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Im Juli 2011 hat der Regierungsrat das erste regionale Gesamtverkehrskonzept (rGVK) Unteres Reusstal verabschiedet. Dieses erste rGVK hat Massnahmen vorgeschlagen, um die bestehenden Verkehrsprobleme zu lösen und um das gesamte Verkehrssystem in geeigneter Form weiter zu entwickeln, damit die beabsichtigte Raumentwicklung gemäss Richtplan im unteren Reusstal möglich wird. Für die angestrebten strukturellen Entwicklungen, insbesondere den Entwicklungsschwerpunkt (ESP) Urner Talboden rund um den Bahnhof Altdorf wurden neue Lösungen aufgezeigt, welche auf die geplanten, grundlegenden Veränderungen der räumlichen Strukturen abgestimmt sind.
Als Kernelement für den MIV wurde die neue West - Ost - Verbindung (WOV) definiert und aufgezeigt, dass es diese neue Strassenachse braucht, um den Verkehr in den Siedlungsgebieten des Talbodens entscheidend zu reduzieren. Ergänzend gehören der Halbanschluss Altdorf im Bereich Wysshus / Attinghausen und flankierende Massnahmen auf den Strassen im Siedlungsgebiet dazu, um die Verkehrsentlastung sicherzustellen.
Im öffentlichen Verkehr bildet der Kantonsbahnhof Altdorf das Schlüsselelement, der den Mittelpunkt des ESP Urner Talboden bildet und der eine Neuausrichtung des Busnetzes bedingt.
In der Zwischenzeit hat das Urner Stimmvolk der Realisierung der WOV zugestimmt. Weiter hat das ASTRA zugesagt, den Halbanschluss Altdorf gleichzeitig mit der WOV zu realisieren, und das Bundesamt für Verkehr (BAV) sowie die SBB haben dem Kantonsbahnhof Altdorf zugestimmt. Die wesentlichen Weichenstellungen, die im rGVK Unteres Reusstal als notwendige Massnahmen aufgezeigt worden waren, sind somit beschlossen worden.
Es ist deshalb angezeigt, eine Konkretisierung der weiteren Massnahmen auf gesicherterer Basis vorzunehmen und gleichzeitig die neuen gesetzlichen Anforderungen, die sich mit Inkrafttreten des neuen kantonalen Strassengesetzes ergeben haben, zu berücksichtigen.
Im Projekt «Optimierung der Fahrausbildung (OPERA-3) und Qualitätssicherung bei den Nothilfekursen» werden Massnahmen zur Optimierung der Fahraus- und Weiterbildung und die autonome Übernahme von Vorschriften aus der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein («3. Führerscheinrichtlinie») zur Diskussion gestellt. Die Vorschläge betreffen die gesamte Fahraus- und Weiterbildung, die Führerprüfungen, die Führerausweiskategorien sowie die Verkehrsexperten und Verkehrsexpertinnen. Weiter soll die Qualitätssicherung bei den Nothilfekursen verbessert und die Möglichkeit, einen Teil des Nothilfekurses mittels E-Learning zu absolvieren, auf Verordnungsebene vorgesehen werden.
Das Abgabesystem für die Benützung von Nationalstrassen erster und zweiter Klasse soll von der Klebevignette zu einer elektronischen Vignette (E-Vignette) gewechselt werden. Die heute geltenden Bestimmungen werden insbesondere in den Bereichen Systematik und Datenbehandlung dem neuen System angepasst.
Mit der Revision sollen die Bestimmungen für den europäischen Dienst zur elektronischen Erhebung von Strassenbenützungsgebühren (Europäischer Elektronischer Mautdienst; EETS) in die SVAV aufgenommen werden. Die Abgabenerhebung bei ausländischen Fahrzeugen wird dadurch vereinfacht. Zudem verfolgt die Revision das Ziel, nie zur Anwendung gekommene Bestimmungen der SVAV aufzuheben und durch Prozessvereinheitlichungen erforderliche Änderungen umzusetzen.
Am 3. März 2013 wurde die Teilrevision des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) vom Volk mit grossem Mehr angenommen. Mit Beschluss vom 25. Februar 2014 (RRB Nr. 2014/355) setzte der Regierungsrat eine Arbeitsgruppe ein, um die Umsetzung der wichtigsten Änderungen der Teilrevision RPG in Angriff zu nehmen.
