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Vom 17. März bis zum 19. Juni 2009 wurde bereits eine Vernehmlassung zur Vorlage „Anpassungen bei den Spezialverwaltungsgerichten (Steuergericht und Schätzungskommission)“ durchgeführt. Die Vorlage wurde von den Vernehmlassenden insgesamt positiv aufgenommen. Nun ergibt sich aufgrund eines bundesgerichtlichen Urteils, beschränkt auf die Frage der Zuständigkeit für Submissionsbeschwerden, weiterer Anpassungsbedarf.
Das Urteil des Bundesgerichts vom 18. September 2011 (2D_50/2011), laut welchem der Kantonalen Schätzungskommission nicht die Stellung eines oberen kantonalen Gerichts und damit einer genügenden Vorinstanz des Bundesgerichts zukommt, hat zur Folge, dass als Beschwerdeinstanz im Bereich der öffentliche Beschaffungen an Stelle der Schätzungskommission neu das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz einzusetzen ist.
Da dieser Aspekt nicht Gegenstand der früheren Vernehmlassungsvorlage war, wird diesbezüglich ein (ergänzendes) Vernehmlassungsverfahren durchgeführt. Es ist vorgesehen, die Vorlage „Anpassungen bei den Spezialverwaltungsgerichten (Steuergericht und Schätzungskommission)“ mit der hier vorgeschlagenen Anpassung der Zuständigkeit im Bereich der Submissionsbeschwerden noch 2012 zu Handen des Kantonsrates zu beschliessen.
Im Zusammenhang mit der Neuorganisation der Friedensrichterkreise werden diese von 50 auf 17 reduziert und damit wird auch die Anzahl der Friedensrichterinnen und Friedensrichter von 100 auf 70 gesenkt. Damit können diese die Aufgabe des Vorsitzes im Wahlbüro bei den Gemeinderatswahlen nicht mehr gesetzeskonform ausüben.
Die Friedensrichterinnen und Friedensrichter sollen deshalb von dieser Aufgabe entbunden werden. Die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler sollen dafür eines ihrer Mitglieder wählen, welches bei den Gemeinderatswahlen den Vorsitz im Wahlbüro übernimmt.
Die bisher auf zwei Standorte aufgeteilte Staatsanwaltschaft für die Bezirke Laufenburg und Rheinfelden soll in einem neuen Gebäude auf dem Werkhofareal in Rheinfelden zusammengeführt werden. Im gleichen Gebäude soll auch die Kantonspolizei Rheinfelden untergebracht werden. Für die Kosten der Neuunterbringung ist die Bewilligung eines Grosskredits durch den Grossen Rat erforderlich. Vor dem Antrag an den Grossen Rat ist eine öffentliche Anhörung durchzuführen.
Der Heimatkanton soll nichts mehr an die Sozialhilfeleistungen für seine Bürgerinnen und Bürger zahlen müssen, die in einem anderen Kanton Wohnsitz haben oder sich dort aufhalten, und von diesem unterstützt werden. Die Rückerstattungspflicht des Heimatkantons soll ersatzlos aufgehoben werden.
In Erfüllung von zwei Motionen werden Änderungen in zwei Bereichen vorgeschlagen. 1. Selbstständiger Abschluss völkerrechtlicher Verträge von beschränkter Tragweite durch den Bundesrat: die bestehenden Kategorien in Art. 7a Abs. 2 RVOG werden präzisiert und eine Liste von Negativkriterien wird in einem neuen Absatz aufgenommen. 2. Vorläufige Anwendung völkerrechtlicher Verträge: das Parlamentsgesetz wird in dem Sinn geändert, dass der Bundesrat auf die vorläufige Anwendung verzichtet, wenn sich die beiden zuständigen Kommissionen mit einem Mehr von zwei Dritteln der Mitglieder dagegen aussprechen.
