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Die Covid-19-Härtefallverordnung legt die Mindestvoraussetzungen fest, die kantonale Härtefallregelungen erfüllen müssen, damit sich der Bund an deren Finanzierung beteiligt. Mögliche Härtefallmassnahmen sind Bürgschaften und Garantien, Darlehen und/oder à-fonds-perdu-Beiträge.
Zwischen der Schweiz und Deutschland besteht seit 1937 eine Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung handwerklicher Prüfungen. Diese Vereinbarung ist heute noch die Grundlage für eine vereinfachte gegenseitige Anerkennungspraxis für gewisse berufliche Abschlüsse. Sie hat sich grundsätzlich bewährt, weist jedoch über 80 Jahre nach ihrer Unterzeichnung einen klaren Modernisierungsbedarf auf. Das neue Abkommen soll grundsätzlich die Fortsetzung der bewährten gegenseitigen Anerkennungspraxis ermöglichen. Gleichzeitig soll es die seit 1937 erfolgten Entwicklungen in der Berufsbildung in beiden Ländern spiegeln.
Der Bundesrat hat am 1. Juli 2020 die Vernehmlassung zur Arbeitslosenversicherungsverordnung (AVIV) und der neuen Informationssystemeverordnung (ALV-IsV) eröffnet. Diese Verordnungen schaffen die notwendigen Grundlagen - insbesondere im Bereich des E-Government - für die Umsetzung der Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG).
Die fortschreitende Digitalisierung und Globalisierung der Wirtschaft erfordern Anpassungen bei der Mehrwertsteuer, um Wettbewerbsnachteile inländischer Unternehmen zu verhindern und eine gleichmässige Erhebung der Mehrwertsteuer sicherzustellen. Die Vorlage enthält weiter Massnahmen zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer für KMU. Zudem werden verschiedene parlamentarische Vorstösse umgesetzt.
Das Bundesgesetz über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG; SR 810.12) wurde totalrevidiert. Das ans neue GUMG anzupassende Ausführungsrecht umfasst die Verordnung über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMV, SR 810.122.1, Zuständigkeit: EDI) und die Verordnung über die Erstellung von DNA-Profilen im Zivil- und Verwaltungsbereich (VDZV, SR 810.122.2, Zuständigkeit: EJPD). Neu geregelt werden unter anderem die Anforderungen an Fachpersonen, die genetische Untersuchungen veranlassen dürfen, die Bewilligungsvoraussetzungen bezüglich der genetischen Laboratorien sowie Datenschutzaspekte.
Mit ihrem Vorentwurf will die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates (SGK-S) das Verfahren bei Nichtbezahlen von Prämien und Kostenbeteiligungen umfassend verbessern. Junge Erwachsene sollen nicht mehr für Prämien und Kostenbeteiligungen belangt werden können, die während ihrer Minderjährigkeit angefallen sind. Die Krankenversicherer sollen die säumigen Versicherten höchstens viermal pro Jahr betreiben dürfen. Kantone, die 90 Prozent der ausgewiesenen Forderungen der Krankenversicherer übernehmen, sollen neu die Verlustscheine übernehmen und selbst bewirtschaften können. Sie sollen aber nach dem Willen der Kommissionsmehrheit keine Listen säumiger Prämienzahlender mehr führen.
Zugelassene Podologinnen und Podologen sollen neu auf ärztliche Anordnung hin Leistungen der medizinischen Fusspflege gemäss KLV selbstständig und auf eigene Rechnung erbringen können. Dafür sind Anpassungen der KVV sowie der KLV erforderlich. Die Regelung zum Spitalkostenbeitrag wird so präzisiert, dass der Spitalbeitrag weder für den Austrittstag noch für die Urlaubstage geschuldet ist.
Mit der beantragten Änderung des Luftfahrtgesetzes sollen regulatorische Vorgaben der Europäischen Union (anlasslose Alkoholkontrollen für Flugbesatzungsmitglieder) sowie weiterer Revisionsbedarf (erleichtertes ärztliches Melderecht) umgesetzt werden, welche sich aus Erkenntnissen des Absturzes eines Flugzeuges der Germanwings 2015 ergaben.
