Willst du per Email Benachrichtigungen zu diesen Themen bekommen?
Wähle die Themen aus, die dich interessieren. Die Benachrichtigungen sind gratis.
Mit der Vorlage werden die Motionen Ritter 13.3196 und Regazzi 13.3023 erfüllt, welche eine vertiefte Prüfung des Revisionsbedarfs des EntG forderten. Das Gesetz hat sich grundsätzlich bewährt, es soll aber auf das Koordinationsgesetz abgestimmt werden. Ziel der Gesetzesrevision ist es, das EntG so anzupassen, dass es auf den heutigen Regelfall des kombinierten Plangenehmigungs- und Enteignungsverfahrens für die Bewilligung von Infrastrukturanlagen zugeschnitten ist. Die Vorlage wird weiter als Anlass genommen, verschiedene Regelungen den heutigen Bedürfnissen anzupassen.
Ziel der Gesetzesvorlage ist die Schaffung einer nationalen Menschenrechtsinstitution, welche den Schutz und die Förderung der Menschenrechte in der Schweiz stärken soll. Die Aufgaben der Institution sollen von einem unabhängigen Zentrum wahrgenommen werden, welches von einer oder mehreren Hochschulen oder anderen Institutionen des Hochschulbereichs getragen wird. Die Vorlage bildet die gesetzliche Grundlage für die Ausrichtung einer Finanzhilfe an dieses Zentrum.
Im Projekt «Optimierung der Fahrausbildung (OPERA-3) und Qualitätssicherung bei den Nothilfekursen» werden Massnahmen zur Optimierung der Fahraus- und Weiterbildung und die autonome Übernahme von Vorschriften aus der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein («3. Führerscheinrichtlinie») zur Diskussion gestellt. Die Vorschläge betreffen die gesamte Fahraus- und Weiterbildung, die Führerprüfungen, die Führerausweiskategorien sowie die Verkehrsexperten und Verkehrsexpertinnen. Weiter soll die Qualitätssicherung bei den Nothilfekursen verbessert und die Möglichkeit, einen Teil des Nothilfekurses mittels E-Learning zu absolvieren, auf Verordnungsebene vorgesehen werden.
Die Verordnung des EDI vom 22. März 2017 über das elektronische Patientendossier (EPDV-EDI; SR 816.111) soll in Anhang 4 um die Austauschformate elektronisches Impfdossier, eMedikation und eLaborbefund ergänzt werden.
Die Vernehmlassungsvorlage basiert auf einem dreistufigen Konzept. Als erstes stellt sie für Medizinalpersonen eine Verbindung zum Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe in Bezug auf die Voraussetzungen für die Ausübung der Medizinalberufe in eigener fachlicher Verantwortung her. Damit die Qualität und die Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung in Zukunft verbessert werden kann, wird dem Bundesrat zweitens eine erweiterte Kompetenz erteilt, die Zulassung sämtlicher Leistungserbringer im ambu-lanten Bereich zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu regeln. Drittens fokussiert die Vorlage auf einer Neuregelung von Artikel 55a KVG, indem ein Kanton die Zulassung von Ärzten und Ärztinnen in einem oder mehreren ambulanten medizinischen Fachgebieten eigenständig auf eine Höchstzahl beschränken kann. Hierbei sind für die Bestimmung der Höchstzahlen durch die Kantone die Beschäftigungsgrade der Ärzte und Ärztinnen zu berücksichtigen.
Das Parlament hat am 18. März 2016 im Rahmen der Revision des Heilmittelgesetzes auch die Revision des Patentgesetzes (PatG) beschlossen. Das geänderte PatG führt eine Verlängerung von sechs Monaten für ein bereits erteiltes ergänzendes Schutzzertifikat oder ein neu geschaffenen pädiatrisches Schutzzertifikat ein. Ziel ist es die Forschung und Entwicklung von Kinderarzneimittel zu fördern Anschliessend wurde die Anpassung der Verordnung über die Erfindungspatente notwendig. Die revidierten Ausführungsbestimmungen legen u.a. das Erteilungsverfahren fest; d.h. welche Dokumente und Nachweise mit dem Gesuch einzureichen sind, welche Angaben registriert und veröffentlicht werden sowie welche Gebühren zu bezahlen sind.
Anpassung der Berufskrankheiten-Liste in Anhang 1 UVV an die neuen wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse zu den schädigenden Stoffen und mechanischen Einflüssen auf die Gesundheit.
Das Gesetz wurde totalrevidiert um sicherzustellen, dass sich sämtliche Bearbeitungen von besonders schützenswerten Personendaten innerhalb des EDA auf eine formell-gesetzliche Grundlage stützen und damit den Anforderungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) genügen.
