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Schaffung einer Regelbindung zur Kompensation von Defiziten des ausserordentlichen Finanzhaushalts. Ein Anstieg der Schulden aufgrund ausserordentlicher Ausgaben soll damit verhindert werden.
Die Änderungen in den Verordnungen im Bereich der Stempelabgaben, Verrechnungssteuer und pauschalen Steueranrechnung ergeben sich aufgrund der Teilinkraftsetzung der Unternehmenssteuerreform II auf den 1. Januar 2009.
Die Gesetzesänderung betrifft neue Regelungen zum Schutz vor missbräuchlichen Mietzinsen: Die Mietzinse sollen in Zukunft der Entwicklung des Landesindexes der Konsumentenpreise folgen und nicht mehr vom Verlauf der Hypothekarzinsen abhängig sein. Die Missbräuchlichkeit von Anfangsmietzinsen soll anhand von Vergleichsmieten überprüft werden.
Es handelt sich um Ausführungserlasse zum Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz; FINMAG).
Die Vorlage sieht vor, dass Mitgliederbeiträge und Zuwendungen von natürlichen Personen an politische Parteien als allgemeiner Abzug bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens geltend gemacht werden können. Juristische Personen sollen neu Zuwendungen an politische Parteien als geschäftsmässig begründeten Aufwand bei der Berechnung des steuerbaren Reingewinnes geltend machen können.
Mit der vorgeschlagenen Änderung der Bankenverordnung soll die für die Devisenhändler geltende Ausnahme von der Bewilligungspflicht aufgehoben werden. Die Anhörung erfolgt in Absprache mit der Eidg. Finanzverwaltung.
Die Schweiz und Chile sind wirtschaftlich bereits durch verschiedene Abkommen miteinander verbunden. Zu nennen sind ein Investitionsschutz- und Investitionsförderungabkommen (vom 24. September 1999) sowie ein Handelsabkommen (vom 31. Oktober 1987) und ein Freihandelsabkommen EFTA-Chile (vom 25. Juni 2003). In Anbetracht des offensichtlichen Interesses unserer Wirtschaft am Abschluss eines Doppelbesteuerungsabkommens haben die beiden Länder im November 2001 diesbezügliche Verhandlungen aufgenommen. Am 2. April 2008 wurde mit Chile ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen unterzeichnet.
EBK eröffnet Anhörung zur Teilrevision der Börsenverordnung-EBK Die vom Parlament beschlossene und nach Ablauf der Referendumsfrist voraussichtlich am 1. Dezember 2007 in Kraft tretende Änderung von Art. 20 des Börsengesetzes (BEHG) macht auf diesen Zeitpunkt hin verschiedene Anpassungen in der Börsenverordnung-EBK (BEHV-EBK) notwendig. Im Anschluss an ein erstes Revisionspaket zur BEHV-EBK, das diesen Sommer in Kraft getreten ist, hat die EBK in einem weiteren Schritt das 3. Kapitel „Offenlegung von Beteiligungen“ (Art. 9 - 23 BEHV-EBK) überarbeitet und an die neuen Vorgaben angepasst.
Teilrevision der geltenden Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG).
In seinem Bericht „10 Jahre Mehrwertsteuer“ stellte der Bundesrat 2005 grundsätzlichen Reformbedarf bei der Mehrwertsteuer fest. Die Mehrwertsteuer wird als zu komplex und für Steuerzahler wie für die Verwaltung administrativ als zu aufwändig und risikoreich kritisiert. Der Bundesrat gibt nun verschiedene Reformmodelle zur Vereinfachung der Steuer in die Vernehmlassung. Sie reichen von Änderungen eher technischer Natur bis hin zu radikalen und innovativen Reformschritten mit Einführung eines einheitlichen Steuersatzes und der Abschaffung möglichst vieler Steuerausnahmen. Die Reform soll insgesamt neutral für den Bundeshaushalt ausfallen und wird sich positiv auf das Wirtschaftswachstum auswirken.
Revision Art. 69; Ausnahmen im Bereich der Öffnungszeiten des Tischspielbereichs.
Mit der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen NFA werden zahlreiche Bestimmungen auf Verfassungs- und Gesetzesstufe angepasst. Diese Arbeiten erfolgten im Rahmen der parlamentarischen Beschlüsse zur ersten und zweiten NFA-Botschaft und sind abgeschlossen. In einem letzten Schritt geht es nun darum, die dazugehörigen Ausführungsbestimmungen (Verordnungen) zu den einzelnen Politikbereichen anzupassen.
