Willst du per Email Benachrichtigungen zu diesen Themen bekommen?
Wähle die Themen aus, die dich interessieren. Die Benachrichtigungen sind gratis.
Das teilrevidierte Raumplanungsgesetz (RPG; SR 700) wurde in der Volksabstimmung vom 3. März 2013 angenommen, im Kanton Appenzell Ausserrhoden mit einem Ja-Anteil von 68 % und unter Zustimmung sämtlicher Gemeinden. Das Gesetz und die teilrevidierte Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) traten am 1. Mai 2014 in Kraft. Ziele der revidierten Bestimmungen sind ein sorgsamer Umgang mit dem Boden, Bauzonen massvoll festzulegen und kompakte Siedlungen.
Dörfer und Städte sollen nach innen weiterentwickelt werden, beispielsweise durch verdichtetes Bauen, das Schliessen von Baulücken oder die Umnutzung von Brachen. Damit sollen der Verschleiss von Kulturland eingedämmt und hohe Kosten für die Erschliessung mit Strassen, Strom und Wasser vermieden werden.
Im Zuge der RPG-Revision haben die Kantone in ihren Richtplänen aufzuzeigen, wie die Entwicklung nach innen erfolgen soll, und sicherzustellen, dass ihre Bauzonen dem voraussichtlichen Bedarf der nächsten fünfzehn Jahre entsprechen. Innert fünf Jahren muss diese Richtplanrevision bereinigt und vom Bundesrat genehmigt sein. Der kantonale Richtplan des Kantons Appenzell Ausserrhoden aus dem Jahr 2002 wurde letztmals im Jahr 2010 nachgeführt.
Im Rahmen der Arealentwicklung des Industriegebiets Sisslerfeld sind in den letzten Jahren Erschliessungs- und Vermarktungskonzepte erstellt worden, insbesondere auch um den im kantonalen Richtplan festgesetzten wirtschaftlichen Entwicklungsschwerpunkt (ESP) umzusetzen. Dabei stellte sich heraus, dass entgegen den bisherigen Annahmen eine Auffüllung der Geländemulde auf beiden Gemeindegebieten langfristig die nachhaltigste und bezüglich Erschliessung sinnvollste Lösung für die spätere Nutzung des Gebietes darstellt.
Aus Sicht der betroffenen Grundeigentümer ist die Ansiedlung von neuen Betrieben auf der ursprünglichen Geländehöhe wesentlich attraktiver als auf der rund 10 m tiefer liegenden heutigen Senke. Da die Auffüllung gemäss den erarbeiteten Planungsunterlagen innert wenigen Jahren abgeschlossen sein soll und das Areal anschliessend im Sinne des kantonalen Entwicklungsschwerpunktes nachgenutzt und überbaut werden kann, besteht kein grundlegender Interessenskonflikt zwischen dem Deponievorhaben und den Entwicklungsvorgaben gemäss Richtplan.
Mit der Anpassung oder Nicht-Anpassung des Richtplans wird ein grundsätzlicher Standortentscheid gefällt. Die Konkretisierung erfolgt stufengerecht, im vorliegenden Fall ist die Festsetzung mit einer Anpassung der kommunalen Nutzungsplanung umzusetzen.
Der Bund verpflichtet die Kantone, Planungsvorteile mindestens bei Einzonungen zu einem Satz von mindestens 20 % auszugleichen. Als Massnahme zur "Förderung der Verfügbarkeit von Bauland" müssen die Kantone ferner eine Gesetzesgrundlage schaffen, die es der Behörde bei gegebenem öffentlichem Interesse erlaubt, für Grundstücke in der Bauzone "eine Frist für die Überbauung (zu) setzen und, wenn die Frist unbenützt verstreicht, bestimmte Massnahmen an(zu)ordnen."
Der vorliegende Entwurf setzt diese Vorgaben des Bundes um. Er führt die Mehrwertabgabe ein und enthält Bestimmungen zur Förderung der Baulandverflüssigung (Möglichkeit der Behörde, für die Überbauung eines Grundstücks Frist zu setzen; Besteuerung von unüberbautem Bauland zum Verkehrswert). Weitere Regelungen sind die Pflicht der Gemeinden, einem Regionalplanungsverband anzugehören, sowie die Erforderlichkeit einer gemeinderätlichen Zustimmung bei Abparzellierungen von Flächen innerhalb Bauzonen ab 200 m2.
