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Die Rohrleitungsverordnung ist revisionsbedürftig. Einerseits werden bestehende Bestimmungen der geltenden Praxis der Aufsichtsbehörden angepasst, andererseits werden sie redaktionell überarbeitet oder aus systematischen Gründen anders gegliedert. Wesentliche Änderungen betreffen den Geltungsbereich, die Klarstellung der Praxis in Bezug auf Instandhaltungsarbeiten, Anpassungen des Prozesses für die Erteilung der Betriebsbewilligung sowie die Oberaufsicht.
Mit der Revision soll Transmenschen und Menschen mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung ermöglicht werden, ihr Geschlecht und ihren Vornamen im Personenstandsregister einfacher zu ändern. Anstelle der heutigen Verfahren sollen sie dafür ohne vorgängige medizinische Eingriffe oder andere Voraussetzungen eine Erklärung gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten abgegeben können.
Bundesbeschluss des Parlaments mit dem Auftrag an den Bundesrat, die Beschaffung neuer Kampfflugzeuge und eines neues bodengestützten Systems zur Luftverteidigung mit einem Finanzvolumen von maximal 8 Milliarden Franken zu planen.
Im Anschluss an die Länderprüfung der Schweiz durch die Financial Action Task Force (FATF) im Jahr 2016 sind gesetzgeberische Massnahmen notwendig, um die Konformität der schweizerischen Gesetzgebung mit den FATF-Standards zu verbessern und damit die Wirksamkeit der Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung zu stärken.
Mit der Revision der BankV sollen die vom Parlament am 15. Juni 2018 beschlossenen Änderungen des Bankengesetzes für eine neue Bewilligungskategorie zur Innovationsförderung sowie die Änderungen des Konsumkreditgesetzes zur Schwarmkreditfinanzierung umgesetzt werden.
Der Vorentwurf der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) sieht vor, dass die Versicherer und die Kantone die Leistungen im ambulanten und im stationären Bereich einheitlich finanzieren. Die Kantone sollen einen Beitrag von mindestens 25,5 Prozent an die Kosten leisten, die den Versicherern nach Abzug der Kostenbeteiligung der Versicherten verbleiben Mit der Änderung im KVG soll die Verlagerung von Leistungen aus dem stationären in den tendenziell günstigeren ambulanten Bereich gefördert und eine koordinierte Versorgung erleichtert werden.
Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates schlägt vor, den Anwendungsbereich von Art. 380a StGB so zu erweitern, dass eine Staatshaftung eingeführt wird, die unabhängig von einem unerlaubten Handeln und einem Verschulden der Staatsangestellten besteht. Der Staat soll gemäss der vorgeschlagenen Neuregelung haften, wenn einem Täter eine Öffnung des Straf- oder Massnahmenvollzugs gewährt wurde und diese Person durch einen Rückfall einen Schaden verursacht. Ziel der neuen Regelung ist es zu verhindern, dass die Konsequenzen von gravierenden Taten, die von Wiederholungstraftätern im Rahmen einer Vollzugsöffnung begangen werden, allein von Einzelpersonen getragen werden müssen.
Die Erreichbarkeit der postalischen Grundversorgung und der Zahlungsdienstleistungen soll in Zukunft differenzierter sichergestellt werden. Insbesondere ist die Erreichbarkeit neu auf Stufe Kanton zu messen und die Kommunikation zwischen den Kantonen und Gemeinden sowie der Post zu intensivieren. Die zur Vernehmlassung stehenden Verordnungsanpassungen sollen dazu beitragen, dass Wirtschaft und Bevölkerung auch in Zukunft mit ausgezeichneten Post- und Zahlungsdienstleistungen versorgt werden.
Anpassung von Verordnungen des Umweltrechts, namentlich die Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201), die Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV; SR 814.81), die Verordnung über die Erhebung von Tonnenkilometerdaten aus Flugstrecken und die Berichterstattung darüber (SR 641.714.11), die Verordnung über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen (VBO; SR 814.076) und die Verordnung über Anpassungen des Verordnungsrechts an die Weiterentwicklung der Programmvereinbarungen im Umweltbereich für die Programmperiode 2020-2024.
Die Verordnung über die Meteorologie und Klimatologie (MetV) stellt die Grundlage dar für die Regelung der Gebühren für Dienstleistungen des Grundangebots von MeteoSchweiz. Diese seit 2007 unverändert geltenden Bestimmungen sind heute überholt. Eine Aktualisierung drängt sich auf, um neuen gesellschaftlichen Aspekten, wissenschaftlichen Erkenntnissen und internationalen Trends Rechnung zu tragen.
