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Mit der vorliegenden Änderung der Tierarzneimittelverordnung sollen insbesondere die verwaltungsrechtlichen Massnahmen gegenüber der Tierärzteschaft bzw. gegenüber den Tierhaltenden bei überdurchschnittlichem Antibiotikaverbrauch festgelegt werden. Zudem sollen weitere Bestimmungen aufgrund von Bedürfnissen aus der Praxis punktuell angepasst werden (Erleichterungen bei der Einfuhr von Tierarzneimitteln, Präzisierung von Definitionen, Umwidmung, Buchführungspflicht bei Arzneimitteln für Bienen etc.). Die Änderung der Verordnung über das Informationssystem Antibiotika in der Veterinärmedizin umfasst Präzisierungen, Übersetzungskorrekturen sowie Ergänzungen technischer Art.
Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat den Entwurf der Totalrevision des Finanzhaushaltsgesetzes (FHG) in die Vernehmlassung gegeben. Der Regierungsrat will damit das Mustergesetz der Finanzdirektorenkonferenz weitgehend übernehmen sowie Praxisänderungen der vergangenen Jahre gesetzlich verankern und damit Rechtsunsicherheiten entschärfen.
Der Regierungsrat hat die Direktion des Innern ermächtigt, den Entwurf für die neue Einführungsverordnung zur Verordnung des Bundes über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (E-EÖBV) in die Vernehmlassung zu schicken.
Das Gesetz über den öffentlichen Verkehr (ÖV-G; BGS 732.1) regelt die Rollen des Kantons als Besteller des Regionalen Personenverkehrs (RPV) in Zusammenarbeit mit den Bundesbehörden und den Einwohnergemeinden. Zudem regelt das ÖV-G das Verhältnis zwischen Kanton und den Schulträgern bei der Abgeltung von Schülertransportkosten.
Das ÖV-G vom 27. September 1992 bedarf einer Neufassung. Mehrere Bestimmungen sind aufgrund neuer und geänderter übergeordneter Rechtserlasse inzwischen entweder überholt, überflüssig oder widersprüchlich. Im Bereich des öffentlichen Verkehrs (ÖV) gibt es auf Bundesebene betreffend RPV und insbesondere betreffend die Eisenbahninfrastruktur einschliesslich deren Finanzierung neue Gesetzesgrundlagen, die zu berücksichtigen sind.
Die Revision des Eisenbahngesetzes (EBG; SR 742.101) im Jahr 1996 und die darauf basierenden Etappen der Bahnreform haben einerseits die vormals noch übliche Subventionierung (in Form von Defizitdeckung, Tariferleichterung und weitere Abgeltungen) durch ein neues Bestellsystem basierend auf Planrechnungen abgelöst. Andererseits gab es Änderungen bei den Investitionen. Im 20. Jahrhundert wurden grosse Investitionen der konzessionierten Transportunternehmen (KTU) oft durch Kapitalaufstockungen der Aktionäre finanziert. Bis nach der Jahrtausendwende hat die öffentliche Hand auch zinslose, rückzahlbare Darlehen für Betriebsmittel gewährt. Heute finanziert und steuert der Staat die Leistungen des öffentlichen Verkehrs nicht mehr über die Beteiligung am Aktienkapital, sondern über die vereinbarten Leistungsaufträge und Subventionen.
Im Jahr 2014 nahm das Schweizer Stimmvolk die Vorlage FABI über Finanzierung und Ausbau der Bahninfrastruktur an. Damit gingen weitere institutionelle Veränderungen einher. Der Bund finanziert seither die Bahninfrastruktur zu 100% über den Bahninfrastrukturfonds (BIF). Die Kantone beteiligen sich dabei mit jährlichen Beiträgen.
Vor diesem stark veränderten Hintergrund hat der Regierungsrat die Totalrevision des Gesetzes über den öffentlichen Verkehr (ÖV-G) angestossen. Da sich der vorliegende Gesetzesentwurf in erster Linie auf Bundesrecht stützt und wo nötig ergänzt, kann er entsprechend schlank gehalten werden. Mit der Verwesentlichung des ÖV-G lassen sich auch die drei darauf basierenden Verordnungen bereinigen und zu einer einzigen Verordnung (Verordnung über den öffentlichen Verkehr) zusammenfassen.
