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Die Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) regelt den Umgang mit Sonderabfällen und anderen kontrollpflichtigen Abfällen. Sofern für deren Entsorgung umfassende organisatorische Massnahmen erforderlich sind sollen auch andere kontrollpflichtige Abfälle mit Begleitscheinen übergeben werden. Die betroffenen Abfälle werden in der Verordnung des UVEK über Listen zum Verkehr mit Abfällen bezeichnet. Im grenzüberschreitenden Verkehr mit Abfällen sollen die Möglichkeiten zur elektronischen Abwicklung der Meldepflichten erweitert werden.
Das Parlament hat 2013 einer Revision und Verlängerung des Gesetzes über die Lärmsanierung der Eisenbahnen zugestimmt. Der Bundesrat hat in der Folge diese Änderungen bereits im März 2014 in Kraft gesetzt. Mit dem Abschluss des ersten, im Jahr 2000 gestarteten Programms zur Lärmsanierung an allen bestehenden Eisenbahnstrecken drängt sich eine umfassende Revision der Ausführungsbestimmungen auf. Einerseits werden in der revidierten Verordnung ab 2020 geltende Emissionsgrenzwerte für auf dem Schweizer Netz verkehrende Güterwagen verankert. Andererseits werden Massnahmen zur Lärmreduktion an der Fahrbahn sowie Investitonshilfen für besonders leises Rollmaterial und Ressortforschungen ermöglicht.
Die Änderungen werden hauptsächlich durch eine Neufassung der europäischen Sportboot-Richtlinie (2013/53/EU) ausgelöst. Die Schweiz hat die früheren Fassungen dieser Richtlinie in den Jahren 2001 und 2007 autonom in Schweizer Recht übernommen. Damit künftig die auf Basis der neuen Richtlinie ausgestellten Konformitätserklärungen in der Schweiz anerkannt werden können, soll hierfür mit den vorliegenden Verordnungsanpassungen die Rechtsgrundlage geschaffen werden. Die bisherigen Abgasvorschriften für Schiffsmotoren (SAV, SR 747.201.3) werden einer Totalrevision unterzogen, weil sich durch die neue EU-Sportboot-Richtlinie eine umfassende Revision der Vorschriften aufdrängt. Die neue Verordnung trägt den Titel «Verordnung über die Anforderungen an Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (VASm)».
Die Hauptthemen der zweiten Etappe der Revision des Raumplanungsgesetzes sind die Verbesserung des Kulturlandschutzes, die frühzeitigere Abstimmung der Verkehrs- und Energieinfrastrukturen mit der Raumentwicklung und die Förderung der grenzüberschreitenden Raumplanung.
Im Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 über die Binnenschifffahrt (BSG) wird eine gesetzliche Grundlage für die risikoorientierte Prüfung von neuen oder umzubauenden Fahrgastschiffen im Rahmen des Zulassungsverfahrens, die beweissichere Atemalkoholprobe und die Verordnung über die militärische Schifffahrt geschaffen. Weiter werden die Diskrepanz zwischen BSG und Bundesgesetz über die Personenbeförderung beim Straftatbestand der unerlaubten Personenbeförderung aufgehoben und kleinere redaktionelle Anpassungen vorgenommen.
Mit dem Volksbeschluss zur FABI-Vorlage vom 9. Februar 2014 ging auch eine Erhöhung der Trassenpreise um 100 Mio. CHF per 2017 einher. Der Umsetzungsvorschlag enthält ein neues Element: an Stelle des gewichtsbezogenen Preises für den Fahrbahn-Unterhalt tritt der neue Basispreis Verschleiss, der Fahrzeug- und Streckeneigenschaften berücksichtigt. Daneben gibt es kleinere Änderungen auf Verordnungsstufe (NZV und NZV-BAV).
Gestützt auf die von den eidgenössischen Räten verabschiedeten Bundesgesetze am 20. Juni 2013 im Rahmen der Vorlage zur Volksinitiative «Für den öffentlichen Verkehr» und des direkten Gegenentwurfs (FABI) und die vom Volk am 9. Februar 2014 bestätigten Erlasse, erfolgt eine Totalrevision der Verordnung über die Konzessionierung und Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur (KFEV; SR 742.120) - neu Verordnung über die Konzessionierung, Planung und Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur (KPFV).
Desweiteren erfolgt in diesem Rahmen eine Anpassung der Verordnung über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs (ARPV; 745.16), welche zum Beispiel neu die angepassten Artikel der Verordnung über die Anteile der Kantone an den Abgeltungen und Finanzhilfen im Regionalverkehr (KAV; 742.101.2) enthält. Dies ermöglicht dementsprechend eine Aufhebung der genannten KAV.
Kernthema der gesetzlichen Anpassungen, die von den eidg. Räten am 26. September 2014 verabschiedet wurden (BBl 2014 7325, 2014 7337), war die Angleichung der schweizerischen Bestimmungen an diejenigen der EU. Die vorliegenden Anpassungen in der Verordnung über die Zulassung als Strassentransportunternehmen im Personen- und Güterverkehr (STUV, SR 744.103) und der Verordnung über die Personenbeförderung (VPB, SR 745.11) enthalten die Ausführungsbestimmungen dazu.
