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Mit dem dringenden Bundesgesetz soll der öffentliche Verkehr und der Schienengüterverkehr in der Covid-19-Krise durch gezielte Massnahmen finanziell unterstützt und entlastet werden. Das dringliche Bundesgesetz sieht befristete Massnahmen für den Regionalen Personenverkehr, den Ortsverkehr, den Schienengüterverkehr und die Finanzierung der Bahninfrastruktur vor.
Am 25. März 2020 hat der Bundesrat die COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung (SR 951.261) zur Versorgung der Schweizer Unternehmen mit Liquidität verabschiedet. Diese sollten rasch Bankkredite aufnehmen können, die von den vier staatlich anerkannten Bürgschaftsorganisationen verbürgt werden. Deren Verluste wiederum trägt der Bund. Der Bundesrat muss dem Parlament die Überführung dieser Notverordnung ins ordentliche Recht innert sechs Monaten vorlegen. Dabei muss er die Rechte und Pflichten der vier Bürgschaftsorganisationen regeln, insbesondere für den Fall, dass die Kreditgeberinnen die Bürgschaften ziehen und die Kreditforderungen somit auf die Bürgschaftsorganisationen übergehen. Bei der Bewirtschaftung dieser Forderungen soll eine gewisse Flexibilität zugunsten der Unternehmen bestehen, ohne jedoch die finanziellen Interessen des Bundes zu gefährden. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen Dringlichkeit beträgt die Frist für die Vernehmlassung nur drei Wochen.
Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 27. Mai 2020 eine Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) beschlossen, um die am 20. Mai 2020 angekündigte Zusatzfinanzierung der Arbeitslosenversicherung von 14,2 Milliarden Franken zu ermöglichen. Zur Umsetzung einer solchen Zusatzfinanzierung bedarf es einer rechtlichen Grundlage. Mit dieser Gesetzesänderung soll sichergestellt werden, dass nur die effektiven Kosten für die im Zusammenhang mit der Covid-19-Krise ausbezahlten Kurzarbeitsentschädigungen mit Bundesgeldern finanziert werden.
Ziel der Vorlage ist es, mehr Anreize für Investitionen in inländische Stromerzeugungsanlagen für erneuerbare Energien zu schaffen sowie die langfristige Stromversorgungssicherheit zu gewährleisten. Dafür soll das bereits bestehende Förderinstrumentarium im Energiegesetz länger angewendet und punktuell weiterentwickelt werden. Die Vorlage wird im Weiteren zum Anlass genommen, weitere Verbesserungen von geringerer Tragweite vorzunehmen.
Der Bundesrat hat seit dem 13. März 2020 verschiedene Verordnungen zur Bewältigung der Corona-Krise erlassen. Diese Verordnungen sind von Verfassungs wegen zu befristen. Sie treten nach Artikel 7d Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG; SR 172.010) ausser Kraft, wenn der der Bundesrat dem Parlament nicht innert sechs Monaten nach deren Inkrafttreten einen Entwurf einer gesetzlichen Grundlage unterbreitet. Mit dem Covid-19-Gesetz soll die Grundlage dafür geschaffen werden, dass der Bundesrat die bereits in verfassungsunmittelbaren Verordnungen beschlossenen Massnahmen fortführen kann, die für die Bewältigung der Covid-19-Epidemie weiterhin nötig sind.
Von Leibrenten wird heute ein Anteil von 40 Prozent als pauschaler Ertrag besteuert. Dies ist im heutigen Zinsumfeld zu hoch. Mit der beantragten Neuregelung wird der steuerbare Ertragsanteil der Leibrenten und ähnlicher Versicherungsformen flexibilisiert und den jeweiligen Anlagebedingungen angepasst. Die heutige systematische Überbesteuerung bei Rentenleistungen wird damit beseitigt und bei Rückgewähr und bei Rückkauf von Leibrentenversicherungen deutlich gemildert.
Die Verrechnungssteuer und die Umsatzabgabe stellen ein Hindernis für den Schweizer Kapitalmarkt dar. Gleichzeitig bestehen im geltenden System der Verrechnungssteuer Sicherungslücken. Die vorliegende Reform kann beide Probleme entschärfen. Die Reform bringt volkswirtschaftliche Vorteile und weist ein vorteilhaftes Kosten-Nutzen Verhältnis auf.
Der Bundesrat schickt zwei Varianten eines indirekten Gegenvorschlags in die Vernehmlassung:
Die erste Variante soll die Bewilligungskriterien von Art. 5 Kriegsmaterialverordnung (KMV, SR 514.511) auf Gesetzesebene verankern. Zudem soll eine Kompetenzregelung für den Bundesrat vorgesehen werden, die es ihm ermöglicht, in gewissen ausserordentlichen Fällen von den gesetzlichen Bewilligungskriterien abzuweichen.
Die zweite Variante sieht ebenfalls eine Verankerung der Bewilligungskriterien von Art. 5 KMV auf Gesetzesebene vor, jedoch ohne die Ausnahme in Art. 5 Abs. 4 KMV (Menschenrechtsverletzungen) sowie ohne Kompetenzregelung für den Bundesrat beim Vorliegen ausserordentlicher Umstände.
