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Gemäss § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Staatsverwaltung (Organisationsgesetz) vom 29. Oktober 1998 (BGS 153.1) obliegt dem Regierungsrat die Steuerung der Verwaltungstätigkeit nach den Kriterien der Gesetzmässigkeit, der Wirksamkeit, der Qualität, der Kundenfreundlichkeit und der Wirtschaftlichkeit. Er führt mit Zielvorgaben, insbesondere mit einer mehrjährigen Strategie und mit Legislaturzielen.
Gestützt auf § 20 Abs. 1 sowie § 35 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a des Gesetzes über den Finanzhaushalt des Kantons und der Gemeinden (Finanzhaushaltgesetz) vom 31. August 2006 (BGS 611.1) hat der Regierungsrat am 29. März 2011 die Finanzstrategie 2012–2020 erarbeitet. Eine der Zielgrössen dieser Finanzstrategie ist ein ausgeglichener Staatshaushalt. Die Verhinderung langfristiger Defizite dient dabei der Erreichung des strategischen Ziels eines ausgeglichenen Haushalts.
Die Motionen betreffend Teilrevision des Gesetzes über den direkten Finanzausgleich werden in zwei Stufen abgewickelt. In einer Teilrevision – in Kraft seit 1. Januar 2015 – wurden Anpassungen betreffend «neuen Bevölkerungsbegriff», «Senkung Normsteuerfuss» und «Einlage des Kantons» vorgenommen. Damit werden die Gebergemeinden insgesamt um 8,5 bis 10,8 Millionen Franken entlastet, die Nehmergemeinden werden um 4 bis 6,3 Millionen Franken und der Kanton um 4,5 Millionen Franken mehr belastet.
Mit dem jetzigen zweiten Schritt werden eine Senkung der Abschöpfungsquote, eine Erhöhung des Sockelbeitrags, die Einführung einer Neutralen Zone sowie eine Senkung der Beteiligung der Einwohnergemeinden am interkantonalen Finanzausgleich beleuchtet. Eine weitere Anpassung des ZFA lehnt der Regierungsrat ab. Mit der vorgenommenen Teilrevision konnte das Ziel, nämlich die Entlastung der Gebergemeinden, erreicht werden. Der Finanzausgleich, wie er heute nach der Teilrevision besteht, ist statistisch erhärtet und deshalb klar messbar.
Der Bund verpflichtet die Kantone, Planungsvorteile mindestens bei Einzonungen zu einem Satz von mindestens 20 % auszugleichen. Als Massnahme zur "Förderung der Verfügbarkeit von Bauland" müssen die Kantone ferner eine Gesetzesgrundlage schaffen, die es der Behörde bei gegebenem öffentlichem Interesse erlaubt, für Grundstücke in der Bauzone "eine Frist für die Überbauung (zu) setzen und, wenn die Frist unbenützt verstreicht, bestimmte Massnahmen an(zu)ordnen."
Der vorliegende Entwurf setzt diese Vorgaben des Bundes um. Er führt die Mehrwertabgabe ein und enthält Bestimmungen zur Förderung der Baulandverflüssigung (Möglichkeit der Behörde, für die Überbauung eines Grundstücks Frist zu setzen; Besteuerung von unüberbautem Bauland zum Verkehrswert). Weitere Regelungen sind die Pflicht der Gemeinden, einem Regionalplanungsverband anzugehören, sowie die Erforderlichkeit einer gemeinderätlichen Zustimmung bei Abparzellierungen von Flächen innerhalb Bauzonen ab 200 m2.
Im Entwicklungsleitbild 2013–2022 streicht der Regierungsrat die Bedeutung einer intakten Landschaft und vielfältiger Naturwerte für die Standort- und Lebensqualität des Kantons Aargau heraus. Der Bund überträgt den Kantonen die Sicherung, Aufwertung und Vernetzung von Lebensräumen, den Schutz und die gezielte Förderung gefährdeter Arten sowie Aufgaben zum Schutz der Landschaft. Gestützt auf das Natur- und Heimatschutzgesetz werden diese Aufgaben über Programmvereinbarungen im Rahmen des Neuen Finanzausgleichs zu rund 40 % durch den Bund mitfinanziert.
