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Mit dem Planungsbericht Biodiversität erfüllt die Luzerner Regierung einen politischen Auftrag und definiert die Umsetzung der «Strategie Biodiversität Schweiz» auf kantonaler Ebene.
Die zunehmende Bevölkerungsdichte sowie die intensive Land- und Ressourcennutzung üben immer grösseren Druck auf die Biodiversität aus. Damit im Kanton Luzern ökologisch wertvolle Lebensräume und die Artenvielfalt mit ihrer genetischen Vielfalt erhalten werden können, muss das Engagement für die Biodiversität verstärkt werden.
Die immensen Nutzleistungen der Biodiversität, beispielsweise die Reinigung von Luft und Wasser, die Bestäubung von Pflanzen oder die Fruchtbarkeit der Böden, sollen ungeschmälert für kommende Generationen erhalten werden. Die Anstrengungen zugunsten der Biodiversität sollen auch den Erholungs-, Wohn- und Arbeitsraum für den Menschen attraktiv halten und wo nötig aufwerten.
Mit der Anpassung der gesetzlichen Bestimmungen wird das bestehende Energiegesetz weiterentwickelt und sichergestellt, dass die verbindlichen Standards für Neubauten und energetische Erneuerungen wieder dem Stand der Technik entsprechen und flächendeckend angewendet werden.
Ein Verbot fossiler Heizungen ist nicht vorgesehen, hingegen sollen alle Energieträger (Heizöl, Erd-/Biogas, Strom) mit der effizientesten verfügbaren Technik verwendet werden.
Die Bestimmungen im Gesetzesentwurf sind als energetische Bauvorschriften ausgelegt. Sie können deshalb im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens durch Gemeinden und Private Kontrolle vollzogen und der Vollzugsaufwand kann tief gehalten werden.
Das Umweltschutzgesetz (USG) sieht vor, dass für Massnahmen zur Sanierung von Schiessanlagen Bundesabgeltungen gewährt werden können, die aus einem Fonds stammen, der durch die Abgaben für die Ablagerung von Abfällen auf Deponien im In- und Ausland geäufnet wird (VASA-Fonds). Voraussetzung für den Erhalt dieser Abgeltungen ist, dass nach dem 31. Dezember 2020 keine Abfälle mehr abgelagert werden, d. h. keine Geschosse mehr in den Boden gelangen (Art. 32e Abs. 3 Bst. c. Ziff. 2 USG). Der Revisionsentwurf sieht vor, dass der Bund Sanierungen von belasteten Standorten auch nach dem 31. Dezember 2020 finanziell unterstützt, sofern es sich um Orte handelt, an denen jährlich höchstens ein Schiessanlass (Feldschiessen oder historisches Schiessen) stattfindet.
Im Kanton Aargau wird die Ahndung von Littering in den kommunalen Polizeireglementen geregelt. Deshalb kann Littering in den meisten Aargauer Gemeinden bereits heute im Ordnungsbussenverfahren geahndet werden. Die Höhe der Bussen beträgt zwischen Fr. 40.– und Fr. 100.–. Die Einführung einer schweizweiten Lösung zur Sanktionierung von Littering hat das Bundesparlament 2016 abgelehnt.
Der Grosse Rat hat am 25. Oktober 2016 mit der Annahme der Motion Gabriel Lüthy betreffend Littering den Regierungsrat beauftragt, ein kantonales Litteringverbot mit einer prohibitiven Sanktionsregel auszuarbeiten. Mit der nun zur Anhörung vorliegenden gesetzlichen Regelung soll im Kanton Aargau mittels einer Ergänzung des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern (EG Umweltrecht, EG UWR) eine kantonale Regelung zur Ahndung von Littering geschaffen werden.
Die Höhe der Ordnungsbusse soll Fr. 100.– betragen; die Höhe der Busse regelt der Regierungsrat in der Verordnung über das Ordnungsbussenverfahren (Ordnungsbussenverfahrenverordnung, OBVV).