Artikel 15a RPG lädt die Kantone ein, gesetzgeberisch tätig zu werden, um die Verfügbarkeit von Bauland zu fördern. Eine Rechtsgrundlage in diesem Bereich entspricht insbesondere dem Bedürfnis der kommunalen Behörden, welche ihre Gemeinden entwickeln wollen, jedoch aufgrund der Richtplanvorgaben keine neuen Einzonungen mehr vornehmen können. Im Rahmen der Anhörung der Gemeinden zur Revision des kantonalen Richtplans 2013 sowie zur Siedlungsstrategie 2014 wurde die Forderung nach einer kantonalen Gesetzesgrundlage in dieser Sache mehrfach an das Bau- und Justizdepartement gerichtet.
Die seit 2008 in § 26bis Planungs- und Baugesetz (PBG; BGS 711.1) bestehende vertragliche Bauverpflichtung stellt zwar ein gutes Instrument bei Neueinzonungen dar, taugt aber für die vielen Fälle von bereits eingezonten, aber noch unüberbauten Grundstücken nicht. Die bestehende Regelung in § 26bis PBG soll daher ausgebaut werden. Mit RRB Nr. 2015/260 vom 24. Februar 2015 hat die Arbeitsgruppe von der Regierung den Auftrag erhalten, einen Entwurf einer entsprechenden Revision des PBG vorzulegen. Diesem Auftrag wird hiermit Rechnung getragen.
Der Entwurf soll den Gemeinden verschiedene Massnahmen zur Verfügung stellen, mit welchen sie die Verfügbarkeit von Bauland fördern können. Nebst der Möglichkeit von Baulandumlegungen und vertraglichen oder angeordneten Bauverpflichtungen sind dabei insbesondere das Kaufrecht der Gemeinden und allenfalls auch die Auszonung vorgesehen.
Mit dieser Änderung des Planungs- und Baugesetzes wird zudem der vom Kantonsrat erheblich erklärte Auftrag Markus Ammann (SP, Olten) vom 13. Mai 2015 (A 0063/2015) umgesetzt. Damit wurde der Regierungsrat beauftragt, eine Gesetzesgrundlage für die Einschränkung der Anzahl ebenerdiger Parkplätze bei neuen Parkierungsanlagen verkehrsintensiver Einrichtungen zu schaffen.
Die Parkplatzverordnung (PPV) regelt die Erstellung von Parkplätzen auf Privatareal. Sie ist in einigen Punkten veraltet. Mit einer Revision soll ein Beitrag zu einer effizienteren Nutzung von privaten Parkplätzen und zu einer Reduktion des Parksuchverkehrs geleistet werden. Der Regierungsrat hat deshalb den Entwurf einer entsprechenden Revision beschlossen.
Die Grundprinzipien der Parkplatzverordnung (keine Parkplatzerstellungspflicht, Festlegung von zulässigen maximalen Parkplatzzahlen) bleiben unverändert. Neben diversen kleinen Anpassungen werden insbesondere vier Aspekte neu geregelt, die neben einer Verordnungsanpassung auch eine Revision des zugrundeliegenden § 74 des Bau- und Planungsgesetzes (BPG) bedingen.
Das 1960 beschlossene Nationalstrassennetz ist zu 97 % gebaut. Ende 2016 waren rund 1 840 km von total 1 892 km in Betrieb. Nur noch wenige Kantone sind mit der Fertigstellung des Nationalstrassennetzes beschäftigt, darunter auch der Kanton Obwalden. In Obwalden fehlt noch der 4 km lange Abschnitt „A8 Lungern Nord – Giswil Süd“. Dieser Abschnitt ist im Anhang der Nationalstrassenverordnung als zweispurige Autostrasse definiert.
Zwischen 2009 und 2017 sind die Projektierungsphasen „Zweckmässigkeitsbeurteilung (Variantenstudien)“, „Generelles Projekt“ und „Ausführungsprojekt“ vom Kanton in enger Zusammenarbeit mit dem Bund abgewickelt worden. Aktuell läuft beim Bundesamt für Umwelt und Verkehr UVEK das Plangenehmigungsverfahren für das 268 Millionen Franken teure Nationalstrassenprojekt mit dem 2 km langen Tunnel „Kaiserstuhl“ als Hauptbauwerk.
