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Zurzeit sind im Kanton 144 Alpen und Alprechte für Sömmerungsbeiträge berechtigt. Davon sind rund 60% im Eigentum von Privatpersonen. Nebst selbstbewirtschaftenden Landwirtinnen und Landwirten sind die Alpen auch im Eigentum von Privatpersonen, welche dieses Eigentum innerhalb der Familie übernehmen konnten oder ihre Tätigkeit als praktizierende Alpbewirtschaftende aufgegeben hatten, ohne ihre Alp zu veräussern. 40% der Alpen und Alprechte sind im Eigentum des Kantons, von öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder von Alpgenossenschaften.
Alphütten sind grundsätzlich nicht für Ferienzwecke bestimmt, sondern dienen in erster Linie der landwirtschaftlichen Nutzung. Ausserhalb der Alpzeit ist eine zonenfremde Nutzung in vielen Fällen problemlos möglich. Die Alpen und Alprechte werden daher im Frühling und Herbst als beliebte Freizeit- und Ferienobjekte genutzt. In den vergangenen Jahren entstand indessen da und dort die Situation, dass Alphütten auch während der Sömmerung für die Alpbewirtschafterinnen und -bewirtschafter nicht benutzbar waren, weil die Alprechtseigentümerinnen und -eigentümer auf die Verpachtung ihrer Alphütte verzichteten und für Ferienzwecke nutzten. Diese Entwicklung ist nicht unproblematisch, weil sich Konstellationen ergeben können, in denen eine Alpbewirtschafterin oder ein Alpbewirtschafter auf eine Hütte verzichtet und eine ungünstige Bewirtschaftungssituation in Kauf nimmt, nur damit nicht die ganze Pacht verloren geht. Um in solchen Fällen Gegensteuer geben zu können, hat die Standeskommission eine Revision der Verordnung zum Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht ausgearbeitet.
Damit die Bewirtschaftung der Alpen während der Sömmerungszeit und das öffentliche Interesse an einer Verpachtung mit allen betriebsnotwendigen Pachtbestandteilen sichergestellt werden kann, sieht die Revision der Verordnung zum Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht vor, dass Pachtverträge über Alpen und Alprechte neu schriftlich gefasst werden müssen. Die Verträge sollen zudem vor der nächsten Pachtperiode durch die Bodenrechtskommission genehmigt werden.
Die Verlegung des Trassees der Wynental- und Suhrentalbahn (WSB) zwischen Aarau und Suhr weg von der Kantonsstrasse K 242 eröffnet Handlungsspielraum für gestalterische und betriebliche Optimierungen. Dazu gehören die Aufwertung der Strassenräume, die Förderung des strassengebundenen öV, Verbesserungen für den Langsamverkehr sowie betriebliche Optimierungen für den MIV.
Weil der bauliche Zustand im gesamten Projektperimeter ungenügend ist und sich die alte Gleisanlage der WSB noch immer in der Fahrbahn befindet, muss die in die Jahre gekommene Strassenanlage erneuert werden. Das Verkehrssystem Knoten Kreuzplatz – Kreisel Gais in Aarau ist während der Spitzenstunden stark belastet. Aufgrund der Rückstaus entstehen im Verkehrssystem auch für den öV Verlustzeiten mit wesentlichem negativem Einfluss auf die Fahrplanstabilität und die Gewährleistung der Anschlüsse am Bahnhof Aarau.
Für den Fuss- und Veloverkehr sind direkte, durchgehende und sichere Verbindungen vorgesehen. Im Rahmen des Verkehrsmanagements Region Aarau sind im Projektperimeter auf der Achse K 242 Buchser-/Suhrer-/Tramstrasse diverse Massnahmen zur Entlastung der Zentren sowie zur Busbevorzugung geplant (Netzschutz/Staumanagement, Busbevorzugung), welche teilweise mit vorliegendem Projekt umzusetzen sind. Die Verlässlichkeit der Reisezeiten und die Anschlusssicherheit auf den Buslinien 1, 4 und 6 soll verbessert werden.