Es wird vorgeschlagen, das Asylgesetz dahingehend anzupassen, dass dem Staatssekretariat für Migration weitergehende Kompetenzen zur Überprüfung von mobilen Datenträgern bei der Identitätsabklärung eingeräumt werden. Die Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person wird somit auch auf diesen Bereich ausgeweitet.
Zur Sicherung der finanziellen Stabilität der obligatorischen Vorsorge muss der Mindestumwandlungssatz gesenkt werden. Mit Ausgleichsmassnahmen muss dafür gesorgt werden, dass das Rentenniveau nicht sinkt. Die Reform übernimmt die Reformvorschläge der Sozialpartner, welche diese auf Einladung des Bundesrates erarbeitet haben.
Es wird vorgeschlagen, dass der heute im Öffentlichkeitsgesetz verankerte, prohibitiv wirkende Grundsatz, wonach für Zugangsgesuche zu amtlichen Dokumenten eine Gebühr erhoben wird, ersetzt wird durch den umgekehrten Grundsatz der Kostenlosigkeit des Zugangs.
Das Parlament hat am 21. Juni 2019 eine Änderung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) verabschiedet (ATSG-Revision, BBl 2019 4475). Die Umsetzung dieser Gesetzesbestimmungen wirkt sich teilweise auch auf Verordnungsebene aus. Mit den vorgeschlagenen Verordnungsänderungen sollen die notwendigen Ausführungsbestimmungen erlassen werden und einige weitere punktuelle Anpassungen in der ATSV erfolgen.
Die mit dem Einsatz von Pflanzenschutzmitteln (PSM) verbundenen Risiken für Oberflächengewässer, naturnahe Lebensräume und als Trinkwasser genutztes Grundwasser sollen bis 2027 um 50 Prozent reduziert werden. Die Branchenorganisationen sollen Massnahmen zur Zielerreichung ergreifen und dem Bund regelmässig Bericht über deren Art und Wirkung erstatten. Sollte sich abzeichnen, dass die Verminderungsziele nicht erreicht werden, muss der Bundesrat bis spätestens zwei Jahre vor Ablauf der Frist Massnahmen ergreifen. Auch die Risiken, die mit dem Einsatz von Biozidprodukten (BP) verbunden sind, sollen vermindert werden. Die Neuregelung schliesst sämtliche Anwendungsbereiche ein. Der Bund soll zudem ein zentrales Informationssystem zur Verwendung von PSM und BP betreiben, in welchem sämtliche beruflichen oder gewerblichen Anwendungen dieser Produkte erfasst werden.
Die Vernehmlassungsvorlage enthält Anpassungen an 15 landwirtschaftlichen Verordnungen des Bundesrates, 3 Erlassen des WBF und 2 Verordnungen des BLW.
Die geltende Verordnung über die Gebühren im Strahlenschutz muss neuen Kostenschätzungen bezüglich der Entsorgung radioaktiver Abfälle angepasst werden. Weiter ändert sich die Gebührenerhebung für Industrie- und Gewerbebetriebe, welche unter Aufsicht der SUVA stehen und dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) unterstellt sind. Schliesslich werden einige Gebührenpositionen aktualisiert.
Fälschungen, die das geistige Eigentum verletzen (insbesondere Marken, Patente, Designs und Urheberrechte), verursachen erhebliche Schäden. Mit der Vorlage soll ein vereinfachtes Verfahren zur Vernichtung von Kleinsendungen eingeführt werden, die im Verdacht stehen, Rechte des geistigen Eigentums zu verletzen. In der Schweiz können Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums bei der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) einen Antrag stellen, dass rechtsverletzende Waren zurückbehalten werden. Der Kernpunkt der Vereinfachung besteht darin, dass eine Mitteilung der EZV an den Antragsteller nur noch dann erfolgen soll, wenn feststeht, dass sich der Besteller der Ware einer Vernichtung widersetzt.
Die beiden Vorentwürfe sehen eine zweistufige Abschaffung der Umsatz- und der Versicherungsabgabe vor. In der ersten Etappe werden die Umsatzabgabe auf inländischen Wertschriften und auf ausländischen Obligationen mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr sowie die Abgabe auf Lebensversicherungsprämien abgeschafft. In der zweiten Etappe werden die Umsatzabgabe auf den übrigen ausländischen Wertschriften sowie die Abgabe auf Sach- und Vermögensversicherungsprämien abgeschafft.
Seit der Assoziierung an Schengen im Jahr 2008 hat sich das Regime der Personenkontrollen an der Landesgrenze der Schweiz grundlegend geändert: Während an den Binnengrenzen grundsätzlich keine Personenkontrollen mehr zulässig sind, wurden die Kontrollen an den Aussengrenzen verschärft. Dafür hat der Bundesrat einen Aktionsplan «Integrierte Grenzverwaltung» erlassen, der verschiedene Massnahmen vorsieht. Die überwiegende Mehrheit dieser Massnahmen ist bereits umgesetzt und operativ; einige Massnahmen bedürfen noch einer gesetzlichen Umsetzung. Dies soll mit vorliegender Vorlage erfolgen. Zugleich erfolgt eine redaktionelle Anpassung des AIG an den Schengener Grenzkodex (SGK); materielle Änderungen gehen damit nicht einher.