Die Finanzierung des Kantonsanteils (Kanton Obwalden 3 %) erfolgte in den letzten 30 Jahren immer als gebundene Ausgaben, für welche keine Verpflichtungskredite des Kantonsrats bzw. des Volkes nötig sind. Die Frage, ob es sich bei den Nationalstrassenausgaben der Kantone um gebundene oder frei bestimmbare Ausgaben, die einen Verpflichtungskredit benötigen, handelt, ist in den vergangenen fast 60 Jahren des Nationalstrassenbaus nie von einem Gericht abschliessend entschieden worden.
Es gibt keinen Bundesgerichtsentscheid dazu. Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) teilte dem Kanton Obwalden 2016 auf Anfrage betreffend gebundenen Ausgaben mit, dass an der bisherigen Auffassung, die Ausgabe als gebundene Ausgabe anzusehen, festzuhalten sei.
Im Kanton Obwalden reichte Kantonsrat Guido Cotter, Sarnen, am 14. April 2016 eine Anfrage betreffend Verpflichtungskredit für das vorgängig erwähnte Projekt ein. In seiner Beantwortung der Anfrage anerkennt der Regierungsrat, dass aus seiner Sicht bei der Praxis der gebundenen Ausgaben ein gewisser Meinungsumschwung stattgefunden habe. Er erklärte sich deshalb bereit, dem Kantonsrat eine Vorlage zu unterbreiten, welche die Kreditbewilligung für die Nationalstrassenbaukosten in der kantonalen Gesetzgebung ausdrücklich regelt.
Zur Schaffung von Rechtssicherheit soll deshalb in einem Nachtrag zum Kantonsstrassengesetz vom 11. Mai 1958 (Stand 01.01.2008) geregelt werden, dass der Kantonsrat über die Ausgaben zum Bau der Nationalstrassen im Rahmen der Netzfertigstellung entscheidet. Auf diese Weise könnte der Kreditbeschluss für die letzten 4 km Nationalstrasse im Kanton politisch breiter als bisher abgestützt werden.
Ein Teil der von der Bundesversammlung am 15. Juni 2016, am 14. September 2016 sowie am 30. September 2016 im Rahmen der Botschaft des Bundesrates vom 18. Februar 2015 zur Schaffung eines Nationalstrassen- und Agglomerationsverkehrs-Fonds, zur Schliessung der Finanzierungslücke und zum Strategischen Entwicklungsprogramm Nationalstrassen (NAF) verabschiedeten Rechtsänderungen ziehen Anpassungen diverser Verordnungen nach sich. Notwendig sind punktuelle Anpassungen in der Schwerverkehrsabgabeverordnung vom 6. März 2000 (SVAV; SR 641.811), der Nationalstrassenverordnung vom 7. November 2007 (NSV; SR 725.111), der Verordnung über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer im Strassenverkehr (MinVV; SR 725.116.21) sowie der Durchgangsstrassenverordnung vom 18. Dezember 1991 (SR 741.272). Gleichzeitig sollen ebenfalls zusätzliche Änderungen in der NSV sowie in der MinVV insbesondere betreffend das Verkehrsmanagement und den Agglomerationsverkehr vorgenommen werden, die keinen direkten Bezug zur NAF-Vorlage aufweisen.
Der Regierungsrat unterbreitet dem Kantonsrat den Planungsbericht über die mittel- und langfristige Entwicklung des Angebots für den öffentlichen Personenverkehr (öV-Bericht) 2018 bis 2021. Dieser dritte öV-Bericht gibt Auskunft über das bestehende Angebot im öffentlichen Personenverkehr, die geplanten Infrastrukturvorhaben und Angebotsveränderungen, den Zeitpunkt ihrer Verwirklichung sowie die damit verbundenen Kosten und legt die Tarifgrundsätze für das Verkehrsangebot fest.
Der Bericht verdeutlicht zudem das Zusammenspiel zwischen der Infrastrukturplanung des Kantons und der Angebotsplanung sowie -festsetzung des Verkehrsverbundes Luzern und dient als finanzpolitische Grundlage, da daraus die Übereinstimmung des Angebots im öffentlichen Personenverkehr mit der kantonalen Finanzplanung, insbesondere mit dem aktuellen Aufgaben- und Finanzplan (AFP), hervorgehen muss.