Im Interesse einer einheitlichen Anwendung des Bundesrechts erlässt nach revidiertem Recht der Bundesrat Bestimmungen über die Anlage und die Aufbewahrung des Vermögens (Art. 408 Abs. 3 revZGB).
Das Projekt regelt die privaten Sicherheitsdienstleistungen, die von der Schweiz aus im Ausland erbracht werden. Sein Zweck ist der Schutz gewisser Interessen und Grundsätze unseres Landes (Sicherheit, Aussenpolitik, Neutralität und Respektierung des Völkerrechts). Es ist vorgesehen, gewisse Aktivitäten von Gesetzes wegen zu verbieten, («Söldnertum»). In weiteren Fällen soll die zuständige Behörde Verbote aussprechen können. Um die erforderliche Kontrolle ausüben zu können, sollen die Unternehmen verpflichtet werden, ihre Aktivitäten der zuständigen Behörde zu melden. Das Projekt regelt auch den Beizug privater Sicherheitsunternehmen durch eine Bundesbehörde zwecks Wahrnehmung von Schutzaufgaben im Ausland.
Die Vorlage soll den vom Kantonsrat am 2. März 2010 erheblich erklärten überparteilichen Auftrag A 137/2009 "Anpassung der Verfahrensvorschriften im Verantwortlichkeitsgesetz" umsetzen. Damit wurde der Regierungsrat beauftragt, das Verantwortlichkeitsgesetz, insbesondere § 11, so anzupassen, dass Schadenersatzansprüche gegenüber dem Gemeinwesen keinen Verwirkungsfristen, sondern ausschliesslich den Verjährungsfristen gemäss Art. 60 OR unterliegen.
Dementsprechend soll nun das Verantwortlichkeitsgesetz in der Weise angepasst werden, dass auf die bisher geltende Verwirkungsfrist verzichtet wird (§ 11 VG). Damit kommt durch die Verweisung in § 6 VG inskünftig die Verjährungsregelung von Art. 60 OR zur Geltung. Dieselbe Verjährungsfrist soll auch für die Rückgriffsforderungen und Schadenersatzforderungen gegenüber Angestellten des Gemeinwesens zur Anwendung gelangen (§ 15 VG).
Daneben soll auch das Staatshaftungsverfahren auf dem Gebiet der sog. "medizinischen Staatshaftung" neu geregelt werden. Dies wird notwendig, weil das Bundesgericht in einem Urteil vom 21. April 2010, welches die Haftung der Solothurner Spitäler AG (soH) betraf, festgehalten hat, das derzeit geltende Solothurner Staatshaftungsverfahren entspreche bei den medizinischen Staatshaftungen nicht den Vorgaben des Bundesgerichtsgesetzes.
Es werden dafür zwei Varianten zur Diskussion gestellt. Wir geben der rein öffentlich-rechtlichen Variante den Vorzug, weil sie gegenüber der rein zivilrechtlichen Variante in praktischer wie in kostenmässiger Hinsicht einige Vorteile, auch aus Patientensicht, aufweist.
Die Motionen Jositsch 08.3806 und Janiak 08.3930 beauftragen den Bundesrat, bei Wirtschaftsdelikten die Verjährungsfristen im Strafrecht zu verlängern. Einerseits existiert keine präzise Definition für den Begriff «Wirtschaftsdelikt», andererseits sollen sich die Verjährungsfristen bei allen Delikten nach dem gleichen Kriterium, d.h. nach der objektiven Schwere der Tat entsprechend der gesetzlich angedrohten Höchststrafe, richten. Deshalb wird im Vorentwurf vorgeschlagen, nicht eine spezielle Verjährungsfrist für Wirtschaftsdelikte einzuführen, sondern die Verjährungsfrist für Vergehen je nach Tatschwere zu erhöhen.
