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Am 18. Dezember 2015 hat die Bundesversammlung die rechtlichen Grundlagen für den automatischen Informationsaustausch (AIA), darunter das Bundesgesetz über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIAG), verabschiedet. Verschiedene Bestimmungen des AIAG ermächtigen den Bundesrat, Einzelheiten im Zusammenhang mit der Umsetzung des AIA zu regeln. Die AIAV enthält die entsprechenden Ausführungsbestimmungen sowie weitere Bestimmungen, die zur Umsetzung des AIA erforderlich sind.
Wie die Volksinitiative will der direkte Gegenentwurf in erster Linie das Bankkundengeheimnis auf Verfassungsstufe verankern. So erwähnt der Gegenentwurf die finanzielle Privatsphäre explizit in Artikel 13 BV und verankert andererseits in der Verfassung die geltenden Gesetzesbestimmungen zu den Bedingungen, unter denen Banken Kundendaten an die Steuerbehörden weitergeben dürfen. Die Steuerbehörden sollen weiterhin bei Verdacht auf schwere Steuerwiderhandlungen Zugang zu Bankdaten erhalten. Im Unterschied zur Volksinitiative ist beim vorgeschlagenen Gegenentwurf allerdings die Liste der schweren Steuerwiderhandlungen nicht abgeschlossen. Der Gegenentwurf regelt nur den Bereich der direkten Steuern. Es soll ausserdem explizit auch ein automatischer Informationsaustausch im Inland über eine Revision des Verrechnungssteuergesetzes verhindert werden.
Mit Beschluss vom 5. Juli 2016 hat der Regierungsrat den Entwurf der teilrevidierten Verordnung zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht zuhanden der Vernehmlassung verabschiedet. Im Rahmen der Agrarpolitik 2014–2017 sind die Faktoren für die Berechnung der Standardarbeitskräfte (SAK) dem technischen Fortschritt angepasst worden.
Mit der Neufestlegung dieser Faktoren für die Berechnung der SAK steigt indirekt die Mindestgrenze, welche ein landwirtschaftliches Gewerbe definiert. Die dadurch entstehenden Nachteile für die Landwirtschaft sollen mit der vorliegenden Teilrevision korrigiert werden. Zudem wird angestrebt, den Vollzug des bäuerlichen Bodenrechts soweit möglich zu vereinfachen und zu straffen. Für Einzelheiten kann auf den erläuternden Bericht verwiesen werden.
La nuova LGA propone una gestione integrata delle acque, che considera il loro intero ciclo naturale, dal prelievo sino alla restituzione e tenendo conto del territorio in cui essa è presente.
Mit der Totalrevision der Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes soll die bisherige Allmendverordnung an das neue Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (NöRG) angepasst werden. Im Zentrum stehen dabei die Aktualisierung und Liberalisierung der bisherigen Allmendverordnung.
Der vorliegende Entwurf für die Totalrevision der V-HFKG enthält neu insbesondere die Ausführungsbestimmungen zu den Bundesbeiträgen nach HFKG. Die in der V-HFKG bereits enthaltenen Bestimmungen betreffend Zuständigkeiten und die besonderen Bestimmungen für den Fachhochschulbereich werden beibehalten. Den Vernehmlassungsunterlagen wird ebenfalls der Entwurf der Hochschulbautenverordnung beigelegt.
Bei der EnV sind folgende Anpassungen in Zusammenhang mit der kostendeckenden Einspeisevergütung und der Einmalvergütung vorgesehen: Anpassung der Vergütungssätze, Abbaureihenfolge der Warteliste von baureifen «Springer-Anlagen», Überführung des Auszahlungsprozesses und Präzisierungen. In der StromVV sind folgende Änderungen geplant: Fahrplanorientierte Vergütung und Änderungen betreffend Einforderung des Marktpreises.
Das geltende Tagesbetreuungsgesetz macht einen Unterschied bei der Steuerung und Finanzierung der subventionierten und mitfinanzierten Tagesheime. Bisher können Eltern, die auf einen subventionierten Platz angewiesen sind, das Tagesheim nicht frei wählen und müssen sich den Betreuungsplatz durch die zuständige Vermittlungsstelle vermitteln lassen. Aufgrund der geltenden Regelung profitieren sie von höheren Beiträgen des Kantons oder der Gemeinden.
