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Mit der S-Bahn Aargau 2016ff. soll das Bahnangebot nachfragegerecht ausgebaut werden. Die Angebotsausbauten erfordern punktuelle Ausbauten der Bahninfrastruktur. Weiter werden an verschiedenen Bahnstationen die Publikumsanlagen modernisiert und an die Anforderungen des Behindertengleichstellungsgesetzes angepasst.
Die Gesamtkosten der Investitionen für die S-Bahn Aargau betragen rund 163 Millionen Franken. Der Kanton hat sich mit rund 25 % beziehungsweise mit 39,82 Millionen Franken an den Gesamtprojektkosten zu beteiligen.
Auch die Gemeinden müssen sich nach Massgabe ihres Nutzens beteiligen. Sie haben einen Beitrag von rund 7 Millionen Franken an die Ausbauten der Publikums- und Veloabstellanlagen zu leisten.
Nun gelangen die Entwürfe der zu ändernden Verfassungs- und Gesetzesparagraphen in die Anhörung. Mit der vorgeschlagenen Optimierung der Führungsstrukturen sollen die Aufgaben und Kompetenzen der Akteure an der Volksschule in Übereinstimmung gebracht werden. Eine qualitativ gute, effiziente und effektive Schulführung soll ermöglicht werden.
Die Aufgaben der Schulpflege sollen künftig vom Gemeinderat und von der Schulleitung übernommen werden. Vorgeschlagen wird eine Neuregelung der Aufgaben und Kompetenzen des Erziehungsrats. Ein weiteres Ziel ist die Beschleunigung des Rechtsmittelverfahrens bei schulischen Entscheiden, indem man künftig auf den Schulrat als eine von zwei verwaltungsinternen Beschwerdeinstanzen verzichten will.
Bisher bedienen drei Telefonzentralen im Kanton Aargau die Notrufnummern 112, 117, 118 und 144: die Einsatzzentrale im Polizeikommando in Aarau, die Verkehrsleitzentrale in Schafisheim und das Kantonsspital Aarau. Der Regierungsrat will diese drei kantonalen Notrufzentralen im Polizeikommando zusammenlegen.
Gleichzeitig soll die Führungsinfrastruktur für die Kantonspolizei und den Kantonalen Führungsstab (KFS) ausgebaut und erneuert werden. Für die Realisierung der Kantonalen Notrufzentrale und die Erneuerung der Führungsinfrastruktur ist ein Grosskredit von 39,38 Millionen Franken notwendig.
Die Kantonsstrasse K 315 verbindet Zofingen über den Ortsteil Mühlethal mit Uerkheim. Sie befindet sich zwischen der Bushaltestelle Milchhüsli und dem Stampfiweiher schon lange in einem kritischen Zustand und ist dringend sanierungsbedürftig. Der Grosse Rat beschloss am 19. Januar 2010 einen Grosskredit für einen einmaligen Nettoaufwand von 5,89 Millionen Franken.
Im Zuge der detaillierten Ausführungsplanung wurde festgestellt, dass der bewilligte Kredit für die Realisierung des Projekts nicht ausreicht. Mehrkosten entstehen, weil die Konstruktion der Stützmauer aufgrund der geologischen Verhältnisse angepasst werden muss. Die Mehrkosten gegenüber dem bewilligten indexierten Kredit betragen 3,78 Millionen Franken.
Die verkürzte Anhörungsfrist trägt der Tatsache Rechnung, dass die Strasse in einem kritischen Zustand und dringend sanierungsbedürftig ist. Der Bevölkerung soll möglichst rasch eine sichere und solide Strasse zur Verfügung gestellt werden.
Mit einer Teilrevision der kommunalen Nutzungsplanung beabsichtigt der Gemeinderat, dem Flächenbedarf zweier ortsansässiger Betriebe Rechnung zu tragen. Aktuell besteht ein Projekt zur Erweiterung der bestehenden Infrastruktur mit einer Reithalle von 20 m x 40 m. Die Baufirma Loosli Bau AG mit 30–40 Mitarbeitern möchte mit dem Kauf von 6'000 m2 Land (gegenseitige Absichtserklärung mit Fam. Schnetzler) einen neuen Firmenstandort mit einem Hauptgebäude mit 600 m2 Arbeitshalle und 360 m2 Büro- und Mannschaftsräumlichkeiten auf 2 Etagen realisieren.
