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Die Teilrevision betrifft zwei Hauptpunkte: Zolllager und Sicherheitsbereich. Zolllager soll es auch weiterhin geben. Künftig soll es jedoch nicht mehr möglich sein, inländische Waren zur Ausfuhr zu veranlagen, sie anschliessend aber noch in der Schweiz in einem Zolllager einzulagern. Im Sicherheitsbereich sollen einerseits die Kompetenzen der Eidgenössischen Zollverwaltung im Bereich der durch die Kantone delegierten Aufgaben klarer geregelt werden. Andererseits soll der im Schengener Bundesbeschluss festgeschriebene Mindestbestand des Grenzwachtkorps aufgehoben werden.
Mit den vorliegenden Änderungen der SVAV sollen gestützt auf die Erfahrungen aus den ersten zwölf Jahren seit der Einführung der Schwerverkehrsabgabe unter anderem verfahrenstechnische Anpassungen vorgenommen werden. Ausserdem geht es darum, Massnahmen in der Missbrauchsbekämpfung vorzusehen.
Gegenstand der Vernehmlassungsvorlage ist das Gesamtkonzept zur Realisierung und Finanzierung eines 4-Meter-Korridors auf der Gotthard-Achse. Es ist vorgesehen, bis ins Jahr 2020 die Zulaufstrecken zum Gotthard auf ein höheres Lichtraumprofil auszubauen.
Teilrevision der Eisenbahnverordnung (EBV) und der Netzzugangsverordnung (NZV): Am 16. März 2012 hat das Schweizer Parlament der zweiten Zusatzbotschaft zur Bahnreform 2 (BaRe 2.2) zugestimmt. Diese beinhaltet verschiedene Gesetzesänderungen. Die BaRe 2.2 will im Ergebnis ein attraktives und leistungsfähiges Bahnsystem fördern und die Effizienz des Zugverkehrs steigern.
Unter anderem übernimmt die Schweiz mit der Bahnreform 2.2 auf Verordnungs- und Richtlinienstufe die Inhalte der beiden Richtlinien der Europäischen Union (EU) über die Interoperabilität und über die Sicherheit.
Das Bundesgesetz über den zweiten Schritt der Bahnreform 2 sieht die Ausschreibungen im regionalen Personenverkehr vor. Diese Umsetzung wird nun auf Verordnungsstufe (ARPV) konkretisiert. Hinzu kommen deren Auswirkungen auf die Personenbeförderungskonzession inkl. weiteren Bereinigungen der Rechtsgrundlagen (VPB). Der Auftrag im Rahmen der Aufgabenüberprüfung «Umstellung Bahn - Bus» ist auch Gegenstand der Verordnungsanpassung (ARPV und KFEV).
Anfang September 2012 hat Bundesrätin Doris Leuthard den durch den Bundesrat genehmigten Staatsvertrag unterzeichnet. Der Vertrag ermöglicht es, eine jahrelange Auseinandersetzung der beiden Staaten um die Regelung der An- und Abflüge über süddeutsches Gebiet im Zusammenhang mit dem Betrieb des Flughafens Zürich zu beenden. Das in Kraft treten des Vertrags erfordert eine Ratifikation durch die Parlamente beider Staaten.
Im Rahmen der Bahnreform 2.2 hat das Parlament dem neuen Artikel 32a des Eisenbahngesetzes über die Beteiligung der Infrastrukturbetreiberinnen an den Vorhaltekosten der Wehrdienste zugestimmt. Zur Konkretisierung und Umsetzung dieser Bestimmung wurde gemäss deren Abs. 3 eine neue Departementsverordnung entworfen. Die Verordnung sowie die Standardleistungsvereinbarung mit Allgemeinen Bestimmungen wurden in Zusammenarbeit mit der Begleitgruppe «FinWehr» erarbeitet. In dieser durch das BAV geleiteten Begleitgruppe sind die Bahnen (BLS, SBB, VöV), die Kantone (BE, UR, FKS) sowie der Bund (ASTRA, BAFU) vertreten. Das vorliegende Ergebnis stellt einen Konsens aller vertretenen Interessen dar.
