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Mit Berufsregeln für Unternehmensjuristinnen und -juristen will der Bundesrat die freie und sachliche unternehmensinterne Rechtsberatung stärken und damit einen Beitrag zu rechtskonformem unternehmerischem Handeln leisten. Die Einführung eines Berufsgeheimnisses stellt sicher, dass Unternehmen die Ergebnisse der Rechtsberatung nicht in Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren offenlegen müssen. Dem Berufsgeheimnis unterstehen allerdings nur die Korrespondenz, Gutachten und andere Dokumente im Zusammenhang mit der rechtsberatenden Tätigkeit.
Das am 1. Juli 2004 in Kraft getretene Übereinkommen ist die bisher einzige internationale Konvention, die sich mit Computerkriminalität befasst. Die Schweiz erfüllt die Anforderungen des Übereinkommens bereits weitgehend. Es werden zwei Anpassungen im Bereich des Strafgesetzes sowie des Rechtshilfegesetzes vorgeschlagen.
Die Kommission beantragt die Einführung eines neuen, spezifischen Straftatbestandes der Verstümmelung weiblicher Genitalien. Damit sollen die mit der heute geltenden, nicht für alle Formen von Genitalverstümmelung einheitlichen Rechtslage einhergehenden Abgrenzungs- und Beweisschwierigkeiten überwunden und ein eindeutiges Signal der Ächtung dieser gravierenden Menschenrechtsverletzungen gesetzt werden. Zudem soll eine im Ausland begangene Verstümmelung weiblicher Genitalien in der Schweiz auch dann bestraft werden können, wenn sie am Tatort nicht strafbar ist.
Mit dem Postulat der FdP/JL vom 24. September 2002 „Aufhebung der Spezialgerichte - Integration ins Verwaltungsgericht“, welches der Kantonsrat am 7. Mai 2003 erheblich erklärte, wurde der Regierungsrat beauftragt, zu überprüfen, ob und welche Spezialgerichte gemäss §§ 55 ff. des Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom 13. März 1977 (GO, BGS 125.12) ins Verwaltungsgericht integriert werden könnten. Mit der Vorlage „Selbständige Gerichtsverwaltung“ wurden dann per 1. August 2005 die drei kleineren kantonalen Spezialverwaltungsgerichte aufgehoben.
Die allfällige Integration der beiden grösseren Spezialverwaltungsgerichte, des Kantonalen Steuergerichts und der Kantonalen Schätzungskommission, wurde von einer Arbeitsgruppe geprüft. Aufgrund der Ergebnisse dieser Prüfung wird in dieser Vorlage von einer Integration dieser beiden Gerichte ins Verwaltungsgericht abgesehen. Es hat sich gezeigt, dass die beiden Gerichte in ihren Tätigkeitsgebieten (Steuer- und Abgaberecht) in ihrer derzeitigen Ausgestaltung als nebenamtlich besetzte Spezialgerichte sowohl qualitativ hochstehend als auch kostengünstig arbeiten.
Einzelne Verbesserungsmöglichkeiten im Aufbau und in den Abläufen wurden jedoch erkannt. Soweit diese nicht allein durch entsprechende Ausgestaltung der Geschäftsreglemente der beiden Gerichte oder durch Anpassungen der Praxis umgesetzt werden können, werden hier die erforderlichen Anpassungen am Gesetz über die Gerichtsorganisation vorgenommen.
Revision der Art. 82 und 83 VSBG; Abgabesatz für Spielbanken mit einer Konzession A.
Das Nachlassverfahren des SchKG soll zum exklusiven Sanierungsverfahren und die Möglichkeit eines Konkursaufschubs in das Nachlassverfahren integriert werden. Damit stünde das Moratorium in Zukunft nicht nur der Aktiengesellschaft, sondern allen Unternehmensformen zur Verfügung. Gleichzeitig soll die Funktion der Nachlassstundung erweitert werden, die künftig nicht mehr zwingend in einem Nachlassvertrag oder Konkurs enden muss, sondern auch lediglich zu Stundungszwecken bewilligt werden kann. Hinzu kommen weitere punktuelle Verbesserungen, mit denen eine Sanierung in der Praxis erleichtert werden soll.