Der Vorentwurf zielt darauf ab, das Liegenlassen kleinerer Mengen von Abfällen (Littering) zu bekämpfen. Zu diesem Zwecke soll eine Strafnorm eingeführt werden, welche Personen, die Abfälle nicht in die dafür vorgesehenen Abfallbehälter entsorgen, mit einer Busse belegt.
Mit dem kantonalen Richtplan werden die auf den Raum wirksamen Tätigkeiten der Bevölkerung, des Staats und der Wirtschaft aufeinander abgestimmt und langfristig gesteuert. Für die Beschlussfassung ist der Grosse Rat zuständig. Mit der Anpassung oder Nicht-Anpassung des Richtplans wird ein grundsätzlicher Standortentscheid gefällt.
Im Gebiet "Emmet" der Gemeinde Seon liegt der Werkstandort der Firma. Dort wird seit ca. 1920 Kies abgebaut und seit 2010 im bewilligten Abbaugebiet eine Inertstoffdeponie betrieben. Mit der bestehenden Materialabbau- und Deponiezone "Emmet" besteht die raumplanerische Grundlage für den aktuellen Abbau- und Deponiebetrieb.
Bei der Umsetzung der rechtsgültigen Bewilligungen hat sich gezeigt, dass mit dem vorgegebenen Abbau- und Auffüllvorgang die vorhandenen Kiesressourcen nicht vollständig und nachhaltig genutzt werden können. Dies, weil die Aufbereitungsanlagen des Kieswerks und der Materiallagerplatz auf einen mittleren Geländeniveau (416 m ü.M.) liegen und der darunter liegende Kies noch nicht abgebaut ist.
Am 18. Mai 2014 nahm das Schweizer Stimmvolk den Bundesbeschluss über die medizinische Grundversorgung (direkter Gegenentwurf zur Volksinitiative «Ja zur Hausarztmedizin») mit einem überwältigen Ja-Stimmenanteil von 88 Prozent an. Der neue Verfassungsartikel (Art. 117a BV; SR 101) erteilt Bund und Kantonen den Auftrag, die medizinische Grundversorgung zu erhalten und zu fördern. Konkret verpflichtet er Bund und Kantone, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für eine ausreichende, allen zugängliche medizinische Grundversorgung von hoher Qualität zu sorgen. Zudem haben sie die Hausarztmedizin als einen wesentlichen Bestandteil dieser Grundversorgung zu anerkennen und zu fördern.
Die Verfassung des Kantons Uri (KV; RB 1.1101) definiert das Gesundheitswesen als Verbundaufgabe von Kanton und Gemeinden. Nach Artikel 45 KV fördern Kanton und Gemeinden die Volksgesundheit, die Gesundheitsvorsorge und die Krankenpflege und schaffen die Voraussetzungen für die medizinische Versorgung der Bevölkerung.
Die Sicherstellung einer flächendeckenden bedarfsgerechten und wohnortnahen medizinischen Grundversorgung der Bevölkerung ist auch im Kanton Uri ein zentrales gesundheitspolitisches Anliegen. Am 8. April 2009 reichte Landrat Dr. Toni Moser, Bürglen, eine Motion ein, worin er eine Strategie zur Sicherung und Förderung der Hausarztmedizin forderte. Auf Antrag des Regierungsrats erklärte der Landrat die Motion am 21. Oktober 2009 einstimmig erheblich. Anfang Januar 2015 wurden zwei Kleine Anfragen aus dem Landrat zur medizinischen Grundversorgung eingereicht. Insbesondere der Vorstoss von Landrat Toni Gamma, Gurtnellen, befasst sich mit Fragen zur Unterstützung und Förderung der medizinischen Grundversorgung im Kanton Uri.
Angesichts der demographischen Alterung und der unterschiedlichen Versorgungssituation von Ballungsräumen und ländlichen Regionen gibt es gesetzgeberischen Handlungsbedarf. Dieser Handlungsbedarf wird für den Kanton Uri durch die jüngsten Zahlen des Bundesamts für Statistik verdeutlicht. So wies Uri im Jahr 2013 die geringste Ärztedichte aller Kantone auf.