Die Standorte und die Ausgestaltung der Bushaltestellen werden optimiert und auf die Vorschriften für hindernisfreies Bauen ausgerichtet. Der Strassenraum an der Kantonsstrasse wird aufgewertet mit dem Ziel, die Siedlung trotz Verkehrsbelastung als attraktiven Ort bei optimierter Funktionalität für alle Benutzenden erlebbar zu machen. Zur aktiven Lärmbekämpfung an der Quelle werden spezielle lärmarme Asphaltbeläge eingesetzt. Die Haupterschliessung des Kantonsspitals Aarau erfolgt weiterhin über die Südallee.
Die Notfallfahrzeuge werden im Projektperimeter bei den Lichtsignalanlagen bevorzugt. Im Zusammenhang mit den umfangreichen Bauarbeiten ist eine vollständige Erneuerung der Strassenanlage mit Verstärkung des Strassenoberbaus vorgesehen. Das Gesamtprojekt weist eine Länge von ca. 2,3 km auf und ist aufgeteilt in vier Teilprojekte. Der grösste Teil der neuen Verkehrsanlage kann auf der heutigen Strassenfläche und dem alten Trassee der WSB realisiert werden.
Die Kosten sind auf 34,09 Millionen Franken veranschlagt. Davon entfallen 6,86 Millionen Franken auf die Stadt Aarau, 4,57 Millionen Franken auf die Gemeinde Buchs und 6,85 Millionen Franken auf die Gemeinde Suhr. In diesen Beträgen nicht berücksichtigt ist ein erwarteter Beitrag des Bundes von rund 4 Millionen Franken. Der effektiv vom Bund geleistete Beitrag wird den Kostenanteilen der Gemeinden und des Kantons angerechnet werden.
Die Idee einer Umfahrungslösung für Suhr besteht seit Jahrzehnten. Zur Entlastung des Suhrer Zentrums vom Verkehr und zur verbesserten Anbindung des Wynentals an das übergeordnete Strassennetz bestehen im Richtplan Einträge zu einer Ostumfahrung Suhr (Festsetzung) und einer Südumfahrung Suhr (Vororientierung). Die Realisierbarkeit des generellen Projekts aus dem Jahr 2001 gemäss bestehender Festsetzung ist aus verkehrstechnischen und baulichen Gründen nicht gegeben.
Diese Linienführung wurde deshalb nicht weiterverfolgt. Ebenfalls zeigt sich, dass aufgrund der langen Barriereschliesszeiten in Suhr keine verkehrsplanerisch zufriedenstellende Lösung im Bestand erreicht werden kann. Nach umfangreichen planerischen Abklärungen soll die Verkehrsinfrastruktur-Entwicklung Raum Suhr (VERAS) mit der neuen Umfahrung Suhr und den dazugehörenden Massnahmen im Bereich Siedlung und Mobilität festgesetzt werden.
Mit der Gesamtplanung VERAS mit Zeithorizont 2040 wird der Siedlungs- und Wirtschaftsraum vom Durchgangsverkehr entlastet und Freiräume für die Siedlungsentwicklung geschaffen. Weiter werden die Anbindung des Wynentals an die A1 und nach Aarau sowie das Velonetz für den lokalen und regionalen Verkehr verbessert und damit die Zielsetzung der VERAS umgesetzt.
Bei der Planung von Netzergänzungen sind flankierende Massnahmen unabdingbare Elemente. Die FLAMA sind im Konzept flankierende Massnahmen VERAS zusammengefasst, gegliedert nach Verkehrsmanagement, Strassenraumgestaltung, Velo- und Fussverkehr sowie Siedlung und Landschaft.
Die Standeskommission möchte die Eintragung von Bodenabtretungsverträgen im Zusammenhang mit Strassenbauvorhaben erleichtern und schlägt hierfür eine Ergänzung des Strassengesetzes vor.
In der bisherigen Praxis wurden Verträge über Bodenabtretungen, die bei grösseren Strassenbauvorhaben regelmässig nötig sind, jeweils schriftlich gefasst und vor Ort unterschrieben. Damit diese Verträge im Grundbuch dann angemerkt und eingetragen werden konnten, mussten öffentliche Beurkundungen vorgenommen werden, was in der Praxis regelmässig zu zeitlichen Verzögerungen führte. Die Standeskommission möchte diesen Ablauf vereinfachen.