Die Steuergesetzrevision 2018 besteht aus zwei Nachträgen:
Nachtrag 1: Begrenzung des Fahrkostenabzugs auf Fr. 5 000. sowie Anpassung des Gesetzes über die Förderung des öffentlichen Verkehrs.
Nachtrag 2: Anpassungen an übergeordnetes Recht; Möglichkeit zur Erhöhung des Gewinnsteuersatzes bei Juristischen Personen auf Antrag; Präzisierungen und Vereinfachungen.
Das Strassenverkehrsgesetz (SVG) soll so geändert werden, dass sich Inhaber und Inhaberinnen eines Führerausweises nichtberufsmässiger Kategorien erst ab dem 75. Altersjahr alle zwei Jahre einer verkehrsmedizinischen Untersuchung unterziehen müssen und nicht wie heute ab 70 Jahren.
Das öV-Konzept 2018-2022 baut auf dem öV-Konzept 2011-2016 auf. Zentraler Teil bleibt die systematische Prüfung und Weiterentwicklung des Angebots im Regionalverkehr. Wichtigste Punkte sind dabei die Modernisierung der Appenzeller Bahnen mit Einführung der Durchmesserlinie auf Dezember 2018 sowie der Beschaffung der neuen Züge und die Änderungen im Fernverkehr in den Jahren 2019-2021.
Darauf aufbauend müssen die Buskonzepte insbesondere im Raum Heiden überarbeitet und teilweise neu geplant werden. Um die Herausforderungen des öffentlichen Verkehrs im Kanton Appenzell Ausserrhoden in den nächsten Jahren zu erkennen und entsprechend handeln zu können, wurde das Konzept 2018-2022 noch verstärkt auf aktuelle Entwicklungen auf übergeordneter Ebene ausgerichtet.
Wichtige Punkte sind dabei die finanzielle und organisatorische Entwicklung auf Bundesebene (Verpflichtungskredit und RPV-Reform), Instrumente im Bereich der Wirkungskontrolle (Zielvereinbarung und Ausschreibung) und die Entwicklung von neuen Strategien auf Ebene der Kantone.
Der Regierungsrat des Kantons Thurgau will das Angebot des öffentlichen Verkehrs in den kommenden Jahren weiter verbessern. Im ÖV-Konzept 2019 – 2024 sind deshalb Massnahmen formuliert, wie dies erreicht werden soll.
Der Hauptteil des Ausbaus wird bereits auf den Fahrplan 2019 realisiert. Dafür hat der Regierungsrat im Finanzplan zusätzlich 7,4 Millionen Franken bereit gestellt. Welche Pläne danach umgesetzt werden können, hängt von Entscheiden des eidgenössischen Parlaments sowie den weiteren Finanzierungsmöglichkeiten ab.
Wenn mehr Verkehrsteilnehmende zu Fuss oder mit dem Velo unterwegs sind, wirkt sich das positiv auf die Menschen und die Umwelt aus. Zudem wird ein Beitrag geleistet, um bei den Kosten für den öffentlichen und privaten Verkehr sparen zu können. Unter anderem aus diesen Gründen liess der Regierungsrat des Kantons Thurgau ein Langsamverkehrskonzept erarbeiten, das er nun in die öffentliche Vernehmlassung schickt.
Der Grosse Rat hat am 3. Juni 2015 die Totalrevision des Gesetzes betreffend das Erbringen von Taxidienstleistungen (Taxigesetz, TaxiG) beschlossen. Nachdem gegen diesen Beschluss das Referendum ergriffen worden war, wurde das neue Taxigesetz in der Volksabstimmung vom 15. November 2015 deutlich angenommen.
Gemäss § 15 TaxiG (Vollzugsbestimmungen) erlässt der Regierungsrat die zum Vollzug des Gesetzes erforderlichen Bestimmungen. Der Grosse Rat hat im Zuge der Beratung des Geschäfts eine Bestimmung eingefügt, wonach vor Inkraftsetzung der Verordnung und bei wesentlichen Verordnungsänderungen eine Anhörung der Sozialpartner durchzuführen ist (§ 9 Abs. 3 TaxiG).
