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Gegenstand der vorliegenden Vernehmlassungsvorlage sind die erforderlichen gesetzlichen Anpassungen vom Bundesgesetz betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen vom 24. Juni 1902 (Elektrizitätsgesetz, EleG; SR 734.0) und vom Bundesgesetz über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (Stromversorgungsgesetz, StromVG; SR 734.7) zur Umsetzung der Strategie Stromnetze. Die Strategie Stromnetze ist Teil der Energiestrategie 2050. Die Strategie Stromnetze ist aber auch unabhängig von der Energiestrategie 2050 notwendig, weil Engpässe im Netz bestehen, das Übertragungsnetz nur schleppend ausgebaut wird, die Vorgaben des Netzausbaus unklar sind sowie die Entscheidungsfindung Kabel oder Freileitung verbessert werden muss. Die Umsetzung der Strategie Stromnetze soll die Voraussetzungen für den erforderlichen Netzumbau und -ausbau schaffen, mit dem Ziel, dass ein bedarfsgerechtes Stromnetz zeitgerecht zur Verfügung gestellt wird. Die Vorlage wurde basierend auf dem durch den Bundesrat im Juni 2013 verabschiedeten Detailkonzept erarbeitet.
Die Strategie Antibiotikaresistenzen Schweiz wurde im Auftrag der Vorsteher des Eidgenössischen Departements des Innern und des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung erstellt. Das Ziel der Strategie ist, die Wirksamkeit der Antibiotika zur Erhaltung der menschlichen und tierischen Gesundheit langfristig sicherzustellen.
Der Bund revidierte per 1. Januar 2012 das Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZG) vom 4. Oktober 2002 und die Zivilschutzverordnung (ZSV) vom 5. Dezember 2003. Es handelte sich dabei nicht um eine grundsätzliche Reform, sondern grösstenteils um Optimierungen unter dem Gesetzestitel "Zivilschutz", namentlich in den Bereichen "Einsätze und Ausbildungsdienst im Zivilschutz", "Materialbeschaffung und -bewirtschaftung" sowie "Schutzbauten". Die Ausbildungszeit für Kader sowie Spezialistinnen und Spezialisten wurde moderat angehoben. Die Pflicht der Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer zum Schutzraumbau in Gebieten mit einem Schutzplatzdefizit oder zur Leistung von Ersatzbeiträgen in Gebieten mit gedecktem Bedarf bleibt bestehen.
Im Vordergrund der Schutzraumbautätigkeit steht heute die Werterhaltung der bestehenden Schutzrauminfrastruktur. Die vom Bund reduzierten Ersatzbeiträge gehen neu an die Kantone und dienen nicht mehr nur der Erneuerung öffentlicher, sondern neu auch der Erneuerung privater Schutzräume. Gestützt auf die parlamentarische Debatte hat der Bundesrat den Auftrag erhalten, eine kleinere Folgerevision zum BZG einzuleiten. Sie bezweckt namentlich, im Bereich der Zivilschutzausbildung die Ausbildungsdauer von vollen Wochen auf Arbeitswochen anzupassen. Mit der vorliegend in die Anhörung gegebenen Änderung soll daher das BZG-AG zunächst an das per 1. Januar 2012 und das per 1. Januar 2015 revidierte Bundesrecht angepasst werden.
Gestützt auf § 53 des Gesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz im Kanton Aargau (BZG-AG) vom 4. Juli 2006 wurde überdies fünf Jahre nach Inkrafttreten des BZG-AG die gesetzlich vorgegebene Wirkungskontrolle in den Bereichen Bevölkerungsschutz und Zivilschutz durchgeführt und dem Regierungsrat zur Kenntnis gebracht. Die anlässlich dieser Wirkungskontrolle festgestellten Vollzugsmängel sollen ebenfalls mit der vorliegenden Gesetzesrevision beseitigt werden.