Die Firma Aarvia Baustoffe AG ist seit 2005 Grundeigentümerin und Betreiberin des Steinbruchs «Steinacher» in Mönthal. Im seit 1953 betriebenen Steinbruch wird hauptsächlich Kalkstein abgebaut, der als Juramergel und Juraschotter für den Strassen-, Wald- und Feldstrassenbau sowie für die Zementherstellung verwendet wird.
Die Wiederauffüllung des Steinbruchs erfolgt gemäss der heute gültigen Bewilligung mit unverschmutzem Aushub. Die Firma Aarvia Baustoffe AG beabsichtigt nun, den Steinbruch nicht mehr mit unverschmutztem Aushub- und Ausbruchmaterial, sondern mit Material des Typs B gemäss Verordnung über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen (VVEA) aufzufüllen.
Material des Typs B ist auf Deponien des Typs B abzulagern, wenn es nicht verwertet werden kann. Gemäss Art. 5 VVEA haben die Kantone die in der Deponieplanung vorgesehenen Deponiestandorte in ihren Richtplänen auszuweisen. Folglich wird für die Änderung des Materials zur Auffüllung des Steinbruchs «Steinacher» eine Richtplananpassung notwendig. Der Standort «Steinacher» in Mönthal muss vorgängig im kantonalen Richtplan als Deponiestandort festgesetzt werden.
Im Rahmen der aktuellen Gesamtrevision der Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland der Gemeinde Birmenstorf beabsichtigt die Gemeinde Birmenstorf an drei Orten (Brüel/Steckacker, Grüt/Lindestalderai und Ämmert/Oedhus), die bestehenden Speziallandwirtschaftszonen der ansässigen Gemüsebaubetriebe um insgesamt 13,33 ha zu erweitern. Die gemäss Bau- und Nutzungsordnung (BNO) der Gemeinde in den Speziallandwirtschaftszonen zugelassenen Bauten und Anlagen dienen der bodenunabhängigen Produktion von Gemüse und können den gewachsenen Boden dauerhaft beeinträchtigen.
Zulässig sind beispielsweise Gewächshäuser oder Kaltfolientunnel. Anders als beispielsweise bei einem Materialabbaugebiet, das zu einem späteren Zeitpunkt rekultiviert wird, entfallen bei den hier geplanten Nutzungen die Fruchtfolgeflächen (FFF) dauerhaft, und es entsteht ein Verlust an FFF im Umfang von 13,33 ha, was eine Streichung im Richtplan erforderlich macht.
Ein Grossteil der vorgesehenen Speziallandwirtschaftszonen liegt innerhalb des BLN-Objekts Nr. 1305 Reusslandschaft (Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung). Gemäss Richtplankapitel L 3.1 Fruchtfolgeflächen setzen Planungen und Vorhaben, die die FFF um mehr als 3 ha vermindern, einen Richtplanbeschluss voraus (Planungsanweisung 2.2). Dieser Pflicht wird im Rahmen der vorliegenden Richtplananpassung nachgekommen.
Anpassung von Verordnungen des Umweltrechts, namentlich die Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201), die Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV; SR 814.81), die Verordnung über die Erhebung von Tonnenkilometerdaten aus Flugstrecken und die Berichterstattung darüber (SR 641.714.11), die Verordnung über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen (VBO; SR 814.076) und die Verordnung über Anpassungen des Verordnungsrechts an die Weiterentwicklung der Programmvereinbarungen im Umweltbereich für die Programmperiode 2020-2024.
Die Verordnung über die Meteorologie und Klimatologie (MetV) stellt die Grundlage dar für die Regelung der Gebühren für Dienstleistungen des Grundangebots von MeteoSchweiz. Diese seit 2007 unverändert geltenden Bestimmungen sind heute überholt. Eine Aktualisierung drängt sich auf, um neuen gesellschaftlichen Aspekten, wissenschaftlichen Erkenntnissen und internationalen Trends Rechnung zu tragen.
