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Im Rahmen der Bahnreform 2.2 hat das Parlament dem neuen Artikel 32a des Eisenbahngesetzes über die Beteiligung der Infrastrukturbetreiberinnen an den Vorhaltekosten der Wehrdienste zugestimmt. Zur Konkretisierung und Umsetzung dieser Bestimmung wurde gemäss deren Abs. 3 eine neue Departementsverordnung entworfen. Die Verordnung sowie die Standardleistungsvereinbarung mit Allgemeinen Bestimmungen wurden in Zusammenarbeit mit der Begleitgruppe «FinWehr» erarbeitet. In dieser durch das BAV geleiteten Begleitgruppe sind die Bahnen (BLS, SBB, VöV), die Kantone (BE, UR, FKS) sowie der Bund (ASTRA, BAFU) vertreten. Das vorliegende Ergebnis stellt einen Konsens aller vertretenen Interessen dar.
Mit der Verordnungsänderung werden Anpassungen bei der Zinskurve vorgenommen. Die bisherige starre Regelung über die Diskontierung von Versicherungsverpflichtungen soll aufgehoben werden.
Im Rahmen der Revision des Kollektivanlagengesetzes sollen mit wenigen Ausnahmen nunmehr alle Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen einer Aufsicht unterstellt werden. Die Grundgebühren müssen deshalb an den von den beaufsichtigten Instituten zusätzlich verursachten Aufwand angepasst werden. Aufgrund von in der Praxis festgestellten Mängeln bei der Gebührenbemessung ist zudem eine Anpassung der Gebührenverordnung, insbesondere im Versicherungs- und im Börsenbereich notwendig.
Im Rahmen der letzten Teilrevision des BZG, welche am 1. Januar 2012 in Kraft getreten ist, wurde das VBS am 8. September 2010 vom Bundesrat beauftragt, eine Gesetzesvorlage zu unterbreiten, mit welcher die durch die Operation ARGUS aufge-deckten Mängel behoben werden können. Primäres Ziel dieser Vorlage ist es deshalb, unrechtmässige Schutzdienstleistungen bzw. den unrechtmässigen Bezug von EO-Leistungen zu verhindern, dies insbesondere durch eine Erweiterung der Daten des Personalinformationssystems der Armee (PISA). Zudem erfährt das BZG weitere notwendige Anpassungen.
Die Behörde (BFM) ist bei der Anwendung der strafrechtlichen Sanktionen gegenüber Transportunternehmen mit dem geltenden Recht an Grenzen gestossen. Mit dem Teilrevisions-Entwurf sollen die Sorgfaltspflicht der Transportunternehmen und die Meldepflicht der Luftverkehrsunternehmen genauer bestimmt werden. Auch die Beweislast bei Verletzung dieser Pflichten soll angepasst werden. In Zukunft müssen die Transportunternehmen nachweisen, dass sie ihren Verpflichtungen nachgekommen sind, und nicht mehr die Behörde, dass sie dies nicht getan haben. Die Verschiebung der Beweislast erfolgt durch die Einführung einer widerlegbaren Rechtsvermutung, dass die Sorgfalts- oder Meldepflicht verletzt wurde. Die vorgesehene Regelung umfasst administrative Sanktionen gemäss dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren. Der Entwurf enthält auch eine Anpassung der Gesetzesgrundlagen bezüglich des Informationssystems über die Angaben der zu beförderten Personen (Advanced-Passenger-Information-System). Ausserdem soll sich der Bund zusätzlich am Bau und der Einrichtung von kantonalen Administrativhaftplätzen finanziell beteiligen können. Der Bund hat ein erhebliches Interesse daran, dass zusätzliche Administrativhaftplätze im Zeitraum von 3-10 Jahren gebaut werden können.
Konsultation des Mandates betreffend Neu-Verhandlung des seit 2000 in Kraft stehenden Polizeikooperationsabkommens mit Italien. Die Neu-Verhandlung des Polizeivertrages richtet sich nach den auf Expertenstufe identifizierten Weiterentwicklungs-Möglichkeiten. Einige der identifizierten Kooperationsbereiche, welche in den neuen Polizeivertrag einfliessen sollen, betreffen auch die Kantone.
