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Das eidgenössische Parlament hat das neue Gütertransportgesetz (GüTG) am 25. September 2015 verabschiedet. Netznutzungskonzept und Netznutzungspläne sind Instrumente der Netznutzungssicherung in der Planungsphase der Eisenbahninfrastruktur und bei der Trassenvergabe.
Die Expertengruppe Organisation Bahninfrastruktur EOBI legt in dem im Mai 2013 publizierten Schlussbericht dar, dass entlang der gesamten Wertschöpfungskette des Bahnsystems Diskriminierungspotentiale bestehen. Die Vorlage umfasst unter anderem die Umsetzung einiger von EOBI vorgeschlagenen Massnahmen zur Reduktion von Diskriminierungspotentialen im Bahnsystem; namentlich in den Bereichen Trassenvergabestelle, Systemführerschaft, Mitwirkungsrechte der Eisenbahnverkehrsunternehmen und Schiedskommission im Eisenbahnverkehr SKE.
Hauptgrund für die Überarbeitung des Gesetzes war die Anpassung an die neue Finanzierung der Bahninfrastruktur zwischen Bund und Kantonen (Fabi-Vorlage). Zudem wurden die gesetzlichen Grundlagen für zusätzliche Fördermassnahmen geschaffen.
In der Verordnung sollen diese Neuerungen konkretisiert werden, und es werden weitere inhaltliche und formale Anpassungen vorgenommen. So wird im Gesetz der Begriff «öffentlicher Verkehr» präzisiert und der aktuellen Terminologie angepasst.
Das Gesetz unterscheidet neu zwischen öffentlichem Personenverkehr und Schienengüterverkehr. Aus diesem Grund wird in der Verordnung der Begriff «öffentlicher Personenverkehr» präzisiert.
Nichtdiensthabende Angehörige von Rettungs- und Katastrophenschutzorganisationen sollen künftig bei unvorhergesehenen Rettungseinsätzen nicht mehr vom Alkoholverbot erfasst werden. Ebenfalls vom Verbot ausgenommen werden sollen Führerinnen und Führern auf Fahrten mit Fahrzeugen mit geringeren bauartbedingten Höchstgeschwindigkeiten sowie mit Lastwagen, die den Arbeitsmotorwagen gleichgestellt sind.
Weitere vorgeschlagene Änderungen betreffen die Anhebung der Leistungsgrenze bei der Kategorie «A beschränkt» von 25 auf 35 kW, die Zulassung von Rundstreckenrennen mit Elektromotorfahrzeugen sowie die Änderung in der Berechnungsmethode zur Erhebung von bestimmten Versicherungsbeiträgen. Die Anhörung zu den entsprechenden Verordnungsänderungen dauert bis zum 16. Oktober 2015.
Verkehrsregelnverordnung (VRV)
Verkehrsversicherungsverordnung (VVV)
Verkehrszulassungsverordnung (VZV)
Aufgrund der Änderung des Bundesrechts drängt sich die vorliegende Anpassung des kantonalen Rechts auf. Neu soll der Zugersee – soweit er auf zugerischem Gebiet liegt – sowie der Ägerisee den Kitesurfenden zur Verfügung stehen. Die weiteren Modalitäten orientieren sich im Wesentlichen an den bisher geltenden Vorgaben.
Der Schwerpunkt der Teilrevision 1+ des Luftfahrtgesetzes (SR 748.0) liegt im Infrastrukturbereich. Es handelt sich dabei primär um eine technische Revision mit dem Ziel, Verfahrensabläufe zu vereinfachen und das Sicherheitsniveau in der Luftfahrt zu verbessern.
In der Botschaft vom 25. Januar 2012 zur Legislaturplanung 2011-2015 (BBl 2012 481) sieht der Bundesrat die Erarbeitung eines Konzeptberichts «Mobility Pricing» vor. Der Konzeptbericht soll als Grundlage für eine gesellschaftliche und politische Diskussion und für die Entscheidungsfindung im Hinblick auf die Lösung anstehender Herausforderungen angesichts des anhaltenden Verkehrswachstums dienen.
Die geltende Eisenbahnverordnung vom 23. November 1983 ist an die im Rahmen der Bahnreform 2.2 beschlossenen Vorgaben anzupassen. Das Kapitel «Fahrzeuge» wird neu strukturiert und im Teil Bauten und Anlagen erfolgen Anpassungen in den Bereichen Tunnelsicherheit und elektrische Anlagen. In den Anhang 7 werden die aktuellen Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität aufgenommen.
Das Parlament hat 2013 einer Revision und Verlängerung des Gesetzes über die Lärmsanierung der Eisenbahnen zugestimmt. Der Bundesrat hat in der Folge diese Änderungen bereits im März 2014 in Kraft gesetzt. Mit dem Abschluss des ersten, im Jahr 2000 gestarteten Programms zur Lärmsanierung an allen bestehenden Eisenbahnstrecken drängt sich eine umfassende Revision der Ausführungsbestimmungen auf. Einerseits werden in der revidierten Verordnung ab 2020 geltende Emissionsgrenzwerte für auf dem Schweizer Netz verkehrende Güterwagen verankert. Andererseits werden Massnahmen zur Lärmreduktion an der Fahrbahn sowie Investitonshilfen für besonders leises Rollmaterial und Ressortforschungen ermöglicht.
