Willst du per Email Benachrichtigungen zu diesen Themen bekommen?
Wähle die Themen aus, die dich interessieren. Die Benachrichtigungen sind gratis.
Die Landsgemeinde hat am 2. Mai 2010 der Bildung eines Energiefonds zugestimmt. Mit der Verordnung über den Energiefonds (GS VII E/1/3) gibt der Landrat die Verwendung der Fondsmittel grundsätzlich vor.
Die detaillierten Vorgaben sind in der Verordnung über den Vollzug der Verordnung über den Energiefonds (Energiefondsvollzugsverordnung, VV Enf, GS VII E/1/3/1) geregelt. Aufgrund von Änderungen im nationalen Gebäudeprogramm und der nationalen (harmonisiertes Fördermodell) sowie gestützt auf die Energiepolitik wurde die VV Enf laufend angepasst.
Anlässlich der Klimadebatte des Kantonsrates im Juni 2019 wurden verschiedene Vorstösse zum Thema Verkehrssteuer eingereicht. Das Postulat P 25 von Othmar Amrein verlangte die Prüfung einer Änderung der Bemessungsgrundlagen für deren Erhebung nach ökologischen Gesichtspunkten.
Auch mit der Motion M 39 von Hannes Koch wurde der Regierungsrat aufgefordert, die Berechnung der Motorfahrzeugsteuer für Personenwagen zu überarbeiten und als ein zeitgemässes und ökologisiertes System auszugestalten. Es wurden verschiedene Bemessungsgrundlagen in Betracht gezogen und eine Wertung vorgenommen. Eine der geprüften Varianten wird nun in die Vernehmlassung gegeben.
Der Regierungsrat verfolgt eine auf attraktive Rahmenbedingungen ausgerichtete Standortpolitik mit dem Ziel, die Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschafts- und Innovationsstandorts zu erhalten und zu stärken. Im Standortförderungsgesetz werden Zweck und Ziele der kantonalen Standortförderung sowie die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Akteuren gesetzlich verankert. Die Fokussierung auf grundsätzliche Regelungsbereiche mit offenen Zielnormen wird dem Charakter der Standortförderung als zukunftsorientierter und gestaltender Aufgabe gerecht.
Sowohl eine unternehmens- und wirtschaftsfreundliche Regulierung wie auch eine dienstleistungsorientierte, effiziente Verwaltung sind wichtige Standortfaktoren, die zu einem attraktiven Wirtschaftsstandort beitragen. Deshalb soll die Unternehmensentlastung als Teil der Standortförderung in das „Standortförderungs- und Unternehmensentlastungsgesetz“ integriert und dafür das Gesetz zur administrativen Entlastung der Unternehmen aufgehoben werden.
Mit der Änderung der Mehrwertsteuerverordnung soll in einem ersten Schritt geregelt werden, ab wann welche Prozesse nur noch elektronisch möglich sein werden.
Die Geheimhaltungsbestimmung des Mehrwertsteuergesetzes soll angepasst werden, damit die ESTV dem Bundesamt für Statistik und den Handelsregisterbehörden Einzelunternehmen automatisiert melden darf, die bei der Mehrwertsteuer mindestens 100 000 Franken Umsatz deklarieren, aber nicht im Handelsregister eingetragen sind.
Zum Stand des strategischen Entwicklungsprogramms Eisenbauinfrastruktur und der Ausbauprogramme legt der Bundesrat alle vier Jahre einen Bericht vor. Den letzten Bericht hat der Bundesrat im Rahmen der Botschaft zum Ausbauschritt 2035 dem Parlament im Jahr 2018 übergeben. Mit dieser Vorlage erfolgt der nächste Vierjahresbericht zum Stand der Grossprojekte sowie der beiden Ausbauschritte 2025 und 2035. Wo notwendig sind Änderungsanträge der relevanten Bundesbeschlüsse und Verpflichtungskredite enthalten. Zudem aktualisiert der Bundesrat auftragsgemäss die «Langfristperspektive Bahn» von 2012 unter dem Titel «Perspektive BAHN 2050».
Am 11. April 2016 verabschiedete der Kantonsrat das Gesetz über den Lehrmittelverlag, wobei vorgesehen war, den Lehrmittelverlag (LMVZ) per 1. Januar 2019 in eine privatrechtliche AG zu überführen. Die konkrete Umsetzung wie auch die Inkraftsetzung der übrigen Bestimmungen des Gesetzes mussten jedoch verschoben werden, da die finanzrechtlichen Voraussetzungen für die Verselbständigung nicht gegeben waren. Insbesondere fehlte das dafür notwendige Eigenkapital.