Mit dieser Gesetzesänderung will der Bundesrat strengere Bestimmungen für den Transport von Fangruppen im öffentlichen Verkehr schaffen. Mit ihrem Verhalten gefährden gewisse dieser Gruppen heute die Betriebssicherheit von Bahn und Bus. Zudem verursachen sie immer wieder beträchtliche Schäden. Kernelemente der Gesetzesänderung sind die Lockerung der Transportpflicht, verbunden mit der Verpflichtung, Charter- oder Extrazüge und -busse zu benützen, sowie die Einführung einer Haftungsbestimmung.
Die Schweiz wendet seit dem Inkrafttreten des Landverkehrsabkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft bei der Zulassung von Strassenverkehrsunternehmen und Bewilligungen im grenzüberschreitenden Linienbusverkehr gleichwertige Rechtsvorschriften wie die Staaten der Europäischen Union (EU) an. Die Vorlage dient dazu, die Rechtsgrundlagen den aktuellen Regelungen anzupassen. Bei dieser Gelegenheit werden auch verschiedene Strafbestimmungen weiter harmonisiert.
Teilrevision des Rechtshilfegesetzes und Übernahme der Zusatzprotokolle des Europarats vom 17. März 1978 auf dem Gebiet der Auslieferung und der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ohne Fiskalvorbehalt.
Einerseits soll der im Rechtshilfegesetz verankerte Vorbehalt, dass bei Fiskaldelikten keine Rechtshilfe geleistet wird, künftig gegenüber Staaten mit einem Doppelbesteuerungsabkommen gemäss OECD-Musterabkommen nicht mehr angewendet werden. Der Fiskalvorbehalt entfällt für alle Instrumente der Rechtshilfe: die Beweiserhebung, die Auslieferung von Personen sowie die Übernahme von Strafverfolgung und Strafvollstreckung.
Andererseits soll sich die Schweiz mit der Übernahme der beiden Zusatzprotokolle vom 17. März 1978 zum Europäischen Rechtshilfe- und Auslieferungsübereinkommen zur Rechtshilfe ohne Fiskalvorbehalt verpflichten. Damit wird eine einheitliche Regelung für eine grosse Gruppe von Staaten erreicht, mit denen aufgrund der gemeinsamen Werte und vieler gemeinsamer Rechtsgrundlagen eine enge Partnerschaft besteht.
Für die gemeinsame Koordination und Gewährleistung der Qualitätssicherung im Hochschulbereich sind neben dem am 30. September 2011 vom Parlament verabschiedeten Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (HFKG), kantonsseitig ein Hochschulkonkordat und eine Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen Bund und Kantonen (ZSAV) notwendig. Die ZSAV legt gemäss HFKG die gemeinsamen Ziele verbindlich fest, schafft die gemeinsamen Organe und überträgt ihnen ihre Zuständigkeiten
Mit der erwähnten Änderung soll einerseits eine konsequentere Unterscheidung zwischen den durch die ComCom regulierten Beziehungen der Anbieterinnen auf der Vorleistungsstufe und ihren vertragsrechtlichen Kundenbeziehungen vorgenommen werden. Anderseits sollen durch die der Ursprungsanbieterin ausdrücklich gewährte Möglichkeit, vor der Einrichtung einer Preselection den Nachweis einer entsprechenden Ermächtigung der betroffenen Kundinnen oder Kunden zu verlangen, unerwünschte Schaltungen möglichst vermieden werden.
Alle schweizerischen Banken müssen im Bereich der Liquidität neuen internationalen Vorschriften genügen. Für die systemrelevanten Banken übernimmt die neu zu schaffende Verordnung die aktuelle Vereinbarung mit den beiden Grossbanken.
Die durch Änderung vom 17. Juni 2011 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte der Auslandschweizer beschlossene Vereinfachung der Anmeldungserneuerung im Stimmregister zieht auch eine Änderung der Verordnung über die politischen Rechte der Auslandschweizer nach sich; diese bezweckt auch die verschiedenen inskünftig den Auslandschweizern angebotenen Möglichkeiten der Anmeldungserneuerung in einem einzigen Artikel zusammenzufassen.
