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Der Regierungsrat hat das während 25 Jahren praktisch unverändert gebliebene Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs einer Totalrevision unterzogen. Hauptgrund für die Überarbeitung ist die Anpassung an die neue Finanzierung der Bahninfrastruktur zwischen Bund und Kantonen (Fabi-Vorlage).
Zudem sollen die gesetzlichen Grundlagen für zusätzliche Fördermassnahmen geschaffen werden. Der Gesetzesentwurf wird nun einer externen Vernehmlassung unterzogen.
Das Limmattal gehört zu den am stärksten wachsenden Regionen im Kanton Aargau. Im kantonalen Richtplan wurde der Raum Spreitenbach (Industriegebiet Süd) als wirtschaftlicher Entwicklungsschwerpunkt von kantonaler Bedeutung festgelegt und bildet einen Schwerpunkt der Siedlungsentwicklung, um das zu erwartende Bevölkerungswachstum im Kanton Aargau bis ins Jahr 2040 bewältigen zu können. Dabei gilt es, die vorhandenen Qualitäten des Limmattals zu stärken, und die gute Erreichbarkeit sowie die Gesamtmobilität für die Zukunft zu gewährleisten.
Der Bau der Limmattalbahn soll die geordnete räumliche Entwicklung eines wichtigen wirtschaftlichen Entwicklungsschwerpunkts ermöglichen, volkswirtschaftliche Impulse geben und private Investitionen stimulieren, eine städtebauliche Entwicklung mit hoher Qualität und Identitätsbildung fördern, und die Mobilität der heutigen und zukünftigen Bevölkerung im Limmattal gewährleisten. Die Investition umfasst den Bau einer doppelspurigen Stadtbahn von Zürich Altstetten bis Killwangen. Der Investitionsanteil des Kantons Aargau beträgt 178,0 Millionen Franken.
Die Finanzierung soll mittels Darlehen des Kantons Aargau an eine noch zu gründende Finanzierungsgesellschaft erfolgen, weil bei einer Finanzierung über die ordentliche Rechnung die Regelungen zur Schuldenbremse gemäss § 20 GAF zur Anwendung kämen. Das aufzunehmende Darlehen reduziert sich um einen erwarteten Bundesbeitrag von 58,6 Millionen Franken und einen vorgesehenen einmaligen Beitrag aus der Spezialfinanzierung Strassenrechnung von 34 Millionen Franken. Von der gesamten Investitionssumme zu Lasten des Kantons Aargau werden bis 2018 voraussichtlich rund 8,9 Millionen Franken bereits der ordentlichen Rechnung belastet sein, sodass sich das Darlehen zur Finanzierung der verbleibenden Kosten auf rund 76 Millionen Franken belaufen wird.
Die vorgeschlagenen Änderungen zielen darauf ab, bei den Verkehrsregeln die stehrollerartigen Fahrzeuge vollständig und die rikschaartigen Fahrzeuge weitgehend den langsamen E-Bikes gleichzustellen. Stehrollerartige Fahrzeuge dürften damit neu zum Beispiel Velowege benützen und ab 14 Jahren mit dem Führerausweis für Motorfahrräder («Töffliausweis») und ab 16 Jahren ohne Ausweis gefahren werden. Auch rikschaartige Fahrzeuge dürften auf den Veloweg, sofern sie nicht breiter als ein Meter sind. Zum Führen eines rikschaartigen Fahrzeugs berechtigen eine breite Palette von Ausweisen: Jegliche Motorradausweise, der Ausweis B (Personenwagen) oder auch der Ausweis F (Ausweis bis 45 km/h). Je nach Ausweis ist somit das Fahren einer Rikscha ab 16 Jahren möglich.
Gleichzeitig soll die Revision genutzt werden, um klarer zu regeln, wer motorisierte Rollstühle benutzen darf. Mit motorisierten Rollstühlen darf auf Trottoirs und andern Fussgängerflächen gefahren werden. Dieses Privileg ist heute im Strassenverkehrsrecht an das Fahrzeug (Rollstuhl) und nicht an den Benutzer (gehbehinderte Person) geknüpft. Neu soll deshalb klar geregelt werden, dass nur gehbehinderte Personen motorisierte Rollstühle auch auf Fussgängerflächen fahren dürfen.