Die vorliegende Änderung der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401) hat die Umteilung des Befalls mit dem kleinen Beutenkäfer von den zu überwachenden zu den zu bekämpfenden Seuchen zum Gegenstand, wodurch im Verdachts- und Seuchenfall Massnahmen ergriffen werden können. Der kleine Beutenkäfer ist im Sommer 2014 in Süditalien nachgewiesen worden und Untersuchungen deuten darauf hin, dass er sich in Italien etabliert und weiter ausgebreitet hat. Aufgrund des regen Bienenverkehrs zwischen Süd- und Norditalien ist es nur eine Frage der Zeit, bis der kleine Beutenkäfer die Schweiz erreichen wird. Weil Importe von Bienenvölkern, die insbesondere auch aus Italien stammen, üblicherweise in den Frühlingsmonaten erfolgen und zudem im März die Flugsaison der Bienen beginnt, sollte bereits zu diesem Zeitpunkt die Möglichkeit bestehen, Massnahmen gegen den Befall mit dem kleinen Beutenkäfer zu ergreifen. Dementsprechend soll eine rasche Änderung der TSV erfolgen.
Seit Inkraftsetzung des Gesetzes über Organisation und Schutzmassnahmen bei ausserordentlichen Ereignissen vom 26. Juni 1995 (Katastrophen- und Nothilfegesetz, SHR 500.100) vor 20 Jahren veränderte sich der Bevölkerungs- und Zivilschutz grundlegend. Seitdem gab es sowohl auf Bundes- wie auch Kantonsebene Veränderungen, welche eine Totalrevision der Gesetzgebung notwendig machten. Im 3. Quartal 2014 wurde daher eine Vorlage betreffend Bevölkerungsschutzgesetz (BevSG) und Zivilschutzgesetz (ZSG) in die Vernehmlassung gegeben.
Am 6. Juni 2014 hat der Bundesrat das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) mit dem Aufbau einer Informations- und Koordinationsplattform für den Arzneimittelsektor beauftragt. Aus diesem Grund wird eine neue Meldestelle kreiert, welche zum Ziel hat, Versorgungsengpässe und Lieferunterbrüche rasch zu erfassen und geeignete Massnahmen einzuleiten, für den Fall, dass die Wirtschaft die Situation selbst nicht bewältigen kann. Sie wird national als einzige Stelle Versorgungsengpässe und Lieferunterbrüche auf dem Gebiet der Humanarzneimittel erfassen. Die Verordnung legt die Voraussetzungen der Meldepflicht, die Art der Erfassung, den Inhalt und die Form der Meldungen, die Aufgaben der Meldestelle sowie die Vorgehensweise bezüglich der Bearbeitung der geschützten Daten fest. Im Anhang zu dieser Verordnung werden die Wirkstoffe, welche der Meldepflicht unterstellt werden, abschliessend aufgeführt.
Der Vorentwurf der SGK-NR zur Änderung des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) geht davon aus, dass Personen, die so viel Alkohol konsumieren, dass sie deswegen eine medizinische Behandlung benötigen, diese grundsätzlich selber verschuldet haben. Deshalb sollen sie - und nicht die Versichertengemeinschaft - ihre Behandlungskosten auch selber bezahlen. Mit ihrem Vorschlag möchte die Kommission die Eigenverantwortung der versicherten Personen stärken. Weiter sieht der Vorentwurf die rechtliche Unterscheidung zwischen Verschulden und Krankheit (Alkoholabhängigkeit) vor.
Der Grosse Rat hat am 15. Januar 2013 dem Kredit von 58,8 Millionen Franken für die Ostumfahrung Bad Zurzach zugestimmt. Davon gehen 48,8 Millionen Franken zulasten Kanton und 10 Millionen Franken zulasten Gemeinde. Grundlage für den Kreditbeschluss bildete ein generelles Projekt, auf dessen Basis inzwischen ein Bauprojekt mit einem höheren Detaillierungsgrad ausgearbeitet wurde. Dabei hat sich gezeigt, dass der bewilligte Kredit nicht ausreicht und Mehrkosten in der Höhe von 15,9 Millionen Franken entstehen werden.