Mit dieser Gesetzesänderung will der Bundesrat strengere Bestimmungen für den Transport von Fangruppen im öffentlichen Verkehr schaffen. Mit ihrem Verhalten gefährden gewisse dieser Gruppen heute die Betriebssicherheit von Bahn und Bus. Zudem verursachen sie immer wieder beträchtliche Schäden. Kernelemente der Gesetzesänderung sind die Lockerung der Transportpflicht, verbunden mit der Verpflichtung, Charter- oder Extrazüge und -busse zu benützen, sowie die Einführung einer Haftungsbestimmung.
Die Schweiz wendet seit dem Inkrafttreten des Landverkehrsabkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft bei der Zulassung von Strassenverkehrsunternehmen und Bewilligungen im grenzüberschreitenden Linienbusverkehr gleichwertige Rechtsvorschriften wie die Staaten der Europäischen Union (EU) an. Die Vorlage dient dazu, die Rechtsgrundlagen den aktuellen Regelungen anzupassen. Bei dieser Gelegenheit werden auch verschiedene Strafbestimmungen weiter harmonisiert.
Das geltende Bundesgesetz über die Lärmsanierung der Eisenbahnen legt die zum Schutz der Bahnanwohner vor übermässigem Lärm zu treffenden Massnahmen fest und regelt deren Finanzierung. Es ist bis Ende 2015 befristet. Mit der vorliegenden Revision erhält der Bundesrat die Kompetenz, ab 2020 Emissionsgrenzwerte für alle in der Schweiz verkehrenden Güterwagen einzuführen. Zudem wird auch das Massnahmenspektrum mit dem Ziel erweitert, die Auswirkungen des hohen Verkehrswachstums aufzufangen und den Lärmschutz entlang des Schienennetzes weiter zu verbessern. Die Gültigkeitsdauer des Gesetzes soll verlängert werden.
Anlass für die vorliegende Anhörung bilden die Änderungen des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR). Die Änderungen des internationalen Rechts bedingen auch eine Anpassung des nationalen Rechts. Davon betroffen sind die Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strassen (SDR), deren Anhänge 1 und 2, die Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GGBV) und die Weisungen vom 30.09.2008 betreffend Transport gefährlicher Güter auf der Strasse. Zudem werden mehrere Sonderabkommen (Multilaterale Vereinbarungen) zur Unterzeichnung vorgeschlagen. Anzupassen ist ebenfalls eine Bestimmung der Verkehrsregelnverordnung (VRV).
Neuere Autos und Lastwagen sind mit einem On-Board-DiagnoseSystem (OBD) ausgerüstet welches die Abgase überwacht und Fehler anzeigt. Für solche Fahrzeuge soll die obligatorische Abgaswartungspflicht entfallen. Für Motorräder soll auf die Einführung einer Abgaswartungspflicht verzichtet werden. Neu sollen für Fahrzeuge, welche in begrenzter Stückzahl hergestellt werden (so genannte Kleinserienfahrzeuge) in der Schweiz dieselben Erleichterungen gelten wie in Europa. Dies schlägt das Bundesamt für Strassen (ASTRA) vor. (Verkehrsregelnverordnung VRV, Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge VTS, Verordnung über Wartung und Nachkontrolle von Motorwagen betreffend Abgas- und Rauchemissionen, Verordnung über die technischen Anforderungen an Transportmotorwagen und deren Anhänger TAFV 1 und Verkehrszulassungsverordnung VZV)
Mit den im Titel erwähnten Änderungen werden verbesserte Rechtsgrundlagen für die einheitliche Erfüllung der Aufgaben des Bundes nach dem Natur- und Heimatschutzgesetz im allgemeinen, und der Archäologie / Paläontologie im besonderen,eingeführt. Für beide Seiten, Kantone wie Bund, soll damit eine höhere Rechts- und Planungssicherheit erreicht werden. Im Ergebnis sollen die anfallenden Kosten auf fundiertere rechtliche Grundlagen gestellt, besser kontrollierbar und das Kosten-/Nutzenverhältnis optimiert werden.