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Die Vorlage soll den vom Kantonsrat am 2. März 2010 erheblich erklärten überparteilichen Auftrag A 137/2009 "Anpassung der Verfahrensvorschriften im Verantwortlichkeitsgesetz" umsetzen. Damit wurde der Regierungsrat beauftragt, das Verantwortlichkeitsgesetz, insbesondere § 11, so anzupassen, dass Schadenersatzansprüche gegenüber dem Gemeinwesen keinen Verwirkungsfristen, sondern ausschliesslich den Verjährungsfristen gemäss Art. 60 OR unterliegen.
Dementsprechend soll nun das Verantwortlichkeitsgesetz in der Weise angepasst werden, dass auf die bisher geltende Verwirkungsfrist verzichtet wird (§ 11 VG). Damit kommt durch die Verweisung in § 6 VG inskünftig die Verjährungsregelung von Art. 60 OR zur Geltung. Dieselbe Verjährungsfrist soll auch für die Rückgriffsforderungen und Schadenersatzforderungen gegenüber Angestellten des Gemeinwesens zur Anwendung gelangen (§ 15 VG).
Daneben soll auch das Staatshaftungsverfahren auf dem Gebiet der sog. "medizinischen Staatshaftung" neu geregelt werden. Dies wird notwendig, weil das Bundesgericht in einem Urteil vom 21. April 2010, welches die Haftung der Solothurner Spitäler AG (soH) betraf, festgehalten hat, das derzeit geltende Solothurner Staatshaftungsverfahren entspreche bei den medizinischen Staatshaftungen nicht den Vorgaben des Bundesgerichtsgesetzes.
Es werden dafür zwei Varianten zur Diskussion gestellt. Wir geben der rein öffentlich-rechtlichen Variante den Vorzug, weil sie gegenüber der rein zivilrechtlichen Variante in praktischer wie in kostenmässiger Hinsicht einige Vorteile, auch aus Patientensicht, aufweist.
Am 21. Dezember 2007 verabschiedeten die eidgenössischen Räte eine Revision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung zur Neuregelung der Spitalplanung und -finanzierung. Mit der Revision soll in erster Linie der Wettbewerb im Gesundheitswesen gesteigert werden, weshalb in Zukunft sowohl die Spitalplanung als auch die Spitalfinanzierung leistungsorientiert erfolgen müssen.
Die Neuordnung der bundesrechtlichen Bestimmungen bedingt eine Anpassung des kantonalen Gesetzes über die Krankenversicherung. Dabei geht es einzig um die technische Umsetzung der neuen Vorschriften, wobei auf nicht zwingend notwendige Regelungen und Wiederholungen des Bundesrechts bewusst verzichtet wird.
Der Bund schreibt vor, dass sowohl die kantonale IV-Stelle als auch die kantonale AHV-Ausgleichskasse künftig in der Form einer öffentlich-rechtlichen Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit organisiert sein müssen. Im Thurgau ist die IV-Stelle Bestandteil des Amtes für AHV und IV, besitzt aber bisher keine eigene Rechtspersönlichkeit.
Heute bestehen im Thurgau ein Einführungsgesetz der eidgenössischen AHV und eine Verordnung über die kantonale IV-Stelle. Beide Erlasse sind veraltet und bedürfen einer Revision.
Der Regierungsrat schlägt daher vor, diese beiden Rechtsgrundlagen aufzuheben und sie durch ein neues Einführungsgesetz zu ersetzen, das alle bundesrechtlichen Vorgaben erfüllt. Dieses Gesetz umfasst im Entwurf insgesamt 15 Paragrafen und gliedert sich in die Bereiche Allgemeine Bestimmungen, Finanzierung, Haftung und Rückgriff sowie Schlussbestimmungen.
Das Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier regelt die Anforderungen für eine sichere Bearbeitung von Daten im elektronischen Patientendossier. Diese umfassen sowohl die technischen (z. B. Normen sowie Infrastrukturkomponenten) wie auch die organisatorischen Rahmenbedingungen (z. B. Identifikation der Patienten und der Gesundheitsfachpersonen oder Definition der Zugangsrechte). Das neue Gesetz bezieht sich nicht auf die Weiterleitung der Patientendaten an die Krankenversicherungen.