Die beantragte Teiländerung der Nutzungsplanung hat die Schaffung einer neuen Spezialzone "Chänelmatt" von 2,04 ha Fläche zum Gegenstand. Gemäss Richtplankapitel S 1.2, Beschluss 1.4, ist bei Neueinzonungen von mehr als 1 ha zusammenhängender Fläche ohne flächengleiche Kompensation eine formelle Anpassung des Richtplans erforderlich. Rund die Hälfte der beantragten Spezialzone befindet sich im Bereich der Landschaften von kantonaler Bedeutung (LkB).
Der vorliegende Entwurf einer Teilrevision des Sozialhilfe- und Präventionsgesetzes enthält Massnahmen zur Sicherstellung genügender Asylunterkünfte. Die vorgeschlagenen Massnahmen betreffen die künftige Aufgabenteilung zwischen dem Kanton und den Gemeinden bei der Unterbringung und Betreuung der Personen des Asylrechts, Massnahmen bei Nichterfüllung der Aufnahmepflicht durch die Gemeinden, das geplante Unterbringungskonzept des Kantons mit regional ausgewogen verteilten Grossunterkünften, die Definition von geeigneten Standorten für Grossunterkünfte mittels kantonalem Nutzungsplan, die Finanzierung und den Betrieb der Grossunterkünfte sowie - mittels Fremdänderung des Schulgesetzes - die Schulung von schulpflichtigen Kindern Asyl suchender Familien.
Aufgrund eines ausgewiesenen Flächenbedarfs hat die Wiederkehr Recycling AG am 20. September 2010 bei der Gemeinde Waltenschwil den Antrag zur Einzonung einer rund 1.5 ha grossen Fläche in die Bauzone gestellt. Von der geplanten Erweiterung der Betriebsfläche nach Süden werden erhebliche betriebliche Synergien und eine optimierte betriebsinterne Organisation erwartet. Gegenstand der Teiländerung der Nutzungsplanung, die zur vorgängigen Anpassung des Richtplans Anlass gibt, ist die geplante Einzonung einer 1.51 ha grossen Fläche in die Bauzone.
Gemäss Richtplankapitel S 1.2, Beschluss 1.4, ist bei Neueinzonungen von mehr als 1 ha zusammenhängender Fläche ohne flächengleiche Kompensation eine formelle Anpassung des Richtplans erforderlich. Die bisher als Wald geltende Parzelle Nr. 788 (Tägerhölzli) mit einer Fläche von 0.42 ha sowie eine kleine Restfläche von 0.02 ha sollen der Recyclingzone RZ zugewiesen werden. Die restliche Fläche im Umfang von 1.07 ha soll als bedingte Bauzone gemäss § 15a Baugesetz der Recyclingzone zugewiesen werden.
Das rechtskräftig ausgeschiedene Bauland ist zu 92% überbaut (Stand Erschliessung 2012). Die bestehenden Nutzungsreserven können den Baulandbedarf bis 2025 trotz grossen Anstrengungen bezüglich innerer Verdichtung nicht decken. Mit der Gesamtrevision werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine qualitative Verdichtung an zentralen Lagen von Obersiggenthal geschaffen.
Die Gesamtrevision der Nutzungsplanung sieht neben weiteren Planungsmassnahmen mehrere Ein- und Umzonungen vor. Die vorgesehenen Einzonungen wirken sich sowohl in der grafischen Darstellung in der Richtplan-Gesamtkarte als auch rechnerisch auf das im Richtplan festgesetzte Siedlungsgebiet und die ebenfalls festgesetzten Fruchtfolgeflächen aus. Die rechnerisch massgebende Siedlungsgebietsvergrösserung ergibt sich aus der Summe der zur Einzonung vorgesehenen unüberbauten (anrechenbaren) Gebiete.
Der Bund wird voraussichtlich im Jahr 2015 oder 2016 ein Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) in Kraft setzen. Dieses Gesetz regelt die Rahmenbedingungen eines gemeinschaftsübergreifenden elektronischen Patientendossiers und lässt den Kantonen, welche für die Gesundheitsversorgung zuständig sind, Raum für die Entwicklung eigener strategiekonformer Initiativen und Projekte im Bereich eHealth.