Die Velo-Initiative möchte den bestehenden Verfassungsartikel über die Fuss- und Wanderwege (Art. 88 BV) mit Bestimmungen über die Velowege ergänzen. Der Bundesrat unterstützt in seinem Gegenentwurf die verkehrspolitische Gleichstellung des Veloverkehrs mit dem Fussverkehr und dem Wandern, lehnt aber diejenigen Bestandteile der Initiative ab, die über einfache Ergänzungen des heutigen Verfassungsartikels hinausgehen.
Nach der Abstimmung über den Kantonsratsbeschluss für einen Kredit zum Kauf militärischer Liegenschaften, Teil 2, vom 3. März 2013, stand fest, dass die Bevölkerung die Weiterführung des Flugplatzes Kägiswil als zivile Luftfahrtanlage beibehalten will. Vor diesem Hintergrund beauftragte der Regierungsrat das Volkswirtschaftsdepartement, mit den betroffenen Parteien die notwendigen Schritte und die Koordination zur Umsetzung des Volksentscheides durchzuführen.
Ergebnis der Zusammenarbeit ist das Koordinationsprotokoll, welches dem Bund zur Ausarbeitung des Objektblatts Kägiswil, als Teil des bundeseigenen Sachplans Infrastruktur Luftfahrt (SIL) diente. Dieses enthält die neuen Festlegungen für den künftigen Flugbetrieb.
Massgebend für die Lenkung der räumlichen Entwicklung im Kanton sind die Inhalte des kantonalen Richtplans. Die für den Flugplatz Kägiswil 2007 festgelegten Grundsätze behalten weiterhin ihre Gültigkeit. Aktualisiert werden aber die begleitenden Erläuterungen zum Richtplantext und die Angaben über das weitere Vorgehen im zugehörigen Objektblatt.
Die Teilrevision des Strassengesetzes ist ein Ergebnis aus dem Projekt zur Neuordnung der Verkehrsfinanzierung im Kanton Solothurn. Für dieses Projekt bestellte der Regierungsrat am 1. April 2014 eine Projektorganisation und definierte ihren Auftrag (RRB Nr. 2014/646). Mit Beschluss Nr. 2015/273 vom 24. Februar 2015 hat der Regierungsrat die Stossrichtungen der künftigen Strassenfinanzierung beschlossen und das Bau- und Justizdepartement (BJD) mit der Ausarbeitung eines Teilrevisionsentwurfes des Strassengesetzes beauftragt.
Ohne die Motorfahrzeugsteuern erhöhen zu müssen, soll finanzieller Spielraum zur Optimierung und für einen gezielten Ausbau der kantonalen Strasseninfrastruktur zurückgewonnen werden. Dieser Spielraum soll dazu genutzt werden, um vordringliche Investitionsprojekte wie z.B. die Umfahrung Klus, den Anschluss an die H18 in Aesch (Umfahrung Dornach) sowie die Neugestaltung der Autobahnanschlüsse in Oensingen und Egerkingen voranzutreiben.
Ohne gesetzgeberische Arbeiten auszulösen, konnten in diesem Bereich Lösungen gefunden werden. Diese besteht einerseits darin, dass die Erträge der Motorfahrzeugsteuer in weit weniger hohem Ausmass zur Deckung der Kosten der Verkehrsüberwachung herangezogen werden muss. Andererseits soll mit einer systematischen Priorisierung der Strassenvorhaben eine verbesserte Res- sourcenallokation erreicht werden.
Zudem soll mit dem Projekt einer langjährigen finanzpolitischen Forderung entsprochen werden. Der Strassenbaufonds soll durch eine Strassenrechnung ersetzt werden. Die Teilrevision soll zudem zum Anlass genommen werden, die Bestimmungen über die Kostenbeteiligungen der Einwohnergemeinden dahingehend zu ändern, dass sich nicht nur die Standortgemeinden sondern auch jene Gemeinden, welche einen ausserordentlichen Nutzen aus den Projekten ziehen, an den Kosten zu beteiligen.
Auch soll die Finanzierung von Velowegen von kantonaler Bedeutung neu geregelt werden. Ein erhöhtes finanzielles Engagement des Kantons zur Finanzierung der spezifischen Ausgestaltung von Velowegen auf Gemeindestrassen sowie für Massnahmen zur Schliessung von Netzlücken entspricht dem Ziel, den Langsamverkehr gerade im Rahmen der Agglomerationsprojekte zu fördern.