Die Verordnung regelt Organisation, Aufgaben und Finanzierung des Bienengesundheitsdienstes. Durch die nachhaltige Förderung der Bienengesundheit mittels Krankheitsprävention und Ausbildung soll die Zahl der Seuchenfälle gesenkt werden. Vorgesehen ist, dass der BGD von Bund, Kantonen und Branche finanziert wird. Der Bund richtet seine Finanzhilfe jedoch nur aus, wenn die Gesamtheit der Kantone einen gleich hohen Beitrag beisteuert.
Das Medizinalberufegesetz ist am 1. September 2007 in Kraft getreten. Seither hat sich international und innerstaatlich die Lage verändert. Verschiedene Bereiche sind davon betroffen und eine Revision bestimmter Bestimmungen ist notwendig: Namentlich die Aus- und Weiterbildungsziele, aber auch die Definition der selbstständigen Berufsausübung eines universitären Medizinalberufes.
Mit der Teilrevision des Transplantationsgesetzes soll die Motion 08.3519 (Maury Pasquier; Änderung des Transplantationsgesetzes) umgesetzt werden. Diese hat zum Ziel, Grenzgänger mit Krankenversicherung in der Schweiz und ihre ebenfalls versicherten nichterwerbstätigen Angehörigen bei der Zuteilung von Organen gleich zu behandeln wie Personen mit Wohnsitz in der Schweiz. Gleichzeitig sollen mit der Teilrevision weitere anstehende Gesetzesanpassungen vorgenommen werden.
Die Vorlage hebt das bisherige Verbot der Präimplantationsdiagnostik im Fortpflanzungsmedizingesetz auf und beinhaltet auch den Entwurf für die notwendige Anpassung von Artikel 119 der Bundesverfassung. Unter Beachtung des Grundsatzes der Menschenwürde definiert sie auf Gesetzesstufe strenge Rahmenbedingungen, unter denen die PID für betroffene Paare zugänglich sein soll, und stellt ihre Anwendung zu anderen Zwecken unter Strafe.
Ein teilweiser Ausgleich von kantonalen Überschüssen und Defiziten, welche in der Vergangenheit in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung entstanden sind, ist notwendig. Die kantonalen Unterschiede sollen mittels einer auf sechs Jahre befristeten Massnahme zu über fünfzig Prozent ausgeglichen werden.
Änderung der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung und der Verordnung vom 12. April 1995 über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung im Zusammenhang mit der 3. Aktualisierung des Anhangs II zum Freizügigkeitsabkommen
Der Bundesrat hat die Vernehmlassung über seinen direkten Gegenentwurf zur Volksinitiative «Ja zur Hausarztmedizin» eröffnet. Der Gegenentwurf beabsichtigt, die Hausarztmedizin in ein koordiniertes und interdisziplinäres Netzwerk der medizinischen Grundversorgung zu integrieren. Die Hausarztmedizin ist ein wesentliches Element der medizinischen Grundversorgung, die zum Ziel hat, eine für die ganze Bevölkerung zugängliche medizinische Grundversorgung von hoher Qualität sicherzustellen. Die Vernehmlassung dauert bis am 6. Juli 2011.
Im Laufe der Jahre hat sich bei den kantonalen Gesundheitserlassen in einzelnen Bereichen Änderungsbedarf ergeben. Die vorliegende Revision umfasst Änderungen des Gesundheitsgesetzes, des Einführungsgesetzes zum eidgenössischen Heilmittelgesetz, des Sozialgesetzes und der Lebensmittelverordnung. In Einzelnen geht es um folgende Punkte:
- Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Unterstützung von Einrichtungen zur Sicherung der ambulanten Versorgung; für die Anordnung von Disziplinarmassnahmen gegen Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhaber; für die Erhebung einer Ersatzabgabe für Medizinalpersonen, die sich nicht am Notfalldienst beteiligen sowie für Videoüberwachungen auf den Intensivpflegestationen und bei den Notfallzutritten der Spitäler.