Die Strafprozessordnung schreibt vor, dass Einvernahmeprotokolle der einvernommenen Person vorgelesen oder zum Lesen vorgelegt werden, bevor die einvernommen Person das Protokoll unterzeichnet. Besonders bei Einvernahmen in einer fremden Sprache kann diese Regelung zu einem erheblichen zeitlichen Aufwand führen, weil das Protokoll nicht nur vorgelesen, sondern auch rückübersetzt werden muss. Nach Auffassung der Kommission soll im Interesse eines raschen Verfahrensablaufs in jenen Fällen auf das Verlesen des Protokolls verzichtet werden können, in denen die Einvernahme aufgezeichnet wird. Die Kommission schlägt deshalb die dargelegten Änderungen der Strafprozessordnung vor.
Das am 1. Juli 2010 in Kraft getretene Übereinkommen ist die bisher einzige internationale Konvention, welche die verschiedenen Formen sexuellen Kindsmissbrauchs umfassend regelt. Die Schweiz erfüllt die Anforderungen des Übereinkommens bereits weitgehend. Es werden jedoch verschiedene Anpassungen im Strafgesetzbuch vorgeschlagen.
Das Verjährungsrecht soll gesamthaft revidiert werden. Geändert werden sollen sowohl die allgemeinen Verjährungsbestimmungen des Obligationenrechts (Art. 127-142 OR) als auch die bereicherungsrechtlichen (Art. 67 OR) und deliktischen Regelungen (Art. 60 OR sowie haftpflichtrechtliche Bestimmungen in Spezialerlassen). Die zentralen Revisionsanliegen sind die Vereinheitlichung des Verjährungsrechts, die Verlängerung der ausservertraglichen Verjährungsfristen und die Beseitigung von Unsicherheiten.
Die Kommission schlägt vor, in der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) den Begriff der verdeckten Ermittlung zu umschreiben. Die Definition soll enger als jene der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (siehe insbesondere BGE 134 IV 266) sein. Verdeckte Ermittlung soll nur dann vorliegen, wenn Angehörige der Polizei oder Personen, die vorübergehend für polizeiliche Aufgaben angestellt sind, unter Verwendung einer Legende und indem sie durch aktives, zielgerichtetes Verhalten zu Personen Kontakte knüpfen und ein besonderes Vertrauensverhältnis aufbauen, in ein kriminelles Umfeld einzudringen versuchen, um besonders schwere Straftaten aufzuklären. Gleichzeitig soll in der StPO für die weniger einschneidende Form verdeckter Ermittlungstätigkeit, die sogenannte verdeckte Fahndung, eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden.
Mit den vorgeschlagenen Änderungen sollen überarbeitete Berechnungsgrundlagen für die pauschalierte Abgeltung der Baubeiträge an Einrichtungen des Straf- und Massnahmenvollzugs geschaffen und diverse Unsicherheiten in der Interpretation der Beitragsvoraussetzungen für Erziehungseinrichtungen behoben werden.
Das strafrechtliche Berufsverbot (Art. 67 StGB und Art. 50 MStG) soll gestützt auf die Motion Carlo Sommaruga (08.3373, Verstärkte Prävention von Pädokriminalität und anderen Verbrechen) ausgedehnt und durch neue Verbote (auch im JStG) ergänzt werden. Tätigkeitsverbote sollen mit einem erweiterten Strafregisterauszug für Privatpersonen durchgesetzt werden. Damit der Bund diesbezüglich eine umfassende Regelung treffen kann, ist eine neue Verfassungsbestimmung notwendig.
Im Laufe der Jahre hat sich bei den kantonalen Gesundheitserlassen in einzelnen Bereichen Änderungsbedarf ergeben. Die vorliegende Revision umfasst Änderungen des Gesundheitsgesetzes, des Einführungsgesetzes zum eidgenössischen Heilmittelgesetz, des Sozialgesetzes und der Lebensmittelverordnung. In Einzelnen geht es um folgende Punkte:
- Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Unterstützung von Einrichtungen zur Sicherung der ambulanten Versorgung; für die Anordnung von Disziplinarmassnahmen gegen Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhaber; für die Erhebung einer Ersatzabgabe für Medizinalpersonen, die sich nicht am Notfalldienst beteiligen sowie für Videoüberwachungen auf den Intensivpflegestationen und bei den Notfallzutritten der Spitäler.