In der statischen Berechnung des Tunnels konnten die Ergebnisse der ersten Auswertung der installierten Messrohre für die Kriechbewegungen im Hang berücksichtigt werden. Aufgrund dieser Ergebnisse müssen die Bohrpfähle zur Aufnahme des Hangdrucks tiefer in den Fels eingespannt werden als im generellen Projekt angenommen. Zudem mussten für den Tunnel zusätzliche Notausgänge zur Selbstrettung bei einem Brandfall vorgesehen werden.
Bei der detaillierteren Projektierung im Bereich des Knotens Glocke zeigte sich, dass durch die Absenkung der Strasse umfassendere Massnahmen zur Sicherung der angrenzenden Verkehrswege in der Bauphase erforderlich sind. Zudem wird der Lärmschutz mit einer erhöhten Lärmschutzwand entlang dem Tiergartenweg und absorbierenden Verkleidungen in den Tunnelportalbereichen verbessert. Auch die unverändert mit 5 Prozent eingerechneten Kosten für Unvorhergesehenes und das Kreditrisiko sowie die Regiearbeiten tragen aufgrund der höheren Beträge zu den Mehrkosten bei.
Der Bundesrat hat am 1. Januar 1992 die Verordnung über die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in Notlagen (VTN; SR 531.32) in Kraft gesetzt. Damit soll gewährleistet werden, dass in Notlagen die normale Versorgung mit Trinkwasser so lange wie möglich aufrechterhalten bleibt, auftretende Störungen rasch behoben werden können und das zum Überleben notwendige Trinkwasser jederzeit vorhanden ist. Der Bund hat den Vollzug dieser Verordnung den Kantonen übertragen.
Gestützt auf die VTN hat das Amt für Umweltschutz ein Konzept zur Umsetzung der Trinkwasserversorgung in Notlagen (TWN) erarbeitet. Das TWN-Konzept soll den Wasserversorgungen bei der Erstellung Ihrer jeweiligen TWN-Dokumentation als Anleitung dienen.
Das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht des Bundes sowie die dazugehörenden kantonalen Umsetzungsbestimmungen im EG ZGB sind seit dem 1. Januar 2013 in Kraft. Dabei hat sich gezeigt, dass im Ausbau der Einzelzuständigkeiten der Bezirksgerichtspräsidentin oder des Bezirksgerichtspräsidenten Optimierungspotential besteht. Der Ausbau der Einzelzuständigkeiten liegt in der Rechtsetzungskompetenz des Kantons und soll mit der vorliegenden Vorlage umgesetzt werden.
Mit der Teilrevision des EG ZGB sollen daher Geschäfte, für deren Entscheidung das interdisziplinäre Fachwissen des aus drei Personen bestehenden Spruchkörpers nicht zwingend notwendig ist, in die Einzelzuständigkeit der Bezirksgerichtspräsidentin oder des Bezirksgerichtspräsidenten verschoben werden. Diese Geschäfte sollen somit künftig von der Bezirksgerichtspräsidentin oder dem Bezirksgerichtspräsidenten allein entschieden werden können, was zu einer Vereinfachung der Verfahren führt.
Die Geldspiele sind heute im Bundesgesetz über Glücksspiele und Spielbanken vom 18. Dezember 1998 sowie im Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten vom 8. Juni 1923 geregelt. Der Vernehmlassungsentwurf setzt den neuen Art. 106 BV um, der am 11. März 2012 von Volk und Ständen angenommen wurde und führt die beiden Gesetze zusammen. Ziel ist, eine kohärente sowie zweck- und zeitgemässe Regelung des Geldspiels in der Schweiz zu schaffen.
Bestimmungen der geltenden Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV) sollen durch drei neue Amtsverordnungen präzisiert werden: Die Verordnung über den Tierschutz beim Züchten von Tieren stützt sich auf Artikel 29 TSchV und soll die Grundsätze zum Züchten von Tieren nach Art. 25 TSchV präzisieren. Die Verordnung über die Haltung von Hunden und Heimtieren stützt sich auf Artikel 209 TSchV und enthält präzisierende Bestimmungen zur Haltung insbesondere von Hunden. Die Verordnung über die Haltung von Wildtieren stützt sich auf Artikel 209 TSchV und legt Anforderungen an die Haltung verschiedener Wildtiere fest.