Der Bundesrat schickt zwei Varianten zur Umsetzung der neuen Verfassungsbestimmungen über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer in die Vernehmlassung. Beide sehen die Einführung einer neuen Form der Landesverweisung im Strafgesetzbuch vor. Die vom Bundesrat favorisierte Variante 1 strebt eine vermittelnde Lösung an, welche sowohl dem von den neuen Verfassungsbestimmungen angestrebten Ausweisungsautomatismus als auch den bestehenden Verfassungsgrundsätzen und Menschenrechtsgarantien so weit als möglich Rechnung trägt. Die Variante 2 entspricht dem Lösungsvorschlag, der von den Vertretern des Initiativkomitees im Rahmen einer vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement eingesetzten Arbeitsgruppe eingebracht worden ist. Sie geht im Ergebnis davon aus, dass die neuen Verfassungsbestimmungen als jüngeres Recht absoluten Vorrang haben vor dem bisherigen Verfassungsrecht und vor dem nicht zwingenden Völkerrecht - insbesondere den internationalen Menschenrechtsgarantien.
Mit der Gesetzesrevision wird die Rolle der Schweizerschulen im Ausland verstärkt und neue Fördermöglichkeiten geschaffen. Die Schweizerschulen sollen vermehrt als Teil der Schweizer Präsenz im Ausland wahrgenommen werden und erhalten grössere betriebliche Freiheit.
Mit dem kantonalen Richtplan werden die auf den Raum wirksamen Tätigkeiten der Bevölkerung, des Staates und der Wirtschaft aufeinander abgestimmt und langfristig gesteuert. Der Richtplan ist behördenverbindlich. Für die Beschlussfassung ist der Grosse Rat zuständig.
Im Rahmen der Vernehmlassung und Anhörung/Mitwirkung zum Entwurf des gesamtrevidierten Richtplans sind verschiedene Anträge zur Aufnahme neuer Materialabbaugebiete oder zur Aufstufung von Vorhaben in einen höheren Koordinationsstand eingereicht worden. Aus Gründen des sachlichen Zusammenhangs umfasst die vorliegende Information zur Vernehmlassung und Anhörung/Mitwirkung auch die Vorhaben der Kategorie "Vororientierung", welche grundsätzlich in der Zuständigkeit des Regierungsrats liegen.
Gestützt auf § 3 und § 9 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz) und auf den Richtplanbeschluss zum Änderungsverfahren wird für die Anpassung des Richtplans ein Vernehmlassungs- und Anhörungs-/Mitwirkungsverfahren durchgeführt. Aufgrund der Ergebnisse der Vernehmlassung und Anhörung/Mitwirkung, der kantonalen Beurteilung und einer umfassenden Interessenabwägung wird das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) anschliessend die Anträge zu den einzelnen Vorhaben an den Grossen Rat formulieren und dem Regierungsrat zur Beschlussfassung vorlegen.
Die Nationale Genossenschaft für die Lagerung radioaktiver Abfälle (Nagra) hat - im Auftrag der Entsorgungspflichtigen - das Entsorgungsprogramm erstellt und am 17. Oktober 2008 beim UVEK eingereicht. Gleichzeitig mit dem Entsorgungsprogramm reichte die Nagra im Namen der Kernkraftwerkgesellschaften den «Bericht zum Umgang mit den Empfehlungen in den Gutachten und Stellungnahmen zum Entsorgungsnachweis» ein, wie dies der Bundesrat in seiner Verfügung vom 28. Juni 2006 zum Entsorgungsnachweis für hochaktive Abfälle verlangte. Nun liegen die Resultate der Überprüfung vor. Bevor die Berichte dem Bundesrat zur Genehmigung unterbreitet werden, findet eine Anhörung gemäss Artikel 10 des Vernehmlassungsgesetzes vom 18. März 2005 (VlG; SR 172.061) statt.