Das geltende Bestattungsgesetz ist über 85 Jahre alt. Geringfügige Anpassungen erfolgten letztmals 1996, also wiederum vor mehr als zwanzig Jahren. Mit der Revision des Bestattungsgesetzes werden die gesetzlichen Regelungen im Bereich des Bestattungswesens den heutigen Bedürfnissen und dem eidgenössischen Recht angepasst.
Die Änderung des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG) ermöglicht bestimmten kantonalen Vorhaben, dass sie für die Interessenabwägung zwischen dem Schutz von Objekten nationaler Bedeutung und dem Nutzen der betreffenden Vorhaben berücksichtigt werden können. Das geltende Recht hält fest, dass ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung von Objekten nationaler Bedeutung bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden darf, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen. Mit der inhaltlichen Lockerung von Art. 6 Abs. 2 NHG wird der Kreis der möglichen Vorhaben erweitert, und den Interessen der Kantone soll in der Abwägung mehr Gewicht zukommen. Gleichzeitig soll an den hohen Anforderungen an Eingriffe in Objekte von Bundesinventaren festgehalten werden.
Die Kantonale Waldverordnung hat seit dem Inkrafttreten im Jahr 1996 nur wenige Änderungen erfahren. Es ist an der Zeit, den kantonalen Erlass an die eidgenössische Gesetzgebung aber auch an die veränderten kantonalen Gegebenheiten anzupassen.
Mit der Teilrevision sollen insbesondere Grundsätze für gedeckte Energieholzlager aufgenommen, Rahmenbedingungen für Velofahrer, Mountainbiker und Reiter definiert oder die rechtliche Grundlage für die Entschädigung der Revierförster geschaffen werden. Weitere Anpassungen erfolgen aufgrund der Änderungen im eidgenössischen Waldgesetz, so z.B. bei der Holzförderung oder bei der Unterstützung von Erschliessungsanlagen ausserhalb des Schutzwaldes.
Die geltende Verordnung stammt aus dem Jahr 1996 und hat seither nur geringfügige Änderungen erfahren. Revisionen der eidgenössischen Gesetzgebung, aber auch die in den vergangenen 20 Jahren veränderten Rahmenbedingungen sowie Parlamentarische Vorstösse, machen eine Revision der Kantonalen Waldverordnung unabdingbar. Mit der geltenden Waldverordnung wurden positive Erfahrungen gemacht, weshalb die Grundsätze nicht infrage gestellt werden.
Für öffentliche Veranstaltungen auf öffentlichem Grund und für öffentliche Veranstaltungen auf privatem Grund mit mehr als 500 Personen ist die Verwendung von Mehrweggeschirr Pflicht. Die Motion von Oskar Herzig-Jonasch und Ernst Mutschler bzw. der der Regierung dazu überwiesene Anzug verlangt, die Herbstmesse von der Mehrweggeschirrpflicht auszunehmen sowie die Möglichkeit, weitere Ausnahmen von der Mehrweggeschirrpflicht zu gewähren, wenn geeignete Massnahmen zur Vermeidung und Verminderung von Abfall getroffen werden.
Die Firma Merz Baustoff AG baut im Gebiet «Niderhard» nordwestlich von Birmenstorf Kies ab. Die Rohstoffreserven reichen in diesem Gebiet inklusive der anstehenden Erweiterung «Niderhard Nord» bei gleichbleibender Abbauintensität noch für weitere rund vier Jahre. Somit kann die regionale Kiesversorgung mit der aktuell beantragten Festlegung des Gebiets «Niderhard Nord» als Materialabbauzone im Kulturlandplan der Gemeinde Birmenstorf voraussichtlich bis ca. 2021 gesichert werden.
Nun möchte die Firma Merz Baustoff AG darüber hinaus in dieser Region Kies abbauen und die mittelfristige Versorgung von Wandkies sicherstellen. Da das im Richtplan als Zwischenergebnis eingetragene Gebiet «Niderhard Mitte» teilweise überbaut und die Abbauhöhe zu gering ist, kommt es für einen weiteren Materialabbau im Gebiet «Niderhard» nicht in Frage. Deshalb wird angestrebt, den regionalen Bedarf der nächsten 15 bis 20 Jahre mit der Erschliessung des Gebiets «Grosszelg» zu decken.