Eltern, die ihr Kind in einem mitfinanzierten Tagesheim betreuen lassen, können keine Vermittlung in Anspruch nehmen und suchen sich den Betreuungsplatz selbst. Aufgrund der geltenden Regelung erhalten sie weniger hohe Beiträge des Kantons oder der Gemeinden. Mit der Totalrevision wird diese unterschiedliche Steuerung und Finanzierung aufgehoben und die bestehende Ungleichbehandlung der Eltern sowie der privaten Leistungserbringer korrigiert.
Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) wurde die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht abgeschafft. An ihre Stelle ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) getreten. § 138 StG spricht nach wie vor von der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht, weshalb der Titel von § 138 StG angepasst werden muss.
Die Einwohnergemeinden führen gemäss § 187 Abs. 2 StG die Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer eigenständig durch. Da sie für die Bemessung und die Einforderung der Grundstückgewinnsteuer zuständig sind, entspricht es einer wirtschaftlich sinnvollen und effizienten Verwaltungsführung, dass sie als zuständige Veranlagungsbehörden selbstständig beim Bundesgericht Beschwerde gegen diesbezügliche Entscheide des kantonalen Verwaltungsgerichts führen können.
Basierend auf der heute geltenden kantonalen Rechtsordnung kann die Gemeinde nicht selbstständig ans Bundesgericht gelangen. Beschwerdeberechtigt ist ausschliesslich die kantonale Steuerverwaltung. Mit dem ergänzten § 138 StG wird die gesetzliche Grundlage dafür geschaffen, dass die Einwohnergemeinden künftig selbstständig Beschwerde beim Bundesgericht erheben können.
Der Regierungsrat hat am 14. Juni 2016 in erster Lesung einen Nachtrag zum Tourismusgesetz und zur Tourismusverordnung vom 3. Mai 2012 in die Vernehmlassung gegeben. Der Nachtrag wurde notwendig, weil das Schweizerische Bundesgericht mit Entscheid vom 22. Februar 2016 die Einschränkung bei der Abgabepflicht auf Personen, die sich zu Ferien- oder Erholungszwecken in eigenen oder dauernd gemieteten Gebäuden, Wohnungen oder Zimmern aufhalten oder sich diese zur Verfügung halten und nicht im Kanton Obwalden ihren steuerrechtlichen Wohnsitz haben, als unrechtmässig beurteilte.
Das Tourismusgesetz soll so geändert werden, dass der Entscheid des Bundesgerichts umgesetzt wird und die Tourismusabgabe in Zukunft auch von den Ferienhaus-, Ferienwohnungs- und Zweitwohnungsbesitzern mit Wohnsitz im Kanton Obwalden erhoben wird. Zudem ist eine Vereinfachung bei der Erhebung der Tourismusabgaben von Ferienhaus-, Ferienwohnungs- und Zweitwohnungsbesitzern vorgesehen, indem die Abgabe nicht mehr je Zimmer erfolgt, sondern lediglich noch zwischen kleinen, mittleren und grösseren Wohnungen unterschieden wird. Zudem gibt es Änderungen bei der Erfassung der Abgabepflichtigen.
Die Verordnung über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister vom 31. Mai 2000 muss der Änderung von Art. 10 Abs. 3bis Bundesstatistikgesetz (BStatG) angepasst werden. Die vorgeschlagenen Änderungen bezwecken hauptsächlich eine klarere Definition der Zuständigkeiten und eine grundsätzliche Vereinfachung des Zugriffsprozesses auf die GWR-Daten sowie deren Nutzung.
Die Verordnung über die Schadenwehr regelt die Abwehr und die Behebung von Schadenereignissen durch Mineralölprodukte, durch biologische, chemische oder radioaktive Stoffe, Erzeugnisse und Gegenstände. Im Zusammenhang mit der Betriebsbewilligung für den Gotthard-Basistunnel (GBT) wird verlangt, für eine geeignete Einsatzorganisation zu sorgen.