Seit einiger Zeit wird auch aus Fachkreisen gefordert, die nebenstrafgesetzliche Bestimmung zum Menschenschmuggel (Art. 116 Ausländer- und Integrationsgesetz; AIG, SR 142.20) besser an die praktischen Bedürfnisse anzupassen und eine Anhebung der Maximalstrafe zu prüfen. Zusätzlich soll mit der Vorlage die Motion 17.3857 Abate «Kantone mit Ausreisezentren an der Grenze finanziell unterstützen» umgesetzt werden.
Das Projekt setzt die Verpflichtungen aus der Unterzeichnung des Prümer Abkommens, des Eurodac-Protokolls sowie des PCSC-Abkommens um. Diese Abkommen vertiefen die internationale Polizeizusammenarbeit. Das Abkommen Prüm beinhaltet den erleichterten Abgleich von DNA-Profilen, Fingerabdrücken sowie Fahrzeug- und Fahrzeughalterdaten mit den Ländern der EU. Das Abkommen PCSC beinhaltet den erleichterten Abgleich von DNA-Profilen und Fingerabdrücken mit den USA. Das Protokoll Eurodac beinhaltet den Abgleich von Fingerabdrücken der Strafverfolgungsbehörden mit den Daten in der europäischen Asyldatenbank Eurodac. Durch die Umsetzung dieser Abkommen werden auf Bundesebene insbesondere Anpassungen des DNA-Profil-Gesetzes, des Strafgesetzbuches (StGB), des Asylgesetzes (AsylG) und des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG) notwendig.
Die VBP wird an die Entwicklung des EU-Rechts angepasst, wie z.B. Regelungen zur Geltungsdauer von Zulassungen und zum eindeutigen Rezepturidentifikator (UFI). Diese Änderungen sind notwendig zur Aufrechterhaltung des bestehenden Vertrags mit der EU (MRA) im Bereich Biozidprodukte. Ausserdem sollen Vereinfachungen bei der Übergangszulassung für Biozidprodukte eingeführt werden.
In der Chemikalienverordnung (ChemV) wird die Anwendung des UFI auf gewisse Zubereitungen, die bereits einen UFI tragen oder für berufliche Verwenderinnen bestimmt sind, erweitert.
In der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) wird eine Übergangsfrist für das Verbot zur Verwendung von Thermopapier mit Bisphenol A oder Bisphenol S eingeführt, sofern das Thermopapier für Spezialanwendungen eingesetzt wird, die zusätzliche technische Spezifikationen erfordern.
Das internationale Steuerrecht hat in jüngerer Zeit wesentliche Änderungen erfahren. Die Totalrevision des DBAG verfolgt das Ziel, durch Anpassung der bereits bestehenden Artikel und durch Ergänzung des Gesetzes mit neuen Artikeln die notwendigen gesetzlichen Grundlagen für die Durchführung der Abkommen im Steuerbereich auch zukünftig sicherzustellen. Dies betrifft insbesondere die Durchführung von Verständigungsverfahren im Rahmen von Doppelbesteuerungsabkommen.
Diese Verordnung hat insbesondere zum Ziel, die Europäische Grenz- und Küstenwache mit genügend Personal und Material auszustatten, damit sie ihre Aufgaben im Grenz- und Rückkehrbereich effektiver wahrnehmen kann. Damit die Ziele der Verordnung erreicht werden, sind diverse Massnahmen vorgesehen: kontinuierlicher Aufbau einer ständigen Reserve mit bis zu 10'000 Einsatzkräften bestehend aus Personal von Frontex sowie mehrheitlich aus sekundiertem Personal der Schengen-Staaten, stärkeres Mandat im Rückkehrbereich und Intensivierung der Zusammenarbeit mit Drittstaaten. Zudem wird ein neuer, mehrjähriger strategischer Politikzyklus und eine integrierte Planung im Bereich der europäischen Grenzverwaltung festgelegt. Zudem soll im Asylgesetz eine Anpassung vorgenommen werden, wonach die ausreisepflichtige Person explizit verpflichtet wird, den Schengen-Raum zu verlassen.
Die Vollzugsverordnungen des Bundesrates müssen an die vom Parlament am 22. März 2019 verabschiedete Teilrevision des FMG angepasst werden.
Erbinnen und Erben sollen die Verrechnungssteuer auf Erbschaftserträgen in ihrem Wohnkanton zurückfordern. Zudem sollen Bundesbedienstete im Ausland die Verrechnungssteuer in ihrem veranlagenden Kanton zurückfordern.
Die vorliegende Revision hat verschiedene Präzisierungen und formelle Anpassungen der ArGV 1 (SR 822.111) zum Inhalt, welche für die Betriebe und Inspektorate eine Vereinfachung in der Anwendung des Arbeitsgesetzes bringen.