- Anpassung der persönlichen Voraussetzungen für die Erteilung von Berufsausübungsbewilligungen (Anpassung der kantonalen Vorschriften an das Bundesrecht).
- Meldepflicht für wissenschaftliche Untersuchungen (Krankheits- und Diagnoseregister, wie z. Bsp. Krebsregister).
- Konkretisierung der bestehenden Strafbestimmungen und Festlegung einer Meldepflicht für Strafentscheide zuhanden der Gesundheitsbehörden.
- Anpassung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung zur Führung einer privaten Apotheke.
- Ergänzung des sachlichen Geltungsbereichs des Sozialgesetzes im Bereich der Krankenversicherungsgesetzgebung.
- Änderung des Rechtsmittelweges für Verfügungen, die gestützt auf die Lebensmittelgesetzgebung erlassen werden.
Die Kommissionsmehrheit schlägt die Aufhebung von Artikel 190 BV vor. Bundesgesetze könnten dann bei ihrer konkreten Anwendung wie Verordnungen des Bundes und kantonale Erlasse von allen Behörden auf ihre Vereinbarkeit mit der Bundesverfassung und dem Völkerrecht überprüft werden. Prüfungsmassstab wäre in erster Linie die gesamte Bundesverfassung. Das Bundesgericht würde also im Unterschied zu heute im Konfliktfall auch Grundrechten, die nicht durch das Völkerrecht garantiert sind, sowie Verfassungsbestimmungen über die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen Vorrang vor einem Bundesgesetz einräumen. Eine Minderheit möchte am aktuellen Inhalt von Artikel 190 BV festhalten und lediglich den Grundsatz einschränken, wonach Bundesgesetze selbst bei Verfassungswidrigkeit für die Behörden massgebend sind. Die Behörden müssten dann keine Bundesgesetze mehr anwenden, die ein Grundrecht der Bundesverfassung oder eine Menschenrechtsgarantie des Völkerrechts verletzen.
Am 13. Dezember 2006 hat die Generalversammlung der Vereinten Nationen das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen angenommen. Die Konvention orientiert sich inhaltlich an bereits bestehenden internationalen Menschenrechtsübereinkommen. Das Übereinkommen verbietet die Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen in allen Lebensbereichen und garantiert ihnen die bürgerlichen, politischen, wirtschaftliche, sozialen und kulturellen Menschenrechte. Neben den zahlreichen inhaltlichen Bestimmungen ist die Konvention mit wichtigen Umsetzungsinstrumenten versehen. So wird ein Vertragsorgan geschaffen, welches wie die übrigen Uno-Menschenrechtsvertragsorgane in Genf tagt und dessen Aufgabe in der Überwachung der Umsetzung der Konvention durch die Vertragsstaaten besteht, insbesondere durch Überprüfung von periodisch zu erstattenden Staatenberichten.
Die vorliegende Vernehmlassung bezieht sich auf die Ratifikation des Übereinkommens über Streumunition (Convention on Cluster Munitions, CCM). Das Übereinkommen wurde durch die internationale Konferenz von Dublin am 30. Mai 2008 verabschiedet und durch den Bundesrat basierend auf seinem Beschluss vom 10. September 2008 am 3. Dezember 2008 in Oslo unterzeichnet. Das Übereinkommen statuiert ein umfassendes Verbot der Verwendung, Entwicklung und Produktion, des Erwerbs, Transfers und der Lagerung von Streumunition, und schliesst weiter auch jede Handlung aus, die die genannten Tätigkeiten unterstützt oder fördert. Mit der Ratifikation des Übereinkommens geht auch eine Revision des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 1996 über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG) einher. Dabei wird das Gesetz in Kapitel 2 (Verbot bestimmter Waffen) um einen Artikel 8bis ergänzt, welcher ein Verbot für Streumunition aufnimmt, sowie einen Artikel 35bis mit den entsprechenden Strafbestimmungen. Auf innerstaatlicher Ebene werden damit die Voraussetzungen für einen Beitritt der Schweiz zum Übereinkommen über Streumunition erfüllt.