Der Bericht "Natur 2020, 2. Etappe 2016–2020" orientiert zusammenfassend über die erzielten Wirkungen und Leistungen der 1. Etappe (2011–2015) und über die Handlungsschwerpunkte und spezifischen Ziele der 2. Etappe (2016–2020).
Aufgrund des erwarteten Bevölkerungswachstums von rund 30 % bis 2040 steigen Flächenansprüche von Siedlung, Verkehr, Freizeit und Erholung. Die notwendig gewordene Erschliessung zusätzlicher Quellen erneuerbarer Energie, einwandernde Arten und die Klimaerwärmung erhöhen den Druck auf Natur und Landschaft.
Das Programm Natur 2020 trägt zu Lösungen für diese anspruchsvollen Interessenabwägungen bei. Davon profitiert nicht nur die Natur, sondern auch die Gemeinden gewinnen an Lebensqualität und Standortattraktivität.
Beim Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung vom 13. Juni 2008 (BBl 2008 5247) handelte es sich um ein Reformpaket in Zusammenhang mit dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG; SR 832.10). Die Neuordnung der Pflegefinanzierung ist am 1. Januar 2011 in Kraft getreten und hatte zum Ziel, seit Einführung des KVG (1. Januar 1996) bestehende Probleme im Bereich der Finanzierung der Pflege zu lösen.
Das Paket umfasste auch Anpassungen bei den Vermögensfreibeträgen bei den Ergänzungsleistungen (EL) und die Einführung einer Hilflosenentschädigung (HE) zur Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) bei leichter Pflegebedürftigkeit zu Hause. Diese Änderungen waren im Kanton direkt anwendbar. Zusätzlich umfasste die Vorlage die Klärung der Finanzierung von ambulanter und stationärer Pflege sowie der neuen Tarifkategorie der Akut- und Übergangspflege.
Die Finanzierung der ambulanten und stationären Pflege bildete das Kernstück der Vorlage. Seit Inkrafttreten der Neuordnung der Pflegefinanzierung leistet die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) einen gesamtschweizerisch festgelegten Beitrag an die Pflegekosten. Zusätzlich wurde der Beitrag der Pflegebedürftigen limitiert. Die Finanzierung der restlichen Pflegekosten ist von der öffentlichen Hand sicherzustellen.
Gegenstand der Revision ist die Lenkungsform (Governance) des Stilllegungs- und Entsorgungsfonds. Insbesondere sollen die personelle Verflechtung zwischen Aufsichtsbehörde und Fonds-Organe aufgelöst, die Aufsicht über die Fonds verstärkt sowie weitere organisatorische Anpassungen vorgenommen werden. Neu soll das UVEK im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartment die Anlagerendite, Teuerungsrate und den Sicherheitszuschlag ändern können.
Der Bundesrat evaluiert zurzeit das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht. Die Ergebnisse sollen 2016 vorliegen. Dass diese Evaluation zu einer Revision des Bundesrechts führen wird, kann nur vermutet werden, scheint aber wahrscheinlich. Immerhin sind zahlreiche Vorstösse im Bundesparlament hängig, die eine Anpassung des Kindes- und Erwachsenschutzrechts fordern.
Seit Ende 2014 sind die Strukturen bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Obwalden bereinigt. Damit einhergehend ist eine wesentliche Beruhigung in diesem Bereich festzustellen. Allerdings bleibt damit nur ein kurzer Zeitraum für eine Beurteilung der Wirksamkeit der neuen Organisation.
Im heutigen Zeitpunkt bestehen daher weder zuverlässige Informationen über die Entwicklung der übergeordneten Gesetzgebung noch gesicherte Erkenntnisse über die Wirkung der kantonalen Massnahmen.
Vor diesem Hintergrund ist eine Verschiebung der kantonalen Evaluation auf einen späteren Zeitpunkt nicht nur sachgerecht und effizient, sondern auch notwendig, will man mit der Evaluation tatsächlich die Wirkung des staatlichen Handelns erfassen und für die Zukunft steuern.