Sorge bereitet auch die Tatsache, dass die Ärztedichte in Uri seit Jahren abnimmt und zwar massiv. Während die Abnahme in den fünf ebenfalls von einem Rückgang betroffenen Kantonen weniger als zehn Indexpunkte betrug, nahm die Ärztedichte in Uri gar um 25 Indexpunkte ab. Verschärfend kommt hinzu, dass die Hälfte aller heute in Uri praktizierenden Hausärztinnen und Hausärzte in den nächsten zehn Jahren das Pensionsalter erreichen wird.
Die genannten Entwicklungen verlangen nach Antworten und Massnahmen für die künftige Sicherstellung der flächendeckenden und bevölkerungsnahen medizinischen Versorgung. Gerade auch für zentrumsferne Gebiete im Kanton Uri müssen Versorgungslösungen gefunden werden. Vor diesem Hintergrund hat der Kanton eine Gesetzesvorlage erarbeitet, die neue Instrumente im kantonalen Recht schafft. Künftig soll es dem Kanton und den Gemeinden möglich sein, via Förder- und Anreizsysteme einer Unterversorgung entgegenzuwirken bzw. die Grundversorgung zu erhalten bzw. zu verbessern. Mit der Revision des Gesundheitsgesetzes werden Artikel 117a der Bundesverfassung und die Motion Moser umgesetzt.
Die Hauptthemen der zweiten Etappe der Revision des Raumplanungsgesetzes sind die Verbesserung des Kulturlandschutzes, die frühzeitigere Abstimmung der Verkehrs- und Energieinfrastrukturen mit der Raumentwicklung und die Förderung der grenzüberschreitenden Raumplanung.
Mit der Kantonalen Abfallplanung 2015 kommt der Regierungsrat seinem gesetzlichen Auftrag nach, einen Bericht zur Abfallentsorgung zu verfassen. Der nun vorliegende Bericht beschreibt die Herausforderungen in der Abfallwirtschaft und enthält daraus abgeleitet insgesamt 35 kantonale Massnahmen, die unter Mitwirkung der betroffenen Akteure erarbeitet wurden. Mit diesen Massnahmen will der Kanton im Rahmen seiner Vollzugstätigkeit die Gemeinden und die Wirtschaft bei der Erfüllung ihrer Entsorgungsaufgaben soweit als möglich unterstützen.
Im Sinne einer Schwerpunktbildung setzt sich die Kantonale Abfallplanung 2015 insbesondere mit fünf Themenschwerpunkten auseinander. Es sind dies: die Planung und Realisierung von Abfalldeponien, die Förderung von qualitativ einwandfreien Recyclingbaustoffen, die Klärschlammentsorgung unter der langfristigen Perspektive der Phosphor-Rückgewinnung, die energetische und stoffliche Verwertung geeigneter Abfälle in Zementwerken sowie die energetische Nutzung von geeigneten, energiereichen Abfällen.
Das heute gültige kantonale Tourismusgesetz stammt in seinen Grundzügen aus dem Jahre 1976. Es wurde in all den Jahren viermal teilrevidiert und ist entsprechend ein «Flickwerk». In seiner inhaltlichen Ausgestaltung ist es zwar nach wie vor ein taugliches Instrument zur Förderung des Tourismus.
Es beinhaltet aber zahlreiche Bestimmungen, die nicht mehr zeitgemäss und überholt sind. Zudem bildet es die neueren Entwicklungen in der Tourismusförderung nicht mehr ab. Mit der Totalrevision des Tourismusgesetzes soll die tourismuspolitische Strategie des Regierungsrates gesetzlich verankert werden mit dem Ziel, Freizeitwerte im Kanton für Übernachtungsgäste, Tagesgäste aus der Region und die einheimische Bevölkerung zu schaffen.
Schliesslich soll neben der Anpassung von nicht mehr zeitgemässen Regelungen und der Schliessung von vorhandenen Regelungslücken auch die politische Diskussion und die Auseinandersetzung über die Art und Weise der Tourismusförderung in Appenzell Ausserrhoden ermöglicht werden.