Auslöser für die vorliegende ARV 1-Revision ist die am 28. Februar 2014 im EU-Amtsblatt publizierte Verordnung (EU) Nr. 165/2014, welche u.a. die Vorschriften über den Fahrt-schreiber vereinfacht und einige punktuelle Neuerungen bringt, aber auch den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 ändert. Die ARV 1 soll an das ab dem 2. März 2015 geltende EU-Recht angepasst werden. Neu werden Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einem Gesamt(zugs)gewicht bis 7,5 t, die zum Transport von Material, Ausrüstungen oder Maschinen benutzt werden, das oder die der Führer oder die Führerin zur Berufsausübung benötigt, und die nur innerhalb eines Umkreises von 100 km vom Standort des Unternehmens und unter Bedingung benutzt werden, dass das Lenken des Fahrzeugs für den Führer oder die Führerin nicht die Haupttätigkeit darstellt, von der ARV 1 ausgenommen. Neu wird der Führer oder die Führerin von der Pflicht befreit, das Symbol des Landes, in dem er oder sie seine berufliche Tätigkeit beginnt und beendet, in den digitalen Fahrtschreiber einzugeben, wenn der Fahrtschreiber an einen Positionsbestimmungsdienst auf der Basis eines Satellitennavigationssystems angeschlossen ist, der diese Angaben automatisch aufzeichnet.
Der Grosse Rat hat am 15. Januar 2013 dem Kredit von 58,8 Millionen Franken für die Ostumfahrung Bad Zurzach zugestimmt. Davon gehen 48,8 Millionen Franken zulasten Kanton und 10 Millionen Franken zulasten Gemeinde. Grundlage für den Kreditbeschluss bildete ein generelles Projekt, auf dessen Basis inzwischen ein Bauprojekt mit einem höheren Detaillierungsgrad ausgearbeitet wurde. Dabei hat sich gezeigt, dass der bewilligte Kredit nicht ausreicht und Mehrkosten in der Höhe von 15,9 Millionen Franken entstehen werden.
In der statischen Berechnung des Tunnels konnten die Ergebnisse der ersten Auswertung der installierten Messrohre für die Kriechbewegungen im Hang berücksichtigt werden. Aufgrund dieser Ergebnisse müssen die Bohrpfähle zur Aufnahme des Hangdrucks tiefer in den Fels eingespannt werden als im generellen Projekt angenommen. Zudem mussten für den Tunnel zusätzliche Notausgänge zur Selbstrettung bei einem Brandfall vorgesehen werden.
Bei der detaillierteren Projektierung im Bereich des Knotens Glocke zeigte sich, dass durch die Absenkung der Strasse umfassendere Massnahmen zur Sicherung der angrenzenden Verkehrswege in der Bauphase erforderlich sind. Zudem wird der Lärmschutz mit einer erhöhten Lärmschutzwand entlang dem Tiergartenweg und absorbierenden Verkleidungen in den Tunnelportalbereichen verbessert. Auch die unverändert mit 5 Prozent eingerechneten Kosten für Unvorhergesehenes und das Kreditrisiko sowie die Regiearbeiten tragen aufgrund der höheren Beträge zu den Mehrkosten bei.
Die Verordnung über den Strassenverkehr (RB 50.1311) wurde am 14. Februar 1990 in Kraft gesetzt. Die Verordnung über den Strassenverkehr regelt die Zuständigkeiten und den Vollzug im Bereich des Strassenverkehrsrechts. Sie setzt zudem im Rahmen des Bundesrechts ergänzendes Recht. In der Zwischenzeit haben sich jedoch die Rahmenbedingungen, an denen sich die geltende Verordnung über den Strassenverkehr orientiert, teilweise geändert. Insbesondere mit der Inkraftsetzung der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung (NFA) per 1. Januar 2008 führte eine neue Aufgabenteilung zwischen dem Bund und den Kantonen im Bereich der Nationalstrasse zu Änderungen in der Zuständigkeit an derselben. Auch gilt es nun, weitere Änderungen im Strassenverkehrsrecht aufzufangen.
Anlass für die vorliegende Anhörung bilden die Änderungen des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR). Aufgrund der ADR-Änderung ist auch eine Anpassung der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR) erforderlich. Bei dieser Gelegenheit erfolgen auch weitere Anpassungen der Anhänge 1 und 3 der SDR.
Die künftige Übernahme europäischer Bestimmungen bezüglich einheitlicher Luftverkehrsregeln und der zugehörigen Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung erfordert eine Totalrevision der bisher geltenden Verordnung des UVEK über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge (VVR).
Seit dem Inkrafttreten von Seilbahngesetz und Seilbahnverordnung am 1. Januar 2007 haben wir nunmehr über sieben Jahre Erfahrung mit der Anwendung des neuen Seilbahnrechts. Es hat sich in seinen Grundzügen bewährt. Deshalb möchten wir lediglich dort Verbesserungen an der Seilbahnverordnung und der Verordnung über die Ausbildung und Anerkennung der technischen Leiter von Seilbahnen vornehmen, wo in der praktischen Anwendung Verbesserungsmöglichkeiten erkannt wurden.