Mit Hilfe des Projekts «Lohnstandard-Quellensteuer» (ELM/QSt) soll den Arbeitgebern im Rahmen einer Erweiterung des elektronischen Lohnmeldewesens (ELM) die Möglichkeit eröffnet werden, ihre Quellensteuerdaten elektronisch an die Steuerverwaltungen zu übermitteln. Dieses Vorhaben gliedert sich in die Schweizer E-Gov-Strategie ein, welche elektronische Government-to-Business-Prozesse anstrebt. Die Schweizerische Steuerkonferenz (SSK) hat die entsprechenden Grundlagen erarbeitet, damit das Projekt in die Praxis umgesetzt werden kann.
Die Ortsdurchfahrt ist nach aktuellen Erhebungen mit einem durchschnittlichen täglichen Verkehr (DTV) von 9800 Fahrzeugen stark belastet. Ohne Verkehrssanierung würden bis 2025 gemäss Verkehrsprognose weitere tausend Fahrzeuge täglich den Ortskern durchfahren. Der Grosse Rat hat am 20. September 2011 die Ostumfahrung Bad Zurzach im kantonalen Richtplan festgesetzt.
Kernstück des Projekts ist eine neue 990 Meter lange, zweispurige Kantonsstrasse. Die neue Strasse umfährt den Ortskern von Bad Zurzach östlich und verbindet die beiden Einfallstrassen Bruggerstrasse im Süden und die Zürcherstrasse im Nordosten. Mit der Umfahrung können die Lärm- und Schadstoffimmissionen im Ortskern erheblich reduziert werden.
Die Gesamtkosten für die Ostumfahrung betragen 58,8 Millionen Franken, wovon 48,8 Millionen Franken der Kanton übernimmt. Die Gemeinde Bad Zurzach beteiligt sich im Umfang von 10 Millionen Franken am Umfahrungsprojekt.
Die Revisionsaufsichtsverordnung vom 22. August 2007 ist an die Anforderungen des e-government anzupassen (insb. Portal für Erneuerungen für die Zulassungen von Revisionsunternehmen). Die vorliegende Teilrevision bietet zudem die Gelegenheit, die Verordnung in gewissen Punkten zu aktualisieren.
Mit der Änderung des Obligationenrechts vom 23. Dezember 2011 verfügen die Unternehmen künftig über moderne und flexible gesetzliche Grundlagen für die Rechnungslegung. Das neue Rechnungslegungsrecht und die erforderlichen Ausführungsbestimmungen in der neuen Verordnung über die anerkannten Standards zur Rechnungslegung (VASR) sollen am 1. Januar 2013 in Kraft gesetzt werden.
Die Motion Moser (08.3675 - Deklarationspflicht für Pelze) beauftragt den Bundesrat, die Rechtsgrundlagen derart zu ändern, dass eine Deklarationspflicht für Pelze und deren Produkte geschaffen wird. Die Konsumentenschaft müsse dank der Deklarationspflicht Klarheit über die Haltungsform, die Herkunft sowie die Tierart erhalten.
Gemäss Auftrag des Parlaments ist die Spitalfinanzierung ab dem Jahr 2014 vollständig zu kantonalisieren. Die Kantonalisierung führt zu einer Entlastung der kommunalen Haushalte und zu einer Mehrbelastung des Kantonshaushalts. Diese Lastenverschiebung soll gemäss dem Grundsatz der Saldoneutralität im Rahmen einer umfassenden Überprüfung und Anpassung der Aufgaben- und Lastenverteilung ausgeglichen werden. Aufgrund des engen Zeitfensters ist es nicht möglich, eine solche umfassende Anpassung bis 2014 - zusammen mit der Kantonalisierung der Spitalfinanzierung - vorzunehmen.
Der Regierungsrat schickt deshalb zwei Lösungsvarianten in die Vernehmlassung: Entweder wird die Frist für die Kantonalisierung der Spitalfinanzierung aufgehoben und die Kantonalisierung erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen der kürzlich gestarteten integralen Neuordnung der Aufgabenteilung und des Finanzausgleichs. Oder aber es wird eine vorgezogene Übergangslösung ausschliesslich für die Kompensation der wegfallenden kommunalen Spitalfinanzierung mittels eines neuen Erlasses "Ausgleichsgesetz Spezialfinanzierung" realisiert.