Die am 3. März 2013 vom Volk angenommene und per 1. Mai 2014 in Kraft getretene Revision des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) macht den Kantonen für die zwingende Regelung eines angemessenen Ausgleichs für erhebliche Vor- und Nachteile, welche durch Massnahmen der Raumplanung entstehen, diverse Minimalvorgaben. Kantone, welche diesem Gesetzgebungsauftrag innert fünf Jahren nicht nachkommen, dürfen keine neuen Bauzonen mehr ausscheiden.
Der Regierungsrat hat mit Beschluss Nr. 2014/355 vom 25. Februar 2014 eine Arbeitsgruppe zur Umsetzung des revidierten Raumplanungsrechts eingesetzt. Als Teilbereich dieser Arbeiten sollte prioritär eine Vorlage für ein Gesetz über den Planungsausgleich erarbeitet werden. Dabei geht es um die Umsetzung von Artikel 5 RPG, also um den Ausgleich von erheblichen Vor- und Nachteilen, welche bei Grundeigentümern und Grundeigentümerinnen aufgrund einer raumplanerischen Massnahme entstehen.
Aus Gründen der Gerechtigkeit und der Lastengleichheit aller von Planungen betroffenen Personen soll gemäss Raumplanungsgesetz dieser Ausgleich sichergestellt werden. Das vorliegende Planungsausgleichsgesetz beschlägt folglich ausschliesslich das Verhältnis zwischen Grundeigentümern oder Grundeigentümerinnen einerseits und den planenden Gemeinwesen (Gemeinden oder Kanton) andererseits. Die Thematik eines allfälligen finanziellen Ausgleichs aufgrund von Ein- oder Auszonungen zwischen mehreren Gemeinden, welche sich aufgrund einer strengeren Anwendung des Raumplanungsgesetzes möglicherweise akzentuieren wird, kann mit dem Planungsausgleichsgesetz nicht angegangen werden.
Im Rahmen der zeitgleich laufenden Richtplananpassung werden indessen Lösungen und Verfahrenswege zu dieser Problematik konkretisiert werden. Sie müssen gegebenenfalls in der Folge im Gesetzgebungsverfahren umgesetzt werden (vgl. Kantonaler Richtplan: Gesamtüberprüfung [Entwurf]; Kapitel Siedlung, S-1.1.21, mit diesbezüglichem Gesetzgebungsauftrag). Die vom Regierungsrat eingesetzte Arbeitsgruppe befasst sich bereits mit den Fragen des interkommunalen Bauzonenaustauschs und der Baulandverflüssigung.
Die Arbeitsgruppe hat beim Verfassen des Planungsausgleichsgesetzes den Grundsatz verfolgt, sich weitgehend am bundesrechtlich vorgeschriebenen Minimum zu orientieren. Zudem sieht das Gesetz eine schlanke Organisation vor. So kann es den mit seiner Anwendung verbundenen Verwaltungsaufwand möglichst gering halten. Und vor allem soll durch den rechtzeitigen Vollzug des Rechtsetzungsauftrags für den Kanton Solothurn der künftige Handlungsspielraum bei der Ausscheidung neuer Bauzonen gewahrt werden.
Die Höhere Fachschule Gesundheit und Soziales (HFGS) Aarau bietet dreijährige Bildungsgänge in den Fachrichtungen Pflege, Operationstechnik und Sozialpädagogik auf der Stufe höhere Berufsbildung an. Die kantonale Schule ist an der Südallee 22 in Suhr in einem Gebäudekomplex einquartiert, der bereits 1933 als Pflegeschule errichtet, mit fortschreitender Zeit kontinuierlich erweitert, jedoch für deutlich weniger Studierende konzipiert worden ist. Ein zeitgemässer Schulbetrieb ist durch die Sanierungsbedürftigkeit, das überholte Raumkonzept und vor allem durch das zu geringe Raumangebot nicht mehr gewährleistet.
Die an der HFGS ausgebildeten Personen sind wichtige Fachleute, auf welche die Praxisinstitutionen des Kantons Aargau dringend angewiesen sind. Aufgrund der steigenden Studierendenzahlen sowie der betrieblichen Bedürfnisse sind die geplante Gesamterneuerung und die damit einhergehende Anpassung des Raumkonzepts wichtige Voraussetzungen, um im Kanton Aargau weiterhin attraktive und qualitativ hochstehende Bildungsgänge im Bereich der höheren Berufsbildung anbieten zu können. Die geplanten Erneuerungsarbeiten sehen vor, den heterogenen Gebäudekomplex durch Rückbau, Ersatzneubau und Instandsetzung volumetrisch, gestalterisch und betrieblich als Einheit abzubilden.