- Anpassung der persönlichen Voraussetzungen für die Erteilung von Berufsausübungsbewilligungen (Anpassung der kantonalen Vorschriften an das Bundesrecht).
- Meldepflicht für wissenschaftliche Untersuchungen (Krankheits- und Diagnoseregister, wie z. Bsp. Krebsregister).
- Konkretisierung der bestehenden Strafbestimmungen und Festlegung einer Meldepflicht für Strafentscheide zuhanden der Gesundheitsbehörden.
- Anpassung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung zur Führung einer privaten Apotheke.
- Ergänzung des sachlichen Geltungsbereichs des Sozialgesetzes im Bereich der Krankenversicherungsgesetzgebung.
- Änderung des Rechtsmittelweges für Verfügungen, die gestützt auf die Lebensmittelgesetzgebung erlassen werden.
Die aktuellen Rechtsgrundlagen für die Vollzugsdatenbank (VDB) der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit in Artikel 69a VUV bieten nicht mehr eine ausreichende Basis für die Entwicklung und Verwaltung einer modernen und den Mindestanforderung der Arbeitssicherheit entsprechenden Datenbank. Artikel 69a VUV hält heute lediglich fest, wer auf die VDB zugreifen kann und es fehlen ausführliche Grundlagen für den Zweck und Inhalt der zu erfassenden Daten. Vor allem ist nicht konkretisiert, wer wann welche Daten einzutragen und aktuell zu halten hat. Ferner fehlen u.a. Rechtsgrundlagen hinsichtlich, der Auswertung, der Datenberichtigung und der Auflagen des Datenschutzes, die für den Betrieb, die Wartung und den Unterhalt der VDB notwendig sind. In diesem Sinne wurde Artikel 69a VUV überarbeitet und ergänzt (Art. 69a - 69k VUV). Die neu erfassten Regelungsinhalte sind ausschliesslich verwaltungs- und vollzugsorientiert. Sie haben deshalb - ausser für die Organe der Arbeitssicherheit - keine Veränderung oder Begründung von Rechten und Pflichten insbesondere der Arbeitgeber oder Arbeitnehmer zur Folge.
Im Vorentwurf zur Änderung des Betäubungsmittelgesetzes, der in Erfüllung der parlamentarischen Initiative 04.439 (Betäubungsmittelgesetz. Revision) ausgearbeitet worden ist, schlägt die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vor, dass der Konsum von Cannabis im Ordnungsbussenverfahren geahndet werden kann.
Es handelt sich um ein neues Gesetz, das die Aufsicht über die Krankenversicherer stärken soll.
Mit der am 21. Dezember 2007 vom Bund beschlossenen Änderung des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) wurde die Spitalfinanzierung neu geregelt. Ab 2012 werden die stationären Leistungen in Spitälern mittels zum vornherein vereinbarter diagnosebezogener Fallpauschalen abgegolten (SwissDRG). Diese Vergütungen werden von den Kantonen und den Krankenversicherern anteilsmässig übernommen. Die Kantone haben ihren Finanzierungsanteil von mindestens 45% ab 2012 und mindestens 55% ab 2017 festzusetzen. Zudem müssen die kantonalen Spitalplanungen bzw. die kantonalen Spitallisten spätestens per 1. Januar 2015 den neuen gesetzlichen Anforderungen entsprechen.
Für die Erstellung der Spitalliste ergibt sich sowohl aus dem Bundesrecht (KVG) als auch aus dem kantonalen Recht (Spitalgesetz) die Zuständigkeit des Regierungsrates. Das kantonale Recht enthält jedoch keine Voraussetzungen für die Aufnahme von Spitälern in die Spitalliste. Mit der vorliegenden Revision des Spitalgesetzes wird der Regierungsrat explizit ermächtigt, die Voraussetzungen für die Aufnahme von Spitälern in die Spitalliste in Anlehnung an die Vorgaben der Krankenversicherungsgesetzgebung festzulegen. Zudem werden die Grundzüge der massgebenden Voraussetzungen im Spitalgesetz vorgegeben.