Mit der Änderung des Tierseuchengesetzes werden aufgrund eines Revisionsauftrags des Bundesrates die Beteiligung des Bundes an der Betreiberin der Tierverkehrsdatenbank, die eignerpolitischen Steuerungseckpunkte sowie die Übertragung des Betriebs an die identitas AG gesetzlich geregelt. Zugleich wird bei dieser Gelegenheit das Tierseuchengesetz punktuell verbessert und aktualisiert. Beispielsweise soll die Bestimmung zu den Informationssystemen im Veterinärbereich und im Bereich Lebensmittelsicherheit an die heutigen Ansprüche an eine gesetzliche Grundlage für die Datenbearbeitung angepasst werden. Ebenfalls an die aktuellen Anforderungen angepasst werden soll die Bestimmung zum nationalen Überwachungsprogramm insbesondere hinsichtlich der dafür den Kantonen auszurichtenden Abgeltungen. Schliesslich sollen die Strafbestimmungen punktuell revidiert werden.
Anlass für die vorliegende Revision ist die Verabschiedung von Artikel 8a Absatz 3 Buchstabe d SchKG durch das Parlament am 16. Dezember 2016 (BBl 2016 8897); dabei wurde ein neues Verfahren geschaffen, mit welchem der betriebene Schuldner vom Betreibungsamt verlangen kann, dass über eine Betreibung keine Auskunft mehr gegenüber Dritten erteilt wird, wenn der Gläubiger während drei Monaten keine Anstalten getroffen hat, den Rechtsvorschlag beseitigen zu lassen. Wie bereits im Rahmen der Vorarbeiten festgehalten (Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 19. Februar 2015 zur Parlamentarische Initiative 09.530, BBl 2015 3209 3218), ist für das neue Verfahren eine Gebühr vorzusehen. Die Revision schlägt zudem einige weitere Anpassungen der Gebührenverordnungen vor, deren Notwendigkeit sich in den letzten Jahren ergeben hat. Zudem wird die Gebührenverordnung an die geänderten Rahmenbedingungen bei der elektronischen Kommunikation mit den Betreibungsämtern (eSchKG) angepasst.
Die Änderung des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG) ermöglicht bestimmten kantonalen Vorhaben, dass sie für die Interessenabwägung zwischen dem Schutz von Objekten nationaler Bedeutung und dem Nutzen der betreffenden Vorhaben berücksichtigt werden können. Das geltende Recht hält fest, dass ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung von Objekten nationaler Bedeutung bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden darf, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen. Mit der inhaltlichen Lockerung von Art. 6 Abs. 2 NHG wird der Kreis der möglichen Vorhaben erweitert, und den Interessen der Kantone soll in der Abwägung mehr Gewicht zukommen. Gleichzeitig soll an den hohen Anforderungen an Eingriffe in Objekte von Bundesinventaren festgehalten werden.
Für die Bestimmung des Bundesanteils in Prozent sowie die Festlegung der massgebenden Anzahl Fälle für die Vergütung der Verwaltungskosten soll nicht, wie im geltenden Recht, auf eine Situation im Vorjahr, sondern neu auf eine Situation im Leistungsjahr abgestellt werden. Dadurch werden künftig Verzerrungen durch kantonale Gesetzesänderungen, welche im Leistungsjahr in Kraft treten, vermieden.
Die geltende Risikoaktivitätenverordnung wird totalrevidiert, um neue Entwicklungen im Bereich der verschiedenen Outdoor-Aktivitäten abzubilden, um einen einfacheren Vollzug durch die Kantone zu ermöglichen und um für im Outdoor-Bereich neu entstandene Berufskategorien zu regeln. Zudem wird das Zertifizierungswesen neu gestaltet.
Mit zwei Bundesbeschlüssen soll ein zweiter Beitrag der Schweiz an ausgewählte EU-Staaten festgelegt werden. Der erste Bundesbeschluss betrifft den Rahmenkredit Kohäsion in der Höhe von 1046,9 Millionen Franken, welcher durch die DEZA und das SECO verwaltet werden soll. Der zweite Bundesbeschluss betrifft den Rahmenkredit Migration in der Höhe von 190 Millionen Franken, welcher durch das SEM verwaltet werden soll.
Die Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen wird um einen Artikel 8a betreffend die generelle Zustimmung zur wiederholten kurzzeitigen Untermiete ergänzt. Neben der Möglichkeit der generellen Zustimmung wird auch das Gesuch der Mieterschaft geregelt und der gesetzliche Verweigerungsgrund der wesentlichen Nachteile für die Vermieterschaft konkretisiert.
Der dritte Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen umfasst die Jahre 2016-2019. Er zeigt auf, dass die Ziele des Finanzausgleichs in den letzten Jahren weitgehend erreicht wurden. Insbesondere bei der Art und Weise wie die Dotation des Ressourcenausgleichs festgelegt wird und bezüglich des Mindestausstattungsziels zeigt sich aber Handlungsbedarf. Aus diesem Grund schlägt der Bundesrat eine Anpassung des Bundesgesetzes über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaG) vor.