Die kantonale Energiestrategie (energieAARGAU) aus dem Jahr 2006 wurde überarbeitet. Wichtige Rahmenbedingungen haben sich seither geändert, sodass eine Aktualisierung der Energiestrategie des Kantons Aargau angebracht ist. Mit der Neuauflage von energieAARGAU erfüllt der Regierungsrat zudem den seit 2012 gesetzlich verankerten Auftrag einer Energieplanung.
Die Energiestrategie energieAARGAU als Planungsbericht gemäss § 8 des Gesetzes über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (GAF) zeigt die Stossrichtung der kantonalen Energiepolitik für einen Zeithorizont von zehn Jahren auf. Sie basiert auf dem kantonalen Entwicklungsleitbild 2013–2022 und ersetzt energieAARGAU aus dem Jahr 2006. Gleichzeitig erfüllt sie den Auftrag von § 13 des Energiegesetzes, wonach der Regierungsrat eine kantonale Energieplanung auszuarbeiten hat.
Obwohl im Energiebereich gegenwärtig noch zahlreiche politische Fragen offen sind, soll mit der Erstellung einer kantonalen Energieplanung nicht länger zugewartet werden. Bei der Überarbeitung von energieAARGAU wurden der Entscheid von Bundesrat und Parlament zum Ausstieg aus der Kernenergie, die Energiestrategie 2050 des Bundes, die Entwicklungen der Energie- und CO2- Märkte und weitere nationale und internationale Entwicklungen berücksichtigt. Die Strategie ist abgestimmt mit den übrigen kantonalen Strategien und Konzepten in den Gebieten der Raumplanung, der Mobilität und der Umwelt.
Der Bund revidierte per 1. Januar 2012 das Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZG) vom 4. Oktober 2002 und die Zivilschutzverordnung (ZSV) vom 5. Dezember 2003. Es handelte sich dabei nicht um eine grundsätzliche Reform, sondern grösstenteils um Optimierungen unter dem Gesetzestitel "Zivilschutz", namentlich in den Bereichen "Einsätze und Ausbildungsdienst im Zivilschutz", "Materialbeschaffung und -bewirtschaftung" sowie "Schutzbauten". Die Ausbildungszeit für Kader sowie Spezialistinnen und Spezialisten wurde moderat angehoben. Die Pflicht der Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer zum Schutzraumbau in Gebieten mit einem Schutzplatzdefizit oder zur Leistung von Ersatzbeiträgen in Gebieten mit gedecktem Bedarf bleibt bestehen.
Im Vordergrund der Schutzraumbautätigkeit steht heute die Werterhaltung der bestehenden Schutzrauminfrastruktur. Die vom Bund reduzierten Ersatzbeiträge gehen neu an die Kantone und dienen nicht mehr nur der Erneuerung öffentlicher, sondern neu auch der Erneuerung privater Schutzräume. Gestützt auf die parlamentarische Debatte hat der Bundesrat den Auftrag erhalten, eine kleinere Folgerevision zum BZG einzuleiten. Sie bezweckt namentlich, im Bereich der Zivilschutzausbildung die Ausbildungsdauer von vollen Wochen auf Arbeitswochen anzupassen. Mit der vorliegend in die Anhörung gegebenen Änderung soll daher das BZG-AG zunächst an das per 1. Januar 2012 und das per 1. Januar 2015 revidierte Bundesrecht angepasst werden.
Gestützt auf § 53 des Gesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz im Kanton Aargau (BZG-AG) vom 4. Juli 2006 wurde überdies fünf Jahre nach Inkrafttreten des BZG-AG die gesetzlich vorgegebene Wirkungskontrolle in den Bereichen Bevölkerungsschutz und Zivilschutz durchgeführt und dem Regierungsrat zur Kenntnis gebracht. Die anlässlich dieser Wirkungskontrolle festgestellten Vollzugsmängel sollen ebenfalls mit der vorliegenden Gesetzesrevision beseitigt werden.
