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Die Staatspolitische Kommission des Nationalrates (SPK-N) verabschiedete am 4. Juli 2003 den Gesetzesentwurf zur Schaffung einer eidgenössischen Ombudsstelle und beauftragte den Bundesrat, die Vernehmlassung durchzuführen. Damit soll in erster Linie das Vertrauen der Bevölkerung in die Bundesbehörden gestärkt werden. Die optimale Wahrung der Interessen und Rechte Privater setzt vielfach Kenntnis über Rechtsmittel und Verfahrensabläufe voraus. Hier kann sie durch eine erste Information klärend wirken, wobei sie eine eigentliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Die Ombudsperson kann beratende Gespräche führen, Empfehlungen und Vorschläge zu einer gütlichen Einigung abgeben, verfügt jedoch über keine Entscheidungsbefugnis.
Die verstärkte Integration der Ausländerinnen und Ausländer gehört zu den Zielen des Bundesrates für die Legislaturplanung 1999-2003. Die VIntA legt die Integrationsziele fest, regelt Aufgaben und Organisation der Eidgenössischen Ausländerkommission (Kommission) und ihr Verhältnis zum Bundesamt für Zuwanderung, Integration und und Auswanderung (IMES, Bundesamt) sowie die Gewährung von Finanzhilfen für Integrationsprojekte. Die aktivere Rolle des Bundes, der Kantone und vieler Gemeinden und neu geschaffene Koordinationsstrukturen verlangen nach einer Revision der VIntA im Bereich der Koordination und der Gewährung von Finanzhilfen sowie nach einer expliziten Formulierung des Beitrages der Ausländerinnen und Ausländer zur Integration. Begrenzungsverordnung: Das neue Berufsbildungsgesetz wird voraussichtlich am 1. Januar 2004 in Kraft treten und enthält eine Änderung des ANAG (Art. 17 Abs. 2bis). Diese hat eine Verbesserung der beruflichen Integration jugendlicher Ausländerinnen und Ausländer zum Ziel.
Ziel der Vorlage ist es, die Harmonisierung der Einwohnerregister in den Kantonen und Gemeinden verbindlich zu regeln und diese Register wie auch die grossen Personenregister des Bundes für die zukünftigen bevölkerungsstatistischen Erhebungen zu nutzen.
Das geltende Publikationsgesetz vom 21. März 1986 (SR 170.512) ist an die geltende Bundesverfassung anzupassen. Einerseits sind die geänderten Erlassformen im Gesetz anzupassen, andererseits müssen gewisse Regelungen von der Verordnungs- auf die Gesetzesstufe heraufgestuft werden.
Die rechtliche Regelung des Vernehmlassungsverfahrens des Bundes ist an die geltende Bundesverfassung anzupassen. Die erforderliche Neuregelung erfolgt in einem ersten Schritt im Rahmen einer Teilrevision des bestehenden Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG). In einem nächsten Schritt wird die bestehende Verordnung über das Vernehmlassungsverfahren aus dem Jahr 1991 total revidiert.
Der vorgeschlagene Verfassungsartikel zielt auf eine partnerschaftliche Steuerung des gesamten Hochschulbereichs ab. Ziel der Vorlage ist es, eine tragfähige Verfassungsgrundlage für eine gesamtheitlich konzipierte und landesweit abgestimmte Hochschulpolitik zu schaffen.
Untersuchungen belasteter Standorte sollen künftig vom Kanton bezahlt werden, wenn sich ein solches Areal entgegen der ursprünglichen Annahme als nicht belastet herausstellt. Zudem sollen die Kantone für solche Kosten Abgeltungen des Bundes beanspruchen können. Diese und weitere Änderungen betreffend belastete Standorte schlägt eine Nationalratskommission vor.
Die Änderungen sollen den gezielten Einsatz elektronischer Mittel zur Erleichterung der Ausübung politischer Rechte, die frühere Verteilung des Stimm- und Wahlmaterials und die entsprechend erweiterte Pflicht der Bundeskanzlei zum elektronischen Angebot ermöglichen. Die gesetzliche Verankerung der Parteien durch eine entsprechende Registrierungsmöglichkeit und im Gegenzug entsprechende Erleichterungen können nicht nur Parteien, sondern auch Kantone entlasten.
Wesentliche Reformpunkte sind die Konkretisierung des Notenbankauftrags sowie die nähere Umschreibung der Unabhängigkeit der SNB und die Einführung einer Rechenschaftspflicht gegenüber dem Bundesrat, dem Parlament und der Öffentlichkeit. Zudem werden die Notenbankinstrumente flexibler und moderner umschrieben.
Im Vordergrund steht eine Lösung, welche die Verantwortung für die Einbürgerung weiterhin den Kantonen überträgt. Dies soll jedoch nach einheitlichen bundesrechtlichen Kriterien geschehen.
Artikel 50 Absatz 4 der Bundesverfassung (BV) unterstellt die Errichtung neuer Bistümer der Genehmigung des Bundes. Der Artikel stammt aus der Zeit des Kulturkampfes in den 70er Jahren des letzten Jahrhunderts.
Mit dem Gesetzesentwurf sollen die bestehenden Formen der Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen nicht geändert, sondern lediglich bekräftigt und konkretisiert werden. Der bewusst schlank gehaltene Entwurf sieht namentlich drei Formen der Zusammenarbeit vor: die Information der Kantone, die Anhörung der Kantone sowie die Mitwirkung von Kantonsvertreterinnen und -vertretern bei der Vorbereitung von Verhandlungsmandaten und bei Verhandlungen des Bundes.
Das vorliegende Modell eines neuen Finanzausgleichs soll die ineffiziente, unübersichtliche und kostenintensive Verflechtung von Aufgaben, Kompetenzen und Finanzströmen zwischen Bund und Kantonen entwirren. Bund und Kantone erhalten stufengerechte Aufgaben, die Kantone werden finanziell gestärkt und ihr Handlungsspielraum wird beträchtlich erweitert.
Aufhebung der Kantonsklausel
Verordnung über die Ausschreibung und Vergabe von Dienstleistungen, Arbeiten und Lieferungen bei Bauvorhaben des Bundes (Submissionsverordnung) und Verordnung über die Beschaffung von Gütern und Dienstleistungen (Einkaufsverordnung).
Vereinfachung, Beschleunigung und Koordination der Bewilligungsverfahren
Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (RVOG)