch Wasserkraft als Basis für eine hohe Lebensqualität in einem dynamischen Lebens- und Wirtschaftsraum. So ist auch in Zukunft ein wirksamer Schutz dieser wertvollen Landschaft gewährleistet, und es werden gleichzeitig die vielfältigen Bedürfnisse der Gesellschaft an den Raum berücksichtigt.
Mit der vorliegenden Revision der Jagdverordnung setzt der Bundesrat sämtliche geänderten Bestimmungen des revidierten Jagdgesetzes vom 16. Dezember 2022 um. Die Vorlage umfasst insbesondere: - Eingriffe bei geschützten Arten, insbesondere Wolf, Biber, Steinbock - Massnahmen zum Herdenschutz - Verhütung und Vergütung von Wildschäden - Finanzhilfen und Beratung für die Kantone - Sicherung der Wildtierkorridore - Tierschutz
Am 25. April 2023 reichten Landrat Franz Freuler, Glarus, und Unterzeichnende die Motion «Ergänzung des Artikels 14 der Verordnung zum kantonalen Jagdgesetz» ein. Sie fordern, dass der Regierungsrat das Wolfsmonitoring stark erweitert und schadenstiftende Grossraubtiere mit Peilsendern versieht.
Vor allem während der Sömmerung und vereinzelt auf den Heimweiden im Frühjahr und Herbst kommt es zu den Übergriffen von Wölfen auf Nutztiere. Bisher waren es vor allem Schafe und Ziegen, welche gerissen wurden, jedoch wurden im Jahr 2023 im Kanton Glarus erstmals auch drei Kälber getötet und zwei verletzt.
Mit der Umsetzung der Motion respektive der Besenderung von schadenstiftenden Wölfen oder Wölfen in Rudeln erhofft sich der Landrat, bei bewilligten Abschüssen diese rascher umzusetzen. Zudem sollen Vergrämungsmassnahmen besser koordiniert und ermöglicht werden. Zudem sollen Herdenschutzmassnahmen verbessert werden.
In seinem Antrag an den Landrat vom 24. Oktober 2023 wies der Regierungsrat darauf hin, dass mit der heutigen Sendertechnik keine permanente und lückenlose Peilung der Wölfe in Echtzeit möglich ist (Lebensdauer und Gewicht der Batterie als limitierender Faktor). Die Vergrämung mit Sendern ist sehr aufwendig und die Erfolgsaussichten ungewiss. Eine Publikation der Peildaten könnte der Wilderei Vorschub leisten. Der Aufwand für die Besenderung wird als hoch eingestuft, selbst wenn diese unter Umständen im Rahmen von wissenschaftlichen Untersuchungen und damit mit Unterstützung von Dritten realisiert werden können.
Im Zusammenhang mit dem Postulat Fridolin Luchsinger, Schwanden, und Mitunterzeichner «Bildung einer unabhängigen Fachkommission bei der Überarbeitung der Gefahrenkarten» prüfte der Regierungsrat eine breitere Abstützung des Prozesses der Erarbeitung und Änderung von Gefahrenkarten. Mit der vorliegenden Vorlage soll die gesetzliche Grundlage für eine Gefahrenkartenkommission geschaffen werden, welche anstelle der heute zuständigen Abteilung Wald und Naturgefahren über die Erarbeitung neuer und die Änderung bestehender Gefahrenkarten beschliessen soll.
Auf Gesetzesstufe sollen die Aufgaben und die Zusammensetzung der Gefahrenkartenkommission geregelt werden. Neben Vertreterinnen und Vertretern des Kantons sollen auch Vertretungen der drei Gemeinden Einsitz in der Kommission nehmen. An einem konkreten Verfahren zur Erarbeitung bzw. Änderung einer Gefahrenkarte sollen allerdings neben den Kantonsvertreterinnen und Kantonsvertretern lediglich die Vertreterinnen und Vertretern aus derjenigen Gemeinde mitwirken, welche von der Gefahrenkarte betroffen sind. Die Befugnis zur Regelung der Einzelheiten sowie des Verfahrens werden an den Regierungsrat delegiert.