Die Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) regelt den Umgang mit Sonderabfällen und anderen kontrollpflichtigen Abfällen. Sofern für deren Entsorgung umfassende organisatorische Massnahmen erforderlich sind sollen auch andere kontrollpflichtige Abfälle mit Begleitscheinen übergeben werden. Die betroffenen Abfälle werden in der Verordnung des UVEK über Listen zum Verkehr mit Abfällen bezeichnet. Im grenzüberschreitenden Verkehr mit Abfällen sollen die Möglichkeiten zur elektronischen Abwicklung der Meldepflichten erweitert werden.
Der Regierungsrat hat die Sicherheitsdirektion beauftragt zu einer Änderung der kantonalen Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt eine umfassende Vernehmlassung durchzuführen. Die kantonale Vollziehungsverordnung führt die Gesetzgebung des Bunds über die Binnenschifffahrt auf den Gewässern des Kantons Uri näher aus und regelt dabei die Schifffahrt im Kanton Uri, soweit nicht Bundesrecht Anwendung findet. Im Vergleich zur heute geltenden Vollziehungsverordnung wurden diverse Regelungsbereiche geändert respektive ergänzt:
1) Festlegung von Rahmenbedingungen für das Drachensegeln ("Kitesurfen"). Der Bund hat das Kitesurfen auf Schweizer Gewässern liberalisiert. Damit dürfen Kitesurfer ihren Sport künftig auf allen Gewässern betreiben, ausser der Kanton erlässt ein Kitesurf-Verbot. Der Regierungsrat will das Kitesurfen aufgrund der bisher positiven Erfahrungen nicht generell verbieten, sondern auf einer gegenüber der bisherigen Zone erweiterten Fläche des Urnersees erlauben.
2) Aufnahme von Bestimmungen zur Schleppangelfischerei, welche Längsfahrten zukünftig innerhalb der inneren Uferzone gestatten.
3) Aufnahme von Bestimmungen über das Betreiben von Modellschiffen auf Gewässern.
4) Verzicht auf den Begriff "Schiffsinspektorat": Neu ist das Schiffsinspektorat als Abteilung der kantonalen Motorfahrzeugkontrolle zu führen.
Die Änderungen werden hauptsächlich durch eine Neufassung der europäischen Sportboot-Richtlinie (2013/53/EU) ausgelöst. Die Schweiz hat die früheren Fassungen dieser Richtlinie in den Jahren 2001 und 2007 autonom in Schweizer Recht übernommen. Damit künftig die auf Basis der neuen Richtlinie ausgestellten Konformitätserklärungen in der Schweiz anerkannt werden können, soll hierfür mit den vorliegenden Verordnungsanpassungen die Rechtsgrundlage geschaffen werden. Die bisherigen Abgasvorschriften für Schiffsmotoren (SAV, SR 747.201.3) werden einer Totalrevision unterzogen, weil sich durch die neue EU-Sportboot-Richtlinie eine umfassende Revision der Vorschriften aufdrängt. Die neue Verordnung trägt den Titel «Verordnung über die Anforderungen an Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (VASm)».
Die Hauptthemen der zweiten Etappe der Revision des Raumplanungsgesetzes sind die Verbesserung des Kulturlandschutzes, die frühzeitigere Abstimmung der Verkehrs- und Energieinfrastrukturen mit der Raumentwicklung und die Förderung der grenzüberschreitenden Raumplanung.
Im Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 über die Binnenschifffahrt (BSG) wird eine gesetzliche Grundlage für die risikoorientierte Prüfung von neuen oder umzubauenden Fahrgastschiffen im Rahmen des Zulassungsverfahrens, die beweissichere Atemalkoholprobe und die Verordnung über die militärische Schifffahrt geschaffen. Weiter werden die Diskrepanz zwischen BSG und Bundesgesetz über die Personenbeförderung beim Straftatbestand der unerlaubten Personenbeförderung aufgehoben und kleinere redaktionelle Anpassungen vorgenommen.
Mit dem Volksbeschluss zur FABI-Vorlage vom 9. Februar 2014 ging auch eine Erhöhung der Trassenpreise um 100 Mio. CHF per 2017 einher. Der Umsetzungsvorschlag enthält ein neues Element: an Stelle des gewichtsbezogenen Preises für den Fahrbahn-Unterhalt tritt der neue Basispreis Verschleiss, der Fahrzeug- und Streckeneigenschaften berücksichtigt. Daneben gibt es kleinere Änderungen auf Verordnungsstufe (NZV und NZV-BAV).