Gleichzeitig mit der Verschiebung der Evaluation ist die Abgeltung ab 2018 festzulegen. Vorgeschlagen wird, die für das Jahr 2017 festgelegten 0,055 Steuereinheiten weiterzuziehen.
Das heute gültige kantonale Tourismusgesetz stammt in seinen Grundzügen aus dem Jahre 1976. Es wurde in all den Jahren viermal teilrevidiert und ist entsprechend ein «Flickwerk». In seiner inhaltlichen Ausgestaltung ist es zwar nach wie vor ein taugliches Instrument zur Förderung des Tourismus.
Es beinhaltet aber zahlreiche Bestimmungen, die nicht mehr zeitgemäss und überholt sind. Zudem bildet es die neueren Entwicklungen in der Tourismusförderung nicht mehr ab. Mit der Totalrevision des Tourismusgesetzes soll die tourismuspolitische Strategie des Regierungsrates gesetzlich verankert werden mit dem Ziel, Freizeitwerte im Kanton für Übernachtungsgäste, Tagesgäste aus der Region und die einheimische Bevölkerung zu schaffen.
Schliesslich soll neben der Anpassung von nicht mehr zeitgemässen Regelungen und der Schliessung von vorhandenen Regelungslücken auch die politische Diskussion und die Auseinandersetzung über die Art und Weise der Tourismusförderung in Appenzell Ausserrhoden ermöglicht werden.
Gegenstand der Vernehmlassung ist eine Bundesunterstützung zugunsten der Absolvierenden von eidgenössischen Prüfungen der höheren Berufsbildung ab dem Jahr 2017. Mit der Vorlage soll das Bundesgesetz über die Berufsbildung (BBG) geändert werden. Durch ein subjektorientiertes Subventionierungsmodell für Vorbereitungskurse von eidgenössischen Berufs- und höheren Fachprüfungen sollen die Absolvierenden direkt unterstützt und die Attraktivität der Prüfungen insgesamt erhöht werden.
Mit Datum vom 22. April 2008 hat der Regierungsrat dem Landrat ein Kinder- und Jugendpolitisches Leitbild zur Kenntnisnahme unterbreitet. Er hat damals festgehalten, dass er in der nächsten Legislatur die Schaffung von rechtlichen Grundlagen zur Kinder- und Jugendförderung prüfen will. Die Schaffung von rechtlichen Grundlagen für die Kinder- und Jugendförderung ist denn auch als Gesetzgebungsvorhaben im Regierungsprogramm 2012 bis 2016 aufgeführt.
Im Rahmen des Projekts "Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendförderung", das finanziell vom Bund unterstützt wird, werden in einem Teilprojekt rechtliche Grundlagen für die Kinder- und Jugendförderung im Kanton Uri erarbeitet. Die von der Bildungs- und Kulturdirektion dazu eingesetzte Projektgruppe hat in einer ersten Phase das bestehende Leitbild zur Kinder- und Jugendförderung kritisch hinterfragt und dazu auch die Meinung des runden Tischs der Gemeinden (Zusammenschluss der für die Kinder- und Jugendförderung verantwortlichen Personen der Gemeinden), die kantonale Kinder- und Jugendkommission und diverse Jugendverbände zu einer Stellungnahme eingeladen.
Gemäss den Rückmeldungen wirkt das bestehende Leitbild zu überladen und formalistisch und ist vielen Akteuren zu unkonkret. Sie schlagen deshalb vor, das Leitbild zu überarbeiten und zu konkretisieren. Aufgrund dieser Ausgangslage hat die Projektgruppe ein neues überarbeitetes Leitbild entworfen.
Das bestehende System der direkten Entschädigung des Personals der eidgenössischen Schätzungskommissionen (ESchK) aus dem Gebührenertrag der Enteigner wird an die heutigen Bedürfnisse angepasst. Die Präsidentinnen und Präsidenten der ESchK tragen derzeit das Kostenrisiko, weshalb eine gewisse Abhängigkeit gegenüber den Enteignern besteht. Dies soll mittels einer Entkoppelung der Gebührenerhebung und der Entschädigung der ESchK aufgehoben werden. Die Kassenfunktion wird der Bund übernehmen, wodurch die ESchK ihre Arbeit unabhängig von den Enteignern ausführen können.