Da die Zuständigkeit des Regierungsrates für die Festsetzung des kantonalen Finanzierungsanteils an den stationären Behandlungen gemäss KVG im kantonalen Recht nicht explizit geregelt ist, wird eine entsprechende Zuständigkeitsvorschrift ins Spitalgesetz aufgenommen.
Am 13. Dezember 2006 hat die Generalversammlung der Vereinten Nationen das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen angenommen. Die Konvention orientiert sich inhaltlich an bereits bestehenden internationalen Menschenrechtsübereinkommen. Das Übereinkommen verbietet die Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen in allen Lebensbereichen und garantiert ihnen die bürgerlichen, politischen, wirtschaftliche, sozialen und kulturellen Menschenrechte. Neben den zahlreichen inhaltlichen Bestimmungen ist die Konvention mit wichtigen Umsetzungsinstrumenten versehen. So wird ein Vertragsorgan geschaffen, welches wie die übrigen Uno-Menschenrechtsvertragsorgane in Genf tagt und dessen Aufgabe in der Überwachung der Umsetzung der Konvention durch die Vertragsstaaten besteht, insbesondere durch Überprüfung von periodisch zu erstattenden Staatenberichten.
Gestützt auf die Artikel 64a und 65 KVG, welche die Räte am 19. März 2010 verabschiedet haben, werden die Artikel 105b ff. KVV (Nichtbezahlung von Prämien) und 106b ff. KVG (Prämienverbilligung) revidiert.
Die aus dem Jahre 1963 stammende Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten bei Kaminfegerarbeiten sowie über damit zusammenhängende Schutzmassnahmen bei Hochkaminen und Feuerungsanlagen wird den heutigen Anforderungen der Sicherheit für die Arbeitnehmenden angepasst und dabei als neues Kapitel 8a "Wärmetechnische Anlagen und Hochkamine" in die BauAV eingebaut. Die vorliegende Revision der BauAV wird zum Anlass genommen, die Artikel 31-33, 35-36, 55 und 76 der BauAV dem heutigen Stand der Technik anzupassen.
Verordnung über die Betäubungsmittelkontrolle (Betäubungsmittelkontrollverordnung, BetmKV). Verordnung über die suchtbedingten Störungen (Betäubungsmittelsuchtverordnung, BetmSV). Verordnung des EDI über die Verzeichnisse der Betäubungsmittel, psychotropen Stoffe, Vorläuferstoffe und Hilfschemikalien (Betäubungsmittelverzeichnisverordnung des EDI, BetmVV-EDI). Aufgrund der Teilrevision des Betäubungsmittelgesetzes vom 20. März 2008 sind die bestehenden Betäubungsmittelverordnungen anzupassen.
Die Änderung der Tierseuchenverordnung ist eine Folge von Veränderungen der Seuchenlage, Neubeurteilungen der Risikosituation und neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen. Die Anpassungen betreffen insbesondere die Pferdepest, die Caprine Arthritis Enzephalitis, die niedrigpathogene Geflügelpest sowie die infektiöse Laryngotracheitis der Hühner. Ausserdem werden die Stellen bezeichnet, welche die Anerkennung zur Ausstellung von Equidenpässen erlangen können. Die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten ist Bestandteil der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU. In der EU werden ab dem 4. März 2011 neue Bestimmungen gelten. Zur Erhaltung der Äquivalenz bedarf die Verordnung vom 23. Juni 2004 über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) einiger Anpassungen. Die wichtigsten Änderungen betreffen: - den Geltungsbereich der VTNP, der auf tierische Nebenprodukte auf der Basis von Milch und Eiern sowie auf solche aus der Imkerei erweitert wird; - den Zeitpunkt, ab dem verarbeitete tierische Nebenprodukte nicht mehr den tierseuchenpolizeilichen Vorschriften unterstehen (Endpunkt); - die Umsetzung des in der EU seit mehreren Jahren geltenden Verbotes der Verfütterung von Speiseresten (die mit der EU vereinbarte Übergangsfrist läuft Mitte 2011 ab).