Geprüft wurde zudem die Frage, ob die privatrechtliche AG vor dem Hintergrund der Entwicklung des Lehrmittelmarktes noch immer die passende Rechtsform darstellt. Die Prüfung ergab, dass zum heutigen Zeitpunkt die Rechtsform der öffentlich-rechtlichen Anstalt derjenigen der privatrechtlichen AG vorzuziehen ist.
Der Lehrmittelverlag ist mit Blick auf die Veränderungen im Marktumfeld aber darauf angewiesen, rasch und sachgerecht handeln zu können. Die Verselbstständigung soll dem LMVZ den notwendigen unternehmerischen Handlungsspielraum bieten, damit dieser die Herausforderungen auf dem Markt erfolgreich bewältigen kann. Dieses Ziel kann und soll durch eine Verselbständigung in Form einer öffentlich-rechtlichen Anstalt erreicht werden.
Das Lohnsystem Verwaltung wurde mit der Totalrevision des Personalrechts im Jahr 2003 eingeführt und hat sich im Grundsatz bewährt. Bereits seit längerem zeigt sich jedoch, dass beim Führungs- und Fachkader die Markt- und Konkurrenzfähigkeit nicht mehr gegeben ist.
Das Lohnniveau soll deshalb in diesem Bereich an den Deutschschweizer Durchschnitt angeglichen werden. Weiter soll bei der Lohnentwicklung mehr Flexibilität geschaffen werden. Aufgrund der im Rahmen der Revision geplanten Erhöhung der obersten Lohnklasse für das Staatspersonal sind auch die Bestimmungen über die Besoldung der Mitglieder des Regierungsrates, der Staatsschreiberin beziehungsweise des Staatsschreibers sowie der Mitglieder des Kantonsgerichts anzupassen.
Artikel 7 des geltenden Bundesgesetzes über Regionalpolitik vom 6. Oktober 2006 ist zu ändern. Bisher konnte der Bund nur zinsgünstige oder zinslose Darlehen für die Finanzierung von Infrastrukturvorhaben gewähren. Neu sollen ausgewählte Kleininfrastruktur-Projekte auch mit A-Fonds-perdu-Beiträgen unterstützt werden können.
Der Grosse Rat hat am 10. November 2020 die Richtplanfestsetzung des Vorhabens "Verkehrsinfrastruktur-Entwicklung Raum Suhr VERAS" genehmigt. Für die Projektierung von VERAS inklusive der Weiterentwicklung des Kantonsstrassennetzes im Raum Suhr hat der Grosse Rat gleichentags einen Verpflichtungskredit für einen einmaligen Bruttoaufwand von 8,1 Millionen Franken zulasten der Spezialfinanzierung Strassenrechnung beschlossen.
Das Bauprojekt wurde im Jahr 2021 gestartet. Mit der ersten Phase des Bauprojekts erfolgte eine vertiefte Auseinandersetzung der erforderlichen Projektierungsarbeiten in Form der Erstellung von Pflichtenheften für die externen Leistungserbringer. Dabei zeigte sich, dass zusätzliche Leistungen erforderlich sind, welche in der Kreditschätzung auf Stufe Vorprojekt noch nicht bekannt waren. Der freigegebene Projektierungskredit für die Phasen 32 Bauprojekt und 33 Bewilligungsprojekt von 8,1 Millionen Franken deckt diese Leistungen nicht ab und enthält auch keine Kreditreserve.
Ebenfalls im Kredit nicht enthalten sind die Eigenleistungen für die Projektleitung in der Abteilung Tiefbau des Departements Bau, Verkehr und Umwelt. Um die Leistungen abzudecken, welche für das Bauprojekt und Bewilligungsverfahren VERAS nach heutigem Kenntnisstand erforderlich sind, wird ein zusätzlicher Finanzmittelbedarf von 4,36 Millionen Franken ausgewiesen.
Derzeit werden in der Schweiz fünf Autoverlade betrieben. Diese wurden einer volkswirtschaftlichen Beurteilung unterzogen und ihr künftiger Finanzierungsbedarf wurde beurteilt. In den nächsten Jahren stehen grössere Erneuerungsinvestitionen an und es ist zu entscheiden, aus welchen Quellen diese gedeckt werden sollen. Seit 1985 werden die Autoverlade mit zweckgebundenen Strassenmitteln gefördert. Neben den jährlichen Abgeltungen haben die Eidgenössischen Räte mit dem Voranschlag 2019 einen ab 2019 laufenden Verpflichtungskredit von 60 Millionen für Investitionen bewilligt. Die Finanzierung der heute bestehenden fünf Autoverlade (Lötschberg, Vereina, Furka, Oberalp, Simplon) bedarf einer teilweisen Neuordnung. Für anstehende Infrastrukturinvestitionen ist ein Zusatzkredit zum laufenden Verpflichtungskredit Investitionsbeiträge Autoverlad erforderlich.