2010 hat die Regierung den Auftrag erteilt, die Entwicklung der Lastenverteilung zwischen Kanton und Gemeinden zu analysieren, die bestehende Aufgaben- und Lastenverteilung zu überprüfen, Mechanismen für den Ausgleich von Lastenverschiebungen zwischen Kanton und Gemeinden zu entwickeln sowie Konzept und Rechtsgrundlagen des aktuell geltenden Finanzausgleichs zu überprüfen.
Aufgrund der Überprüfung werden fünf Verbundfinanzierungen entflochten. Die daraus resultierende Lastenverschiebung wird gemäss § 5 Abs. 3 GAF ausgeglichen, und zwar mit einem Steuerfussabtausch.
Der Finanzausgleich wird umfassend revidiert. Basis des neuen Systems ist die vollständige Trennung von Ressourcen- und Lastenausgleich. Als Ausgleichsinstrumente für den Ressourcenausgleich dienen Steuerkraft-Ausgleich und Mindestausstattungsbeiträge. Auf der Lastenseite werden Bildungs-, Sozial-, und räumlich-strukturelle Lasten ausgeglichen. Gemeinden, die sich trotz dieser Ausgleichszahlungen in einer sehr schwierigen Finanzsituation befinden, erhalten Ergänzungsbeiträge.
Mit der Überarbeitung der Übertrittsverfahren wird die Leistungsorientierung an der Volksschule und an der Nahtstelle zur Sek II unterstrichen. Die Effizienz der bisherigen Übertrittsverfahren soll gesteigert und der organisatorisch-administrative Aufwand für die Schulen reduziert werden. Ausserdem soll die Repetitionsquote (insbesondere an der Oberstufe) gesenkt und die Durchlässigkeit gefördert werden. Beim Übertrittsverfahren von der Primarschule in die Oberstufe sollen die Eltern stärker miteinbezogen werden.
Das Vorhaben bewirkt, dass alle Schülerinnen und Schüler der Oberstufe die Schule gleichzeitig und mit dem gleichen Verfahren (Abschlusszertifikat) abschliessen, und führt zu einer Kostenreduktion von rund 244'000.- Franken jährlich. Als konkrete Massnahmen hierzu werden unter anderem die Erhöhung der Anforderungen für den Übertritt von der Primarschule an die Bezirks- und Sekundarschule sowie für den Übertritt an die Mittelschulen, die Abschaffung der Übertrittsprüfung von der Primarschule an die Oberstufe, die Ablösung der Bezirksschulabschlussprüfung sowie der prüfungsfreie Übertritt von besonders leistungsfähigen Sekundarschülerinnen und -schülern in die Informatik-, Wirtschafts-, Fach- und Berufsmittelschule mit Berufsmaturität vorgeschlagen.
Der Regierungsrat hat mit Beschluss vom 2. Dezember 2014 die Steuervorlage 2015 zur Vernehmlassung freigegeben. Die Finanzdirektion wird damit beauftragt, das Vernehmlassungsverfahren durchzuführen.
Im Vordergrund stehen dabei die formellen Anpassungen des kantonalen Steuerrechts an das neue oder geänderte Bundessteuerrecht. Der Kanton hat aus Sicht des Vollzugs ein erhebliches Interesse an möglichst wenig konzeptionellen Abweichungen zwischen kantonalem Recht und Bundessteuerrecht.
Deshalb schlägt der Regierungsrat vor, die Freibeträge und die Höchstabzüge kantonal möglichst in Übereinstimmung mit dem Bundesrecht festzulegen. Gleichzeitig dient diese Revision dazu, die geltenden Bestimmungen des kantonalen Rechts an die aktuelle bundesgerichtliche Rechtsprechung anzupassen sowie redaktionelle Änderungen bzw. Präzisierungen vorzunehmen.