Das Übereinkommen des Europarats vom 3. Juli 2016 über einen ganzheitlichen Ansatz für Sicherheit, Schutz und Dienstleistungen bei Fussballspielen löst das Europäische Übereinkommen vom 19. August 1985 über Gewalttätigkeiten und Ausschreitungen von Zuschauern bei Sportanlässen, insbesondere bei Fussballspielen ab. Das neue Übereinkommen enthält zusätzlich zu den Sicherheits- und Schutzmassnahmen nun auch den Dienstleistungsgedanken, womit die Gastfreundlichkeit gemeint ist. Zu diesem Zweck sollen Behörden, Sportorganisationen, Fanorganisationen und Transportunternehmen umfassend zusammenarbeiten.
Das geltende Verordnungsrecht ist an das geänderte Heilmittelgesetz anzupassen. Diese Anpassungen betreffen sowohl Verordnungen des Bundesrates wie auch des Institutsrates des Schweizerischen Heilmittelinstituts Swissmedic.
Der Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer soll trotz fehlender Deklaration in der Steuererklärung nicht mehr verwirken, wenn nachdeklariert wird oder die Steuerbehörde die Leistung aufrechnet. Vorausgesetzt ist, dass dies vor Ablauf der Einsprachefrist der Veranlagung erfolgt und die Nichtdeklaration in der Steuererklärung fahrlässig war.
Die vorliegende Änderung setzt die vom Parlament angenommene Motion Bischofberger (15.4157) um, mit welcher der Bundesrat beauftragt wird, die Franchisen an die Kostenentwicklung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung anzupassen.
Das Amtshilfeabkommen im Zollbereich mit den USA sieht eine engere bilaterale Zusammenarbeit bezüglich Verhütung, Untersuchung und Aufdeckung von Zollwiderhandlungen vor, da solche aufgrund der wirtschaftlichen Verflechtung und des hohen Ausmasses des bilateralen Warenaustauschs der beiden Vertragsstaaten den wirtschaftlichen, fiskalischen und handelspolitischen Interessen abträglich sind. Die USA setzen unter anderem den Abschluss eines solchen Abkommens voraus, um später Verhandlungen über ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung zollrechtlicher Sicherheitsmassnahmen aufnehmen zu können, ohne dies zu garantieren. Ein solches Abkommen würde zu Vereinfachungen der Zollbehandlung bei der Einfuhr von Waren in die USA führen und liegt somit im Interesse der Schweiz.
Mit der Verfassungsänderung soll dem Unmut gewisser Kantone über zu enge Vorgaben des Bundesgerichts betreffend kantonale Wahlverfahren Rechnung getragen werden. In Artikel 39 BV soll neu festgehalten werden, dass die Kantone in der Gestaltung der Verfahren zur Wahl ihrer Behörden frei sind. Auch wird klargestellt, dass das Bundesgericht keine Vorgaben betreffend die Wahlkreisgrösse mehr machen darf.
Das Abgabesystem für die Benützung von Nationalstrassen erster und zweiter Klasse soll von der Klebevignette zu einer elektronischen Vignette (E-Vignette) gewechselt werden. Die heute geltenden Bestimmungen werden insbesondere in den Bereichen Systematik und Datenbehandlung dem neuen System angepasst.
Der Wasserzins ist eine Abgabe und stellt das Entgelt für die Einräumung des exklusiven Rechts zur Wasserkraftnutzung an einem Standort dar. Der Bund setzt dafür Schranken. Das Maximum des Wasserzinses ist im Wasserrechtsgesetz WRG geregelt und wurde letztmalig mit Parlamentsentscheid von 2010 in zwei Stufen auf 110 CHF/kWbrutto erhöht. Diese Regelung wurde bis Ende 2019 befristet. Der Bundesrat muss der Bundesversammlung rechtzeitig einen Erlassentwurf für die Festlegung der Maximalhöhe des Wasserzinses für die Zeit nach dem 1. Januar 2020 vorlegen. Die Vorlage sieht eine Übergangsregelung für das Wasserzinsmaximum vor. Das Wasserzinsmaximum soll in einer Übergangszeit bis 2022 auf 80 Fr./kWbrutto herabgesetzt werden.
Neben der Umsetzung und Ratifikation des Übereinkommens des Europarates zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll und den hierzu erforderlichen Anpassungen des Strafrechts wird eine weitergehende Verstärkung des gesetzlichen Instrumentariums für die wirksame Bekämpfung von Terrorismus sowie der organisierten Kriminalität vorgeschlagen.