Künftig sollen die unterzeichneten Abtretungsverträge direkt im Grundbuch angemerkt und nach erfolgtem Bau eingetragen werden können. Auf die öffentliche Beurkundung soll verzichtet werden. Ein solcher Verzicht ist allerdings bundesrechtlich nur dann möglich, wenn die Bodenabtretungsverträge in einem Enteignungsverfahren abgeschlossen worden sind. Neu ist daher geplant, dass die betroffenen Grundeigentümerinnen und -eigentümer mit der Orientierung über die Auflage des Strassenprojekts darüber in Kenntnis gesetzt werden, dass für die beanspruchte Fläche ein Enteignungsverfahren eröffnet ist. Das Verfahren wird gleichzeitig standardmässig sistiert.
Nach der Auflage des Strassenprojekts werden mit den Grundeigentümerschaften Verhandlungen geführt. Ergibt sich eine Einigung, wird ein Bodenabtretungsvertrag abgeschlossen, der ohne öffentliche Beurkundung beim Grundbuchamt zur Anmerkung angemeldet werden kann.
Kommt trotz Verhandlungen keine Einigung zustande, obliegt es wie bisher der Standeskommission, in einem separaten Entscheid darüber zu befinden, ob dann auch tatsächlich ein Enteignungsverfahren durchgeführt wird.
Die Standeskommission beschränkt dieses Vorgehen auf Projekte, die von der Landsgemeinde oder dem Grossen Rat verabschiedet worden sind, da bei diesen Projekten von einer hohen politischen Legitimation der Entscheide auszugehen ist.
Löscheinrichtungen – Hydranten und andere Wasserbezugsorte – sind grundsätzlich von den Gemeinden zu erstellen und auch zu finanzieren. Eine Mitfinanzierung durch die betroffenen Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümer ist heute auf Gebäude beschränkt, die maximal 100 Meter vom Hydranten entfernt sind.
Die Erstellung von anderen Wasserbezugsorten haben die Gebäude, die vom Löschschutz profitieren, nicht mitzufinanzieren. Die Gemeinden bekunden mit dieser Regelung Mühe, genügend Löscheinrichtungen bereitzustellen. Dies insbesondere in ländlichen Gebieten, wo nicht Hydranten, sondern andere Wasserbezugsorte im Vordergrund stehen und die Gebäude weiter voneinander entfernt sind als im Siedlungsgebiet.
Es wird vorgeschlagen, den für die Beitragspflicht massgebenden Radius von heute 100 Meter auf neu 400 Meter zu erweitern. Der erweiterte Radius stützt sich auf eine Empfehlung der Feuerwehr Koordination Schweiz (FKS).
Mit dem kantonalen Richtplan werden die auf den Raum wirksamen Tätigkeiten der Bevölkerung, des Staats und der Wirtschaft aufeinander abgestimmt und langfristig gesteuert. Gleichzeitig zeigt der Richtplan, wie der Kanton mit den Gemeinden, seinen Nachbarn und dem Bund zusammenarbeitet. Der Richtplan erfasst alle Sachbereiche – die Siedlung, die Landschaft, den Verkehr, die Ver- und Entsorgung sowie die übrigen Raumnutzungen – und wirkt auf allen staatlichen Ebenen. Er leistet so einen wesentlichen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung des Kantons.
Der Richtplan ist behördenverbindlich. Das heisst, dass sich die in den Richtplanbeschlüssen genannten Behörden bei ihren Planungen und Entscheiden an die Vorgaben des Richtplans halten müssen. Für Private und die Wirtschaft ist der Richtplan nicht direkt verbindlich, aber trotzdem von Bedeutung. Ihnen zeigt der Richtplan vor allem, welches die Rahmenbedingungen ihres räumlichen Handelns sind und wohin die Richtung der kantonalen Entwicklung geht. Dies verschafft Stabilität und längerfristige Sicherheit, wie sie etwa für Investitionen nötig sind.