Auch der Grosse Rat des Kantons Aargau bekennt sich in Strategie 23 der Gesundheitspolitischen Gesamtplanung 2010 (GGPl) zur Strategie des Bundes und hält darin fest, dass der Kanton die notwendigen rechtlichen und gemeinsam mit Partnern die organisatorischen Rahmenbedingungen schafft, damit alle Anspruchsgruppen im Gesundheitswesen Aargau Zugriff auf relevante, digitalisierte Patientendaten erhalten und Leistungen beziehen können. Damit der Regierungsrat in Umsetzung dieser Strategie den Aufbau und die Vernetzung konkreter eHealth-Projekte koordinieren, steuern und fördern sowie Trägerschaften aufbauen und allfällige Beteiligungen eingehen kann, soll im Gesundheitsgesetz eine bis anhin fehlende gesetzliche Grundlage geschaffen werden.
Gemäss § 17 Abs. 2 des Gesetzes über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) dürfen überdies besonders schützenswerte Personendaten in einem automatisierten Abrufverfahren (im Sinne eines elektronischen Patientendossiers) nur zugänglich gemacht werden, wenn dies in einem Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist. In Anlehnung an die gesetzliche Grundlage des Bundes (Art. 17a des Datenschutzgesetzes) und an das Vorgehen anderer Kantone soll daher im IDAG zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden. Diese soll es dem Regierungsrat ermöglichen, mittels Verordnungen befristete Pilotprojekte zu bewilligen, welche der Erprobung von Teilsystemen des elektronischen Patientendossiers und vom elektronischen Patientendossier selbst dienen und vor der Schaffung definitiver Rechtsgrundlagen Aufschluss über Nutzen und Wirksamkeit dieser Systeme geben können.
Die Gemeinde Obersiggenthal hat ihre Nutzungsplanung einer Gesamtrevision unterzogen. Neben weiteren Planungsmassnahmen sind verschiedene Einzonungen vorgesehen. Diese erfordern eine Richtplananpassung im Hinblick auf das Siedlungsgebiet. Die Vergrösserung des Siedlungsgebiets beansprucht mehr als 3 Hektaren Fruchtfolgeflächen, sodass der Richtplan auch im Hinblick auf die Fruchtfolgeflächen angepasst werden muss.
Das Geschäftsverkehrsgesetz (Gesetz über die Organisation des Grossen Rates und über den Verkehr zwischen dem Grossen Rat, dem Regierungsrat und der Justizleitung vom 19. Juni 1990) muss aufgrund von verschiedenen parlamentarischen Vorstössen revidiert werden. Vorgesehen ist, das System der parlamentarischen Vorstösse neu zu konzipieren und dabei das Instrument der Motion umfassender als bisher auszugestalten.
Auf den parlamentarischen Auftrag soll verzichtet werden. Zudem werden die Möglichkeiten der parlamentarischen Einflussnahme bei Konkordaten ausgebaut. Weitere Änderungen werden vorgeschlagen im Bereich der parlamentarischen Kommissionen und der Fraktionen.
Der vorliegende Entwurf einer Teilrevision des Baugesetzes sieht eine Änderung der Zuständigkeit für die Erteilung von Baubewilligungen vor. Wenn der Grosse Rat ein Vorhaben in einem kantonalen Nutzungsplan festgelegt hat, soll künftig der Kanton dafür die Baubewilligung erteilen.
Die betroffenen Gemeinden können sich im Nutzungsplanverfahren zur Planung und im öffentlichen Auflageverfahren zum Bauvorhaben äussern und einen Entscheid des Kantons beim Verwaltungsgericht anfechten, wenn sie mit dem Vorhaben nicht einverstanden sind. Der Entwurf enthält ferner Verfahrensbestimmungen, die - entsprechend der politischen Bedeutung solcher Vorhaben - eine rasche Realisierung ermöglichen, ohne den Rechtsschutz uneffektiv zu machen. Mit der vorliegenden Revision werden zudem geringfügige Präzisierungen und Korrekturen von Bestimmungen vorgenommen, die missverständlich sein können.
Der Handlungsbedarf im Aargau wird in Kapitel "S 4.1 Halteplätze für Fahrende" des kantonalen Richtplans aufgezeigt. Dennoch entspricht das Angebot an Halteplätzen auch im Kanton Aargau noch nicht dem Bedarf. Mit der vorliegenden Anpassung des Richtplans, beziehungsweise mit der Festsetzung von Vorhaben, die bisher als Vororientierungen eingestuft sind, soll deshalb die Realisierung weiterer Halteplätze in die Wege geleitet werden.
Demgegenüber ist es bisher nicht gelungen, neue Plätze festzulegen und zu erstellen. Behörden und Bevölkerung in den Gemeinden ohne solche Plätze stehen dieser Aufgabe sehr kritisch gegenüber. Mit der Vernehmlassung und Anhörung/Mitwirkung zur vorliegenden Richtplananpassung soll nun für zwei neue Plätze die Haltung der Bevölkerung und der Behörden in den möglichen Standortgemeinden in Erfahrung gebracht werden.
