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Mit dem neuen Gesetz soll eine einheitliche Rechtsgrundlage für die Landesvermessung, die Amtliche Vermessung und für alle weiteren aufgrund verschiedener Bundesrechtserlasse erhobenen Informationen über Grund und Boden geschaffen werden. Es soll insbesondere sichergestellt werden, dass den Behörden von Bund, Kantonen und Gemeinden sowie der Wirtschaft, der Gesellschaft, der Wissenschaft und der Forschung Geodaten über das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft für eine breite Nutzung, nachhaltig, aktuell, in der richtigen Qualität und zu tragbaren Kosten zur Verfügung stehen.
Durch die Revision des Urheberrechtsgesetzes soll das kreative Schaffen gefördert und der rechtliche Rahmen für den elektronischen Handel mit Werken der Literatur und Kunst verbessert werden.
Ziel der Vorlage ist es, die Harmonisierung der Einwohnerregister in den Kantonen und Gemeinden verbindlich zu regeln und diese Register wie auch die grossen Personenregister des Bundes für die zukünftigen bevölkerungsstatistischen Erhebungen zu nutzen.
Die Änderungen sollen den gezielten Einsatz elektronischer Mittel zur Erleichterung der Ausübung politischer Rechte, die frühere Verteilung des Stimm- und Wahlmaterials und die entsprechend erweiterte Pflicht der Bundeskanzlei zum elektronischen Angebot ermöglichen. Die gesetzliche Verankerung der Parteien durch eine entsprechende Registrierungsmöglichkeit und im Gegenzug entsprechende Erleichterungen können nicht nur Parteien, sondern auch Kantone entlasten.
Der Bundesrat stellt den Informationsauftrag der Volkszählung in einem Bericht vor. Er legt für die Volkszählung als 'Strukturerhebung Schweiz' die Ziele, den Nutzen, die Inhalte und die Notwendigkeit dar. Der Bericht erörtert die Funktionen der Volkszählung für die öffentliche Hand, für Wirtschaft, Wissenschaft und Statistik. Er beurteilt die bisher erhobenen Merkmale und ihre Verwendung aus der Perspektive von Aufwand und Nutzen. Darauf aufbauend werden inhaltliche und methodische Grundprinzipien für die Volkszählung 2000 formuliert und der Datenkatalog abgeleitet.
Der Archivierung soll eine stabile Rechtsgrundlage gegeben werden, die den aktuellen Anforderungen - insbesondere im Bereich Datenschutz - genügt und eine Harmonisierung mit archivrechtlichen Bestimmungen anderer Staaten ermöglicht.
Die Revision soll dazu beitragen, die internationale Wettbewerbsfähigkeit und die Attraktivität des Wirtschaftsstandortes Schweiz zu steigern, längerfristig die flächendeckende Grundversorgung sicherzustellen und den Anschluss an die im Aufbau befindlichen globalen Informationsnetze zu ermöglichen.
Der Regierungsrat will das kantonale Datenschutzgesetz ändern. Hintergrund der Anpassung sind die Revisionen der Datenschutzgesetzgebungen auf eidgenössischer und europäischer Ebene. Ziel all dieser Revisionen ist es, der rasanten technologischen Entwicklung und Digitalisierung der letzten Jahre Rechnung zu tragen.
Das kantonale Datenschutzgesetz wurde letztmals im Jahr 2007 grösseren Änderungen unterzogen. Das Gesetz ist angesichts der technologischen Entwicklungen teilweise überholt und anpassungsbedürftig. Hinzu kommt, dass die Behörden in der Schweiz in vielen Bereichen auf einen funktionierenden Datenaustausch mit anderen europäischen Staaten angewiesen sind. Damit dieser Datenaustausch weiterhin reibungslos funktioniert, muss der Datenschutz in der Schweiz und auch im Kanton Schaffhausen in gleichem Ausmass gewährleistet sein wie in den anderen europäischen Staaten.
Die vorgeschlagenen Änderungen im Kanton Schaffhausen beschränken sich auf das zwingend Notwendige. Hauptziel der Revision ist es, die Rechte der von Datenbearbeitungen betroffenen Personen zu stärken und zu verbessern. Dafür sollen letztere insbesondere mehr Informationsrechte und Kontrollmöglichkeiten erhalten. Zugleich soll das Verantwortungsbewusstsein der für die Datenbearbeitungen verantwortlichen Behörden erhöht und die Aufsicht über die Anwendung und Einhaltung der Datenschutznormen verbessert werden.
Aufgrund neu einzuführender Instrumente und Informationspflichten und der stets zunehmenden Komplexität im Datenschutzbereich kann bei den kantonalen und kommunalen Behörden und auch beim kantonalen Datenschutzbeauftragten ein gewisser Mehraufwand an personellen und finanziellen Ressourcen entstehen. Das kantonale Datenschutzgesetz gilt für sämtliche kommunale und kantonale öffentliche Organe.
In den Institutionen von Justizvollzug und Wiedereingliederung (JuWe) besteht für eingewiesene Personen in unterschiedlichem Umfang die Möglichkeit, Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT)-Systeme zu nutzen. Die verfügbaren IKT-Angebote sind situativ entstanden und können nur einzelne Bedürfnisse abdecken. Dagegen werden ausserhalb der «Gefängnismauern» digitale Angebote und Technologien mit hohem Tempo weiterentwickelt.
Um die digitale Kluft zwischen Personen in Justizvollzugsinstitutionen und der Normalbevölkerung nicht weiter anwachsen zu lassen wurde das JuWe-Projekt mit dem Arbeitstitel «Smart Prisons Zürich (SMAZH)» zur Beschaffung von modernen IKT-Systemen für eingewiesene Personen angestossen. Durch die angestrebten neuen digitalen Dienste soll den eingewiesenen Personen u.U. auch die Kommunikation mit der Aussenwelt ermöglicht werden. Dies erfordert eine Anpassung der Justizvollzugsverordnung (JVV).