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Am 18. Dezember 2015 wurden die Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (Multilateral Competent Authority Agreement; MCAA) und der Entwurf des Bundesgesetzes über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIA-Gesetz) durch die Bundesversammlung genehmigt. Sie schaffen die rechtlichen Grundlagen für den automatischen Informationsaustausch (AIA), ohne aber die Partnerstaaten zu bestimmen, mit denen der AIA eingeführt werden soll. Diese Vernehmlassungsvorlage betrifft die Einführung des AIA mit Guernsey, Jersey, der Insel Man, Island und Norwegen, die für 2017 mit einem ersten Austausch 2018 vorgesehen ist.
Die Gesetzesrevision wurde aufgrund von Veränderungen der Kreditvergabepraxis auf multilateraler Ebene seit der globalen Finanzkrise sowie der Staatsschuldenlage im Euroraum notwendig. Sie sorgt dafür, dass die Schweiz sich weiterhin verlässlich an Massnahmen zur Stabilisierung des internationalen Währungs- und Finanzsystems beteiligen kann.
Die steuerliche Behandlung finanzieller Sanktionen ist umstritten. Einzig Steuerbussen gelten ausdrücklich nicht als geschäftsmässig begründeter Aufwand und sind somit steuerlich nicht abziehbar. Die Vorlage enthält explizite Bestimmungen, wonach Bussen, Geldstrafen und finanzielle Verwaltungssanktionen mit Strafcharakter sowie damit verbundene Prozesskosten steuerlich nicht abzugsfähig sind. Als geschäftsmässig begründeter Aufwand sollen hingegen weiterhin gewinnabschöpfende Sanktionen ohne Strafcharakter gelten. Zufolge der Verschärfung des Korruptionsstrafrechts sollen Bestechungsgelder an Private nicht mehr als geschäftsmässig begründeter Aufwand gelten, soweit die Privatbestechung nach Schweizer Strafrecht strafbar ist. Gleiches soll für Aufwendungen gelten, die der Ermöglichung einer Straftat dienen oder als Gegenleistung für die Begehung einer Straftat bezahlt werden und somit in einem weiteren Zusammenhang mit Straftaten stehen.
Mit dem Stabilisierungsprogramm 2017-2019 soll die Einhaltung der Vorgaben der Schuldenbremse in den nächsten Jahren gewährleistet werden. Die darin enthaltenen Entlastungsmassnahmen reduzieren die Ausgaben des Bundes gegenüber der bisherigen Planung ab 2017 um 800 Millionen bis 1 Milliarde. Die insgesamt 25 Massnahmen erstrecken sich über das gesamte Aufgabenspektrum des Bundes, wobei auch der Eigenbereich seinen Beitrag leistet. Mit dem Bundesgesetz über das Stabilisierungsprogramm 2017-2019 (Mantelerlass) sollen 12 bestehende Bundesgesetze angepasst und eines aufgehoben werden.
Mit den Verordnungsänderungen werden die vom Bundesrat am 21. Oktober 2015 verabschiedeten Eckwerte zu Anpassung der geltenden «Too-big-to-fail»-Bestimmungen ausformuliert. Gleichzeitig soll die vom Parlament überwiesene Motion 12.3656 «Konkrete Eigenmittelanforderungen für nichtsystemrelevante Banken in einer gesonderten Verordnung oder über eine zeitnahe Revision der Eigenmittelverordnung» umgesetzt werden.
Die Praxis der Schweiz in Bezug auf gestohlene Daten wird gelockert. Neu soll auf Ersuchen eingetreten werden können, falls ein ausländischer Staat solche Daten auf ordentlichem Amtshilfeweg oder aus öffentlich zugänglichen Quellen erhalten hat. Weiterhin nicht möglich ist die Amtshilfe, falls ein Staat gestohlene Daten ausserhalb eines Amtshilfeverfahrens aktiv erworben hat.
Die vorliegende Änderung sieht die Streichung gewisser Wahlfranchisen und die Senkung der Prämienreduktion in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vor.
Das in die Vernehmlassung gegebene Gesetzgebungsprojekt schlägt eine Vereinheitlichung der StHG-Bestimmungen vor, die den Ort der Besteuerung von Kommissionen aus Grundstückvermittlungen regeln. Mit dieser Gesetzesanpassung wird somit die Motion 13.3728 «Besteuerung von Provisionen für Grundstücksvermittlungen im interkantonalen Verhältnis: gleiche Regel für alle» umgesetzt. Überdies wird eine rein formelle Änderung der Besteuerungsregelungen von juristischen Personen, welche im Grundstückhandel tätig sind, vorgeschlagen.
Um den Entwicklungen der letzten Jahre sowie den in verschiedenen parlamentarischen Vorstössen vorgebrachten Anliegen Rechnung zu tragen, muss das ETH-Gesetz angepasst werden. Die Gesetzesanpassungen betreffen insbesondere die Themen Corporate-Governance, Studiengebühren sowie potenzielle Zulassungsbeschränkungen und die wissenschaftliche Integrität.
Mit der neuen Finanzordnung 2021 (NFO 2021) sollen die beiden Haupteinnahmequellen MWST und DBST gesichert werden. Die auf 2020 terminierte Befristung der Erhebung der MWST und der DBST soll deshalb aufgehoben werden. Dies würde es dem Bund erlauben, die beiden Steuern permanent zu erheben. Die NFO 2021 setzt sich somit für die Kontinuität der Steuerpolitik ein, ein Umbau des Steuersystems wird mit dieser Vorlage nicht bezweckt. Neben der Aufhebung der Befristung der DBST und der MWST soll noch eine hinfällige Übergangsbestimmung zur Erhebung der Biersteuer (Art. 196 Ziff. 15 BV) ebenfalls gestrichen werden.