Der Richtplan besteht aus dem Richtplantext und der Karte im Massstab 1:50'000. Er wird durch periodische Anpassungen aktuell gehalten und in der Regel alle zehn Jahre gesamthaft überprüft und nötigenfalls überarbeitet.
Die Erarbeitung und die Anpassungen des Richtplans bedingen eine Anhörung/Mitwirkung der Bevölkerung und aller Betroffenen. Für die Beschlussfassung ist der Grosse Rat zuständig. Mit der Anpassung oder Nicht-Anpassung des Richtplans wird ein grundsätzlicher Standortentscheid gefällt. Die Konkretisierung der Planung erfolgt stufengerecht in den nachfolgenden Verfahren.
Nach dem Reaktorunglück in Fukushima im Frühjahr 2011 beschlossen die eidgenössischen Räte den Ausstieg aus der Kernenergie. Zu diesem Zweck erarbeitete der Bundesrat die Energiestrategie 2050 sowie ein neues Energiegesetz (EnG; SR 730.0).
Dieses Gesetz wurde im Herbst 2016 vom eidgenössischen Parlament verabschiedet und am 21. Mai 2017 vom Schweizer Stimmvolk in einer Referendumsabstimmung bestätigt. Die neuen Bestimmungen sind seit dem 1. Januar 2018 in Kraft.
Ziel der Energiestrategie 2050 ist es, die Energie möglichst effizient zu nutzen und die Potenziale der erneuerbaren Energien wie Sonne, Wind, Geothermie und Biomasse auszuschöpfen.
Mit dem kantonalen Richtplan werden die auf den Raum wirksamen Tätigkeiten der Bevölkerung, des Staats und der Wirtschaft aufeinander abgestimmt und langfristig gesteuert. Gleichzeitig zeigt der Richtplan, wie der Kanton mit den Gemeinden, seinen Nachbarn und dem Bund zusammenarbeitet. Der Richtplan erfasst alle Sachbereiche – die Siedlung, die Landschaft, den Verkehr, die Ver- und Entsorgung sowie die übrigen Raumnutzungen – und wirkt auf allen staatlichen Ebenen. Er leistet so einen wesentlichen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung des Kantons.
Der Richtplan ist behördenverbindlich. Das heisst, dass sich die in den Richtplanbeschlüssen genannten Behörden bei ihren Planungen und Entscheiden an die Vorgaben des Richtplans halten müssen. Für Private und die Wirtschaft ist der Richtplan nicht direkt verbindlich, aber trotzdem von Bedeutung. Ihnen zeigt der Richtplan vor allem, welches die Rahmenbedingungen ihres räumlichen Handelns sind und wohin die Richtung der kantonalen Entwicklung geht. Dies verschafft Stabilität und längerfristige Sicherheit, wie sie etwa für Investitionen nötig sind.
Der Richtplan besteht aus dem Richtplantext und der Karte im Massstab 1:50'000. Er wird durch periodische Anpassungen aktuell gehalten und in der Regel alle zehn Jahre gesamthaft überprüft und nötigenfalls überarbeitet.
Mit der am 24. November 2014 gutgeheissenen Motion 42.14.15 «Neue Wege im Hochwasserschutz» lud der Kantonsrat die Regierung ein, gesetzliche Grundlagen für die Schaffung von Überflutungsräumen in Landwirtschafts- und Grünzonen sowie im Wald zu erarbeiten. Mit den neuen Bestimmungen sollen die Grundeigentümerrechte gesichert, die in der Zone zulässigen Nutzungen garantiert und die Entschädigungs- und Versicherungsfragen angemessen geregelt werden.
Wichtige Anliegen von Anstössern und Interessengruppen sind in die Auflagefassungen eingeflossen. Die öffentliche Auflage ist ein wichtiger Schritt, um mit dem Erlass der Schutz- und Nutzungsplanung die rechtlichen Rahmenbedingungen zu klären und die Schutzmassnahmen sowie die Nutzungsmöglichkeiten in den Auen Laui und Steinibach klar zu regeln.