Der «Wirksamkeitsbericht 2016-2019 des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen» kann seit 1. Mai auch in einer Druckversion bezogen werden: finanzausgleich@efv.admin.ch.
Nach der Annahme des neuen Geldspielgesetzes durch die Bundesversammlung am 29. September 2017 müssen die Verordnungen total revidiert werden. In die Vernehmlassung geschickt werden drei Texte: eine Verordnung des Bundesrates über Geldspiele, eine Verordnung des EJPD über Spielbanken und eine Verordnung des EJPD über Geldwäscherei.
Das Bundesgesetz und die Verordnung über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung regeln das Zugangsrecht zu den Abstammungsdaten für Personen, die aufgrund einer Samenspende geboren wurden. Die erste Generation von Betroffenen erreicht demnächst die Volljährigkeit und hat damit ein absolutes Recht auf Erhalt der Angaben. Ziel der Vorlage ist eine Vereinfachung des Vorgehens, indem die Mitteilung der Abstammungsdaten in Zukunft schriftlich erfolgt und die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nicht mehr persönlich auf dem Eidgenössischen Amt für das Zivilstandswesen erscheinen muss.
Die Vorlage enthält einerseits die Umsetzung auf Stufe Verordnung der neu im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB; SR 210) verankerten «Bundeslösung Infostar», die von der Vereinigten Bundesversammlung am 15. Dezember 2017 angenommen wurde und am 1. Januar 2019 in Kraft treten soll. Damit gehen insbesondere Betrieb und Entwicklung der zentralen elektronischen Datenbank des Zivilstandswesens in die alleinige Verantwortung des Bundes über, was eine Anpassung der ZStV erfordert. Anderseits wird die im Bericht des Bundesrats «Verbesserung der zivilstandsamtlichen Behandlung Fehlgeborener» vom 3. März 2017 anvisierte zivilstandsamtliche Behandlung Tot- und Fehlgeborener geregelt. Damit wird eine Lücke geschlossen, da gemäss dem aktuellen Verordnungstext tot geborene Kinder nur beurkundet werden, wenn sie mindestens 500 Gramm wiegen oder 22 Gestationswochen alt sind. Eltern von leichteren und jüngeren tot geborenen Kindern ist eine Beurkundung heute verwehrt. Das kann sich negativ auf die Trauerbewältigung auswirken. Der Bundesrat schlägt deshalb vor, dass alle Eltern von tot geborenen Kindern die Möglichkeit haben, eine Beurkundung zu veranlassen und Zivilstandsdokumente zu beziehen.
Mit der vorliegenden Änderung soll die Bezugsdauer der Mutterschaftsentschädigung über die EO für jene Mütter verlängert werden, deren Kind unmittelbar nach der Geburt während mehr als drei Wochen im Spital bleiben muss.
Die Vorlage setzt die Motion 14.4008 (Anpassung der Zivilprozessordnung) sowie weitere parlamentarische Vorstösse um und enthält die Gesetzesänderungen, welche aufgrund der Prüfung der Praxistauglichkeit erforderlich sind. Namentlich sollen das Prozesskostenrecht angepasst und so der Zugang zum Gericht erleichtert werden. Daneben sollen die Verfahrenskoordination vereinfacht werden, das Schlichtungsverfahren gestärkt und weitere Aspekte und Unklarheiten gesetzlich geklärt oder präzisiert werden. Gleichzeitig soll die kollektive Rechtsdurchsetzung durch die Neuregelung der Verbandsklage und die Schaffung eines Gruppenvergleichsverfahrens in Zukunft die Durchsetzung von Massenschäden erleichtern und damit eine Rechtsschutzlücke geschlossen werden.
Das schweizerische Medizinprodukterecht soll aufgrund der neuen EU-Regulierung (Verordnungen zu Medizinprodukten und In-vitro Diagnostika), welche im Mai 2017 in Kraft getreten sind, angepasst werden. Auf Gesetzesstufe müssen das Heilmittelgesetz (HMG) und das Humanforschungsgesetz (HFG) angepasst werden. Die Vorlage enthält zudem punktuelle Anpassungen des Bundesgesetzes über technische Handelshemmnisse (THG) mit dem Ziel, gewisse Aspekte im Zusammenhang mit der Angleichung an das EU-Recht horizontal, also auch für andere Produktebereiche, zu regeln.
Hauptziel der Revisionsvorlage ist eine teilweise Harmonisierung des schweizerischen internationalen Erbrechts mit der Europäischen Erbrechtsverordnung zwecks Verhinderung sich widersprechender Entscheidungen in internationalen Erbschaftsangelegenheiten. Daneben soll auch allfälligen Änderungs-, Ergänzungs- oder Klarstellungsbedürfnissen Rechnung getragen werden, die sich seit Inkrafttreten der Bestimmungen vor 29 Jahren in der Praxis oder aus der Literatur ergeben haben.