Am 26. September 2007 wurde mit Kolumbien ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen unterzeichnet. Zwecks Verstärkung seiner wirtschaftlichen Öffnung ist Kolumbien kürzlich dazu übergegangen, mit Industriestaaten Doppelbesteuerungsabkommen abzuschliessen. Diese Änderung der kolumbianischen Politik wurde schweizerischerseits genutzt, um ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abzuschliessen.Das Abkommen enthält Regeln, die einen wirksamen Schutz vor Doppelbesteuerungen bieten und unterstützt den Ausbau der gegenseitigen Wirtschaftsbeziehungen. Damit dient es auch der Sicherung und der Förderung schweizerischer Direktinvestitionen in Kolumbien.
Der Bundesrat will klären, ob Ehepaare weiterhin gemeinsam oder neu getrennt besteuert werden sollen. Ein solcher Systementscheid drängt sich wegen gegensätzlicher parlamentarischer Vorstösse auf. Gleichzeitig will der Bundesrat mit dem Systementscheid der gesellschaftlichen Veränderung Rechnung tragen. Er schickt darum vier Modelle in die Vernehmlassung. Diese erfüllen weitestgehend die Vorgaben des Bundesgerichtes bezüglich Belastung der verschiedenen Kategorien von Steuerzahlenden durch die direkte Bundessteuer. Nach der Vernehmlassung sollen dem Parlament die notwendigen Grundlagen unterbreitet werden, damit es einen Grundsatzentscheid über die Besteuerungsform für Ehepaare treffen kann. Eine Systemänderung kann sich positiv auf den Arbeitsmarkt und dadurch auf das Wirtschaftswachstum auswirken.
Das schweizerisch-französische Abkommen vom 9. September 1966 zur Vermeidung des Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen wurde durch die Zusatzabkommen vom 3. Dezember 1969 und 22. Juli 1997 revidiert. Seit der letzten Revision hat die Schweiz einerseits auf multilateralem Gebiet im Rahmen der OECD und anderseits auf bilateralem Gebiet mit der EU und ihren Mitgliedstaaten, verschiedene Verpflichtungen übernommen, die die Amtshilfe betreffen. Diese Entwicklung der schweizerischen Abkommenspolitik auf dem Gebiet der Amtshilfe im Allgemeinen und insbesondere inbezug auf das Zinsbesteuerungsabkommen haben zur Aufnahme von Verhandlungen zur Revision des Doppelbesteuerungsabkommens von 1966 geführt. Am 12. Januar 2009 konnte nach ziemlich schwierigen Verhandlungen ein Zusatzabkommen zum Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich von 1966 unterzeichnet werden.
Die geltende Verordnung ist an die Neuerungen der Gesetzgebung, an die Erfahrungen aus den ersten Jahren der Aufsichtstätigkeit der ESBK und an die revidierten Empfehlungen der Financial Action Task Force on Money Laundring (FATF / GAFI) anzupassen.
Der Chef des Eidg. Finanzdepartements, Bundesrat Hans-Rudolf Merz, hat heute eine Anhörung eröffnet zu fünf ergänzenden Vorschlägen, welche die Umsetzung der revidierten Empfehlungen des GAFI (Groupe d'action financière / Finacial Action Task Force FATF) betreffen. Merz setzt damit einen Entscheid der Landesregierung vom 29. September 2006 um.
Die Schweiz unterhält mit der Türkei enge wirtschaftliche Beziehungen, die auf einem im Jahre 1992 in Kraft getretenes Freihandelsabkommen zwischen der EFTA und der Türkei, einem Investitionsschutzabkommen vom 3. März 1988 und einem Handelsabkommen vom 13. Dezember 1930 beruhen. Angesichts seiner Wachstumsprognosen bietet der türkische Markt unserer Wirtschaft ein erhebliches Exportpotential. Aktuell beträgt der jährliche Wert der von der Schweiz nach der Türkei exportierten Güter und Dienstleistungen 2 Milliarden Schweizer Franken. Rund die Hälfte dieser Exporte entfällt auf die Chemie- und Pharmaindustrie, 30 Prozent davon ist der Maschinenindustrie zuzurechnen (insbesondere den Textilmaschinen). Aus der Sicht der Türkei stellen sich die Importe aus der Schweiz auf den 8. Rang aller ausländischen Lieferanten. Im Jahre 2004 nahm die Schweiz bezüglich der Direktinvestitionen den 6. Rang unter den ausländischen Investoren ein. Im Oktober 2006 wurden die 1986 begonnenen Verhandlungen zu einem Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen des Einkommens von Erfolg gekrönt und führten zur Paraphierung eines solchen Abkommensentwurfes. Das Abkommen wurde schliesslich am 22. Mai 2008 unterzeichnet. Dieses Abkommen enthält Bestimmungen, die einen wirksamen Schutz gegen Doppelbesteuerungen gewährleisten, was für die weitere Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen den beiden Ländern sehr förderlich sein wird.