Die Praxis bei der Organisation des öffentlichen Verkehrs wird aufgrund des neuen ÖV-Gesetzes kaum Änderungen erfahren. Neue Elemente beziehen sich insbesondere auf die Möglichkeit des Kantons, ÖV-Angebote für den Ausflugsverkehr zu bestellen oder Mehrkosten für alternative und ökologischere Antriebsformen zu tragen.
Am 8. Februar 2021 ist der Kanton Appenzell I.Rh. der Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 (IVöB 2019) beigetreten. Diese ersetzt die bisherige Vereinbarung aus dem Jahre 2001. Dieser Beitritt hat zur Folge, dass die kantonale Ausführungsgesetzgebung ebenfalls angepasst werden muss.
Aufgrund der dichteren Regelung in der neuen interkantonalen Vereinbarung sind weniger Details auf kantonaler Ebene zu regeln. Damit eine klare Abgrenzung zwischen der bisherigen Vereinbarung und der aktualisierten Vereinbarung vorgenommen werden kann, sollen die Details des Vollzugs neu mit einem Einführungsgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (EGöB) sowie mit einer Verordnung zum Einführungsgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (VEGöB) geregelt werden.
Kern der Vorlage ist die Neugestaltung der Schuldenbremse. Die Zielsetzung besteht darin, die Vorteile und Wirksamkeit des heutigen Modells zu erhalten, gleichzeitig aber erkannte Mängel zu beheben und insbesondere unnötige Restriktionen zu entschärfen. Anstelle der Finanzierungsrechnung, die heute die massgebende finanzpolitische Steuergrösse darstellt, soll neu – wie in den meisten Kantonen und bei den Gemeinden – die Erfolgsrechnung massgebend sein für die Haushaltsteuerung.
Um eine zu starke Neuverschuldung aus der Investitionstätigkeit zu vermeiden, wird eine Zielvorgabe für einen mittelfristig ausreichenden Selbstfinanzierungsgrad definiert (doppelte Schuldenbremse). Bei der Steuerung mit dem Aufgaben- und Finanzplan (AFP) werden verschiedene Vereinfachungen und Optimierungen vorgeschlagen. Diese benötigen teilweise keine Rechtsänderung, dennoch möchte der Regierungsrat die Möglichkeit bieten, zu den Änderungen Stellung zu nehmen. Eine Optimierung wird auch bei verfahrensrechtlichen Fragen zum AFP und zum Budgetbeschluss angestrebt.
In erster Linie sollen bisher rechtlich nicht klar geregelte Prozesse im Gesetz (oder Dekret) verankert und dadurch die Planungs- und Handlungssicherheit erhöht werden. Dazu gehört auch der Lohnbeschluss des Grossen Rats. Dieser wird so angepasst, dass er sich auf die über die im Dekret festgelegte Systempflege hinausgehende zusätzliche prozentuale individuelle oder generelle Erhöhung der Lohnsumme und nicht mehr auf die prozentuale Veränderung der Löhne bezieht. Letztlich will der Regierungsrat den Handlungsspielraum von Regierung und Parlament durch eine Öffnung der bereits vorhandenen restriktiven Experimentierklausel erweitern und die Motion (14.114) betreffend regelmässigen Wirkungskontrollen umsetzen.
Der Kantonsrat führte mit Beschluss vom 29. August 2007 (RG 085/2007) eine Defizit- und Steuererhöhungsbremse ein. Die Einführung der Defizitbremse erfolgte im Gesetz über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (§ 23bis WoV-G; BGS 115.1). Die damaligen Ziele der Defizitbremse, die Erhaltung des politischen Handlungsspielraumes, keine Überwälzung von Kosten auf spätere Generationen und wenn möglich eine Finanzierung der politisch gewünschten staatlichen Leistungen im Rahmen der Steuerbezugshöhe, haben auch heute noch ihre Gültigkeit.