Die vorgesehenen Anpassungen ergeben sich aufgrund aktueller Erfahrungen, aber auch aufgrund früherer Anpassungen der EnV und der C02-Gesetzgebung. Betroffen sind folgende Bereiche: Rückerstattung des Netzzuschlags, Verfahren bei der Entschädigung für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftwerken, Verhältnis Bescheinigungen nach C02-Gesetzgebung zum WKK-Bonus, abgesicherte Kosten bei der Risikoabsicherung für Geothermieanlagen und Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen von Leistungstransformatoren. Gleichzeitig soll auch die Gebührenverordnung im Energiebereich (GebV-En) um zwei Tatbestände ergänzt werden. Damit werden die Lücken in der geltenden Verordnung geschlossen.
Der Bund revidierte per 1. Januar 2012 das Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZG) vom 4. Oktober 2002 und die Zivilschutzverordnung (ZSV) vom 5. Dezember 2003. Es handelte sich dabei nicht um eine grundsätzliche Reform, sondern grösstenteils um Optimierungen unter dem Gesetzestitel "Zivilschutz", namentlich in den Bereichen "Einsätze und Ausbildungsdienst im Zivilschutz", "Materialbeschaffung und -bewirtschaftung" sowie "Schutzbauten". Die Ausbildungszeit für Kader sowie Spezialistinnen und Spezialisten wurde moderat angehoben. Die Pflicht der Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer zum Schutzraumbau in Gebieten mit einem Schutzplatzdefizit oder zur Leistung von Ersatzbeiträgen in Gebieten mit gedecktem Bedarf bleibt bestehen.
Im Vordergrund der Schutzraumbautätigkeit steht heute die Werterhaltung der bestehenden Schutzrauminfrastruktur. Die vom Bund reduzierten Ersatzbeiträge gehen neu an die Kantone und dienen nicht mehr nur der Erneuerung öffentlicher, sondern neu auch der Erneuerung privater Schutzräume. Gestützt auf die parlamentarische Debatte hat der Bundesrat den Auftrag erhalten, eine kleinere Folgerevision zum BZG einzuleiten. Sie bezweckt namentlich, im Bereich der Zivilschutzausbildung die Ausbildungsdauer von vollen Wochen auf Arbeitswochen anzupassen. Mit der vorliegend in die Anhörung gegebenen Änderung soll daher das BZG-AG zunächst an das per 1. Januar 2012 und das per 1. Januar 2015 revidierte Bundesrecht angepasst werden.
Gestützt auf § 53 des Gesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz im Kanton Aargau (BZG-AG) vom 4. Juli 2006 wurde überdies fünf Jahre nach Inkrafttreten des BZG-AG die gesetzlich vorgegebene Wirkungskontrolle in den Bereichen Bevölkerungsschutz und Zivilschutz durchgeführt und dem Regierungsrat zur Kenntnis gebracht. Die anlässlich dieser Wirkungskontrolle festgestellten Vollzugsmängel sollen ebenfalls mit der vorliegenden Gesetzesrevision beseitigt werden.
Die Anhörungsvorlage enthält Anpassung an acht landwirtschaftlichen Verordnungen des Bundesrates sowie je ein Erlass des WBF und des BLW. Vorgeschlagen werden vor allem Optimierungen für den Vollzug des Landwirtschaftsgesetzes. Betroffen sind insbesondere die Beitragsberechtigung für Direktzahlungen, GVE-Faktoren für Bisons, Importkontingente Eier und Brotgetreide, die Tierzuchtbeiträge und eine Erweiterung der Deklarationspflicht von nichthormonellen Leistungsförderern.
Die Bestimmungen für den Finanzhaushalt der Gemeinden werden den neuen Entwicklungen bei den Luzerner Gemeinden und den veränderten Vorgaben für das kommunale Rechnungswesen angepasst. Das neue Gesetz soll per 1. Juli 2017 in Kraft treten und für das Rechnungsjahr 2018 anwendbar sein.
Die Totalrevision verfolgt die folgenden Ziele: Die Prämienverbilligung soll bedarfsgerechter verteilt werden. Prämienverbilligungsbeiträge sollen noch gezielter jenen zur Verfügung stehen, die wirklich darauf angewiesen sind. Neu werden zum Beispiel Steuerabzüge, welche die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht tangieren (wie zum Beispiel Abzüge für Wohneigentum), beim Ermitteln des Anspruchs aufgerechnet.
