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Das Geschäftsverkehrsgesetz regelt die Grundsätze parlamentarischer Tätigkeit auf kantonaler Ebene sowie die Zusammenarbeit mit anderen Behörden, insbesondere dem Regierungsrat. Die vorliegende Änderung des Geschäftsverkehrsgesetzes nimmt mehrere auf dem parlamentarischen Weg eingereichte Anliegen auf. Einerseits soll neu die Möglichkeit einer Vertretung von Parlamentsmitgliedern auf Kantonsebene bei deren längerfristiger Abwesenheit geschaffen werden. Andererseits sollen differenziertere Regelungen für die Behandlung und Erledigung überwiesener parlamentarischer Vorstösse im Grossen Rat erlassen werden. Die Gründe, bei welchen eine Vertretung möglich ist, sollen abschliessend im Gesetz aufgezählt werden. Es sind dies Mutterschaft, Krankheit, Unfall oder Militär- und Zivildienst. Die Vertretung soll mindestens drei Monate und höchstens ein Jahr dauern. Ob sich jemand unter diesen Prämissen vertreten lassen will, soll vollumfänglich vom Entscheid des betreffenden Ratsmitglieds abhängen. Ein ähnlicher Vorstoss, welcher eine gesetzliche Grundlage für die Stellvertretungsmöglichkeit in den Einwohnerräten schaffen wollte, wurde vom Grossen Rat abgelehnt. Das Anliegen wird somit nicht formell in die Gesetzesvorlage (Synopse) aufgenommen. Im vorliegenden Anhörungsbericht werden jedoch im Sinne einer vollständigen Bearbeitung der Thematik Ausführungen dazu gemacht, und das Anliegen wird im Fragebogen ebenfalls aufgeführt, damit auch hierzu Klarheit über die bestehende Einschätzung der Anhörungsteilnehmenden geschaffen werden kann. Der Erledigungszeitpunkt für einen überwiesenen parlamentarischen Vorstoss soll neu ausdrücklich gesetzlich definiert werden, was bis anhin nicht der Fall war. Für parlamentarische Vorstösse, welche keine Verfassungs- oder Gesetzesänderungen erfordern, soll die Frist zur Erledigung von drei Jahren auf zwei Jahre verkürzt werden. Schliesslich sollen Zugang und Information zu den (überfälligen) parlamentarischen Vorstössen verbessert werden. Damit der Grosse Rat und insbesondere die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger Gelegenheit haben, ihren politischen Willen möglichst unverfälscht zum Ausdruck zu bringen (Grundsatz der Einheit der Materie), wird das Änderungsvorhaben in zwei Gesetzesvorlagen unterteilt. Die Änderungen betreffend Vertretungsregelung benötigen zudem eine Verfassungsänderung.
In Umsetzung der Mo. 09.3392 sollen mit der Revision des Bauvertragsrechts die Rechte der Bauherren gestärkt werden.
Mit ihrem Vorentwurf will die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates (SGK-S) das Verfahren bei Nichtbezahlen von Prämien und Kostenbeteiligungen umfassend verbessern. Junge Erwachsene sollen nicht mehr für Prämien und Kostenbeteiligungen belangt werden können, die während ihrer Minderjährigkeit angefallen sind. Die Krankenversicherer sollen die säumigen Versicherten höchstens viermal pro Jahr betreiben dürfen. Kantone, die 90 Prozent der ausgewiesenen Forderungen der Krankenversicherer übernehmen, sollen neu die Verlustscheine übernehmen und selbst bewirtschaften können. Sie sollen aber nach dem Willen der Kommissionsmehrheit keine Listen säumiger Prämienzahlender mehr führen.
Das Massnahmenpaket Sanktionenvollzug beinhaltet zwei verschiedene Vorlagen. Vorlage 1 betrifft die Änderungen des Strafgesetzbuches (StGB), Vorlage 2 die Änderungen des Jugendstrafgesetzes (JStG). Der Bundesrat will damit Verbesserungen im Straf- und Massnahmenvollzug erreichen. Kontrolle und Betreuung sollen deshalb ausgebaut, die Zuständigkeiten der involvierten Behörden geklärt und die Verfahren vereinfacht werden. Bei besonders gefährlichen Jugendlichen will der Bundesrat direkt im Anschluss an die Sanktion eine Massnahme des Erwachsenenstrafrechts ermöglichen.
Die Zuwahl von ausserordentlichen Richterinnen oder Richtern ist ein ausserordentliches Instrument, das dazu dient, einen vorübergehenden Mehrbedarf an Richterinnen bzw. Richtern an den Bündner Gerichten zu decken. Eine solche Zuwahl soll nach dem Vorschlag der Regierung einerseits möglich sein, wenn eine Richterin oder ein Richter infolge der Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder aus anderen persönlichen Gründen voraussichtlich für mehrere Monate an der Ausübung des Amtes gehindert ist. Andererseits sollen ausserordentliche Richterinnen und Richter für höchstens zwei Jahre gewählt werden können, wenn ein Gericht ansonsten nicht mehr in der Lage ist, Rechtsstreitigkeiten innert angemessener Frist zu erledigen, oder ein solcher Zustand infolge einer ausserordentlichen Zunahme der Geschäftslast einzutreten droht. Durch das Instrument der Zuwahl sollen die Bündner Gerichte demnach befähigt werden, die ihnen zugewiesene Rechtsprechungsfunktion auch in Ausnahmesituationen innert angemessener Frist und in der gesetzlich vorgesehenen Zusammensetzung zu erfüllen. Die Zuwahl ausserordentlicher Richterinnen und Richter dient folglich der Verwirklichung verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien.