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Am 1. Oktober 2010 hat die eidgenössische Bundesversammlung das Bundesgesetz über die Stauanlagen (Stauanlagengesetz, StAG; Text in BBl 2010 6605) verabschiedet. Mit dem StAG wurden diverse Bestimmungen der bisherigen Verordnung über die Sicherheit der Stauanlagen (Stauanlagenverordnung, StAV; SR 721.102) übernommen. Um unnötige Wiederholungen und Widersprüche zu vermeiden, muss diese einer Totalrevision unterzogen werden.
Aufgrund veränderter Rahmenbedingungen sollen die KEV-Vergütungssätze für Photovoltaik im Anhang 1.2 der Energieverordnung (EnV) angepasst werden. Gestützt auf Art. 3e EnV beabsichtigt das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK die KEV-Vergütungssätze per August 2012 anzupassen. Dazu ist eine Änderung der EnV erforderlich.
Die risikogerechte Entschädigung für die betriebsnotwendigen Vermögenswerte wird von 1.71% für das Tarifjahr 2012 auf 1.64% für das Tarifjahr 2013 gesenkt. Diese Anpassung erfolgt im Einvernehmen mit der ElCom, welche gemäss Art. 13 Abs. 3 Bst. b StromVV zwingend zu konsultieren ist. Die Preisüberwachung ist mit der Berechnung und dem Vorgehen des BFE ebenfalls einverstanden.
Die geltende Safeguardsverordnung vom 18. August 2004 setzt das Safeguardsabkommen (SR 0.515.031) sowie das Zusatzprotokoll (SR 0.515.031.1) nicht vollständig um. Die Totalrevision ist nötig, damit die Schweiz ihren Verpflichtungen gegenüber der IAEO vollumfänglich nachkommen kann. Zudem sollen die Aufsicht über Kernmaterialien und sie beinhaltende Erzeugnisse bei einer Stelle konzentriert und Verwaltungsabläufe vereinfacht werden.
Das Bundesamt für Energie BFE hat in den letzten Monaten die Vergütungssätze sämtlicher KEV-Technologien geprüft. Aufgrund veränderter Rahmenbedingungen sollen die KEV-Vergütungssätze in den Anhängen 1.1-1.5 der Energieverordnung (EnV) wo nötig angepasst werden. Gestützt auf Art. 3e EnV beabsichtigt das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK die KEV-Vergütungssätze bis im Frühjahr 2012 anzupassen. Dazu ist eine Änderung der EnV erforderlich.
Die Grundsätze zur Verminderung der CO2-Emissionen von Personenwagen sind in den Art. 11d-11i und Art. 13a des revidierten Bundesgesetzes über die Reduktion der CO2-Emissionen geregelt. So sind grundsätzliche Bestimmungen zum Geltungsbereich, der Zielwert (130 g CO2 pro Kilometer im Jahr 2015), ein Ausblick auf weitere Zielwerte für die Zeit nach 2015, Bestimmungen zur individuellen Zielvorgabe, zur Möglichkeit Emissionsgemeinschaften zu bilden, zur Höhe der Sanktionsabgabe bei Zielverfehlung und zur Verwendung allfälliger Sanktionseinnahmen im Gesetz enthalten. In der vorliegenden Verordnung sind detaillierte Bestimmungen zum Vollzug, zu den verwendeten Datengrundlagen, zur Differenzierung der Importeure, zur Berechnung der individuellen Zielvorgaben, zu Fristen, zu Ausnahmeregelungen und zur Berichterstattung enthalten.
Neuberechnung Kantonsbeteiligungen 2012-15
Seit dem Bundesratsbeschluss vom 24.Juni 2009 hat die EU für mehrere Gerätekategorien neue Effizienzvorschriften beschlossen. Diese sollen nach einer Überprüfung für die Anwendung in der Schweiz auf den 1. Januar 2012 ebenfalls in die Energieverordnung aufgenommen werden. Die EU definiert zudem die Energieetiketten neu. Da die Schweiz aufgrund des europäischen Marktes diese im Jahr 2002 übernommen hatte, ist diese Änderung ebenfalls zu übernehmen. Für TV-Geräte gibt es erstmals eine Etikette. Gleichzeitig wird der Begriff des „Inverkehrbringens“ europakompatibel geregelt. Von den Änderungen sind die folgenden Gerätekategorien betroffen: TV-Geräte; Nassläufer-Umwälzpumpen; Leuchtstofflampen, Hochdruckentladungslampen, Vorschaltgeräte; Waschmaschinen; Kühl- und Gefriergeräte; Geschirrspüler (nur Etikette); Bereitschafts- und Aus-Zustand; Set-Top-Boxen und Elektromotoren.