Der vorliegende Entwurf für eine Teilrevision des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) hat zwei Hauptstossrichtungen. Zum einen setzt er den Auftrag einer am 26. Februar 2014 vom Grossen Rat erheblich erklärten Motion, welche die Erstellung von flächenintensiven Aussenparkierungsanlagen beschränken will, um (neue §§ 88a und 124a).
Zum anderen soll eine neue Bestimmung gegen die Baulandhortung eingeführt werden (neuer § 71a). Der neue § 71a setzt Art. 15a des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) um, wonach die Kantone dafür besorgt sein müssen, dass eingezontes Land auch tatsächlich für die Überbauung zur Verfügung steht. Zudem haben zahlreiche Gemeinden im Zuge der Diskussionen um die derzeit laufende Revision des kantonalen Richtplans (KRP) die Einführung einer solchen Bestimmung verlangt, da die geforderte Siedlungsentwicklung nach innen ohne griffige Instrumente gegen die Baulandhortung nur schwer umgesetzt werden könne.
Die bestehende Aarebrücke in Aarau wurde 1948/49 gebaut. Ihr Oberbau ist heute in einem technisch schlechten Zustand. Er weist erhebliche Schäden und Mängel auf und wurde in den letzten Jahren mehrmals instand gestellt. Aus ökonomischer Sicht ist ein Ersatz des Brückenoberbaus wirtschaftlicher als die Instandstellung der bestehenden Brücke. Für den Ersatz der Aarebrücke wurde ein Projektwettbewerb durchgeführt. Dabei wurde das Projekt Pont Neuf von der aus Vertreterinnen und Vertretern der Stadt und des Kantons sowie Fachexperten bestehenden Jury zur Weiterbearbeitung empfohlen.
Mit dem Ersatz des Brückenoberbaus und der Anpassung der Widerlager wird die Brücke auf die heutigen verkehrlichen Anforderungen ausgerichtet, so dass auf lange Sicht die Verkehrsverbindung über die Aare gewährleistet werden kann. Das Projekt Pont Neuf integriert zudem die beiden Aareufer ins Projekt. Mit ihrer Neugestaltung werden die heute unbefriedigenden Uferwegführungen verbreitert und für den Langsamverkehr aufgewertet.
Die Gesamtkosten für den Pont Neuf sind auf 32,89 Millionen Franken veranschlagt (Preisbasis 2012). Daran beteiligt sich die Stadt Aarau gemäss Kantonsstrassendekret mit einem Beitrag von 9,87 Millionen Franken; auf den Kanton entfallen 23,02 Millionen Franken. Die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger der Stadt Aarau haben dem Kostenanteil an der Volksabstimmung vom 28. September 2014 mit 54 Prozent zugestimmt.
Das Limmattal gehört zu den am stärksten wachsenden Regionen im Kanton Aargau. Im kantonalen Richtplan wurde der Raum Spreitenbach (Industriegebiet Süd) als wirtschaftlicher Entwicklungsschwerpunkt von kantonaler Bedeutung festgelegt und bildet einen Schwerpunkt der Siedlungsentwicklung, um das zu erwartende Bevölkerungswachstum im Kanton Aargau bis ins Jahr 2040 bewältigen zu können. Dabei gilt es, die vorhandenen Qualitäten des Limmattals zu stärken, und die gute Erreichbarkeit sowie die Gesamtmobilität für die Zukunft zu gewährleisten.
Der Bau der Limmattalbahn soll die geordnete räumliche Entwicklung eines wichtigen wirtschaftlichen Entwicklungsschwerpunkts ermöglichen, volkswirtschaftliche Impulse geben und private Investitionen stimulieren, eine städtebauliche Entwicklung mit hoher Qualität und Identitätsbildung fördern, und die Mobilität der heutigen und zukünftigen Bevölkerung im Limmattal gewährleisten. Die Investition umfasst den Bau einer doppelspurigen Stadtbahn von Zürich Altstetten bis Killwangen. Der Investitionsanteil des Kantons Aargau beträgt 178,0 Millionen Franken.