Die Revision des Raumplanungsgesetzes (RPG) vom 15. Juni 2012 und die Änderung der dazugehörigen Verordnung traten am 1. Mai 2014 in Kraft. Teil der Revision bildet die Erneuerung des bisherigen Gesetzgebungsauftrags über den Ausgleich planungsbedingter Mehr- und Minderwerte sowie die Ergänzung mit bundesrechtlichen Mindestvorgaben.
Durch Planungsmassnahmen des Gemeinwesens entstehen für die betroffenen Grundeigentümerschaften als Nebenfolge zwangsläufig Vor- oder Nachteile. Bei positiver Wirkung spricht man von planungsbedingten Vorteilen oder kurz von Planungsvorteilen, bei negativer Wirkung von planungsbedingten Nachteilen. Bei Planungsvorteilen handelt es sich in der Regel um Mehrwerte, also um eine Zunahme der Grundstückswerte.
Gemäss Entwicklungsleitbild 2017–2026 will der Regierungsrat Natur und Landschaft schützen, pflegen und zielgerichtet aufwerten. Der Bund überträgt den Kantonen die Sicherung, Aufwertung und Vernetzung von Lebensräumen, den Schutz und die gezielte Förderung gefährdeter Arten sowie Aufgaben zum Schutz der Landschaft. Gestützt auf das Natur- und Heimatschutzgesetz werden diese Aufgaben über Programmvereinbarungen im Rahmen des Neuen Finanzausgleichs zu rund 45 % durch den Bund mitfinanziert.
Der Bericht «Programm Natur 2030 – Für einen vielfältigen und vernetzten Lebensraum Aargau; Handlungsfelder bis 2030; Ziele und Massnahmen der 1. Etappe 2021–2025» orientiert zusammenfassend über die erzielten Wirkungen und Leistungen des Programms «Natur 2020» und über die Handlungsschwerpunkte und spezifischen Ziele der 1. Etappe des Programms «Natur 2030».
Mit dem Bevölkerungswachstum nimmt auch die Beeinträchtigung der Aargauer Natur und Landschaft durch intensive Nutzungen, Verkehr, Lichtimmissionen, Naherholung und Freizeitaktivitäten weiter zu. Der Klimawandel führt zu Veränderungen der Artenzusammensetzung, Hitze- und Trockenheitsereignisse wirken sich namentlich auf Feuchtlebensräume nachteilig aus und erfordern gezielte Aufwertungsmassnahmen sowie Anpassungen der Pflegekonzepte.
Das Programm «Natur 2030» knüpft nahtlos an das noch bis Ende 2020 laufende Programm «Natur 2020» an, entwickelt die bisher erfolgreich umgesetzten Instrumente und Massnahmen weiter und trägt zu Lösungen für die anspruchsvollen Interessenabwägungen bei. Vom Programm Natur 2030 profitiert nicht nur die Natur, sondern auch die Gemeinden gewinnen an Lebensqualität und Standortattraktivität.
Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt zeigt im Anhörungs- und Erläuterungsbericht, wie die Limmattalbahn – die Ende 2022 den Betrieb zwischen Zürich Altstetten und Killwangen-Spreitenbach aufnehmen soll – in einem weiteren Schritt über Neuenhof und Wettingen bis nach Baden verlängert werden kann. Ausserdem wird je ein geeigneter Standort für eine zukünftige, zusätzliche Haltestelle Tägerhard an der SBB-Linie Wettingen–Würenlos und eine Haltestelle Asp an der im Bau befindlichen Limmattalbahn hergeleitet.
Nach der Auswertung der Eingaben aus der Anhörung könnte der Grosse Rat 2020 die Vorhaben Weiterführung der Limmattalbahn von Killwangen bis Baden, S-Bahn-Haltestelle Wettingen Tägerhard und Limmattalbahn-Haltestelle Spreitenbach Asp im kantonalen Richtplan auf Stufe Zwischenergebnis eintragen. Nach weiteren Vertiefungsarbeiten und der vollständigen räumlichen Abstimmung sollen die Vorhaben 2023 im Richtplan festgesetzt werden.