Zur Verringerung des Gefahrenpotenzials des Schwerverkehrs werden mit der vorgeschlagenen Änderung des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) auf den Transitstrassen im Alpengebiet Mindeststandards für die Ausrüstung mit unfallvermindernden Assistenzsystemen eingeführt. Für bestimmte nicht grenzüberschreitende Transporte soll der Bundesrat eine längere Frist vorsehen können.
Das Massnahmenpaket Sanktionenvollzug beinhaltet zwei verschiedene Vorlagen. Vorlage 1 betrifft die Änderungen des Strafgesetzbuches (StGB), Vorlage 2 die Änderungen des Jugendstrafgesetzes (JStG). Der Bundesrat will damit Verbesserungen im Straf- und Massnahmenvollzug erreichen. Kontrolle und Betreuung sollen deshalb ausgebaut, die Zuständigkeiten der involvierten Behörden geklärt und die Verfahren vereinfacht werden. Bei besonders gefährlichen Jugendlichen will der Bundesrat direkt im Anschluss an die Sanktion eine Massnahme des Erwachsenenstrafrechts ermöglichen.
Gemäss Postorganisationsgesetz darf PostFinance keine Kredite und Hypotheken an Dritte vergeben. Daher hält PostFinance einen hohen Anteil ihres Vermögens in festverzinslichen Wertpapieren (Obligationen) und liquiden Mitteln. Aufgrund der seit 2008 anhaltenden Tiefzinsphase ist die Ertragskraft von PostFinance stark zurückgegangen und wird ohne Gegenmassnahmen weiter schrumpfen. Dadurch vermindern sich sowohl der Unternehmenswert als auch die Fähigkeit von PostFinance, Eigenkapital aufzubauen oder Dividenden auszuschütten. Die Finanzierung der Grundversorgung wird erschwert. Mit vorliegender Vernehmlassungsvorlage soll PostFinance der Zugang zum Kredit- und Hypothekarmarkt gewährt werden, umfangmässig beschränkt auf diejenigen Kundeneinlagen, welche PostFinance aufgrund des Grundversorgungsauftrags im Zahlungsverkehr zufliessen.
Mit der Totalrevision der Bauarbeitenverordnung vom 29. Juni 2005 soll Klarheit und Rechtssicherheit geschaffen werden. Die Bestimmungen sollen mit dem heutigen Stand der Technik sowie mit der heutigen Praxis abgeglichen werden. Zudem sollen vorhandene Widersprüche zu verschiedenen Regelwerken beseitigt werden.
Mit der Vorlage ist vorgesehen, die rechtlichen Grundlagen für die zur Aufgabenerfüllung notwendigen Bearbeitungen von Personendaten in Informationssystemen des VBS den veränderten Bedürfnissen und datenschutzrechtlichen Anforderungen entsprechend anzupassen beziehungsweise zu schaffen.
Am 23. September 2018 haben Volk und alle Stände dem Bundesbeschluss über die Velowege sowie die Fuss- und Wanderwege (Art. 88 BV) zugestimmt. Mit dieser Vorlage wird der verfassungsrechtliche Auftrag zum Erlass der Ausführungsgesetzgebung erfüllt und das Bundesgesetz über Velowege zur Vernehmlassung unterbreitet.
Das Familienzulagengesetz soll in zwei Punkten revidiert werden. Die Vorlage verpflichtet diejenigen Kantone, die sowohl für Arbeitnehmende als auch für Selbstständigerwerbende noch keinen oder nur einen teilweisen Lastenausgleich kennen, innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der Änderung einen vollen Lastenausgleich für die Finanzierung der Familienzulagen für Arbeitnehmende und Selbstständigerwerbende einzuführen. In der Vorlage wird zudem die Auflösung des Fonds Familienzulagen Landwirtschaft geregelt.
Mit Beschluss vom 27. September 2019 hat das Parlament einer Änderung des Jagdgesetzes (JSG; 17.052) zugestimmt und den Bundesrat beauftragt, die zugehörenden Ausführungsbestimmungen zu erlassen. Die revidierte Jagdverordnung fokussiert auf die folgenden Themenschwerpunkte: die Konfliktverhütung mit geschützten Wildtieren, die Förderung des Lebensraum- und Artenschutzes, sowie Nachhaltigkeit und Tierschutz beim Umgang mit Wildtieren.