Nach dem Vorentwurf für eine Revision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches bleibt es auch nach einer Scheidung beim gemeinsamen Sorgerecht beider Elternteile. Das Gericht kann aber von Amtes wegen oder auf Antrag der Eltern oder eines Elternteils das Sorgerecht allein dem Vater oder der Mutter zuweisen. Der Entscheid muss zum Wohl des Kindes erfolgen. Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, hängt die Lösung davon ab, ob das Kindesverhältnis zum Vater durch Anerkennung oder durch Klage begründet worden ist.
Nach dem vorgeschlagenen neuen Artikel 220 des Schweizerischen Strafgesetzbuches droht auch jenem Strafe an, der sich weigert, ein Kind einer besuchsberechtigten Person zu übergeben.
Mit der vorgeschlagenen Änderung des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311) soll eine formell-rechtliche Rechtsgrundlage dafür geschaffen werden, dass die Einbürgerungsbehörden auf Stufe Kanton (nicht aber auf Gemeindeebene), gewisse Einheiten des Bundesamtes für Polizei sowie des Dienstes für Analyse und Prävention des VBS für genau definierte Zwecke online auf sämtliche Strafregisterdaten zugreifen können. Ziel der Vorlage ist es, die aktuelle Verordnungsregelung (vgl. Art. 21 Abs. 2, 3 und 4 VOSTRA-V; SR 331), welche bloss einen Probebetrieb rechtfertigt, ins StGB zu überführen.
Für die heute bereits praktizierte Speicherung von sog. Randdaten (insbesondere betreffend den Auf- und Abbau elektronischer Verbindungen) fehlt eine gesetzliche Grundlage. Die Vorlage füllt diese Lücke. Die Weiterbearbeitung der gespeicherten Daten ist ausschliesslich zu den in der Vorlage genannten Zwecken zulässig.
Die vorgeschlagene Revision des Obligationenrechts erfolgt im Zusammenhang mit der Motion Gysin (03.3212). Sie legt die Voraussetzungen für die Anzeige von Missständen im Einklang mit der Treuepflicht fest. Eine Kündigung im Anschluss an eine rechtmässige Meldung von Missständen gilt als missbräuchlich (Art. 336 Abs 2 Bst. d Entwurf-OR). Die Meldung von Misständen im öffentlichen Dienst des Bundes wird im Personalgesetz und damit in einer separaten Vorlage geregelt. Die Kantone bleiben frei, die Frage für ihre Angestellten in ihrem jeweiligen Personalrecht zu regeln.
Der Bundesrat will mit einer Revision des Zivilgesetzbuches und des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht den Schutz vor Zwangsheiraten erhöhen. Neue strafrechtliche und ausländerrechtliche Bestimmungen erachtet er hingegen nicht als erforderlich.
Die Kommission beantragt, das SchKG in dem Sinne zu ändern, dass Forderungen von Arbeitnehmern nur bis zum Betrag des gemäss obligatorischer Unfallversicherung maximal versicherten Jahresverdienstes (derzeit 126'000 Franken) in der ersten Klasse privilegiert sind. Eine allfällig über diesen Höchstbetrag hinausgehende Teilforderung wäre zusammen mit den Forderungen der übrigen Gläubiger in der dritten Klasse einzuordnen.
Das Lugano-Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen legt die internationale Zuständigkeit der Gerichte der Vertragsstaaten fest und gewährleistet, dass die in einem Vertragsstaat gefällten Entscheide in den übrigen Vertragsstaaten anerkannt und vollstreckt werden können. Das revidierte Lugano-Übereinkommen sieht ein effizienteres Verfahren zur gegenseitigen Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen in Zivil- und Handelssachen vor und enthält neue Bestimmungen, welche die Entwicklungen im elektronischen Geschäftsverkehr berücksichtigen. Dem revidierten Lugano-Übereinkommen werden neben den 19 bisherigen auch die 11 neuen EU-Staaten angehören.