Die Finanzierung soll mittels Darlehen des Kantons Aargau an eine noch zu gründende Finanzierungsgesellschaft erfolgen, weil bei einer Finanzierung über die ordentliche Rechnung die Regelungen zur Schuldenbremse gemäss § 20 GAF zur Anwendung kämen. Das aufzunehmende Darlehen reduziert sich um einen erwarteten Bundesbeitrag von 58,6 Millionen Franken und einen vorgesehenen einmaligen Beitrag aus der Spezialfinanzierung Strassenrechnung von 34 Millionen Franken. Von der gesamten Investitionssumme zu Lasten des Kantons Aargau werden bis 2018 voraussichtlich rund 8,9 Millionen Franken bereits der ordentlichen Rechnung belastet sein, sodass sich das Darlehen zur Finanzierung der verbleibenden Kosten auf rund 76 Millionen Franken belaufen wird.
Der Regierungsrat hat das während 25 Jahren praktisch unverändert gebliebene Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs einer Totalrevision unterzogen. Hauptgrund für die Überarbeitung ist die Anpassung an die neue Finanzierung der Bahninfrastruktur zwischen Bund und Kantonen (Fabi-Vorlage).
Zudem sollen die gesetzlichen Grundlagen für zusätzliche Fördermassnahmen geschaffen werden. Der Gesetzesentwurf wird nun einer externen Vernehmlassung unterzogen.
Der Grosse Rat hat am 15. Januar 2013 dem Kredit von 58,8 Millionen Franken für die Ostumfahrung Bad Zurzach zugestimmt. Davon gehen 48,8 Millionen Franken zulasten Kanton und 10 Millionen Franken zulasten Gemeinde. Grundlage für den Kreditbeschluss bildete ein generelles Projekt, auf dessen Basis inzwischen ein Bauprojekt mit einem höheren Detaillierungsgrad ausgearbeitet wurde. Dabei hat sich gezeigt, dass der bewilligte Kredit nicht ausreicht und Mehrkosten in der Höhe von 15,9 Millionen Franken entstehen werden.
In der statischen Berechnung des Tunnels konnten die Ergebnisse der ersten Auswertung der installierten Messrohre für die Kriechbewegungen im Hang berücksichtigt werden. Aufgrund dieser Ergebnisse müssen die Bohrpfähle zur Aufnahme des Hangdrucks tiefer in den Fels eingespannt werden als im generellen Projekt angenommen. Zudem mussten für den Tunnel zusätzliche Notausgänge zur Selbstrettung bei einem Brandfall vorgesehen werden.
Bei der detaillierteren Projektierung im Bereich des Knotens Glocke zeigte sich, dass durch die Absenkung der Strasse umfassendere Massnahmen zur Sicherung der angrenzenden Verkehrswege in der Bauphase erforderlich sind. Zudem wird der Lärmschutz mit einer erhöhten Lärmschutzwand entlang dem Tiergartenweg und absorbierenden Verkleidungen in den Tunnelportalbereichen verbessert. Auch die unverändert mit 5 Prozent eingerechneten Kosten für Unvorhergesehenes und das Kreditrisiko sowie die Regiearbeiten tragen aufgrund der höheren Beträge zu den Mehrkosten bei.
Während in früheren Jahren keine konkurrierenden Konzessionsgesuche zu Wasserkraftnutzungen eingereicht wurden, zeichnen sich in jüngster Zeit gleich mehrere Fälle ab, bei denen verschiedene Konkurrenten ihr Interesse an der Nutzung derselben Gewässerstrecke bekundeten. Prominentestes Beispiel ist sicher die Verleihung der Konzession zur Nutzung der Wasserkraft am Chärstelenbach. Das dortige Verfahren führte allen Beteiligten die Komplexität und Vielschichtigkeit von Konzessionsvergaben in Konkurrenzsituationen vor Augen. Dabei wurde auch erkannt, dass die bundesrechtlichen Vorgaben für diese Konstellationen unvollständig sind und dass auch das kantonale Recht keine befriedigenden Lösungen bereithält.
Mit der vorliegenden Revision der Gewässernutzungsverordnung (GNV; RB 40.4105) sollen die heute bestehenden Lücken geschlossen werden. Neu wird geregelt, wie vorzugehen ist, wenn mehrere, sich konkurrierende Konzessionsgesuche zur Nutzung der Wasserkraft oder zur Pumpspeicherung eingereicht werden.