Einige Punkte der Vereinbarung der Versicherer sind für verbindlich zu erklären (Vermittlerprovisionen, Verbot der telefonischen Kaltakquise, Ausbildung, Beratungsprotokoll). Zudem sind Sanktionen bei Nichteinhaltung vorzusehen.
Die einheitlichen Planungskriterien werden namentlich gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergänzt. Die Tarifgrundsätze werden unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zur Revision der Spitalfinanzierung angepasst.
Die Teilrevision der CO2-Verordnung ist notwendig zur Umsetzung des Bundesgesetzes über die Verlängerung der Befristung der Steuererleichterungen für Erdgas, Flüssiggas und biogene Treibstoffe und über die Änderung des Bundesgesetzes über die Reduktion der CO2-Emissionen. Das Parlament hat dieses Bundesgesetz am 20. Dezember 2019 angenommen; es wurde im Rahmen der Umsetzung der Parlamentarischen Initiative Burkart 17.405 erarbeitet. Die Änderungen am CO2-Gesetz und an der CO2-Verordnung sollen auf den 1. Januar 2021 in Kraft treten.
Mit der vorliegenden Revision der StromVV soll klargestellt werden, dass es dem Endverbraucher, Erzeuger oder Speicherbetreiber möglich sein muss, seine Messdaten beim Abruf nicht nur einzusehen, sondern auch herunterzuladen.
Anpassung von Verordnungen des Umweltrechts, namentlich die Verordnung über elektrische Leitungen (Leitungsverordnung, LeV; SR 734.31), die Luftreinhalte-Verordnung (LRV; SR 814.318.142.1), die Lärmschutzverordnung (LSV; SR 814.41), die Verordnung über die Rückgabe, die Rücknahme und die Entsorgung elektrischer und elektronischer Geräte (VREG; SR 814.620) und die Verordnung über den Wald (Waldverordnung, WaV; SR 921.01), sowie Entwurf der neuen Verordnung über das Inverkehrbringen von und den Handel mit Holz und Holzerzeugnissen (Holzhandelsverordnung, HHV; SR noch nicht bekannt).
In die Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) sind die notwendigen Bestimmungen zur Umsetzung der Änderung vom 21. Juni 2019 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) betreffend Stärkung von Qualität und Wirtschaftlichkeit aufzunehmen.
Zur Umsetzung der Motion Abate (18.3473) wird das Entsendegesetz revidiert. Neu sollen die Entsendebetriebe zur Einhaltung der kantonalen Mindestlöhne verpflichtet werden, sofern Ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unter den Anwendungsbereich eines kantonalen Mindestlohngesetzes fallen. Die Einhaltung soll durch die Kantone kontrolliert werden. Massgebend sollen dabei die Bestimmungen des kantonalen Rechts sein. Weiter wird im Entsendegesetz und im Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit ein Artikel eingeführt, der den Rückbehalt und die Rückforderung von Bundessubventionen bei Nicht- oder mangelhafter Erfüllung der Vollzugsaufgaben regelt.
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) bereitet Änderungen von Verordnungen im Energiebereich vor. Es handelt sich um Revisionen der Energieverordnung, der Energieeffizienzverordnung, der Energieförderungsverordnung und der Geoinformationsverordnung. Die wichtigsten Änderungsvorschläge betreffen die Vergütungssätze der Einmalvergütung für Photovoltaikanlagen und eine Anpassung der Reifenetikette.
Der National- und der Ständerat haben in der Sommersession 2020 gleichlautende Motionen der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrats sowie der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerats angenommen. Der Bundesrat setzt den Auftrag mittels eines dringlichen Bundesgesetzes, dem Covid-19-Geschäftsmietegesetz, um. Gestützt auf die Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) (COVID-19-Verordnung 2) waren öffentlich zugängliche Einrichtungen für das Publikum geschlossen. Gesundheitseinrichtungen mussten wegen der COVID-19-Verordnung 2 ihren Betrieb reduzieren. Der Entwurf des Covid-19-Geschäftsmietegesetzes regelt die Festlegung des Miet- oder Pachtzinses für diese Sachverhalte, wobei bereits getroffene Vereinbarungen ihre Gültigkeit behalten. Für Vermieterinnen und Vermieter sowie Verpächterinnen und Verpächter, welche aufgrund der neuen Berechnung des Miet- oder Pachtzinses in eine wirtschaftliche Notlage geraten, sieht das Gesetz eine Entschädigung vor.