Die heutige Definition der Defizitbremse nach § 23bis WoV-G benötigt nach gut 12 Jahren eine Konkretisierung. So stellte die Kantonale Finanzkontrolle zusammen mit dem Finanzdepartement fest, dass in Bezug auf die Höhe des für die Defizitbremse massgebenden Kapitals keine eindeutige gesetzliche Grundlage besteht. Nach der Einführung von HRM2 und mit der Abschaffung der Spezialfinanzierungen Strassenbaufonds und Entsorgungs-, Altlasten- und Abwasserfonds, hat sich im WoV-Gesetz eine Lücke ergeben. Es fehlen Präzisierungen zu den Rücklagen und den zweckgebundenen Mitteln im Eigenkapital. Des Weiteren ist festzuhalten, welche Verpflichtungen als Folge der Ausfinanzierung der Pensionskasse Kanton Solothurn (PKSO) nicht angerechnet werden.
Im Regierungsprogramm 2021–2024 hat sich die Regierung unter dem Entwicklungsschwerpunkt «Attraktiver Arbeitgeber» das Ziel gesetzt, dass der Kanton als attraktiver Arbeitgeber seinen Mitarbeitenden fortschrittliche Arbeits- und Anstellungsbedingungen mit wettbewerbsfähigen Lohn-, Sozial- und Lohnnebenleistungen bietet. Damit die benötigten Mitarbeitenden, insbesondere Fach- und Führungskräfte gewonnen und gehalten werden können, sollen die Arbeits- und Anstellungsbedingungen des Personalgesetzes den heutigen Ansprüchen angepasst werden.
Verbesserungen sind insbesondere im Bereich der Vereinbarkeit von Beruf und Familie, der Flexibilisierung des Altersrücktritts auch über das ordentliche Pensionsalter hinaus und bei der Förderung von Teilzeitarbeit vorgesehen. Weitere Revisionspunkte betreffen Annäherungen an das private Arbeitsrecht und den Ausbau von Zuständigkeiten der Dienststellen.
Die neue Verordnung setzt eine Änderung des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) über den elektronischen Verkehr mit den Verwaltungsbehörden von Kanton und Gemeinden um. Die Verordnung konkretisiert die Anforderungen an die elektronische Übermittlung.
Eine grundlegende Methode, die den verschlüsselten und nachweisbaren Versand und Empfang von fristgebundenen und unterschriftsbedürftigen Mitteilungen auf elektronischem Weg ermöglicht, ist die Übermittlung über anerkannte Zustellplattformen für die sichere Zustellung im Internet.
Die Besoldungsordnung für die Lehrpersonen und die Fachpersonen der schulischen Dienste (BOL) soll auf Antrag der Pädagogischen Hochschule Luzern (PH Luzern) angepasst werden. Betroffen ist der Lohnrahmen für Lehrpersonen der PH Luzern. Die Besoldungsordnung legt zurzeit für die Einreihung von Lehrpersonen auf der Tertiärstufe die Lohnklassen 26 bis 31 fest.
Im Unterschied zur Universität Luzern und zur Hochschule Luzern beschäftigt die PH Luzern auch Praxislehrpersonen und Schulmentoratspersonen, welche für ihre Tätigkeit nicht die Anforderungen an Lehrpersonen auf Tertiärstufe erfüllen müssen. Sie sind daher unterhalb der Lohnklasse 26 eingereiht. Die PH Luzern beantragt nun, den Lohnrahmen anzupassen, welcher neu die Lohnklassen 22 bis 35 umfassen soll.
Dadurch können Praxislehrpersonen und Schulmentoratspersonen den korrekten Lohnklassen zugeordnet werden. Für Führungspersonen der PH Luzern mit Dozierendenstatus können durch die Anpassung des Lohnrahmens zutreffende Funktionsumschreibungen erstellt werden.
Das Planungs- und Baugesetz vom 6. Juli 2016 (sGS 731.1; abgekürzt PBG) ist am 1. Oktober 2017 in Kraft getreten. Nachdem sich der Nachtrag vom 21. Juli 2020 bewusst auf die Anpassung der Übergangsbestimmungen beschränkt hat, sollen mit dem vorliegenden II. Nachtrag die sich aufdrängenden materiellen Anpassungen am PBG vorgenommen werden. Dabei geht es darum, Fehler, Unklarheiten und ungewünschte Wirkungen des PBG zu beheben und gleichzeitig auch verschiedene Lücken im Gesetz zu schliessen.