Die Verordnung über die Schadenwehr regelt die Abwehr und die Behebung von Schadenereignissen durch Mineralölprodukte, durch biologische, chemische oder radioaktive Stoffe, Erzeugnisse und Gegenstände. Im Zusammenhang mit der Betriebsbewilligung für den Gotthard-Basistunnel (GBT) wird verlangt, für eine geeignete Einsatzorganisation zu sorgen.
Zu diesem Zweck wurde das Interventionskonzept Nord erarbeitet und die Chemiewehr Uri teilprofessionalisiert. Seit dem 1. Januar 2015 sind die Chemiewehr Uri und die Strahlenwehr organisatorisch der Sicherheitsdirektion zugeordnet. Die umfassenden Um- und Neustrukturierungen sollen durch die Totalrevision der Schadenwehrverordnung abgebildet werden.
Das ÖV-Programm beschreibt die Grundsätze der Angebots- und Infrastrukturplanung im öffentlichen Verkehr des Kantons Basel-Stadt. Gemäss dem Gesetz über den öffentlichen Verkehr unterbreitet der Regierungsrat dem Grossen Rat das ÖV-Programm alle vier Jahre. Das Amt für Mobilität hat einen Entwurf des ÖV-Programms 2018-2021 erarbeitet.
Das ÖV-Programm sieht für diesen Zeitraum vor, insbesondere das Tram- und Busangebot weiter auszubauen. Die Zahl der Arbeitsplätze in Basel ist stark gewachsen und parallel dazu die Pendlerströme. Ein attraktives Angebot im öffentlichen Verkehr trägt massgeblich zur hohen Wohn- und Lebensqualität wie auch zur wirtschaftlichen Entwicklung im Kanton Basel-Stadt bei.
Mit dieser Vorlage schlägt der Bundesrat die Einführung eines Verpflichtungskredits in der Höhe von 3970 Millionen Franken zur Abgeltung von Leistungen im regionalen Personenverkehr (RPV) für die Jahre 2018 bis 2021 vor. Gleichzeitig beantragt er die Änderung eines Artikels des Personenbeförderungsgesetzes (PBG), um das Instrument des Zahlungsrahmens durch jenes des Verpflichtungskredits zu ersetzen.
Anlass für die vorliegende Anhörung bilden die Änderungen des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR). Aufgrund der ADR-Änderung ist auch eine Anpassung der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR) erforderlich. Bei dieser Gelegenheit erfolgen auch weitere Anpassungen der Anhänge 1 und 3 der SDR.
Die bisher gültige Mobilitätsstrategie für den Kanton Aargau hat der Grosse Rat im Jahr 2006 beschlossen. Sie basiert auf dem Richtplan 1996 sowie auf Siedlungs- und Verkehrsprognosen, die mehr als zehn Jahre zurückliegen. Den Ausschlag zur Überarbeitung der bestehenden Mobilitätsstrategie gab insbesondere das im Richtplan 2015 neu festgelegte Siedlungsgebiet für die wachsende Aargauer Bevölkerung. Auf die neue Festlegung des Siedlungsgebiets soll nun die künftige Verkehrsentwicklung abgestimmt werden.
Die neue Mobilitätsstrategie basiert klar auf der Abstimmung zwischen Raumentwicklung und Verkehrsangebot. Je besser diese Abstimmung gelingt, desto besser werden die raumplanerischen Ziele der inneren Siedlungsentwicklung unterstützt und umso nachhaltiger ist die Verkehrsentwicklung. Die strategischen Stossrichtungen beinhalten eine Abstimmung des Verkehrsangebots mit dem Raumkonzept Aargau, eine Förderung der effizienten, sicheren und nachhaltigen Nutzung von Verkehrsmitteln und Verkehrsinfrastrukturen sowie den ökonomisch und ökologisch ausgewogenen Bau, Betrieb und Unterhalt der Verkehrsinfrastrukturen.
Der Kanton Aargau aktualisiert mit dem vorliegenden Planungsbericht gemäss § 8 des Gesetzes über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (GAF) die strategische Ausrichtung des Kantons im Bereich Mobilität für die nächsten zehn bis fünfzehn Jahre mit einem Planungshorizont bis 2040.