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Der freiwillige Abbau von Reserven und der Ausgleich von zu hohen Prämieneinnahmen erlauben es den Versicherern, ein Gleichgewicht zwischen Prämien und Kosten nachträglich zu gewährleisten. Die vorliegende Vorlage stellt die Voraussetzungen dieser beiden Instrumente klar.
Der Bundesrat hat das EDI am 12. August 2020 beauftragt, zu seinem Vorschlag für einen direkten Gegenentwurf zur «Massentierhaltungsinitiative» ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen. Dieser will in der Verfassung den Grundsatz verankern, dass alle Tiere während ihres Lebens tiergerecht gehalten werden. Um das zu bekräftigen, sollen der Schutz des «Wohlergehens» und für Nutztiere die Elemente «tierfreundliche Unterbringung» und «regelmässiger Auslauf» sowie «schonende Schlachtung» in die Verfassung aufgenommen werden.
Das geltende Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) ist mit Bestimmungen zur Kostendämpfung zur Entlastung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu ergänzen. Im Fokus stehen die Einführung einer Zielvorgabe für die Kostenentwicklung in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, die Arzneimittel und weitere Massnahmen zur Kostendämpfung.
Die Prämienverbilligung soll nur solchen Haushalten zugutekommen, welche die Unterstützung effektiv benötigen. In Einzelfällen können aber auch wohlhabende Personen Anspruch auf Prämienverbilligung erhalten, da Steuerabzüge für freiwillige Einzahlungen in die Pensionskasse oder für Hausrenovationen zu einer entsprechenden Reduktion des massgebenden Einkommens führen. Der Regierungsrat will diese Verzerrungen korrigieren und plant deshalb eine Anpassung der Verordnung zum Gesetz betreffend individuelle Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung (BGS 842.61).
Der Gemeinderat Baar gelangte im Januar 2017 an den Regierungsrat mit der Bitte, die Höhe der Ergänzungsleistungen für einen Pflegeheimaufenthalt anzupassen, namentlich bei Aufenthalten in einer Abteilung mit einem spezialisierten Angebot, die sich nicht mit Ergänzungsleistungen finanzieren liessen, da diese zu tief seien.
Die zuständigen Direktionen trafen sich daraufhin mit Vertretern der Gemeinden und beschlossen, eine Arbeitsgruppe zur gemeinsamen Problemanalyse einzusetzen. Die Arbeitsgruppe wurde von den Gemeinden eingesetzt und geleitet und war zwischen Mai 2018 und Mai 2019 tätig. Von Seiten des Kantons nahmen an den Sitzungen jeweils die Generalsekretärin der Gesundheitsdirektion sowie ein Vertreter aus dem Rechtsdienst der Ausgleichskasse in beratender Funktion teil. Das Resultat der Analyse der Finanzierung der Langzeitpflege im Kanton Zug wurde im Bericht der Arbeitsgruppe vom Mai 2019 festgehalten.
Im Strassenverkehr gehört die Sanktionierung von geringfügigen Übertretungen nach dem Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR 741.01) bzw. dessen Ausführungserlassen mittels Ordnungsbussen seit langem zum Rechtsalltag. Das diesbezügliche Ordnungsbussenverfahren war bislang im Ordnungsbussengesetz des Bundes vom 24. Juni 1970 geregelt. In Umsetzung der Motion 10.3747 verabschiedete das Bundesparlament am 18. März 2016 das totalrevidierte Ordnungsbussengesetz (OBG, SR 314.1). Damit wurden die Voraussetzungen geschaffen, dass neben der bereits im Jahre 2013 eingeführten Busse für Canabiskonsum nach dem Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 (BetmG, SR 812.121) auch bestimmte geringfügige Widerhandlungen gegen 16 weitere Bundesgesetze mit Ordnungsbussen an- stelle einer Sanktionierung im ordentlichen Übertretungsstrafverfahren nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO, SR 312.0) geahndet werden können. Die einzelnen Ordnungsbussentatbestände und die jeweilige Bussenhöhe werden in der ebenfalls totalrevidierten Ordnungsbussenverordnung vom 16. Januar 2019 (OBV, SR 314.11) erfasst. Das neue Ordnungsbussensystem des Bundes ist am 1. Januar 2020 in Kraft getreten.
Das Bundesgesetz über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG; SR 810.12) wurde totalrevidiert. Das ans neue GUMG anzupassende Ausführungsrecht umfasst die Verordnung über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMV, SR 810.122.1, Zuständigkeit: EDI) und die Verordnung über die Erstellung von DNA-Profilen im Zivil- und Verwaltungsbereich (VDZV, SR 810.122.2, Zuständigkeit: EJPD). Neu geregelt werden unter anderem die Anforderungen an Fachpersonen, die genetische Untersuchungen veranlassen dürfen, die Bewilligungsvoraussetzungen bezüglich der genetischen Laboratorien sowie Datenschutzaspekte.