Schwerpunkte dieses II. Nachtrags bilden die grundlegende Überarbeitung der Schwerpunktzone, die Erweiterung der Möglichkeiten, die mit einem Sondernutzungsplan verbunden sind, die Einführung eines grossen und kleinen Grenzabstands, die Ausweitung der Möglichkeiten zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung sowie der Ersatz des Zustimmungserfordernisses im Bereich des Heimatschutzes durch die Einräumung eines Beschwerderechts für die zuständige kantonale Stelle.
Die Sammelvorlage zur Umsetzung von parlamentarischen Vorstössen zur Gewaltenteilung (XIV., XV. und XVI. Nachtrag zum Staatsverwaltungsgesetz) behandelt die vom Kantonsrat gutgeheissenen Motionen 42.18.07 «Einbezug des Kantonsrates beim Verordnungsrecht, 42.18.21 «Klare Vorgaben bei der Einmischung der Regierung in Abstimmungskämpfe» und 42.19.02 «Keine Doppelmandate auf kantonaler und eidgenössischer Ebene».
Die entsprechenden gesetzlichen Präzisierungen können in einer gemeinsamen Sammelvorlage behandelt und über Änderungen des Staatsverwaltungsgesetzes (sGS 140.1; abgekürzt StVG) umgesetzt werden. Die einzelnen Anpassungen haben jedoch keinen unmittelbaren sachlichen Zusammenhang, weshalb dem Kantonsrat aus Gründen der Einheit der Materie drei separate Nachträge zum StVG unterbreitet werden sollen.
Das Sicherheitsfunksystem Polycom ermöglicht die Kommunikation zwischen den Behörden und Organisationen für Rettung und Sicherheit der Schweiz in allen Lagen. Damit die schweizweit flächendeckende Einsatz-Kommunikation mittels Polycom auch im Falle eines Zusammenbruchs des Stromnetzes sichergestellt werden kann, sind Massnahmen für die rund 270 Sendestandorte des Bundes notwendig. Die Stromautonomie muss auf mehrere Tage erhöht werden. Dafür beantragt der Bundesrat einen Verpflichtungskredit von 36,5 Millionen Franken.
Seit dem 1. Januar 2013 ist in der Schweiz das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht in Kraft. Gemäss der Verordnung betreffend die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts ist der Regierungsrat beauftragt, die kantonale Umsetzung zu evaluieren und deren Wirksamkeit zu prüfen. Das Ergebnis dieser Evaluation hat er mit Bericht vom 7. April 2020 dem Kantonsrat unterbreitet.
Dieser hat den Evaluationsbericht an seiner Sitzung vom 28./29. Mai 2020 zur Kenntnis genommen und bei der Beratung eine Anmerkung als erheblich erklärt, wonach ein gerechteres Finanzierungsmodell zur Abgeltung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) erarbeitet werden soll, zum Beispiel unter Berücksichtigung der Einwohnerstatistik oder der Rückvergütungen im Finanzausgleich.
Die gehörige Publikation insbesondere von Erlassen ist ein rechtsstaatliches Prinzip. Grundsätzlich gibt es kein Recht ohne Publizität. Entsprechend beinhalten publikationsrechtliche Erlasse, die die Grundsätze der Veröffentlichung, des Inkrafttretens und der Rechtswirkungen von Erlassen ordnen, wichtige rechtsetzende Bestimmungen, die in der Form eines Gesetzes im formellen Sinn, das heisst in Form eines Gesetzes oder einer Verordnung zu erlassen sind. Der Erlass muss zumindest dem fakultativen Referendum unterstehen.
Ende letzten Jahrs stellte der Regierungsrat gestützt auf eine Begutachtung des Landammannamts fest, dass die Geschäftsordnung des Landrats (GO; RB 2.3121), die die Publikation von Erlassen regelt, diesen Anforderungen nicht genügt. Denn sie stützt sich auf Artikel 89 Absatz 2 der Verfassung des Kantons Uri (RB 1.1101). Danach erlässt der Landrat eine Geschäftsordnung, die gerade nicht dem Volksreferendum unterliegt. Der Regierungsrat beauftragte das Landammannamt daher, den Entwurf für einen publikationsrechtlichen Erlass auf Stufe Gesetz auszuarbeiten.