Im Rahmen der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) beinhaltet der Schlussbericht die Dotierung des Ressourcen-, Lasten- und Härteausgleichs (Entwurf Bundesbeschluss zur Festlegung der Grundbeiträge des Ressourcen- und Lastenausgleichs, Entwurf Bundesbeschluss zur Festlegung des Härteausgleichs), die Festlegung der Höhe der Bundesbeiträge an die AHV und IV, die Festlegung der nicht werkgebundenen Anteile der Kantone am Ertrag der zweckgebundenen Mineralölsteuer und die Übergangsbestimmungen im IVG zur Regelung der beim Übergang zur NFA noch ausstehenden nachschüssigen Beiträge der IV an Behinderteninstitutionen (Bundesgesetz über die Änderung von Erlassen im Rahmen des Übergangs zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (Mantelerlass).
Das neue Bundesgesetz vom 3. Oktober 2003 über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaG, SR 613.2) delegiert eine Vielzahl von Rechtsetzungsbefugnissen an den Bundesrat, u.a. die jährliche Anpassung der Mittel für den Ressourcen- und Lastenausgleich, die Verteilung der Mittel auf die ressourcenschwachen Kantone, die Kriterien für die Verteilung der Mittel aus dem Lastenausgleich an die Kantone und die Verteilung der Mittel im Rahmen des Härteausgleichs.
Ausführungsverordnung zum Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG). Das KAG verfolgt folgende Ziele: 1. Wiederherstellung der EU-Kompatibilität im Fondsbereich; 2. Ausbau der Fondsgesetzgebung zu einer umfassenden Gesetzgebung über die kollektiven Kapitalanlagen; 3. Attraktivitätssteigerung sowie die Förderung der Wettbewerbsfähigkeit des schweizerischen Fondsplatzes.
Die Qualitätskontrolle der Milch wird teilweise aus den Qualitätsabzügen (nach ungenügenden Ergebnissen) finanziert.
Das Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (STEG) soll revidiert und zum Produktsicherheitsgesetz werden.
Die Vorlage sieht eine umfangreiche Revision des Obligationenrechts im Bereich des Aktien- und Rechnungslegungsrechts vor und verfolgt vier Hauptziele: Verbesserung der Corporate Governance; Neuregelung der Kapitalstrukturen; Aktualisierung der Regelung der Generalversammlung und Neuregelung der Rechnungslegung.
Die in die Vernehmlassung geschickte Gesetzesänderung betrifft die Regelung der Mietzinsgestaltung, die geltenden Kündigungsbestimmungen bleiben unangetastet. Vorgeschlagen wird ein duales System, bei dem die Vertragsparteien zwischen dem Indexmodell und dem Modell der Kostenmiete wählen können. Beim „Indexmodell“ werden die Mietzinsen von den Hypothekarzinsen entkoppelt, und Mietzinserhöhungen dürfen gemäss der Entwicklung des Landesindexes der Konsumentenpreise vorgenommen werden. Der vorliegende Entwurf sieht vor, dass Anpassungen einmal jährlich im Ausmass von 80% der Teuerung bei Wohnungen und von 100% bei Geschäftsräumen möglich sein sollen. Das andere Modell orientiert sich an der heute geltenden, aber in verschiedener Hinsicht optimierten „Kostenmiete“: Mietzinsanpassungen sollen gemäss der Kostenentwicklung erfolgen können, wobei bezüglich Hypothekarzinsen der durch die Schweizerische Nationalbank ermittelte Durchschnittssatz massgebend ist. Das zwischen den Parteien vereinbarte Mietzinsmodell soll für die ganze Dauer des Mietverhältnisses gelten. Liegt keine Vereinbarung zwischen den Parteien vor, gilt das Indexmodell.