Die Verordnung enthält die Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Anwendung von polizeilichem Zwang und polizeilichen Massnahmen, welches vom Parlament am 20. März 2008 verabschiedet wurde.
Verschiedene Fragen rund um die Umsetzung internationaler Instrumente zur Verhinderung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen (Small Arms and Light Weapons, SALW) wurden von einer verwaltungsinternen Arbeitsgruppe unter der Leitung des SECO geprüft. Die Arbeitsgruppe empfiehlt die Unterzeichnung des UNO-Protokolls gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit (UNO-Feuerwaffenprotokoll), das im Juli 2005 in Kraft trat. Ziel ist die umfassende Bekämpfung des illegalen Schusswaffenverkehrs, zum Beispiel durch zuverlässige Ausfuhr- und Einfuhrkontrollen oder verschärfte Strafbestimmungen. Das Protokoll ist das einzige globale, rechtlich verbindliche Instrument zur Kontrolle des Handels mit Klein- und leichten Waffen und wurde bisher von 52 UNO-Mitgliedstaaten unterzeichnet; darunter fast alle Länder der EU sowie die Europäische Gemeinschaft selbst. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 27. Februar 2008 vom Bericht der Arbeitsgruppe Kenntnis genommen. Hinsichtlich Unterzeichnung UNO-Feuerwaffenprotokoll hat er entschieden, dass die Kantone vorgängig zur Unterzeichnung zu konsultieren seien.
Der Revisionsentwurf zum Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben enthält Kriterien zur präziseren Bestimmung der geografischen Herkunft eines Produkts. Zudem sollen neue Instrumente den Schutz der Herkunftsangaben in der Schweiz und im Ausland verstärken. Herkunftsangaben, die auf einen geografischen Ursprung hinweisen, der für eine besondere Qualität, den Ruf oder eine andere Eigenschaft der Ware ursächlich ist (sog. geografische Angaben), sollen neu auch für nicht-landwirtschaftliche Waren in ein Register aufgenommen werden können. Solche geografische Angaben sowie Ursprungsbezeichnungen sollen schliesslich unter strengen Voraussetzungen als Garantie- oder Kollektivmarken in das Markenregister eintragen werden können. Der Revisionsentwurf des Bundesgesetzes zum Schutz öffentlicher Wappen und anderer öffentlicher Zeichen sieht vor, dass das Schweizer Wappen (Schweizerkreuz in einem Wappenschild) der Eidgenossenschaft vorbehalten ist und nur von dieser selbst oder von ihren Einheiten verwendet werden darf. Die Schweizer Fahne und das Schweizerkreuz hingegen dürfen von allen gebraucht werden, wenn das bezeichnete Produkt tatsächlich aus der Schweiz stammt. Dies gilt neu nicht nur für Dienstleistungen, sondern auch für Waren.
Am 5. Oktober 2007 haben die Eidgenössischen Räte den Bundesbeschluss über die Genehmigung von zwei Abkommen der Weltorganisation für Geistiges Eigentum angenommen und weiteren Änderung des Urheberrechtsgesetzes zugestimmt (BBl 2007, 7201 und BBl 2007, 7149). Am 24. Januar 2008 wird die Referendumsfrist zu beiden Vorlagen ablaufen. Es ist geplant, das revidierte Urheberrechtsgesetz per 1. Juli 2008 in Kraft zu setzen. Die Inkraftsetzung des Bundesbeschlusses und des revidierten Urheberrechtsgesetzes erfordern eine Änderung der Urheberrechtsverordnung.