Die Abläufe zum Beantragen von Prämienverbilligung sollen vereinfacht werden. Mit diesem flexibleren Verfahren kann rascher auf Veränderungen der wirtschaftlichen Situation von Beziehenden reagiert werden, was ebenfalls dem Ziel der Bedarfsgerechtigkeit zugutekommt.
Das gesamte System soll nachhaltiger werden, indem das Instrument der Liste säumiger Versicherter durch gezielte Beratung und Betreuung der Säumigen ergänzt wird. Damit können Betreibungen verhindert und die Höhe der Krankenkassenausstände sowie die finanzielle Belastung des Gemeinwesens gemindert werden.
Die bestehende Aarebrücke in Aarau wurde 1948/49 gebaut. Ihr Oberbau ist heute in einem technisch schlechten Zustand. Er weist erhebliche Schäden und Mängel auf und wurde in den letzten Jahren mehrmals instand gestellt. Aus ökonomischer Sicht ist ein Ersatz des Brückenoberbaus wirtschaftlicher als die Instandstellung der bestehenden Brücke. Für den Ersatz der Aarebrücke wurde ein Projektwettbewerb durchgeführt. Dabei wurde das Projekt Pont Neuf von der aus Vertreterinnen und Vertretern der Stadt und des Kantons sowie Fachexperten bestehenden Jury zur Weiterbearbeitung empfohlen.
Mit dem Ersatz des Brückenoberbaus und der Anpassung der Widerlager wird die Brücke auf die heutigen verkehrlichen Anforderungen ausgerichtet, so dass auf lange Sicht die Verkehrsverbindung über die Aare gewährleistet werden kann. Das Projekt Pont Neuf integriert zudem die beiden Aareufer ins Projekt. Mit ihrer Neugestaltung werden die heute unbefriedigenden Uferwegführungen verbreitert und für den Langsamverkehr aufgewertet.
Die Gesamtkosten für den Pont Neuf sind auf 32,89 Millionen Franken veranschlagt (Preisbasis 2012). Daran beteiligt sich die Stadt Aarau gemäss Kantonsstrassendekret mit einem Beitrag von 9,87 Millionen Franken; auf den Kanton entfallen 23,02 Millionen Franken. Die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger der Stadt Aarau haben dem Kostenanteil an der Volksabstimmung vom 28. September 2014 mit 54 Prozent zugestimmt.
Grundlage des Vergaberechts der Schweiz ist das WTO-Beschaffungsübereinkommen (GPA). Die Kantone erfüllen dabei ihre staatsvertraglichen Verpflichtungen durch die IVÖB. Der Bund setzt mit dem Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) und der zugehörigen Verordnung (VöB) seine Verpflichtungen um. Aufgrund der 2012 abgeschlossenen Revision des GPA werden Anpassungen im nationalen Recht erforderlich. Gleichzeitig sollen die Beschaffungsordnungen von Bund und Kantonen inhaltlich - so weit möglich und sinnvoll - einander angeglichen werden.
Der vorliegende Entwurf hat zum Ziel, das GPA 2012 auf Stufe Kantone umzusetzen und gleichzeitig einen Beitrag zur Harmonisierung des Beschaffungsrechts in der Schweiz zu leisten. Zu diesem Zweck sollen neu Begriffsdefinitionen eingeführt und die bisher als Empfehlungen dienenden Vergaberichtlinien der Kantone (VRöB) in die interkantonale Vereinbarung möglichst integriert werden. Die materiellen Änderungen betreffen im Wesentlichen neue Instrumente und Folgebeschaffungen sowie die Themen Verhandlungen und Rechtsschutz.
Mit der Vorlage werden die gesetzlichen Grundlagen geschaffen, damit die Notarinnen und Notare im Kanton Solothurn (sowohl die privaten als auch diejenigen auf den Amtschreibereien) von der in Art. 55a SchlT ZGB vorgesehenen Möglichkeit, elektronische Ausfertigungen ihrer öffentlichen Urkunden und elektronische Beglaubigungen anzufertigen, Gebrauch machen können.