Mit ihrem Vorentwurf will die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates (SGK-S) das Verfahren bei Nichtbezahlen von Prämien und Kostenbeteiligungen umfassend verbessern. Junge Erwachsene sollen nicht mehr für Prämien und Kostenbeteiligungen belangt werden können, die während ihrer Minderjährigkeit angefallen sind. Die Krankenversicherer sollen die säumigen Versicherten höchstens viermal pro Jahr betreiben dürfen. Kantone, die 90 Prozent der ausgewiesenen Forderungen der Krankenversicherer übernehmen, sollen neu die Verlustscheine übernehmen und selbst bewirtschaften können. Sie sollen aber nach dem Willen der Kommissionsmehrheit keine Listen säumiger Prämienzahlender mehr führen.
Zugelassene Podologinnen und Podologen sollen neu auf ärztliche Anordnung hin Leistungen der medizinischen Fusspflege gemäss KLV selbstständig und auf eigene Rechnung erbringen können. Dafür sind Anpassungen der KVV sowie der KLV erforderlich. Die Regelung zum Spitalkostenbeitrag wird so präzisiert, dass der Spitalbeitrag weder für den Austrittstag noch für die Urlaubstage geschuldet ist.
Mit der beantragten Änderung des Luftfahrtgesetzes sollen regulatorische Vorgaben der Europäischen Union (anlasslose Alkoholkontrollen für Flugbesatzungsmitglieder) sowie weiterer Revisionsbedarf (erleichtertes ärztliches Melderecht) umgesetzt werden, welche sich aus Erkenntnissen des Absturzes eines Flugzeuges der Germanwings 2015 ergaben.
Die Kantone sind gestützt auf Art. 39 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) verpflichtet, für die stationäre Pflegeversorgung ihrer Wohnbevölkerung eine bedarfsorientierte Angebotsplanung zu erstellen. Die Resultate dieser Planung fliessen sodann in die kantonalen Pflegeheimlisten ein. Mit der Aufnahme in die Pflegeheimliste werden die Institutionen berechtigt, die in Artikel 7 Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV; SR 832.112.31) umschriebenen Pflegeleistungen zu Lasten der sozialen Krankenversicherung abzurechnen (Art. 39 Abs. 1 Bst. e KVG).
Die Zuger Pflegeheimliste setzt die Planung kapazitätsorientiert um, indem sie den kantonalen Gesamtbedarf an Pflegebetten ermittelt und auf Antrag den einzelnen Institutionen der Langzeitpflege zahlenmässig zuweist. Das Festlegen der Kapazitäten dient der Kosteneindämmung, da Überangebote an Pflegebetten erfahrungsgemäss zu Zusatzkosten führen.
Am 22. November 2011 verabschiedete der Regierungsrat erstmals eine Pflegeheimplanung über mehrere Jahre (2012—2015), um die Planungssicherheit für die Gemeinden zu erhöhen. Am 3. Dezember 2015 verabschiedete der Regierungsrat die Planung der Pflegebetten im Kanton Zug für die Jahre 2016 bis 2020. Er beauftragte die Gesundheitsdirektion, bei Bedarf die Pflegeheimliste anzupassen und zu publizieren. Zudem wurde die Gesundheitsdirektion beauftragt, den prognostizierten Bettenbedarf spätestens im Jahr 2017 durch das Obsan überprüfen zu lassen und dem Regierungsrat Bericht zu erstatten.
Das revidierte kantonale Sportförderungsgesetz (KSFG) soll die aktuelle Situation der verschiedenen Bereiche der Sportförderung darstellen und die Schwerpunkte der Sportförderungspolitik definieren. Zudem soll es die Zusammenarbeit zwischen dem Kanton Bern und weiteren auf dem Gebiet der Sport- und Bewegungsförderung tätigen Institutionen optimieren. Weiter soll es das Zusammenwirken aller an der Sport- und Bewegungsförderung beteiligten kantonalen Direktionen und Ämter stärken. Die Gliederung des Erlasses wurde an die Strategie «Sport Kanton Bern» angelehnt, welche der Regierungsrat beschlossen und der Grosse Rat mit Planungserklärungen zur Kenntnis genommen hat. Nach einem Kapitel mit allgemeinen Bestimmungen folgen die Kapitel «Breitensport», «Leistungssport», und «Bildung und Sport». Die Kapitel «Sportanlagenplanung» und «gemeinsame Bestimmungen» wirken sich als Querschnittsthemen auf die drei vorgegangenen Kapitel aus. Im Bereich des Breiten- und des Leistungssports wird die Möglichkeit des Kantons verankert, in der Sportförderung selber tätig zu sein und entsprechende Angebote zu konzipieren sowie Programme und Projekte zu unterstützen.