Die Revision der Gewässernutzungsverordnung wird im Weiteren zum Anlass genommen, die Verordnung über die Fischerei (FV; RB 40.3211) punktuell anzupassen. Diese schreibt heute vor, dass jegliche Bewilligungen für technische Eingriffe in Gewässer im kantonalen Amtsblatt publiziert werden müssen. Künftig soll die Erteilung von fischereirechtlichen Bewilligungen nur noch in denjenigen Fällen veröffentlicht werden, in denen auch das Bundesrecht eine Publikation verlangt.
Mit dem kantonalen Richtplan werden die auf den Raum wirksamen Tätigkeiten der Bevölkerung, des Staats und der Wirtschaft aufeinander abgestimmt und langfristig gesteuert. Der Richtplan ist behördenverbindlich. Das heisst, dass die in den Richtplanbeschlüssen genannten Behörden sich bei ihren Planungen und Entscheiden an die Vorgaben des Richtplans halten müssen.
Für die Beschlussfassung ist der Grosse Rat zuständig. Der Auftrag des Grossen Rats, eine neue Gesamtlösung für das Siedlungsgebiet zu erarbeiten, und die Teilrevision des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) erfordern eine Anpassung des kantonalen Richtplans: Umfassend überarbeitet wird das Kapitel S 1.2 Siedlungsgebiet, ganz neu ist das Richtplankapitel S 1.9 Wohnschwerpunkte (WSP).
Landrat Markus Holzgang, Altdorf, hat am 6. Juni 2012 eine Motion für ein regionales Sportzentrum unteres Reusstal eingereicht. Mit der Motion wird der Regierungsrat ersucht, konkrete Standorte für ein regionales Sportzentrum oder regionale Sportzentren zu prüfen und in den Richtplan aufzunehmen. Der Landrat erklärte die Motion an seiner Sitzung vom 14. November 2012 als erheblich.
Die Gewässerschutzgesetzgebung des Bundes verpflichtet die Kantone, entlang der oberirdischen Gewässer Gewässerräume auszuscheiden und setzt ihnen eine Frist bis Ende 2018. Solange dies nicht erfolgt ist, gelten Übergangsbestimmungen des Bundes, die das Bauen auf sehr breiten Uferstreifen stark einschränken.
Der Regierungsrat möchte die Ausscheidung des Gewässerraums mit einer Teilrevision des Baugesetzes regeln. Diese sieht die Umsetzung in zwei Schritten vor: 1. Für standardisierte Fälle legt das Baugesetz (§ 127) die Breite der Uferstreifen fest. In den übrigen Fällen (für mittelgrosse Fliessgewässer) erstellt der Regierungsrat eine behördenverbindliche Gewässerraumkarte (Fachkarte). 2. Die eigentumsverbindliche Umsetzung erfolgt im Nutzungsplanverfahren oder im Rahmen von Wasserbauprojekten.
Mit dieser Vorlage, bestehend aus einer Änderung des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch und Partnerschaftsgesetz (EG ZGB) und der Aufhebung des Gesetzes über die Grundbuchabgaben, erfüllt der Regierungsrat die vom Grossen Rat überwiesene (10.62) Motion der SVP-Fraktion vom 16. März 2010 betreffend Anwendung des Kostendeckungsprinzips in der Grundbuchführung.
Der Regierungsrat lehnt die Umsetzung der Motion angesichts der sehr schwierigen finanziellen Lage des Kantons in den nächsten Jahren ab. Die Umsetzung der Motion würde zu Ertragsausfällen von jährlich rund 36 Millionen Franken führen, was rund 1,9 Steuerprozenten (auf Basis Steuerjahr 2013) entspricht und nicht verkraftbar ist. Bereits im Rahmen der Leistungsanalyse sind Entlastungendes Kantonshaushalts im Umfang von jährlich rund 120 Millionen Franken erforderlich, die zu einem einschneidenden Leistungsabbau im Bereich der Kernaufgaben führen. Hinzu kommen zusätzliche Ertragsminderungen wie beispielsweise die fehlende Ausschüttung der Schweizerischen Nationalbank.
Sollte die Abschaffung der Grundbuchabgaben beschlossen werden, würde dies ohne Steuererhöhungen zu einem weiteren Abbau von staatlichen Leistungen oder zu Defiziten in der Rechnung des Kantons führen.