Am 22. Juni 2007 haben die Eidgenössischen Räte der Änderung des Patentgesetzes zugestimmt und den Patentrechtsvertrag vom 1. Juni 2000 genehmigt (BBl 2007 4593 und 4701). Am 11. Oktober 2007 ist die Referendumsfrist zu beiden Vorlagen unbenutzt verstrichen. Es ist geplant, das revidierte Patentgesetz per 1. Juli 2008 in Kraft zu setzen. Die Inkraftsetzung des revidierten Patentgesetzes und die Ratifizierung des Patentrechtsvertrags erfordern eine Änderung der Patentverordnung.
Die Strafverfolgung auf Bundesebene liegt gemäss Vernehmlassungsentwurf in Zukunft von der Verfahrenseröffnung bis zur Erhebung und Vertretung der Anklage bei der Bundesanwaltschaft. Dies ist die Folge der neuen Strafprozessordnung, die für den Bund und alle Kantone gilt. Die Bundesanwaltschaft soll der Aufsicht durch den Bundesrat unterstehen, denkbar sind aber auch andere Modelle (wie zum Beispiel das Bundesgericht). Die starke Stellung der Bundesanwaltschaft wird durch die zuständigen kantonalen Zwangsmassnahmengerichte ausgeglichen. Damit wird das lange dauernde zweistufige Verfahren mit Bundesanwaltschaft und Eidgenössischem Untersuchungsrichteramt zu einem einstufigen Verfahren. Dies sieht der Vorentwurf zum Strafbehördenorganisationsgesetz vor, der die Vorgaben der neuen Strafprozessordnung auf Stufe Bund umsetzt. Der Bundesrat hat am Freitag die Vorlage bis am 31. Dezember 2007 in die Vernehmlassung geschickt.
Mit der Vorlage sollen die Bestimmungen in der Verfassung betreffend die allgemeine Volksinitiative gestrichen und die Einführung dieses Instruments somit rückgängig gemacht werden.
Die Verordnung ist dem totalrevidierten Opferhilfegesetz vom 23. März 2007 anzupassen. Sie enthält Bestimmungen zum anrechenbaren Einkommen, zur Bemessung von Kostenbeiträgen und Entschädigungen sowie zum interkantonalen Pauschalbeitrag für die Abgeltung von Beratungskosten.
Durch die Vorlage sollen das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) und das Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz, PartG) so geändert werden, dass ausländische Brautleute im Vorbereitungsverfahren ihren rechtmässigen Aufenthalt nachweisen und die Zivilständsämter die Ausländerbehörden benachrichtigen müssen, wenn sich Heiratswillige illegal in der Schweiz aufhalten.
Die Vorlage beabsichtigt, im Bürgerrechtsgesetz die Frist für die Nichtigkeitserklärung von Einbürgerungen von fünf auf acht Jahre auszudehnen.
Personen, die gefährliche Hunde halten, sollen neu einer Gefährdungshaftung unterstellt werden. Als Varianten werden eine Ausdehnung der Gefährdungshaftung auf sämtliche Hundehalter und Hundehalterinnen und eine obligatorische Haftpflichtversicherung vorgeschlagen.
Im Jahre 2005 verabschiedeten die UNO und zwei ihrer Sonderorganisationen, die Internationale Atomenergie-Agentur (IAEA) und die Internationale Seeschifffahrts-Organisation (IMO), ein Übereinkommen, die Änderung eines Übereinkommens sowie zwei Änderungsprotokolle zur Bekämpfung terroristischer Handlungen gegen die nukleare und maritime Sicherheit. Ziel dieser Übereinkommen und Änderungsprotokolle ist es, die bisherigen internationalen Regeln der UNO zum Schutz von Nuklearanlagen und -material sowie der Seeschifffahrt und von festen Plattformen auf dem Festlandsockel an neue terroristische Bedrohungsformen anzupassen. Insbesondere soll die internationale Zusammenarbeit bei der Verhinderung und strafrechtlichen Verfolgung terroristischer Handlungen gegen die nukleare und maritime Sicherheit verstärkt werden.