Mit der Anpassung oder Nicht-Anpassung des Richtplans wird ein grundsätzlicher Entscheid gefällt. Der eigentliche Betrieb eines Platzes wird mit einer Betriebsvereinbarung und einer Platzordnung geregelt, welche von der Gemeinde, dem Kanton und der Radgenossenschaft der Landstrasse (als Vertretung der Schweizer Fahrenden) gemeinsam erarbeitet und unterschrieben werden.
Die Gemeinde Wohlen hat ihre kommunale Nutzungsplanung einer Teilrevision unterzogen. Die dabei geplanten Bauzonenerweiterungen sollen zeitlich gestaffelt in zwei Paketen erfolgen. Das erste Paket umfasst eine Gesamtfläche von insgesamt 14,5 ha, die im Rahmen der laufenden Teilrevision eingezont werden sollen.
Das zweite Paket beinhaltet ein zusammenhängendes Gebiet von 14 ha, dessen Einzonung später vorgesehen ist. Diese Neueinzonungen erfordern vorgängig die Anpassung des Richtplans im Hinblick auf das Siedlungsgebiet und die entsprechende Reduktion der Fruchtfolgeflächen. Es ist vorgesehen, das Gebiet des ersten Pakets festzusetzen und dasjenige des zweiten Pakets vorerst als Zwischenergebnis aufzunehmen.
Mit dem kantonalen Richtplan werden die auf den Raum wirksamen Tätigkeiten der Bevölkerung, des Staats und der Wirtschaft aufeinander abgestimmt und langfristig gesteuert. Mit der Anpassung oder Nicht-Anpassung des Richtplans wird ein grundsätzlicher Entscheid gefällt. Die Konkretisierung erfolgt stufengerecht, im vorliegenden Fall mit der Anpassung der kommunalen Nutzungsplanung.
Die Gemeinde Würenlos plant verschiedene Bauten und Anlagen im Gebiet "Tägerhard". Dabei ist ein wichtiges Ziel der Gemeinde, auf dem Areal der ehemaligen Kiesgrube im Westen der Gewerbezone "Tägerhard" zwei Fussballplätze, einen Reitplatz und die erforderlichen Hochbauten für die beiden Sportplätze zu erstellen. Diese drei Nutzungsänderungen erfordern eine Teilrevision des Bauzonen- und des Kulturlandplans.
Mit dem kantonalen Richtplan werden die auf den Raum wirksamen Tätigkeiten der Bevölkerung, des Staats und der Wirtschaft aufeinander abgestimmt und langfristig gesteuert. Mit der Anpassung oder Nicht-Anpassung des Richtplans wird ein grundsätzlicher Entscheid gefällt. Die Konkretisierung erfolgt stufengerecht, im vorliegenden Fall bei der Anpassung der kommunalen Nutzungsplanung.
Gemäss der kantonalen Erhebung zum Stand der Erschliessung sind in Baden die Wohn- und Mischzonen zu 96 % überbaut. Auf die kantonale Bevölkerungsprognose für 2035 bezogen, entsteht in Baden ein Nachfrageüberschuss von mehr als 2'000 Personen. Aus kantonaler Sicht ist es von grosser Bedeutung, entsprechend den Vorgaben des Raumkonzepts Aargau in diesem urbanen, gut erschlossenen Raum über ein genügendes Angebot zu verfügen.
Sämtlicher West-Ost-Verkehr auf dem Kantonsstrassennetz in und um Aarau wird heute gezwungenermassen über den Aarauer Kreuzplatz geführt. Da in den Spitzenzeiten die Leistungsgrenze an diesem Knoten überschritten ist, nutzen Fahrzeuglenkende vermehrt Ausweichrouten. So werden das Telli-Quartier in Aarau und das Gemeindegebiet von Buchs durch Ausweichverkehr unnötig belastet. Als zusätzliche West-Ost-Verbindung kann die Verbindungsspange Buchs Nord auch die Aarauer Bahnhofstrasse von Teilen des Durchgangsverkehrs entlasten.
Die neue zweispurige Kantonsstrasse von ca. 500 Metern Länge verbindet die Industriestrasse (Aarau - Buchs) und die Neubuchsstrasse (Buchs). Sie beginnt im Gebiet Amsleracher mit einem neuen Kreisel an der Industriestrasse, der von der WSB durchquert wird. Anschliessend folgt sie dem Weierweg nach Norden und führt dann parallel zu den SBB-Gleisen nach Osten. Die Anbindung an die Neubuchsstrasse erfolgt mit einem weiteren Kreisel.