Das regionale Gesamtverkehrskonzept (rGVK OASE) ist ein verkehrsmittelübergreifendes Gesamtkonzept, das in Zusammenarbeit mit den drei Planungsverbänden Brugg Regio, Baden Regio, Zurzibiet Regio und 12 Gemeinden in den Kernstädten und im urbanen Entwicklungsraum des Ostaargaus entstanden ist.
Es besteht aus fünf Handlungsfeldern und enthält Massnahmen zu den Themen öffentlicher Verkehr (öV), Fuss- und Veloverkehr (FVV), motorisierter Individualverkehr (MIV), Siedlungs- und Freiraum sowie Mobilitätsmanagement (MM). Es ist abgestimmt mit dem Themenfeld der Siedlungsentwicklung entsprechend den Vorgaben gemäss RPG und dem Richtplankapitel Siedlung.
Alle Bürgerinnen und Bürger sowie alle Körperschaften des öffentlichen und des privaten Rechts können zur oben genannten Anpassung des Richtplans Stellung nehmen.
Die Regierung des Kantons St.Gallen will langfristig die medizinische Qualität und die wirtschaftliche Basis der St.Galler Spitalverbunde sichern. Sie schlägt deshalb vor, das stationäre Angebot an den vier Mehrspartenspitälern Grabs, Uznach, Wil und St.Gallen zu konzentrieren.
Gleichzeitig soll die Bevölkerung in Altstätten, Wattwil, Flawil, Rorschach und Walenstadt auch in Zukunft an sieben Tagen die Woche während 24 Stunden ein Notfallzentrum aufsuchen können. Diese regionalen Gesundheits- und Notfallzentren sollen über ein kleines Bettenangebot verfügen, um stationäre Kurzaufenthalte zu ermöglichen.
Die Bundesversammlung verabschiedete am 28. September 2018 das Bundesgesetz über die Organisation der Bahninfrastruktur (OBI). Gestützt auf diese Gesetzesrevision sind Präzisierungen auf Verordnungsstufe erforderlich. Betroffen sind zehn bestehende Verordnungen. Zudem liegt ein Entwurf für eine neue Verordnung über die Trassenvergabestelle vor.
Die Baudirektion des Kantons Zug passt verschiedene Kapitel des kantonalen Richtplans an. Konkret geht es um die Einführung der statischen Waldgrenze, die Definition des Gewässerraums und um die Festsetzung des Abbaugebiets Hatwil/Hubletzen.
Die Arbeiten zum Leitungskataster Schweiz erfüllen den Auftrag des Bundesrats gemäss Massnahme b. «Verbesserte Erfassung bestehender Nutzungen im Untergrund» aus dem Bericht des Bundesrates «zur Nutzung des Untergrundes in Erfüllung des Postulates 11.3229 von Kathy Riklin vom 17. März 2011» vom 5. Dezember 2014. Die Dokumentation der Ver- und Entsorgungsinfrastrukturen wird in absehbarer Zeit schweizweit nicht ohne staatliche Vorgaben erfolgen. Daher beabsichtigt der Bund, in enger Zusammenarbeit mit den betroffenen Partnern, insbesondere den Kantonen, einen Leitungskataster Schweiz aufzubauen. Durch die Koordination und Vereinheitlichung auf nationaler Ebene kann die ober- und unterirdische Raumnutzung durch Infrastrukturen der Ver- und Entsorgung schweizweit homogen, verlässlich und zeitgemäss dokumentiert werden, um:
Das Gesetz über Geoinformation im Kanton Zug vom 29. März 2012 (Geoinformationsgesetz, GeoIG-ZG; BGS 215.71) bildet die Grundlage für das Geoinformationssystem (GIS Kanton Zug). Das GeolG-ZG und die dazugehörige Verordnung über Geoinformation im Kanton Zug (Geoinformationsverordnung, GeolV-ZG; BGS 215.711) sind seit 1. Januar2013 in Kraft.