Weiter stellte der Regierungsrat damals fest, dass Regeln zur dringlichen bzw. ausserordentlichen Veröffentlichung im heutigen kantonalen Recht fehlen. Mit Blick auf die gegenwärtige labile Lage und die Dringlichkeit von Massnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus konnte nicht zugewartet werden, bis das ordentliche Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen ist. Im Sinne eines Notbehelfs überbrückte er die Lücke betreffend dringliche bzw. ausserordentliche Veröffentlichung über eine Änderung des Reglements über das Amtsblatt und das Rechtsbuch (RB 3.1311).
Das Landammannamt hat inzwischen eine Vernehmlassungsvorlage entworfen. Das Gesetz über die amtliche Publikation (Publikationsgesetz) behebt die erkannten Mängel und schliesst weitere Lücken. So regelt es die amtlichen Publikationsorgane, bestehend aus dem Amtsblatt des Kantons Uri, dem Urner Rechtbuch und dem Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster) und legt deren Inhalt, Rechtswirkung und Erscheinungsform auf Gesetzesstufe fest. Dabei wird die bisherige Praxis weitgehend übernommen. Es ordnet das Verfahren der ausserordentlichen Publikation und der Gebührenerhebung. Schliesslich werden auch die gesetzlichen Grundlagen geschaffen, um inhaltlich bedeutungslose Fehler, wie Grammatik-, Rechtschreib-, Darstellungsfehler und falsche Verweise, formlos berichtigen und offensichtlich gegenstandslos gewordene Erlasse aus dem Rechtsbuch entfernen zu können.
Der Berufseinstieg ist eine anspruchsvolle Phase im Leben einer neu ausgebildeten Lehrperson. Er legt die Grundlage für eine nachhaltig erfolgreiche Berufsausübung und ist gleichzeitig mit grossen Herausforderungen verbunden. Vor diesem Hintergrund beteiligt sich das Amt für Volksschulen seit Ende 2019 an einem kantonsübergreifenden Projekt zur Neukonzeption der Berufseinführung von Volksschullehrpersonen der Pädagogischen Hochschule Schwyz (PHSZ). Als Ziel des Projekts wurde gesetzt: «Es liegen Szenarien für eine Neukonzeption der Berufseinführung für Lehrpersonen der Volksschule (1. bis 3. Zyklus) vor, die von den zentralen Partnern (Volksschulämter, Schulleiter- und Lehrerverbände) getragen werden und zukunftsweisende Perspektiven für den Übergang vom Studium in den Lehrberuf aufzeigen.»
Ergebnis der Projektarbeit war der Bericht «Grundlagen zur Neukonzeption der Berufseinführung (BEF) von Volksschullehrpersonen in den Kantonen Schwyz, Glarus und Uri». Die beteiligten Kantone einigten sich darauf, mit dem Bericht die jeweiligen politischen Prozesse zu durchlaufen – in der Absicht, dass bis Ende Schuljahr 2020/2021 die erforderlichen Beschlüsse zur Umsetzung vorliegen.
Der Regierungsrat startet die Vernehmlassung zur Revision der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen. Die Revision will unter anderem, dass die Submissionsverordnungen der einzelnen Kantone vereinheitlicht werden.
35 Milliarden Franken: für diese Summe vergeben in der Schweiz jedes Jahr Kantone und Gemeinden Bauleistungen, Lieferungen und Dienstleistungen. Geregelt wird dies durch das öffentliche Beschaffungsrecht. Seine Grundlagen findet es im WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (Gouvernement Procurement Agreement, kurz GPA) und im bilateralen Abkommen mit der EU über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens. Diese Staatsverträge werden auf kantonaler Ebene durch die Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) und auf Bundesebene durch das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen und die dazu gehörende Verordnung umgesetzt.
Das Interkantonale Organ für das öffentliche Beschaffungswesen hat die revidierte IVöB am 15. November 2019 verabschiedet. Die einzelnen Kantone bestimmen individuell, wann sie der revidierten IVöB beitreten wollen. Das Bundesparlament hat das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen am 21. Juni 2019 genehmigt, sodass es am 1. Januar 2021 in Kraft treten konnte.