Gleichzeitig würde ein regionales Auffüllvolumen für unverschmutzten Aushub geschaffen und zur Entlastung eines mittelfristig erwarteten Verwertungsengpasses dienen. Um einen möglichst nahtlosen Übergang vom aktuellen Abbaugebiet «Niderhard» ins Gebiet «Grosszelg» zu erreichen, soll zur Vermeidung einer Versorgungslücke das neu zu erschliessende Gebiet dem Materialabbau ab 2021 zur Verfügung stehen.
Nach der Annahme der Energiestrategie 2050 sind die Kantone in der Pflicht, ihren Beitrag zur Steigerung der Effizienz im Energiebereich und zur Förderung der erneuerbaren Energien zu leisten. Im Vordergrund steht die Energieeffizienz von Gebäuden. Bei der Erfüllung dieser Aufgabe gehen die Kantone schon seit längerer Zeit so vor, dass sie ihre energierechtlichen Vorschriften aufeinander abstimmen. Ein wesentlicher Bestandteil dieses einheitlichen Vorgehens war die Erarbeitung von Mustervorschriften der Kantone, deren letzte 2014 verabschiedet wurden.
Mit der Revision des Energiegesetzes und der dazugehörigen Verordnung geht es darum, diese Mustervorschriften in die kantonale Energiegesetzgebung zu überführen. Aus dem in den Mustervorschriften enthaltenen Sortiment an Modulen setzen die Kantone in ihrem Recht jene um, die zu ihren wirtschaftlichen, siedlungsstrukturellen und klimatischen Eigenheiten passen. Die Regeln der Mustervorschriften wirken nicht unmittelbar. Sie werden erst mit der Übernahme in die kantonalen Energiegesetzgebungen wirksam. Die Revision des Energiegesetzes zieht auch eine Revision der Energieverordnung nach sich.
Es besteht seitens der kantonalen Behörden seit längerem die Absicht, die bereits ältere, aus dem Jahre 1991 stammende, und jeweils nur punktuell angepasste Jagdverordnung einer Totalrevision zu unterziehen. Einerseits machte geändertes Bundesrecht eine Anpassung der kantonalen Jagdgesetzgebung notwendig, andererseits sollten gestützt auf zahlreiche Meldungen und Anregungen aus dem Kreise der Jägerschaft wünschenswerte Anliegen aus der Praxis umgesetzt werden.
Der Regierungsrat hat sich zum Ziel gesetzt, dass Strassenparkplätze in Zukunft eine Auslastung von 90 bis 95% aufweisen sollen. Heute liegt die Auslastung vor allem in den dichten Wohnquartieren abends teilweise über 100%. Dank der tieferen Auslastung soll insbesondere der Parksuchverkehr reduziert werden. Um das Ziel zu erreichen, möchte der Regierungsrat sowohl private Quartierparkings wirksamer fördern als auch die Parkgebühren im Strassenraum angemessen erhöhen.
Anpassung der numerischen Anforderungen an die Wasserqualität der oberirdischen Gewässer.
Das Übereinkommen ist ein wirksames Instrument, um die weltweit stark zunehmende Plünderung und Ausbeutung des Kulturerbes unter Wasser zu verhindern und seinen Schutz zu garantieren. Die institutionellen und rechtlichen Grundlagen sowie die Umsetzungsinstrumente von Bund und Kantonen tragen den Anliegen des Übereinkommens bereits weitgehend Rechnung.