Der Vorentwurf zielt auf eine Verstärkung des Kündigungsschutzes. Vorgeschlagen wird, die Entschädigung im Fall einer missbräuchlichen oder nicht gerechtfertigen Kündigung von sechs auf zwölf Monatslöhne zu erhöhen (Art. 336 Abs. 2, 337c Abs. 3 OR). Auch sollen Kündigungen aus wirtschaftlichen Gründen missbräuchlich sein, wenn davon ein gewählter Arbeitnehmervertreter betroffen ist. Abmachungen, die für beide Vertragsparteien oder zumindest für den Arbeitnehmer günstiger sind, bleiben zulässig.
Der Vorentwurf der Kinderbetreuungsverordnung im Rahmen der Totalrevision der Pflegekinderverordnung (PAVO) strebt eine Professionalisierung der Fremdbetreuung von Kindern an. Die Anforderungen an die Voraussetzungen einer Bewilligung für Betreuungsangebote werden erhöht: Eine allgemeine Bewilligungs- und Aufsichtspflicht ist für die Betreuung von Kindern unter 18 Jahren in der Vollzeitbetreuung und von Kindern unter 16 Jahren in der entgeltlichen Tagesbetreuung vorgesehen. Der Vernehmlassungsentwurf stärkt auch die elterliche Eigenverantwortung im Bereich der freiwilligen Fremdbetreuung von Kindern, indem Betreuungspersonen (Tages- und Pflegeeltern), die den Eltern als Familienangehörige oder Freunde nahestehen, von der Bewilligungspflicht befreit sind, sofern die Eltern die Betreuung veranlasst haben. Betreuungsverhältnisse im Rahmen von Au-pair-Einsätzen, Schüleraustauschprogrammen oder ähnlichen Betreuungsformen, die freiwillig und mit Zustimmung der Eltern erfolgen, unterstehen ebenfalls nicht der KiBeV. Hingegen darf ein Kind auf behördliche Anordnung hin nur bei Personen oder Einrichtungen platziert werden, die über eine Bewilligung verfügen. Die Vorlage enthält neu auch Bestimmungen für Tageseltern- und Pflegeelterndienste und regelt behördliche Platzierungen im internationalen Bereich.
Der Vorentwurf schlägt zum Zweck der Harmonisierung verschiedene Änderungen der Strafrahmen vor. Diese werden dabei nicht völlig neu geschaffen. Der Gesetzgeber hat mit dem Strafgesetzbuch ein differenziertes Instrumentarium zur Sanktionierung von Straftaten zur Verfügung zu stellen und dem richterlichen Ermessen dabei den nötigen Spielraum zu belassen. Zudem sollen verschiedene Strafbestimmungen aufgehoben werden, insbesondere wo ein aktuelles Strafbedürfnis fehlt.
Der Verzugszins soll für den kaufmännischen Verkehr auf 10 % pro Jahr erhöht werden, um die Schuldner zu einer rascheren Begleichung ihrer Verpflichtungen zu motivieren
Der auf einer Motion aus dem Parlament beruhende Entwurf einer neuen Verfassungsbestimmung zählt zentrale und weitgehend anerkannte Grundsätze der Grundversorgung ausdrücklich auf. Die Bestimmung hätte kaum unmittelbare rechtliche Folgen. Sie würde jedoch in genereller Form Vorgaben und Handlungsaufträge für den Bund und die Kantone formulieren und hätte in diesem Sinn im Wesentlichen politische und symbolische Bedeutung.