Revision Energieverordnung (EnV): Herkunftsnachweis, kostendeckende Einspeisevergütung (KEV), wettbewerbliche Aussschreibungen und Globalbeiträge und Revision Verordnung des UVEK über den Nachweis der Produktionsart und der Herkunft von Elektrizität und Revision der Gewässerschutzverordnung (GSchV): Schutz der naturnahen Gewässer. Gestützt auf die bisherigen Erfahrungen wird die KEV den aktuellen wirtschaftlichen, politischen und technischen Entwicklungen angepasst. Ferner werden die Vergabe von Globalbeiträgen an die Kantone in den Bereichen Information, Beratung, Aus- und Weiterbildung geregelt sowie die Bestimmungen für die Wettbewerblichen Ausschreibungen präzisiert. Aufgrund der thematischen Nähe wird gleichzeitig auch die Verordnung des UVEK über den Nachweis der Produktionsart und der Herkunft von Elektrizität angepasst. Auf Wunsch des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) geben wir zusätzlich Vorschläge für einen besseren Schutz naturnaher Gewässer in Konsultation.
Die bestehende Energieetikette für Personenwagen soll verbessert werden. Insbesondere soll der absolute Treibstoffverbrauch bei der Einteilung der Fahrzeuge in die Energieeffizienz-Kategorien stärker gewichtet werden. Die neue Etikette deckt zudem auch alternative Antriebe wie Elektro- oder Gasfahrzeuge ab und die Energieeffizienz-Kategorien sollen künftig jährlich gemäss dem neusten Stand der Technik verschärft werden.
Die risikogerechte Entschädigung für die betriebsnotwendigen Vermögenswerte wird von 1.73% für das Tarifjahr 2011 auf 1.71% für das Tarifjahr 2012 gesenkt. Diese Anpassung erfolgt im Einvernehmen mit der ElCom, welche gemäss Art. 13 Abs. 3 Bst. b StromVV zwingend zu konsultieren ist. Die Preisüberwachung ist mit der Berechnung und dem Vorgehen des BFE ebenfalls einverstanden.
Artikel 8 des geltenden Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 ist gestützt auf die überwiesene Motion 07.3560 "Erhöhung der Energieeffizienz. Änderung von Artikel 8 des Energiegesetzes" der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie NR anzupassen. Der Bundesrat soll die Möglichkeit erhalten, Verbrauchsvorschriften direkt zu erlassen und so rasch auf Veränderungen der marktwirtschaftlichen und politischen Rahmenbedingungen reagieren zu können.
Identifizierung und Überprüfung geeigneter Standortgebiete für die Lagerung von radioaktiven Abfällen aufgrund von sicherheitstechnischen und geologischen Kriterien sowie raumplanerische Festlegungen im Hinblick auf Etappe 2.
Im Zusammenhang mit den Gerätevorschriften, die per 1. Januar 2010 in Kraft traten, soll es eine weitere Übergangsfrist bis Ende 2011 für den Abverkauf von Geräten aus Warenlagern geben.
Die vorgesehenen Änderungen betreffen den Kapitalkostensatz für das eingesetzte Kapital der Stromnetzbetreiber. Für das Kapital, das in vorhandenen Stromnetzen gebunden ist oder das in neue Stromnetze investiert werden soll, hat der Kapitalgeber Anspruch auf eine risikogerechte Entschädigung, einerseits für die Bereitstellung des Kapitals und andererseits für das Verlustrisiko, das er damit eingeht. Diese risikogerechte Entschädigung entspricht einem kalkulatorischen Zinssatz, in der Fachsprache abgekürzt WACC genannt.
Strategiebericht zur Weiterentwicklung der nationalen Infrastrukturnetze im Bereich Verkehr, Energie und Telekommunikation bis ins Jahr 2030 als Teil des Wachstumspakets 2008-2011.
Am 29. September 2009 hat der Regierungsrat beschlossen, ein externes Vernehmlassungsverfahren über den Entwurf für ein Gesetz betreffend die Änderung des Gesetzes über die Energienutzung durchzuführen.