Die Standortsuche für geologische Tiefenlager erfolgt in drei Etappen und wird im Konzeptteil «Sachplan geologische Tiefenlager» geregelt. 2011 hat der Bundesrat die sechs in Etappe 1 vorgeschlagenen Standortgebiete der Nationalen Genossenschaft für die Lagerung radioaktiver Abfälle (Nagra) genehmigt. In Etappe 2 erfolgt die Einengung auf mindestens zwei Standorte pro Lagertyp. Von den sechs geologischen Standortgebieten hat die Nagra 2015 vorgeschlagen, Jura Ost und Zürich Nordost in Etappe 3 weiter zu untersuchen. Im Unterschied zur Nagra beurteilt das ENSI die Zurückstellung des Standortgebiets Nördlich Lägern als nicht ausreichend begründet. Deshalb ist gemäss ENSI dieses Standortgebiet - zusätzlich zu Jura Ost und Zürich Nordost - in Etappe 3 weiter zu untersuchen. Die Kommission für nukleare Sicherheit (KNS) teilt diese Ansicht. In Etappe 2 hat die Nagra mit den Regionalkonferenzen die Platzierung der Standortareale für die Oberflächenanlage von geologischen Tiefenlagern erarbeitet. Diese und weitere Resultate sind Gegenstand der Vernehmlassung, festgehalten im «Entwurf des Ergebnisberichts zu Etappe 2: Festlegungen und Objektblätter». Nach der Vernehmlassung wird der Bundesrat darüber entscheiden, welche der Standorte in Etappe 3 weiter untersucht werden sollen.
Anpassung von Verordnungen des Umweltsrechts, namentlich die Störfallverordnung (StFV; SR 814.012), die CO2-Verordnung (SR 641.711), und die Abfallverordnung (VVEA; SR 814.600).
Das Arbeitszeitgesetz wurde teilrevidiert. Am 17. Juni 2016 fand die Schlussabstimmung der Teilrevision AZG im National- und Ständerat statt. Gestützt darauf ist nun auch die AZGV zu revidieren. Diese wird voraussichtlich zusammen mit der Revision des AZG im Dezember 2018 (zum Fahrplanwechsel) in Kraft treten. Die Hauptpunkte der Revision sind: Anpassungen an das teilrevidierte Gesetz, Anpassungen an die gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklung und Ausnahmebestimmungen für besondere Verhältnisse.
Der Regierungsrat hat an seiner Sitzung vom 17. Oktober 2017 den Entwurf des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Planungs- und Baugesetz, PBG) und der Vollzugsverordnung zum Planungs- und Baugesetz (PBV) zuhanden der Vernehmlassung verabschiedet. Zudem beabsichtigt der Regierungsrat, die Vorschriften zur Gefahrenzone auf den 1. Februar 2018 und weitere Bestimmungen in der neuen Planungs- und Baugesetzgebung (v.a. zu den Gewässerräumen, Abflusswegen sowie Abflusskorridoren) auf den 1. Oktober 2018 vorzeitig in Kraft zu setzen.
Die Motion „Angepasste Anzahl schützenswerte Bauten im Kanton Glarus“ vom 24. Oktober 2015, überwiesen am 10. Februar 2016, verlangt eine Reduktion der Anzahl Objekte, die für das Inventar der schützenswerten Bauten vorgesehen sind. Die Arbeiten am Inventar waren zum Zeitpunkt der Einreichung der Motion abgeschlossen. Die im Gesetz vorgesehene Anhörung waren durchgeführt worden, es fehlte noch der Erlass durch den Regierungsrat.
Dem Departement Bildung und Kultur und den Gemeinden obliegt es, Verzeichnisse der besonders erhaltenswerten Kultur- und Baudenkmäler zu erstellen. Die Verzeichnisse wurden unter Beizug externer Spezialisten nach fachlichen Kriterien erarbeitet. Sie bilden nach Artikel 9 Absatz 3 des kantonalen Natur- und Heimatschutzgesetzes (kNHG) die Grundlage für das vom Regierungsrat zu beschliessende Inventar. Das Verfahren der Inventarisierung ist in Artikel 12 der kantonalen Natur- und Heimatschutzverordnung (kNHV) geregelt. Es sieht vor, dass das Departement aufgrund der Verzeichnisse dem Regierungsrat die Objekte vorschlägt, die in das Inventar der schützenswerten Kultur- und Baudenkmäler aufgenommen werden sollen.