Der Gesetzesentwurf soll einheitliche formell-gesetzliche Grundlagen für die Steuerung und die Organisation der Informationssicherheit im Bund schaffen. Der Vorentwurf erfasst unter anderem die Klassifizierung von Informationen, den Schutz von IKT-Mitteln, die Personensicherheitsprüfungen sowie das vereinheitlichte Betriebssicherheitsverfahren. Er sieht aufgrund der Anforderungen einer Informationsgesellschaft zudem eine behördenübergreifende Organisation der Informationssicherheit im Bund vor.
Aufgrund der Teilrevision des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZG; SR 520.1) und der Verordnung über den Zivilschutz (ZSV; SR 520.11) werden Anpassungen in den kantonalen Erlassen nötig. Da das Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz (EG BZG; RB 520.1) in seiner schlanken Ausführung weiterhin der Bundesgesetzgebung entspricht, beschränken sich die Folgen der Änderungen des BZG auf die Verordnung des Regierungsrates zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz (RRV EG BZG; RB 520.11).
Die im Bericht des Bundesrates zur Strategie Bevölkerungsschutz und Zivilschutz 2015+ (verabschiedet am 9. Mai 2012) skizzierten Massnahmen müssen auf Bundesebene zwar noch im Detail ausgearbeitet und konkretisiert werden. Die jetzt schon bekannten Tendenzen der Weiterentwicklungen vor allem im Zivilschutz erfordern gleichwohl bereits einige Anpassungen der RRV EG BZG.
Die Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz (ArGV 5; SR 822.115) lässt für Jugendliche in der beruflichen Grundbildung gefährliche Arbeiten erst ab dem 16. Altersjahr zu. Insbesondere hervorgerufen durch das HarmoS-Konkordat haben viele Jugendliche nach Beendigung der obligatorischen Schulpflicht das 16. Altersjahr noch nicht erreicht. Um zu verhindern, dass die Lehrstellenwahl aufgrund des zu geringen Alters in vielen Fällen eingeschränkt ist, sieht die vorliegende Revision vor, dieses Mindestalter von 16 auf 15 Jahre zu senken, verbunden mit begleitenden Massnahmen für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz dieser Jugendlichen.
Die vorliegende Änderung stützt sich auf das Anliegen der Motion 08.3790 Aubert vom 9. Dezember 2008 (Schutz des Kindes vor Misshandlung und sexuellem Missbrauch). Diese verlangt, dass sämtliche Berufspersonen, die mit Kindern zusammen arbeiten, verpflichtet werden sollen der Kindesschutzbehörde zu melden, wenn sie im Rahmen ihrer Tätigkeit von einem Fall von Kindesmisshandlung oder -missbrauch Kenntnis erlangen.
Informationssysteme des Bundes, in denen besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile bearbeitet werden, sind in einem Gesetz im formellen Sinn zu regeln. Das IBSG regelt für den Beriech des Sports den Betrieb dieser Systeme. Seit seinem Erlass wurde festgestellt, dass insgesamt vier weitere Informationssysteme betrieben werden oder im Aufbau begriffen sind, die einer entsprechenden formalgesetzlichen Grundlage bedürfen.
Seit Inkrafttreten des neuen Erwachsenenschutzrechts am 1. Januar 2013 werden die Schutzmassnahmen, welche die Handlungsfähigkeit der betroffenen Personen einschränken, nicht mehr in den kantonalen Amtsblättern veröffentlicht. Um Auskunft über das Bestehen einer Massnahme zu erhalten, müssen sich Dritte fortan im Einzelfall und unter Glaubhaftmachung eines Interesses an die zuständige Erwachsenenschutzbehörde wenden. Vor dem Hintergrund einer mit der Publikation drohenden Gefahr der Stigmatisierung der betroffenen Person ist dieser Systemwechsel zu begrüssen. Allerdings erachtet die Kommission den Zugang Dritter zu den für einen Vertragsschluss relevanten Angaben über die Handlungsfähigkeit einer Person unter geltendem Recht als übermässig restriktiv. Sie schlägt daher vor, die Anordnung einer Massnahme dem Betreibungsamt mitzuteilen, damit dieses Dritte auf Gesuch hin über die Massnahme informieren kann. Potenzielle Vertragspartner können auf diese Weise mit verhältnismässig geringem Aufwand Kenntnis von einer Massnahme erlangen. Im Rahmen der Revision wird ausserdem klargestellt, welche weiteren Behörden die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde über eine angeordnete Massnahme zu informieren hat.