Am 12. Juni 2009 hat das Parlament einer Teilrevision des CO2-Gesetzes zugestimmt und beschlossen, einen Teil der Einnahmen aus der CO2-Abgabe auf Brennstoffen für die Finanzierung CO2-wirksamer Massnahmen im Gebäudebereich einzusetzen. Ab 2010 stehen dafür jährlich maximal 200 Mio. Franken zur Verfügung. Mit der Änderung der CO2-Verordnung soll dieser Parlamentsbeschluss konkretisiert werden.
Die Verordnung über die Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich regelt die Gebühren für Verfügungen, Dienstleistungen sowie für Aufsichtstätigkeiten des Bundesamtes für Energie und der im Bereich Energie mit dem Vollzug betrauten Organisationen und Personen des öffentlichen und privaten Rechts. Sie regelt ferner die Aufsichtsabgaben im Bereich Kernenergie und Stromversorgung. Mit der vorgeschlagenen Änderung soll eine Anpassung an die bereits gelebte Praxis, die Präzisierung von geltendem Recht, die Konkretisierung von Aufgaben sowie die Anhebung der Maximaltarife erfolgen.
Die Notfallschutzverordnung regelt den Notfallschutz für Ereignisse in schweizerischen Kernanlagen bei denen eine erhebliche Freisetzung von Radioaktivität nicht ausgeschlossen werden kann. Die Änderung der Notfallschutzverordnung erfolgt parallel zur Totalrevision der ABCN-Einsatzverordnung, damit die beiden Erlasse aufeinander abgestimmt werden können. Bei der Änderung der Notfallschutzverordnung wird neu auch der Anhang „Gemeinden der Zonen 1 und 2 inklusive der Gefahrensektoren“ integriert. Die Listen dieser Gemeinden befanden sich bisher im Anhang zur Jodtabletten-Verordnung.
Die eidgenössischen Räte haben am 23. März 2007 das Stromversorgungsgesetz verabschiedet. Dieses Bundesgesetz soll die Voraussetzungen für eine sichere Elektrizitätsversorgung und einen wettbewerbsorientierten Elektrizitätsmarkt schaffen. Es legt die Rahmenbedingungen fest für eine zuverlässige sowie nachhaltige Versorgung mit Elektrizität in allen Landesteilen und die Erhaltung und Stärkung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Elektrizitätswirtschaft.
Dabei ist eine zweistufige Marktöffnung vorgesehen. In den ersten fünf Jahren haben Endverbraucher mit einem Jahresverbrauch von mehr als 100 MWh pro Jahr freien Marktzugang. Nach fünf Jahren können alle Endverbraucher ihren Stromlieferanten frei wählen, sofern gegen diese volle Marktöffnung nicht das fakultative Referendum ergriffen wird. Das Höchstspannungsnetz ist von einer nationalen Netzgesellschaft zu betreiben, die schweizerisch beherrscht sein muss (swissgrid ag). Das eidgenössische Stromversorgungsgesetz ist mit Ausnahme der Regelung für Endverbraucher von weniger als 100 MWh in Etappen am 1. Januar 2008 und 1. Januar 2009 in Kraft gesetzt worden.
Gestützt auf die Motion UREK-N (07.3004) unterbreitet das Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK eine Revision des CO2-Gesetzes, um verpflichtende Ziele für die CO2-Emissionswerte von neu immatrikulierten Personenwagen in der Schweiz festzulegen. Die Vorlage orientiert sich an den Zielen der Europäischen Union.
Mit der Änderung des Energiegesetzes sollen vor allem vom Bundesrat beschlossene Massnahmen der Energieeffizienz umgesetzt werden; die Änderung der Energieverordnung betreffen die Anforderungen bezüglich Energieeffizienz an netzbetriebene elektrische Geräte; diejenige der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen dient der Beschleunigung der Bewilligungsverfahren.
Im Vorentwurf zur Änderung des Wasserrechtsgesetzes, der in Erfüllung der parlamentarischen Initiative 08.445 (Angemessene Wasserzinse) ausgearbeitet worden ist, schlägt die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerates vor, beim Wasserzins die Teuerung durch eine angemessene, zeitlich gestaffelte Erhöhung des bundesrechtlichen Wasserzinsmaximums auszugleichen.