Änderung der Berechnungsgrundlage für den durchschnittlichen kalkulatorischen Zinssatz (Weighted Average Cost of Capital, WACC).
Das Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 2015 (BBl 2015 4931) soll auf Verordnungsstufe umgesetzt werden.
Neue Verordnung zum Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 2015 mit ausführenden Regeln namentlich zu den neuen Finanzmarktinfrastrukturen und zum Derivathandel.
Der Erlassvorentwurf sieht vor, eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes einzuführen, die zum Auftrag hat, die Ausgleichsfonds der AHV, der IV und der EO zu verwalten. Diese Anstalt wird als juristische Person geführt und im Handelsregister eingeschrieben sein.
Grundstückgewinne aus dem Verkauf von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken werden privilegiert besteuert. Ein Urteil des Bundesgerichts aus dem Jahr 2011 beschränkte diese Privilegierung auf Grundstücke, die dem bäuerlichen Bodenrecht unterstellt sind. Seither werden Veräusserungsgewinne aus Baulandreserven des Anlagevermögens land- und forstwirtschaftlicher Betriebe vollumfänglich besteuert. Die Vernehmlassungsvorlage beabsichtigt eine Rückkehr zur Steuerpraxis vor 2011. Grundstückgewinne aus dem Verkauf von Baulandreserven land- und forstwirtschaftlicher Betriebe sollen inskünftig wieder nur im Umfang der wiedereingebrachten Abschreibungen den Einkommenssteuer unterliegen. Der Wertzuwachsgewinn soll beim Bund steuerbefreit sein. In sämtlichen Kantonen soll der Wertzuwachsgewinn der Grundstückgewinnsteuer unterliegen.
Am 8. Oktober 2014 hat der Bundesrat Verhandlungsmandate zur Einführung des automatischen Informationsaustauschs in Steuersachen (AIA) mit Partnerstaaten verabschiedet, darunter ein Mandat, um mit der EU über die Einführung des AIA zu verhandeln. Das mit der EU ausgehandelte Änderungsprotokoll enthält grundsätzlich drei Elemente: den reziproken AIA nach dem globalen Standard der OECD, den Informationsaustausch auf Ersuchen gemäss geltendem OECD-Standard (Art. 26 des OECD-Musterabkommens) und eine Bestimmung betreffend die Quellensteuerbefreiung von grenzüberschreitenden Zahlungen von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen, die aus dem bestehenden Zinsbesteuerungsabkommen übernommen wurde.
Die Gesetzesänderungen gemäss Bundesgesetz zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière (AS 2015 1389) sollen auf Verordnungsstufe umgesetzt werden.
Mit der vorliegenden Änderung des Lotteriegesetzes (RB 935.51) werden die Finanzkompetenzen für den Lotterie- und den Sportfonds neu geregelt. Im Rahmen der Beratung der Parlamentarischen Initiative „Ergänzung des Finanzhaushaltsgesetzes um Art. 15a" in der Grossratssitzung vom 22. Oktober 2014 hat der Regierungsrat in Aussicht gestellt, dass er innert Jahresfrist Vorschläge zu einer entsprechenden Neuregelung unterbreiten werde.
Bei den Erträgen aus interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten handelt es sich nicht um allgemeine Staatsmittel („Steuergelder"). Ein interkantonaler Vergleich zeigt, dass heute in 23 Kantonen der Regierungsrat abschliessend über die Verwendung dieser Mittel beschliesst. Der kantonale Anteil am jährlichen Ertrag der Swisslos Interkantonale Landeslotterie von heute rund 14 Mio. Fr. wird für gemeinnützige, kulturelle und wohltätige Zwecke verwendet.
Die Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank (AIIB) ist eine neue Finanzinstitution. Sie hat zum Ziel, mit Finanzierungen in der Infrastruktur und anderen produktiven Sektoren die nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung in Asien zu fördern. Die Statuten wurden am 29. Juni 2015 in Peking durch die Schweiz unterzeichnet und müssen nun bis am 31. Dezember 2016 ratifiziert werden. In Anbetracht der Bedeutung dieses Beitritts zu einer neuen asiatischen Finanzinstitution - und unter Berücksichtigung der Notwendigkeit zu einem raschen Vorgehen - hat der Bundesrat entschieden, dieses Geschäft einer verkürzten Vernehmlassung zu unterziehen.
Aufgrund der Revision der Aufsichtsverordnung (AVO; SR 961.011), die am 1. Juli 2015 in Kraft getreten ist, wird die AVO-FINMA teilrevidiert und mit zwei neuen Bestimmungen ergänzt. Erstens wird eine Bestimmung zur Kaution von ausländischen Versicherungsunternehmen aufgenommen; dabei handelt es sich in erster Linie um eine Korrektur der Regelungsstufe. Zweitens wird aufgrund einer Kompetenzdelegation in der AVO (Art. 111b AVO) eine Bestimmung betreffend die Mindestgliederung der Jahresrechnung von Versicherungsunternehmen erlassen. Die revidierte AVO-FINMA soll im Dezember 2015 in Kraft treten.