Die kürzlich erfolgte Teilrevision des GeolG-ZG, welche unter anderem Änderungen betreffend Nutzungsgebühren (Wegfall der Gebühren für Zugang und Nutzung der Daten der amtlichen Vermessung) und betreffend ÖREB-Kataster enthält, trat per 29. Juni 2019 ZG in Kraft. Im Rahmen der Teilrevision der GeolV-ZG zur notwendigen Anpassung an das geänderte GeolG-ZG sollen die Bestimmungen zum kantonalen Leitungskataster( 30—32 GeolV-ZG) in eine separate «Verordnung über den Leitungskataster (Leitungskatasterverordnung, LKV)» ausgelagert und mit administrativen und technischen Vorschriften gemäss § 17 Abs. 3 Bst. b GeolG-ZG ergänzt werden. Damit wird die notwendige Flexibilität gewonnen, um insbesondere technische Bestimmungen zum kantonalen Leitungskataster unabhängig von der GeolV-ZG anpassen zu können.
Diese Aufteilung hat sich bei anderen Kantonen, die über einen Leitungskataster auf Stufe Kanton verfügen, bewährt. Der vorliegende Entwurf einer kantonalen Leitungskatasterverordnung orientiert sich insbesondere an der Umsetzung des Kantons Basel-Landschaft (BL), der auch in technischer Hinsicht— durch die Entwicklung eines praxisorientierten Datenmodells innerhalb der weitverbreiteten Norm SIA 405 (Geodaten zu Ver- und Entsorgungsleitungen) in Zusammenarbeit mit den Gemeinden— eine Vorreiterrolle einnimmt. Die Leitungskatasterverordnung legt Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten der am kantonalen Leitungskataster Beteiligten fest.
Das Gesetz über Geoinformation im Kanton Zug vom 29. März 2012 (GeolG-ZG; BGS 215.71) bildet die Grundlage für das Geoinformationssystem (GIS Kanton Zug) und für den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster), welchen die Kantone bis am 31. Dezember 2019 einzuführen haben.
Das GeolG-ZG und die dazugehörige Verordnung über Geoinformation im Kanton Zug (GeolV-ZG; BGS 215.711) sind am 1. Januar 2013 in Kraft getreten. Die Bestimmungen über den ÖREB-Kataster sind in der Verordnung noch nicht enthalten. Angesichts der Tatsache, dass die gesetzliche Regelung nach Bundesrecht erst am 31. Dezember 2019 vorliegen muss, erachtete der Regierungsrat die Regelung der Materie an lässlich des Erlasses der kantonalen Geoinformationsgesetzgebung im Jahre 2012 noch als verfrüht.
Unmittelbarer Anlass zur Teilrevision der GeolV-ZG bildet daher die Regelung des ÖREB-Katasters. Ein weiterer Grund diese Verordnung zu revidieren, bildet der Umstand, dass mit der Teilrevision des GeolG-ZG keine Gebühren für Zugang und Nutzung der Daten der amtlichen Vermessung mehr erhoben werden. Zudem sollen die Bestimmungen zum kantonalen Leitungskataster ( 30—32 GeolV-ZG) in eine separate Leitungskatasterverordnung ausgelagert werden. Schliesslich wird die Gelegenheit genutzt, um die Verordnung besser auf das teilrevidierte Gesetz abzustimmen.
Der kantonale Wanderwegplan ist von Gesetzes wegen alle zehn Jahre anzupassen. Die Justizdirektion schickt den Entwurf des überarbeiteten Wanderwegplans bei den Gemeinden, Korporationen und interessierten Kreisen in die öffentliche Mitwirkung. Neu enthält der überarbeitete Urner Wanderwegplan 390 Kilometer Hauptwanderwege, welche über 21 Hauptwander-Routen führen.
Gegenüber dem geltenden Wanderwegplan aus dem Jahr 2009 entspricht dies einer Zunahme von 3 Kilometern, wobei keine grossen Änderungen, sondern höchstens Verschiebungen zu verzeichnen sind. Das Netz der Nebenwanderwege von regionaler Bedeutung verzeichnet eine Zunahme von 17 Kilometern auf neu 289 Kilometer. Die Nebenwanderwege von lokaler Bedeutung weisen eine Gesamtlänge von 778 Kilometern auf, was gegenüber dem geltenden Wanderwegplan einer Reduktion von 37 Kilometern entspricht.