Der Regierungsrat hat, basierend auf §13 des Umweltschutzgesetzes, der eine Zielvorgabe zur Reduktion des motorisierten Individualverkehrs 10% enthält, die bisherige Basler Verkehrspolitik überprüft. Mit dem Entwurf eines verkehrspolitischen Leitbildes und des zugehörigen Massnahmenplans stellt der Regierungsrat die Weichen für die künftige Ausrichtung der Verkehrsplanung im Kanton.
Die amtlichen periodischen Nachprüfungen sollen sicherstellen, dass die in der Schweiz immatrikulierten Fahrzeuge in einem technisch guten Zustand bleiben. Die Qualität aktueller Fahrzeuge hat sich seit der Zeit der Einführung der heute noch geltenden Nachprüffristen verbessert. Der Bund will deshalb die Intervalle der amtlichen periodischen Nachprüfung an die technische Entwicklung anpassen.
Des Weiteren soll sich die Vergabe von Händlerschildern neu auch nach dem erzielten Umsatz richten können.
Für die Finanzierung der Nationalstrassen und der Beiträge an Massnahmen zur Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur in Städten und Agglomerationen wird auf Verfassungsstufe ein unbefristeter Fonds geschaffen. Künftig sollen bestehende und neue Einnahmen direkt in den Fonds fliessen. Zur Schliessung der sich abzeichnenden Finanzierungslücke in der heutigen Spezialfinanzierung Strassenverkehr sind einnahme- und ausgabenseitige Massnahmen vorgesehen. Im Rahmen eines Strategischen Entwicklungsprogramms Nationalstrasse sollen die Eidgenössischen Räte die Möglichkeit erhalten, periodisch über Erweiterung und Kapazitätsausbauten der Nationalstrassen zu befinden.
In Gebieten, die von Fluglärm betroffen sind, soll es künftig unter bestimmten Bedingungen möglich sein, Bauzonen auszuscheiden, neue Gebäude zu errichten oder bestehende aus- und umzubauen. Damit würden vorab Gemeinden um den Flughafen Zürich die Möglichkeit erhalten, bestehende Siedlungsgebiete zu verdichten.
Der Betrieb von Ultraleichtflugzeugen (UL) nach schweizerischer Definition, d.h. von Flugzeugen mit einer Flächenbelastung von weniger als 20 kg/m2, ist seit 1984 verboten. Seit 2005 besteht die Möglichkeit, sogenannte Ecolight-Flugzeuge in der Schweiz zuzulassen. Seit dem Erlass des Verbotes wurden im Bereich der UL erhebliche technische Fortschritte erzielt. Die meisten heutigen UL haben zudem eine Flächenbelastung von mehr als 20 kg/m2. Das geltende Verbot ist damit praktisch toter Buchstabe. Neu sollen nebst den Ecolight-Flugzeugen UL mit Elektroantrieb (aerodynamisch gesteuerte Flugzeuge, Trikes, Gyrokopter), Hängegleiter mit Elektroantrieb und Gyrokopter mit Verbrennungsmotor zugelassen werden.
Dem Arbeitszeitgesetz vom 8. Oktober 1971 (AZG; SR 822.21) unterstehen die Arbeitnehmenden der SBB sowie aller konzessionierten Transportunternehmen des öffentlichen Verkehrs. Mit der vorliegenden Teilrevision des AZG sollen die gesetzlichen Grundlagen der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung sowie den aktuellen Bedürfnissen der Akteure im Betrieb des öffentlichen Verkehrs angepasst werden. Gesamthaft sollen das AZG und die anschliessend angepassten Vollzugserlasse einen abgestimmten, zeitgemässen und modernen Arbeitszeitrahmen für den öffentlichen Verkehr bilden.
Bei der EUROSUR-Verordnung (EUROSUR = European Border Surveillance System) handelt es sich um eine Schengen-Weiterentwicklung im Bereich der Aussengrenzüberwachung. Die Verordnung errichtet ein System für den gemeinsamen Informationsaustausch und Zusammenarbeit zwischen den Schengen-Staaten und der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Aussengrenzen der Schengen-Staaten der Europäischen Union (FRONTEX). Dadurch soll es weniger illegale Einwanderung in den Schengen-Raum, weniger Todesfälle auf hoher See und weniger grenzüberschreitende Kriminalität geben. Die EUROSUR-Verordnung ist ein detailliert ausgestalteter Rechtsakt der EU, der grösstenteils direkt anwendbar ist. Die EUROSUR-Verordnung verpflichtet die Schweiz zur Errichtung und Betrieb eines nationalen Koordinierungszentrums, welches die Schnittstelle zum EUROSUR-Netzwerk bildet.