Mit der Revision sollen die Bestimmungen für den europäischen Dienst zur elektronischen Erhebung von Strassenbenützungsgebühren (Europäischer Elektronischer Mautdienst; EETS) in die SVAV aufgenommen werden. Die Abgabenerhebung bei ausländischen Fahrzeugen wird dadurch vereinfacht. Zudem verfolgt die Revision das Ziel, nie zur Anwendung gekommene Bestimmungen der SVAV aufzuheben und durch Prozessvereinheitlichungen erforderliche Änderungen umzusetzen.
Der von der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates ausgearbeitete Vorentwurf schlägt vor, Artikel 261bis StGB mit dem Kriterium der «sexuellen Orientierung» und dem Kriterium der «Geschlechtsidentität» zu ergänzen. Damit soll der Anwendungsbereich von Artikel 261bis StGB auf Hasskriminalität und Diskriminierungen wegen Hetero-, Homo- und Bisexualität, wie auch auf solche wegen Trans- und Intersexualität ausgedehnt werden.
Die Verwendung automatischer Verlängerungsklauseln in Verträgen kann dazu führen, dass Konsumentinnen und Konsumenten länger durch einen Vertrag gebunden sind, als sie dies eigentlich wünschten. Um dies zu verhindern schlägt die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vor, das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb mit einer Notifizierungspflicht für die Verwender solcher Klauseln zu ergänzen.
Das Parlament hat anlässlich der Schlussabstimmung vom 17. März 2017 die Reform der Altersvorsorge 2020 angenommen. Die Änderungen der Gesetzesbestimmungen bedingen auch Änderungen auf Verordnungsebene. Aus diesem Grund wurden die Ausführungsbestimmungen in den betroffenen Verordnungen entsprechend angepasst respektive neu erlassen (u.a. AHVV, IVV, ELV, BVV1, BVV 2, FZV, AVIV). Die Verordnungsänderungen wurden - wie bereits das Bundesgesetz über die Reform der Altersvorsorge 2020 - in einen Mantelerlass integriert.
Mit der Vorlage soll der negative Effekt der Too-big-to-fail(TBTF)-Instrumente auf den Beteiligungsabzug bei der Gewinnsteuer beseitigt werden. Dazu sollen die an die Investoren bezahlten Zinsen und die in der Bilanz eingestellte Weitergabe der Mittel aus den TBTF-Instrumenten von der Berechnung des Beteiligungsabzugs ausgeklammert werden.
Die vorliegende Revision beinhaltet im Wesentlichen Anpassungen aufgrund der überprüften Referenzszenarien (neu soll das sogenannte Referenzszenario A4 bei mittlerer Wetterlage gelten, was zu einer grundsätzlichen Verschärfung der Planungsannahmen führt), die Regelung der Evakuierung im Grundsatz (mit der vorliegenden Revision wird insbesondere der grossräumigen Evakuierung ein grösseres Gewicht beigemessen), Anpassungen aufgrund des Notfallschutzkonzepts des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz BABS und terminologische Anpassungen.
In der TSV soll die gesetzliche Grundlage für ein elektronisches Begleitdokument für Klauentiere geschaffen werden und die Tierverkehrskontrolle von Schafen und Ziegen soll ausgebaut werden. Für die dermatitis nodularis (lumpy skin disease) sollen konkrete Bekämpfungsmassnahmen festgelegt werden und es soll eine Bestimmung zur Bekämpfung der Tuberkulose beim Wild aufgenommen werden. Ferner sollen die Kompetenzen der Kantonstierärztinnen und Kantonstierarzte in Bezug auf die Milchsammlung bei einem MKS-Ausbruch festgelegt werden und es soll eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden für die Weitergabe von nicht besonders schützenswerten Daten bei einem Seuchenausbruch an Dritte mit Bezug zum Seuchenausbruch. In der VTNP sollen die Kriterien für die Herstellung und Verfütterung von verarbeitetem tierischem Protein (u.a. von Insekten) festgelegt werden. Zudem soll eine Anpassung der Registrierungs- und Bewilligungspflicht für Anlagen und Betriebe, die tierische Nebenprodukte entsorgen, an die Vorgaben der EU erfolgen.
Im Hinblick auf eine nicht diskriminierende und damit EMRK-konforme Invaliditätsbemessung bei Teilerwerbstätigkeit (gemischte Methode), ist das Berechnungsmodell in Bezug auf die Gewichtung des Invaliditätsgrades in der Erwerbstätigkeit und im Aufgabenbereich und somit die Verordnung über die Invalidenversicherung anzupassen.