Nun schickt auch der Urner Regierungsrat die Revision des IVöB in die Vernehmlassung, die bis am 9. April 2021 dauert. Ein Hauptziel der Revision ist es, die zersplitterten Beschaffungserlasse von Bund und Kantonen – unter Beibehaltung der föderalen Kompetenzaufteilung – so weit wie möglich zu harmonisieren. Ferner soll auch unter den Erlassen der einzelnen Kantone eine Harmonisierung angestrebt werden. Aus diesem Grund wurden neu die Ausführungsbestimmungen in die IVöB integriert.
Nachdem das Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz umfassend revidiert wurde, muss der Kanton sein Recht anpassen. Der Regierungsrat nutzt die Gelegenheit, um auch Zuständigkeiten und Entschädigungsfragen neu zu regeln. Dabei sind auch Erfahrungen aus der immer noch laufenden Bewältigung der Coronakrise eingeflossen.
Zum einen soll im Gesetz über den Zivilschutz eine Grundlage für die vom Kanton bereits seit einigen Jahren betriebene kantonale Zivilschutzformation geschaffen werden. Zum anderen ist vorgesehen, dass die Zuständigkeit für die periodische Kontrolle der Schutzräume von den Gemeinden auf den Kanton übergeht. Dadurch werden die Aufgaben der Steuerung des Schutzraumbaus und der Schutzraumkontrolle beim Kanton gebündelt.
Schliesslich soll die Entschädigung, die ein Veranstalter für nationale und kantonale Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft zu bezahlen hat, kantonsweit einheitlich festgelegt werden.
Der Regierungsrat beantragt, die Frist für Stimmrechtsbeschwerden einheitlich auf drei Tage festzusetzen. Damit nimmt er ein Anliegen des Büros des Kantonsrats auf. Dieses verlangte in einer Motion, dass für die Einreichung von Stimmrechtsbeschwerden nach einem zweiten Wahlgang von Ständeratsmitgliedern die Frist von zehn auf drei Tage verkürzt wird.
Mit der auch aus Sicht des Regierungsrates sinnvollen Änderung gelten sowohl auf kantonaler, gemeindlicher wie auch eidgenössischer Ebene dieselben Fristen für Stimmrechtsbeschwerden. Des Weiteren wird das Verfahren der Bereinigung der Wahlvorschläge auf eine Woche verkürzt. Ausserdem werden mehrere Paragrafen im Wahl- und Abstimmungsgesetz präzisiert.
Das Bundesgesetz hat zum Ziel, die Rechtsgrundlagen für einen wirkungsvollen Einsatz elektronischer Mittel in der Bundesverwaltung im Zusammenhang mit dem Angebot digitalisierter Behördenleistungen zu schaffen. Sie sollen namentlich sicherstellen, dass dem Bund in allen Fällen die sachlich sinnvollsten Formen der Zusammenarbeit im Bereich der digitalen Verwaltung, insbesondere des E-Government, zur Verfügung stehen.
Das geltende Submissionsgesetz des Kantons Solothurn datiert vom 17. Dezember 1996 und steht seit 1. April 1997 in Kraft. Das Submissionsgesetz und die gestützt darauf erlassene Submissionsverordnung regeln die Vergabe öffentlicher Aufträge, namentlich durch den Kanton Solothurn, dessen selbständige Anstalten sowie durch die Gemeinden, ihre Anstalten und die öffentlich-rechtlichen Körperschaften, an welchen sie beteiligt sind.
Im Jahr 1996 ist der Kanton Solothurn ebenfalls der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) beigetreten. Mit diesem Konkordat setzten die Kantone einerseits die staatsvertraglichen Verpflichtungen der Schweiz aus dem WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA) um. Andererseits wurde damit zwischen den Kantonen eine gewisse Harmonisierung ihrer Schwellenwerte und Verfahrensregelungen bei öffentlichen Vergaben erreicht.