Zu diesem Zweck wurde das Interventionskonzept Nord erarbeitet und die Chemiewehr Uri teilprofessionalisiert. Seit dem 1. Januar 2015 sind die Chemiewehr Uri und die Strahlenwehr organisatorisch der Sicherheitsdirektion zugeordnet. Die umfassenden Um- und Neustrukturierungen sollen durch die Totalrevision der Schadenwehrverordnung abgebildet werden.
Mit dem Beitritt zum Übereinkommen des Europarats und der OECD über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (Amtshilfeübereinkommen) führt die Schweiz den spontanen Informationsaustausch in Steuersachen ein. Das Amtshilfeübereinkommen und die Bestimmungen zu dessen Umsetzung im Steueramtshilfegesetz sollen am 1. Januar 2017 in Kraft treten. Das revidierte Steueramtshilfegesetz sieht vor, dass der Bundesrat die Pflichten im Zusammenhang mit dem spontanen Informationsaustausch im Einzelnen regelt. Die Konkretisierung des spontanen Informationsaustauschs soll in die bestehende Steueramtshilfeverordnung aufgenommen werden, deren Revision Gegenstand dieses Vernehmlassungsverfahrens ist.
Mit dieser Gesetzesrevision sollen die gesetzlichen Grundlagen für die in der Praxis bereits bestehende Berechnung der Mehrwertabgabe in speziellen Nutzungszonen geschaffen oder präzisiert werden: Dies betrifft die Industrie- und Gewerbezone („Zone 7“), die Stadt- und Dorfbildschutzzone, das Bahnareal und die Zone für Bauten im öffentlichen Interesse.
Das ÖV-Programm beschreibt die Grundsätze der Angebots- und Infrastrukturplanung im öffentlichen Verkehr des Kantons Basel-Stadt. Gemäss dem Gesetz über den öffentlichen Verkehr unterbreitet der Regierungsrat dem Grossen Rat das ÖV-Programm alle vier Jahre. Das Amt für Mobilität hat einen Entwurf des ÖV-Programms 2018-2021 erarbeitet.
Das ÖV-Programm sieht für diesen Zeitraum vor, insbesondere das Tram- und Busangebot weiter auszubauen. Die Zahl der Arbeitsplätze in Basel ist stark gewachsen und parallel dazu die Pendlerströme. Ein attraktives Angebot im öffentlichen Verkehr trägt massgeblich zur hohen Wohn- und Lebensqualität wie auch zur wirtschaftlichen Entwicklung im Kanton Basel-Stadt bei.
Das im Jahr 2012 lancierte Programm Hightech Aargau hat wesentlich dazu beigetragen, die Rahmenbedingungen für die Innovations- und Standortförderung im Kanton Aargau zu verbessern. Die Dienstleistungen stossen auf eine grosse Nachfrage und bringen den Unternehmen einen Mehrwert, wie die externe Zwischenevaluation und die positiven Umfrageergebnisse zeigen. Angesichts der wirtschaftlichen und technologischen Herausforderungen sowie der wachsenden Standortkonkurrenz kommt dem Programm in den kommenden Jahren wirtschaftspolitisch eine noch viel grössere Bedeutung zu als beim Start im Jahr 2012.
Will der Kanton Aargau im Standortwettbewerb bestehen, müssen die aktuellen Anstrengungen aufrechterhalten werden. Um den äussert schwierigen finanzpolitischen Rahmenbedingungen des Kantons gerecht zu werden, wird schon vorab auf den ursprünglich vorgesehenen Ausbau in den Jahren 2016 und 2017 verzichtet und damit der Finanzrahmen auf dem reduzierten Niveau des Jahrs 2015 gehalten.
Der Anhörungsbericht informiert über den Stand und die wesentlichen Umsetzungsergebnisse des aktuellen Programms Hightech Aargau sowie die Resultate der Zwischenevaluation. Weiter werden das wirtschaftliche und politische Umfeld beleuchtet und die Schwerpunkte und Massnahmen für die Jahre 2018-2022 dargelegt. Der Regierungsrat beabsichtigt, dem Grossen Rat für diese einen Verpflichtungskredit für einen einmaligen Bruttoaufwand von 28,7 Millionen Franken zu beantragen.