Die vom Parlament im Rahmen von «Via sicura» beschlossene beweissichere Atemalkoholprobe soll auf den 1. Juli 2016 in Kraft gesetzt werden. Heute kann zur Feststellung der Fahrunfähigkeit eine Atemalkoholprobe durchgeführt werden, wobei die Betroffenen Werte von 0,10-0,79 Promille unterschriftlich anerkennen können. Bei Werten von 0,80 Promille oder mehr muss aber immer eine Blutprobe angeordnet werden. Auf dem Markt sind technisch hoch entwickelte Geräte verfügbar, die auch im Bereich von 0,80 Promille oder mehr den Atemalkoholwert beweissicher bestimmen können. Diese werden in zahlreichen EU-Staaten und weiteren Ländern bereits seit Längerem eingesetzt. Das Parlament hat im Juni 2012 beschlossen, dass auch in der Schweiz die beweissichere Atemalkoholprobe eingeführt werden soll. Auf Verordnungsebene sollen die Durchführung dieser beweissicheren Atemalkoholprobe geregelt werden.
Die Vorlage beinhaltet zwei Bereiche: Einerseits die teilweise Befreiung der Treibstoffe für Pistenfahrzeuge von der Mineralölsteuer (Umsetzung der Motion Baumann; 12.4203) und anderseits die Kompetenzdelegation an die Steuerbehörde für gewisse Steuerbefreiungen.
Die vorgeschlagenen Änderungen zielen darauf ab, bei den Verkehrsregeln die stehrollerartigen Fahrzeuge vollständig und die rikschaartigen Fahrzeuge weitgehend den langsamen E-Bikes gleichzustellen. Stehrollerartige Fahrzeuge dürften damit neu zum Beispiel Velowege benützen und ab 14 Jahren mit dem Führerausweis für Motorfahrräder («Töffliausweis») und ab 16 Jahren ohne Ausweis gefahren werden. Auch rikschaartige Fahrzeuge dürften auf den Veloweg, sofern sie nicht breiter als ein Meter sind. Zum Führen eines rikschaartigen Fahrzeugs berechtigen eine breite Palette von Ausweisen: Jegliche Motorradausweise, der Ausweis B (Personenwagen) oder auch der Ausweis F (Ausweis bis 45 km/h). Je nach Ausweis ist somit das Fahren einer Rikscha ab 16 Jahren möglich.
Gleichzeitig soll die Revision genutzt werden, um klarer zu regeln, wer motorisierte Rollstühle benutzen darf. Mit motorisierten Rollstühlen darf auf Trottoirs und andern Fussgängerflächen gefahren werden. Dieses Privileg ist heute im Strassenverkehrsrecht an das Fahrzeug (Rollstuhl) und nicht an den Benutzer (gehbehinderte Person) geknüpft. Neu soll deshalb klar geregelt werden, dass nur gehbehinderte Personen motorisierte Rollstühle auch auf Fussgängerflächen fahren dürfen.
Auslöser für die vorliegende ARV 1-Revision ist die am 28. Februar 2014 im EU-Amtsblatt publizierte Verordnung (EU) Nr. 165/2014, welche u.a. die Vorschriften über den Fahrt-schreiber vereinfacht und einige punktuelle Neuerungen bringt, aber auch den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 ändert. Die ARV 1 soll an das ab dem 2. März 2015 geltende EU-Recht angepasst werden. Neu werden Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einem Gesamt(zugs)gewicht bis 7,5 t, die zum Transport von Material, Ausrüstungen oder Maschinen benutzt werden, das oder die der Führer oder die Führerin zur Berufsausübung benötigt, und die nur innerhalb eines Umkreises von 100 km vom Standort des Unternehmens und unter Bedingung benutzt werden, dass das Lenken des Fahrzeugs für den Führer oder die Führerin nicht die Haupttätigkeit darstellt, von der ARV 1 ausgenommen. Neu wird der Führer oder die Führerin von der Pflicht befreit, das Symbol des Landes, in dem er oder sie seine berufliche Tätigkeit beginnt und beendet, in den digitalen Fahrtschreiber einzugeben, wenn der Fahrtschreiber an einen Positionsbestimmungsdienst auf der Basis eines Satellitennavigationssystems angeschlossen ist, der diese Angaben automatisch aufzeichnet.
Anlass für die vorliegende Anhörung bilden die Änderungen des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR). Aufgrund der ADR-Änderung ist auch eine Anpassung der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR) erforderlich. Bei dieser Gelegenheit erfolgen auch weitere Anpassungen der Anhänge 1 und 3 der SDR.
Die künftige Übernahme europäischer Bestimmungen bezüglich einheitlicher Luftverkehrsregeln und der zugehörigen Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung erfordert eine Totalrevision der bisher geltenden Verordnung des UVEK über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge (VVR).
Seit dem Inkrafttreten von Seilbahngesetz und Seilbahnverordnung am 1. Januar 2007 haben wir nunmehr über sieben Jahre Erfahrung mit der Anwendung des neuen Seilbahnrechts. Es hat sich in seinen Grundzügen bewährt. Deshalb möchten wir lediglich dort Verbesserungen an der Seilbahnverordnung und der Verordnung über die Ausbildung und Anerkennung der technischen Leiter von Seilbahnen vornehmen, wo in der praktischen Anwendung Verbesserungsmöglichkeiten erkannt wurden.