Weitere Revisionspunkte, die das Notariat betreffen, sind: Einführung der Paraphierung bei der öffentlichen Beurkundung; Einführung sowie des Erfordernisses, dass öffentliche Urkunden sicher aufzubewahren sind. Schliesslich wird eine Anpassung des Gebührentarifs hinsichtlich der von den privaten Notarinnen und Notaren zu entrichtenden Gebühren vorgesehen.
Mit dem harmonisierten Rechnungsmodell 2 (HRM2) wird u.a. das Ziel angestrebt, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Ertragslage nach dem Prinzip von „true and fair view“ zu zeigen. Mit der Bildung von „finanzpolitischen Reserven“ wird von diesem Ziel abgewichen und die Jahresrechnungen werden verfälscht. Das kumulierte Gesamtergebnis der Erfolgsrechnung soll jedoch eine taugliche Zielgrösse bleiben. Eine Lockerung des Zielwerts „Selbstfinanzierungsgrad“ für Grossprojekte ist jeglichen finanzpolitischen Buchungen (wie zusätzlichen Abschreibungen, Vorfinanzierungen und finanzpolitischen Reserven) vorzuziehen.
Der Finanzplan wird jährlich, parallel mit dem Budget, aktualisiert und der landrätlichen Finanzkommission zur Kenntnisnahme gebracht. Anfangs und Mitte Legislatur wird der Finanzplan auch dem Landrat zur Kenntnis gebracht. Ein weiterer Informationsausbau drängt sich aus Sicht des Regierungsrats nicht auf, könnte aber grundsätzlich mit bescheidenem Mehraufwand erfolgen. Die Verordnung über den Finanzhaushalt des Kantons Uri wäre dann im Rahmen einer künftigen Teilrevision entsprechend anzupassen.
Entgegen des Antrags des Regierungsrats hat der Landrat die Motion anlässlich der Session vom 23. April 2014 mit 30 zu 27 (2 Enthaltungen) als erheblich erklärt. Damit folgte die Mehrheit des Landrats der Auffassung der Motionäre, wonach die Schaffung von "finanzpolitischen Reserven" Sinn macht, weil dadurch die Ergebnisse künftiger Erfolgsrechnungen wesentlich besser abschliessen und die jährlichen Abschreibungen von mehreren Millionen Franken aufgrund der geplanten Grossprojekte durch Auflösung der "finanzpolitischen Reserven" ganz oder teilweise gedeckt werden können. Demgegenüber vertrat der Regierungsrat die Ansicht, dass der Finanzhaushalt mit den geltenden Zielwerten (Selbstfinanzierungsgrad und Nettoschuld) erfolgreich gesteuert werden kann. Das aber setzt voraus, dass die Jahresrechnung nicht mit finanzpolitischen Buchungen verfälscht wird.
Die vorliegende Vorlage macht einen Vorschlag zur Anpassung der Finanzhaushaltverordnung damit künftig „finanzpolitische Reserven“ gebildet und aufgelöst werden können. Gleichzeitig wird auch die nötige Anpassung für die jährliche zur Kenntnisnahme des Finanzplans durch den Landrat aufgezeigt.
Die Vorlage beinhaltet zwei Bereiche: Einerseits die teilweise Befreiung der Treibstoffe für Pistenfahrzeuge von der Mineralölsteuer (Umsetzung der Motion Baumann; 12.4203) und anderseits die Kompetenzdelegation an die Steuerbehörde für gewisse Steuerbefreiungen.
Der Regierungsrat hat das während 25 Jahren praktisch unverändert gebliebene Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs einer Totalrevision unterzogen. Hauptgrund für die Überarbeitung ist die Anpassung an die neue Finanzierung der Bahninfrastruktur zwischen Bund und Kantonen (Fabi-Vorlage).
Zudem sollen die gesetzlichen Grundlagen für zusätzliche Fördermassnahmen geschaffen werden. Der Gesetzesentwurf wird nun einer externen Vernehmlassung unterzogen.