Mit dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR) wurde vor einigen Jahren ein standardisiertes Systems von Tunnelkategorien eingeführt, um die Beförderung von Gefahrgut durch Tunnels zu beschränken. Nachdem die damals bereits Beschränkungen unterliegenden Tunnel provisorisch kategorisiert wurde, können die Tunnelbeschränkungen nun auf der Basis einer neu entwickelten Risikoermittlungsmethodik definitiv festgelegt werden (Anhang 2 der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse). Die Beschränkungen müssen mit den in der Signalisationsverordnung (SSV) geregelten Signalen angezeigt werden. Zwecks einheitlicher Signalisation soll der Wortlaut der massgebenden Bestimmungen angepasst werden.
Das Angebot auf stark belasteten Achsen des lndividualverkehrs im Sinne von Art. 2 lit. b hat die Bewältigung der Verkehrsmenge sicherzustellen. In der Regel – namentlich auf längeren Strecken – stehen den Fahrgästen Sitzplätze zur Verfügung.
Der Innerortsverkehr hat in der Regel bloss lokale Bedeutung. Ausnahmsweise kommt ihm eine kantonale Bedeutung zu, wenn er auch kantonale Gebäude und Einrichtungen (wie beispielsweise in Herisau) erschliesst. Bei einem vorwiegend touristischen Angebot ist ausnahmsweise ein kantonales Interesse gegeben, wenn gleichzeitig eine stark belastete Verkehrsachse vom Individualverkehr entlastet werden kann.
Die Bevölkerungszahl einer Gemeinde wird nach der ständigen Wohnbevölkerung am 31. Dezember des Vorjahrs des Fahrplanjahrs bemessen. Grundlage ist die eidgenössische Statistik der Bevölkerung und der Haushalte (STATPOP).
Die Umsetzung des 1. kantonalen Strassenbau- und Investitionsprogrammes 2011 –2014 verläuft erfolgreich. Ein Grossteil der geplanten Vorhaben konnte umgesetzt werden. Einige wichtige Strecken sind nun wieder für die verkehrlichen Bedürfnisse gerüstet, etwa die Strecke Trogen–Wald, die Appenzellerstrasse in Lutzenberg oder die Steinerstrasse in Teufen.
Es gab auch Rückschläge und Verzögerungen, so in den Ortskernen von Trogen und Teufen. Das dichte Kantonsstrassennetz weist jedoch weiterhin lange und zentrale Strecken auf, die vor über 30 Jahren letztmals umfassend ausgebaut wurden und die den heutigen Anforderungen nicht mehr genügen.
Hinzu kommen neue Herausforderungen aus den weiterhin zunehmenden Mobilitäts- und Sicherheitsbedürfnissen der Gesellschaft; etwa beim rollenden Langsamverkehr oder aus dem Agglomerationsprogramm St.Gallen/Arbon–Rorschach oder durch neue Vorgaben bezüglich der Sicherheit von Fussgängerstreifen. Ein Schwerpunkt soll auf die Radfahrerführung innerorts gelegt werden.
35 Städte und Agglomerationen sollen ab 2015 vom Bund rund 1,6 Milliarden Franken zur Verbesserung ihrer Verkehrsinfrastrukturen erhalten. Dieser Betrag entspricht dreissig bis vierzig Prozent der Kosten ausgewählter Massnahmen.
Der Regierungsrat hat am 1. Mai 2013 dem Grossen Rat eine Vorlage mit einem Nettokredit von 5,1 Millionen Franken für den Bau der Verbindungsspange Buchs Nord unterbreitet. Wenn es nicht gelingt, die Bauarbeiten für die Verbindungsspange Buchs Nord 2014 in Angriff zu nehmen, muss mit Mehrkosten von rund 3 Millionen Franken gerechnet werden. Um die Mehrkosten zu vermeiden, ist es wichtig, dass der Grosse Rat noch 2013 über die Kreditvorlage beschliessen kann.
Der Regierungsrat beabsichtigt deshalb, dem Grossen Rat eine angepasste Kreditvorlage zu unterbreiten, die einen auf 8,4 Millionen Franken erhöhten Nettokredit für den Kantonsanteil beinhaltet. Der erhöhte Nettokredit deckt die Vorfinanzierung des noch nicht rechtskräftig beschlossenen Interessenbeitrags der Stadt Aarau ab. Damit bleibt die zu erwartende Endkostenprognose für den Kantonsanteil bei den ursprünglichen 5,1 Millionen Franken.
Im Kooperationsabkommen werden die Rahmenbedingungen sowie die Rechte und Pflichten der künftigen Zusammenarbeit der EU und der Schweiz im Bereich der europäischen Satellitennavigationsprogramme (Galileo und EGNOS) geregelt.