In vereinzelten Gastgewerbebetrieben und privaten Vereinslokalen im Kanton Zug wird illegales Geldspiel betrieben. Die Strafverfolgungsbehörden bekämpfen diese Umtriebe. Die betroffenen Lokale können aber nicht längere Zeit geschlossen werden, weil die gesetzliche Grundlage dazu fehlt.
Im Auftrag des Kantonsrats hat der Regierungsrat darum Änderungen des kantonalen Gastgewerbegesetzes entworfen. Die Inhaberinnen und Inhaber von Gastgewerbe-Bewilligungen werden damit stärker in die Verantwortung genommen und die Bewilligungsbehörden (Einwohnergemeinden) erhalten griffigere Instrumente gegen illegales Geldspiel und die fraglichen Lokale. Gleichzeitig sollen die Hotelleriebetriebe administrativ entlastet werden.
Mit der Totalrevision der Bauarbeitenverordnung vom 29. Juni 2005 soll Klarheit und Rechtssicherheit geschaffen werden. Die Bestimmungen sollen mit dem heutigen Stand der Technik sowie mit der heutigen Praxis abgeglichen werden. Zudem sollen vorhandene Widersprüche zu verschiedenen Regelwerken beseitigt werden.
Die Zuwahl von ausserordentlichen Richterinnen oder Richtern ist ein ausserordentliches Instrument, das dazu dient, einen vorübergehenden Mehrbedarf an Richterinnen bzw. Richtern an den Bündner Gerichten zu decken. Eine solche Zuwahl soll nach dem Vorschlag der Regierung einerseits möglich sein, wenn eine Richterin oder ein Richter infolge der Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder aus anderen persönlichen Gründen voraussichtlich für mehrere Monate an der Ausübung des Amtes gehindert ist.
Andererseits sollen ausserordentliche Richterinnen und Richter für höchstens zwei Jahre gewählt werden können, wenn ein Gericht ansonsten nicht mehr in der Lage ist, Rechtsstreitigkeiten innert angemessener Frist zu erledigen, oder ein solcher Zustand infolge einer ausserordentlichen Zunahme der Geschäftslast einzutreten droht. Durch das Instrument der Zuwahl sollen die Bündner Gerichte demnach befähigt werden, die ihnen zugewiesene Rechtsprechungsfunktion auch in Ausnahmesituationen innert angemessener Frist und in der gesetzlich vorgesehenen Zusammensetzung zu erfüllen. Die Zuwahl ausserordentlicher Richterinnen und Richter dient folglich der Verwirklichung verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien.
Einige Punkte der Vereinbarung der Versicherer sind für verbindlich zu erklären (Vermittlerprovisionen, Verbot der telefonischen Kaltakquise, Ausbildung, Beratungsprotokoll). Zudem sind Sanktionen bei Nichteinhaltung vorzusehen.
Die einheitlichen Planungskriterien werden namentlich gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergänzt. Die Tarifgrundsätze werden unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zur Revision der Spitalfinanzierung angepasst.
In die Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) sind die notwendigen Bestimmungen zur Umsetzung der Änderung vom 21. Juni 2019 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) betreffend Stärkung von Qualität und Wirtschaftlichkeit aufzunehmen.
Seit 1. Januar 2008 ist der Bundesbeschluss zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA; AS 2007 5765) in Kraft. Dadurch ging unter anderem die Zuständigkeit für die Finanzierung von Institutionen für erwachsene Menschen mit Behinderungen von der Invalidenversicherung (IV) auf die Kantone über.
Seither trägt der Kanton die Verantwortung für spezialisierte Angebote in den Bereichen Wohnen, Schule, Arbeit und Beschäftigung für Menschen mit Behinderung. Die für die Umsetzung des NFA erforderlichen kantonalen Erlasse wurden in Appenzell Ausserrhoden in einem Mantelerlass zusammengefasst. Mit diesem Mantelerlass wurde unter anderem per 1. Januar 2008 das Gesetz über die Kantonsbeiträge an Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (KFEG; bGS 852.6) in Kraft gesetzt.
Mit dem KFEG wurde die Rechtsgrundlage für die Gewährleistung der bisherigen Bundesleistungen durch den Kanton geschaffen. Das KFEG ist eine Übergangsregelung bis zum Erlass der kantonalen Einführungsgesetzgebung zum Bundesgesetz über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG; SR 831.26). Mit dem Behindertenintegrationsgesetz (BIG) soll das KFEG nun abgelöst werden und das IFEG auf kantonaler Ebene umgesetzt werden.
Das Anhörungsverfahren betrifft die Frage, ob der heutige steuerliche Pauschalabzug für Versicherungsprämien und Sparkapitalzinsen erhöht werden soll. Damit würde insbesondere den in den letzten Jahren gestiegenen Krankenkassenprämien Rechnung getragen. Die heutige Pauschale wurde seit 2001 nie mehr an die Kostenentwicklung angepasst.