Als Folge des bilateralen Abkommens mit der EU über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens erfolgte im Jahr 2003 eine Teilrevision der IVöB sowie des Submissionsgesetzes, mit welcher namentlich der Geltungsbereich auf die Gemeinden ausgeweitet wurde. Aufgrund der 2012 abgeschlossenen Revision des GPA sind Anpassungen im nationalen Recht erforderlich. Die Schweiz wird das revidierte GPA, welches den Schweizer Unternehmen einen erweiterten Marktzugang von rund 80 – 100 Mia. Dollar pro Jahr gewährt, Ende 2020 ratifizieren.
Bund und Kantone haben im Rahmen eines gemeinsamen Projekts (Aurora) in den vergangenen Jahren eine parallele Revision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) und der IVöB erarbeitet mit dem Ziel, die rechtlichen Grundlagen von Bund und Kantonen – unter Beibehaltung der föderalen Kompetenzregelung – einander inhaltlich so weit wie möglich anzugleichen, was mit der nun vorliegenden totalrevidierten IVöB grösstenteils gelungen ist. Nachdem das Bundesparlament am 21. Juni 2019 dem GPA 2012 und dem neuen BöB zugestimmt hatte, wurde an der Plenarversammlung des Interkantonalen Organs für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB) vom 15. November 2019 die IVöB 2019 einstimmig verabschiedet.
Diese Vorlage hat erstens den Beitritt des Kantons Solothurn zur IVöB 2019 zum Gegenstand. Zweitens ist Gegenstand der Vorlage die Totalrevision des kantonalen Submissionsgesetzes. Diese wird nötig, weil die IVöB 2019 das Submissionsrecht im Vegleich zum geltenden Konkordat sehr umfassend regelt, so dass sich das kantonale Gesetz auf einige wenige Ausführungsbestimmungen beschränken kann, welche der IVöB 2019 zu entsprechen haben. So sind namentlich die zuständigen Behörden zu bestimmen. Dazu kommen kantonale Ausführungsbestimmungen in den wenigen Bereichen, in welchen die IVöB 2019 den einzelnen Kantonen noch einen materiellen Regelungsspielraum belässt.
Integration findet zum grossen Teil im Alltag statt – beispielsweise in der Schule, am Arbeitsplatz, in der Berufsbildung oder in einem Sportverein. Trotz diesem gut funktionierenden Alltag braucht es zusätzliche Anstrengungen und spezifische Massnahmen wie Deutschkurse, Informations- und Beratungsstellen, Arbeitsintegrationsprogramme oder Brückenangebote, damit Integration gelingt. Seit Anfang 2014 sind diese spezifischen Massnahmen von Bund, Kantonen und Gemeinden unter dem Dach der Kantonalen Integrationsprogramme (KIP) zu einem Gesamtpaket gebündelt.
Die laufende Programmperiode der Kantonalen Integrationsprogramme (KIP 2) würde Ende 2021 auslaufen. Der leitende Ausschuss der Kantone und die Vorsteherin des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements haben eine Verlängerung der laufenden Programmperiode um zwei Jahre bis Ende 2023 (KIP 2bis) vereinbart. Dank der Verlängerung ist genug Zeit, um die Erfahrungen aus der Integrationsagenda Schweiz sowie aus den laufenden Pilotprogrammen in das nächste KIP (KIP 3) einfliessen zu lassen.
Für die Phase KIP 2bis werden die programmatische Ausrichtung und der Finanzrahmen auch im Kanton Aargau grundsätzlich beibehalten. Inhaltliche Schwerpunkte mit punktuellen Weiterentwicklungen in den Jahren 2022 und 2023 bilden die Stärkung der Zusammenarbeit mit den Gemeinden sowie die Fokussierung auf die Zielgruppe der spät zugewanderten Jugendlichen und jungen Erwachsenen.
Aufgrund des höheren Finanzbedarfs für die Verlängerung der Programmperiode ist gemäss den kantonalen finanzrechtlichen Vorgaben ein Zusatzkredit bei der zuständigen Instanz zu beantragen [§ 29 Abs. 1 Gesetz über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (GAF)]. Dieser Zusatzkredit beläuft sich auf brutto 6.7 Millionen Franken. Der Kantonsanteil beträgt 2.9 Millionen Franken. Mit dem Zusatzkredit für die Phase KIP 2bis können die bestehenden Massnahmen und Angebote aufrechterhalten und punktuell weiterentwickelt werden.