Bei der EUROSUR-Verordnung (EUROSUR = European Border Surveillance System) handelt es sich um eine Schengen-Weiterentwicklung im Bereich der Aussengrenzüberwachung. Die Verordnung errichtet ein System für den gemeinsamen Informationsaustausch und Zusammenarbeit zwischen den Schengen-Staaten und der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Aussengrenzen der Schengen-Staaten der Europäischen Union (FRONTEX). Dadurch soll es weniger illegale Einwanderung in den Schengen-Raum, weniger Todesfälle auf hoher See und weniger grenzüberschreitende Kriminalität geben. Die EUROSUR-Verordnung ist ein detailliert ausgestalteter Rechtsakt der EU, der grösstenteils direkt anwendbar ist. Die EUROSUR-Verordnung verpflichtet die Schweiz zur Errichtung und Betrieb eines nationalen Koordinierungszentrums, welches die Schnittstelle zum EUROSUR-Netzwerk bildet.
Der Regierungsrat hat aufgrund zunehmender Meldungen über drohendes oder gewalttätiges Verhalten Dritter gegenüber Staatsangestellten die seit dem Jahr 2005 bestehende Anlaufstelle Personalsicherheit per 1. Januar 2013 in eine Fachstelle Personalsicherheit (FAPS) umgewandelt und professionalisiert. Wenn die FAPS in ihrer beratenden und künftigen präventiven Tätigkeit Auskünfte über strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen bezüglich der drohenden oder gewalttätigen Person erlangen möchte, liegt eine Bekanntgabe besonders schützenswerter Personendaten vor.
Diese Bekanntgabe erfordert gemäss dem Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) eine gesetzliche Grundlage, welche derzeit nicht vorhanden ist. Mit der vorliegenden Teilrevision des Organisationsgesetzes sollen die Rechtsgrundlagen für diese Datenbekanntgabe sowie für die beratenden und neu auch präventiven Aufgaben der FAPS geschaffen werden.
Die FAPS soll gegenüber folgenden Zielgruppen ihre Dienstleistungen erbringen können: Mitglieder des Grossen Rats, des Regierungsrats und der Gerichte, Mitarbeitende der Departemente, der Staatskanzlei, der unselbständigen Staatsanstalten sowie Lehrpersonen und Mitarbeitende kantonaler und kommunaler Schulen. Bei erkennbar hohem Gefährdungspotential für weitere Behördenmitglieder und Staatsangestellte soll sie im Sinne eines letzten Mittels auch deren vorgesetzte Stelle informieren dürfen, damit entsprechende Schutzmassnahmen eingeleitet werden können.
Nachdem die eidgenössischen Räte die Änderung des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes (BZG, SR 520.1) am 27. September 2013 verabschiedet haben, ist die Zivilschutzverordnung (ZSV) entsprechend anzupassen. So soll die ZSV neu z.B. die Kriterien zur Verlängerung der Frist bzw. der zeitlichen Obergrenze bei Instandstellungsarbeiten (neuer Art. 27 Absatz 2bis BZG) oder die Einzelheiten des Überwachungsverfahrens durch das BABS (neuer Art. 28 BZG) regeln.
In Erfüllung der Motion Rutschmann 10.3780 «Änderung und Ergänzung des SchKG. Gewerbsmässige Gläubigervertretung» soll Artikel 27 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) angepasst werden, sodass der freie Zugang zum Markt gesamtschweizerisch für gewerbsmässige Gläubigervertretungen gewährleistet ist.