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Die Totalrevision ist erforderlich, weil mit der geltenden Verordnung die aus der Sicht des Gesundheitsschutzes erforderliche Wirkung nicht im gewünschten Umfang erreicht wurde. Die Revision bezweckt eine Stärkung der Tabakprävention und berücksichtigt die Neuerungen der Europäischen Gemeinschaft. Mit der Vorlage soll die Selbstverantwortung gefördert und die Transparenz gesteigert werden.
Mit der Änderung sollen die zahnärztlichen Dienstleistungen der Preisbekanntgabepflicht unterstellt werden. Ferner wird die Preisbekanntgabe für sogenannte Mehrwertdienst-Telefonnummern (0901, 0906) verschärft.
Der vorliegende Gesetzesentwurf regelt die Gewinnung embryonaler Stammzellen aus überzähligen Embryonen für die Forschung, die Forschung an embryonalen Stammzellen sowie die Forschung an überzähligen Embryonen. Er bezweckt, den missbräuchlichen Umgang mit überzähligen menschlichen Embryonen und mit menschlichen embryonalen Stammzellen in der Forschung zu verhindern und die Menschenwürde zu schützen.
Der Geltungsbereich des Gesetzes wird auf die tierschützerischen Aspekte der Tierzucht ausgeweitet; zugleich soll die Würde als neues Schutzobjekt eingefügt werden.
Als Sparmassnahmen sieht die Revision insbesondere das Auslaufenlassen der Zusatzrente und die Aufhebung der Härtefallrente mit Ersatz durch die Schaffung eines Anspruchs auf Ergänzungsleistungen (EL) auch für Bezüger/innen von Viertelsrenten vor.
Ergänzende Vernehmlassung zu folgenden Themen: Aufhebung des Kontrahierungszwanges, Vollstreckung der finanziellen Verpflichtungen der Versicherten gegenüber den Versicherern, Rückgriffsrecht des Wohnkantons.
Das Gesetz wird den Bereich der Transplantationsmedizin erstmals in der ganzen Schweiz einheitlich und umfassend regeln. Zweck des Gesetzes ist der Schutz der Menschenwürde, der Persönlichkeit und der Gesundheit bei der Anwendung der Transplantationsmedizin beim Menschen.
Mit dieser Revision wird das Ziel verfolgt, die Gesetzgebung an die Realität im Drogenbereich anzupassen, sowie Lückenhaftigkeit, Inkohärenzen und Widersprüchlichkeiten des bestehenden Gesetzes zu verbessern.
Der vorliegende Entwurf entstand in Erfüllung eines parlamentarischen Auftrages. Er basiert wesentlich auf den in den vergangenen Jahren geleisteten Vorarbeiten der Ausbildungsinstitutionen und ihrer Organisationen für die Reform der Ausbildung der akademischen Medizinalberufe.
Dem Thema Spitalfinanzierung kommt besondere Bedeutung zu, denn der Spitalsektor ist der kostenträchtigste Bereich des Gesundheitswesens. Künftig müssen die Kantone alle Versicherten gleich behandeln in dem Sinne, dass sie auch an die Hospitalisierung der Halbprivat- und Privatversicherten einen Beitrag leisten müssen.
Die Vorlage gliedert sich in zwei Teile: Einerseits werden konkrete Vorschläge zur Erhaltung des Leistungsniveaus und zur Verbesserung der Durchführung gemacht. Andererseits will der Bundesrat mit weiteren Vorschlägen eine breite Diskussion über die weitere Entwicklung der zweiten Säule führen.
Kernpunkte der Vorlage sind die Konsolidierung der AHV-Finanzierung und die Flexibilisierung des Rentenalters.
Mit der Revision soll vor allem der Kreis der Versicherungsberechtigten eingeschränkt und der Beitragssatz der freiwillig Versicherten jenem der obligatorisch Versicherten gleichgestellt werden.
Mit der KVG-Teilrevision setzt der Bundesrat den Kantonen zusätzliche Leitlinien für ihre Prämienverbilligungs-Praxis und er bringt die nötigen, rasch umsetzbaren Verbesserungen in anderen Bereichen an. Diese Korrekturen von Behinderungen der Wirkungsmechanismen des KVG und von Fehlentwicklungen bringen verschiedene Verbesserungen für die Versicherten. Parallel zur Teilrevision werden in Zusammenarbeit mit den Kantonen und den Krankenkassen die Probleme mit der Spitalfinanzierung im privaten und halbprivaten Bereich angegangen.
Das neue Gesetz bezweckt die Qualitätsförderung der medizinischen Versorgung. Qualitätsförderung wird durch universitäre Ausbildung, daran anschliessende Weiterbildung und Fortbildung angestrebt. Der Gesetzesentwurf weist Neuerungen gegenüber dem Freizügigkeitsgesetz und dem heutigen Zustand der Weiterbildung auf.
Vorliegender Entwurf räumt dem Bundesrat die Kompetenz ein, die Heroinverschreibung für schwer Drogenabhängige für eine befristete Zeit zu regeln (entsprechende Ergänzung von Art. 8 BetmG).
Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates hat den Bundesrat ersucht, zum von ihr erarbeiteten Vorentwurf für eine Regelung des straflosen Schwangerschaftsabbruches eine Vernehmlassung zu eröffnen.
Die Zielsetzung des Vorentwurfes für ein eidgenössisches Heilmittelgesetz ist der gesundheitspolizeilich motivierte Schutz von Mensch und Tier. Danach müssen die in Verkehr gebrachten Heilmittel qualitativ hochstehend, sicher und wirksam sein. Gegenüber den heutigen Regelungen ist der Geltungsbereich umfassender. Mit dem Gesetz werden auf Bundesebene die bisher im Pharmakopöegesetz, im Epidemien- gesetz, im Tierseuchengesetz und im Bundesbeschluss über die Kontrolle von Blut, Blutprodukten und Transplantaten verankerten Regelungen in einen einzigen Erlass übergeführt.
Der vorgeschlagene neue Artikel 24decies der Bundesverfassung beauftragt den Bund mit dem Erlass von Vorschriften über den Umgang mit Organen, Geweben und Zellen. Dabei soll der Bund für den Schutz der Menschenwürde, der Persönlichkeit und der Gesundheit sorgen.
Ziel der Gesetzesrevision ist, das schweizerische Recht unter Wahrung des heute erreichten Schutzniveaus auf eine moderne Grundlage zu stellen, die insbesondere auch unserer Situation als bedeutendem Standort der chemischen Industrie gerecht wird. Eine Anpassung an die in Europa geltenden Vorschriften steht dabei im Vordergrund, was eine Abkehr von den heutigen fünf Giftklassen des Giftgesetzes bedingt.
- Verordnung über die Inkraftsetzung und Einführung des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung, - Verordnung über die Beiträge des Bundes zur Prämienverbilligung in der Krankenversicherung, - Verordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung
Änderung der Verordnung VIII des Bundesrats über die Krankenversicherung betreffend die Auswahl von Arzneimitteln und Analysen. Änderung der Verordnung 10 des EDI über die Krankenversicherung betreffend die Aufnahme von Arzneimitteln in die Spezialitätenliste.