Gestützt auf die von den eidgenössischen Räten verabschiedeten Bundesgesetze am 20. Juni 2013 im Rahmen der Vorlage zur Volksinitiative «Für den öffentlichen Verkehr» und des direkten Gegenentwurfs (FABI) und die vom Volk am 9. Februar 2014 bestätigten Erlasse, erfolgt eine Totalrevision der Verordnung über die Konzessionierung und Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur (KFEV; SR 742.120) - neu Verordnung über die Konzessionierung, Planung und Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur (KPFV).
Desweiteren erfolgt in diesem Rahmen eine Anpassung der Verordnung über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs (ARPV; 745.16), welche zum Beispiel neu die angepassten Artikel der Verordnung über die Anteile der Kantone an den Abgeltungen und Finanzhilfen im Regionalverkehr (KAV; 742.101.2) enthält. Dies ermöglicht dementsprechend eine Aufhebung der genannten KAV.
Kernthema der gesetzlichen Anpassungen, die von den eidg. Räten am 26. September 2014 verabschiedet wurden (BBl 2014 7325, 2014 7337), war die Angleichung der schweizerischen Bestimmungen an diejenigen der EU. Die vorliegenden Anpassungen in der Verordnung über die Zulassung als Strassentransportunternehmen im Personen- und Güterverkehr (STUV, SR 744.103) und der Verordnung über die Personenbeförderung (VPB, SR 745.11) enthalten die Ausführungsbestimmungen dazu.
Die vom Parlament im Rahmen von «Via sicura» beschlossene beweissichere Atemalkoholprobe soll auf den 1. Juli 2016 in Kraft gesetzt werden. Heute kann zur Feststellung der Fahrunfähigkeit eine Atemalkoholprobe durchgeführt werden, wobei die Betroffenen Werte von 0,10-0,79 Promille unterschriftlich anerkennen können. Bei Werten von 0,80 Promille oder mehr muss aber immer eine Blutprobe angeordnet werden. Auf dem Markt sind technisch hoch entwickelte Geräte verfügbar, die auch im Bereich von 0,80 Promille oder mehr den Atemalkoholwert beweissicher bestimmen können. Diese werden in zahlreichen EU-Staaten und weiteren Ländern bereits seit Längerem eingesetzt. Das Parlament hat im Juni 2012 beschlossen, dass auch in der Schweiz die beweissichere Atemalkoholprobe eingeführt werden soll. Auf Verordnungsebene sollen die Durchführung dieser beweissicheren Atemalkoholprobe geregelt werden.
Die bestehende Aarebrücke in Aarau wurde 1948/49 gebaut. Ihr Oberbau ist heute in einem technisch schlechten Zustand. Er weist erhebliche Schäden und Mängel auf und wurde in den letzten Jahren mehrmals instand gestellt. Aus ökonomischer Sicht ist ein Ersatz des Brückenoberbaus wirtschaftlicher als die Instandstellung der bestehenden Brücke. Für den Ersatz der Aarebrücke wurde ein Projektwettbewerb durchgeführt. Dabei wurde das Projekt Pont Neuf von der aus Vertreterinnen und Vertretern der Stadt und des Kantons sowie Fachexperten bestehenden Jury zur Weiterbearbeitung empfohlen.
Mit dem Ersatz des Brückenoberbaus und der Anpassung der Widerlager wird die Brücke auf die heutigen verkehrlichen Anforderungen ausgerichtet, so dass auf lange Sicht die Verkehrsverbindung über die Aare gewährleistet werden kann. Das Projekt Pont Neuf integriert zudem die beiden Aareufer ins Projekt. Mit ihrer Neugestaltung werden die heute unbefriedigenden Uferwegführungen verbreitert und für den Langsamverkehr aufgewertet.
Die Gesamtkosten für den Pont Neuf sind auf 32,89 Millionen Franken veranschlagt (Preisbasis 2012). Daran beteiligt sich die Stadt Aarau gemäss Kantonsstrassendekret mit einem Beitrag von 9,87 Millionen Franken; auf den Kanton entfallen 23,02 Millionen Franken. Die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger der Stadt Aarau haben dem Kostenanteil an der Volksabstimmung vom 28. September 2014 mit 54 Prozent zugestimmt.
Der Bundesrat hat das schweizweite Verbot des Kitesurfens per 15. Februar 2016 aufgehoben. Weil die Gewässerhoheit bei den Kantonen liegt, können diese das Kitesurfen zum Schutz wichtiger Rechtsgüter sowie zur Wahrung öffentlicher Interessen auf ihren Gewässern verbieten.
Da sich das Kitesurfen nicht mit dem Natur- und Vogelschutz verträgt sowie aus Gründen der Sicherheit, sieht der Regierungsrat keine Möglichkeit, diese Sportart auf dem Hallwilersee zuzulassen. Auch die übrigen Gewässer im Kanton Aargau eignen sich nicht dafür. Daher wird eine Änderung des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt vorgeschlagen.
Die Vorlage beinhaltet zwei Bereiche: Einerseits die teilweise Befreiung der Treibstoffe für Pistenfahrzeuge von der Mineralölsteuer (Umsetzung der Motion Baumann; 12.4203) und anderseits die Kompetenzdelegation an die Steuerbehörde für gewisse Steuerbefreiungen.