Die Änderungen des internationalen Rechts (Government Procurement Agreement [GAP]) bedingen Anpassung des nationalen öffentlichen Beschaffungsrechts. Gleichzeitig sollen auch die Beschaffungsordnungen von Bund und Kantonen sowie die Bestimmungen innerhalb der Kantone soweit möglich und sinnvoll harmonisiert werden.
Das Interkantonale Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB) hat daher die Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) revidiert und am 15. November 2019 einstimmig verabschiedet. Mit der vorliegenden Gesetzesvorlage beabsichtigt der Kanton Zug den Beitritt zur revidierten IVöB und folgt damit den Harmonisierungsbestrebungen.
Für die 4. Generation des Programms Agglomerationsverkehr schlägt der Bundesrat vor, insgesamt 32 Programme mit rund 1,3 Milliarden Franken mitzufinanzieren. Ein Schwerpunkt der mitzufinanzierenden Projekte liegt beim Ausbau des Fuss- und Veloverkehrs und des öV.
Die Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrates (WBK-N) schlägt ein neues Gesetz vor für die Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit oder Ausbildung und die Verbesserung der Chancengerechtigkeit für Kinder im Vorschulalter. Die Vorlage verfolgt zwei Kernziele: Zum einen sollen alle Eltern, die ihre Kinder familienextern betreuen lassen, finanziell unterstützt werden. Zum anderen soll mittels Programmvereinbarungen die Politik der familienergänzenden Kinderbetreuung sowie der frühen Förderung von Kindern weiterentwickelt werden.
Am 13. Februar 2020 reichte die Grüne Landratsfraktion das Postulat "Klimaschutz bei den Motorfahrzeugsteuern" ein. An seiner Sitzung vom 16. Dezember 2020 hat der Landrat gestützt auf den Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 24. November 2020 beschlossen, dass einerseits die Bemessung der Motorfahrzeugsteuer gemäss bisheriger Praxis (Hubraum und Bonus-/Malus-System gemäss Energieetikette) beibehalten und das Postulat insoweit abgelehnt, andererseits das Postulat hinsichtlich der vorgeschlagenen Aufhebung der Saldoneutralität und Prüfung von Möglichkeiten einer sinnvollen Rückerstattung eines allfälligen Malus-Überschusses an die Bevölkerung überwiesen werde. Aufgrund der Vor- und Nachteile der verschiedenen Varianten erweist sich die Zuweisung allfälliger Malus-Überschüsse aus den Motorfahrzeugsteuern an den kantonalen Energiefonds vorliegend als die zielführendste Vorgehensweise.
Die Kantone müssen gemäss Artikel 60a des Gewässerschutzgesetzes dafür sorgen, dass die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz der Abwasseranlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, mit Gebühren oder anderen Abgaben den Verursachern überbunden werden. Die Motion «Zeitgemässe Abwassergebühren» verlangt den Verzicht auf Verwendung der zonengewichteten Grundstücksflächen als Bemessungsmethode für die Grundgebühr. In Erfüllung der Motion soll die entsprechende Bestimmung (Art. 9 Abs. 2) in der Gewässerschutzverordnung aufgehoben werden.
Als eines der Ergebnisse aus dem Projekt «Strukturierter Dialog» bzw. gestützt auf den in diesem Zusammenhang erlassenen XXIII. Nachtrag zum Volksschulgesetz beteiligen sich die kommunalen Volksschulträger seit dem 1. Januar 2021 im Umfang von 50 Prozent an den Kosten der Lehrmittel mit Status «obligatorisch» oder «empfohlen». Damit verbunden wurde ein Auftrag an Kanton und Gemeinden, eine definitive Lehrmittelsteuerung und -finanzierung unter Berücksichtigung der fiskalischen Äquivalenz vorzubereiten.
Im Rahmen eines gemeinsamen Projekts unter Leitung des Bildungsdepartementes mit Vertretungen des Bildungsrates, der Vereinigung St.Galler Gemeindepräsidentinnen und Gemeindepräsidenten (VSGP) sowie des Verbandes St.Galler Volksschulträger (SGV) war in der Folge insbesondere zu klären, wie weit sich der Beizug der Gemeinden zur Finanzierung auch auf die Zuständigkeit für den Entscheid, welche Lehrmittel im Unterricht im Grundsatz zu verwenden sind, auswirken soll.
Im Zug des Paketes zur Konsolidierung der Kantonsfinanzen («Haushaltsgleichgewicht 2022plus») hat der Kantonsrat in der Novembersession 2021 die Finanzierung der obligatorischen und empfohlenen Lehrmittel mit Wirkung ab dem Jahr 2023 zu 100 Prozent den Gemeinden übertragen. Dieser Beschluss zur Lehrmittelfinanzierung wird zusammen mit den Ergebnissen des Projekts Lehrmittelsteuerung mit dem XXVIII. Nachtrag zum Volksschulgesetz gesetzgeberisch umgesetzt (Art. 22 Abs. 2 des Gesetzesentwurfs).
Der Regierungsrat hat an seiner Sitzung vom 22. Februar 2022 die achte Teilrevision des Steuergesetzes in erster Lesung verabschiedet und die Finanzdirektion beauftragt, das verwaltungsexterne Vernehmlassungsverfahren zu eröffnen. Schwerpunkte der Vorlage sind die Erhöhung der Kinderbetreuungsabzüge, Verbesserungen bei der Vermögenssteuer, eine moderate Senkung des Einkommenssteuertarifs, die unbefristete Beibehaltung der von 2021–2023 erhöhten persönlichen Abzüge und Nachführungen der Kantonalen Gesetzgebung an die Bundesgesetzgebung.
Ziel der Revision ist die langfristige Sicherstellung der Spezialfinanzierung Strassenbau. Dazu soll die heutige Besteuerung nach dem Hubraum ersetzt werden. Der Hubraum wird immer kleiner und die Motoren werden immer stärker. Dadurch sinken die durchschnittlichen Steuereinnahmen pro Fahrzeug.
Als neue Steuerparameter werden das Gesamtgewicht und die Leistung vorgesehen. Anhand eines zeitlich begrenzten Bonus sollen überdies besonders energieeffiziente Fahrzeuge gefördert werden. Daneben sind punktuell einzelne kleinere Anpassungen vorgesehen.
Der Gesetzesnachtrag regelt die Finanzierung der Integration von Flüchtlingen und vorläufig Aufgenommenen (FL/VA) im Zusammenhang mit der Verwendung der Integrationspauschalen (IP) des Bundes. Einzelheiten der Finanzflüsse, Abläufe und Zuständigkeiten sind dabei in einer vorgesehenen Vereinbarung zwischen dem Kanton und der Vereinigung St.Galler Gemeindepräsidentinnen und Gemeindepräsidenten (VSGP) geklärt.
Im Teilprojekt «Mittelgenerierung» soll die Besteuerung der Motorfahrzeuge überprüft werden. Dabei sind auch die Anliegen der Motionen 42.18.17, 42.19.05 und 42.19.09 abzubehandeln.
Im zweiten Teilprojekt «Mittelbedarf» soll evaluiert und aufgezeigt werden, welche finanziellen Mittel erforderlich sind, um das Strassenwesen zukünftig angemessen finanzieren zu können. Dabei soll mit verschiedenen Szenarien die Realisierungswahrscheinlichkeit von Grossprojekten berücksichtigt werden.
Im Teilprojekt «Mittelgenerierung» soll die Besteuerung der Motorfahrzeuge überprüft werden. Dabei sind auch die Anliegen der Motionen 42.18.17, 42.19.05 und 42.19.09 abzuhandeln. Im zweiten Teilprojekt «Mittelbedarf» soll evaluiert und aufgezeigt werden, welche finanziellen Mittel erforderlich sind, um das Strassenwesen zukünftig angemessen finanzieren zu können.
Dabei soll mit verschiedenen Szenarien die Realisierungswahrscheinlichkeit von Grossprojekten berücksichtigt werden. Auf Basis der Resultate aus den beiden Teilprojekten soll dann ein Konzept für die zukünftige Strassenfinanzierung hergeleitet werden, welches Szenarien mit einer entsprechenden Eintrittswahrscheinlichkeit abzudecken vermag. Entsprechend diesem Konzept sind die konkreten Gesetzesänderungen zu evaluieren und auszuarbeiten.
Die Nachfrage nach Förderungen entwickelte sich nach dem Start des erweiterten Förderprogramms per 1. März 2021 ausserordentlich erfreulich. Die für das Jahr 2021 zur Förderung energetischer Massnahmen vorgesehenen Mittel wurden per Mitte Oktober ausgeschöpft. Deshalb beantragt der Regierungsrat einen Zusatzkredit «Förderprogramm Energie 2021–2024» für einen einmaligen Bruttoaufwand von 52,9 Millionen Franken. Damit kann das bewährte Förderprogramm wie ursprünglich beabsichtigt bis 2024 kontinuierlich weitergeführt und eine «stop and go» Situation vermieden werden.
Mit einer Anpassung der Sportförderungsverordnung wird festgelegt, welchen minimalen Anforderungen die Anstrengungen von Sportorganisationen zugunsten des fairen und sicheren Sports künftig zu genügen haben, wenn sie Finanzhilfen des Bundes beanspruchen wollen.