Die Gesamtprojektkosten sind auf 11,3 Millionen Franken veranschlagt (Preisbasis 2012). Daran beteiligen sich die Stadt Aarau mit einem Interessenbeitrag und die Standortgemeinde Buchs mit einem Beitrag gemäss Kantonsstrassendekret von zusammen 6,2 Millionen Franken. Auf den Kanton entfallen 5,1 Millionen Franken. Für die Verbindungsspange Buchs Nord wurde beim Bund die Mitfinanzierung aus dem Agglomerationsprogramm der zweiten Generation als A-Projekt beantragt. Der Beitrag des Bundes steht zurzeit noch nicht fest, deshalb kann er in den anstehenden Finanzierungsbeschlüssen nicht einbezogen werden.
Die Gemeinde Buchs hat die Verbindungsspange projektiert und in einem ersten Schritt den Erschliessungsplan "Verbindungsspange Buchs-Nord" erstellt. Basierend darauf liess sie das Bauprojekt ausarbeiten. Nach der öffentlichen Auflage und der Behandlung von vier Einwendungen erteilte der Gemeinderat Buchs am 14. Mai 2012 dem überarbeiteten Projekt die Baubewilligung. Die Interessen für die Verbindungsspange auf Gemeindegebiet von Buchs liegen jedoch primär bei der Stadt Aarau und beim Kanton. Deshalb hat die Gemeinde Buchs die Federführung im Projekt an den Kanton übergeben.
Mit dem kantonalen Richtplan werden die auf den Raum wirksamen Tätigkeiten der Bevölkerung, des Staats und der Wirtschaft aufeinander abgestimmt und langfristig gesteuert. Der Richtplan ist behördenverbindlich. Mit der Anpassung oder Nicht-Anpassung des Richtplans wird ein grundsätzlicher Entscheid gefällt.
Um die Rechtssicherheit und die Benutzerfreundlichkeit des Richtplans zu erhöhen und um die Diskussion über die kommerzielle Nutzung der Windenergie im Kanton Aargau zu versachlichen, ist es sinnvoll, die Gebiete, die dem Planungsgrundsatz A entsprechen, zu bezeichnen und kartografisch darzustellen. Mit dieser Einengung ist die Ausgangslage für die Gemeinden und Regionalplanungsverbände wie auch für die potenziellen Investoren klar.
Gemäss Beschluss 1.3 sollen in einem Gebiet mindestens drei gleichartige Windkraftanlagen gleichzeitig erstellt werden können. Erfüllt ein Gebiet grundsätzlich die Anforderungen für die Nutzung der Windenergie ist es zweckmässig, dass so viele Windkraftanlagen innerhalb des nutzbaren Perimeters erstellt werden können, wie möglich.
Der im Jahr 2007 vom Grossen Rat bewilligte Kredit für die dritte Etappe des Naturschutzprogramms Wald läuft per Ende 2013 aus. Das Programm war auch in der dritten Etappe erfolgreich. Die formulierten Leistungsziele wurden mehrheitlich erreicht. Die positiven Wirkungen des Programms auf die Artenvielfalt lassen sich belegen. Die partnerschaftliche Zusammenarbeit mit den Waldeigentümerinnen und Waldeigentümern bei der Sicherung und Pflege der Naturwerte ist einer der Schlüsselfaktoren dieses Erfolgs. Darauf soll auch zukünftig gebaut werden.
In der vierten und letzten Etappe des Naturschutzprogramms Wald 2014-2019 sollen die 1996 festgelegten Ziele für Naturwaldreservate, Altholzinseln, Spezialreservate, strukturreiche Waldränder und Eichenwaldreservate abschliessend umgesetzt werden. Ab 2020 wird der Fokus praktisch nur noch beim Unterhalt dieses wertvollen Netzes von Naturvorranggebieten im Wald liegen. Dem Grossen Rat wird der Zwischenbericht 2013 zur dritten Etappe des Naturschutzprogramms Wald unterbreitet und die Bewilligung eines Grosskredits von netto 9,7 Millionen Franken für die Etappe 2014-2019 beantragt. Gemäss § 66 der Kantonsverfassung ist zu Vorlagen, die einer obligatorischen oder fakultativen Volksabstimmung unterliegen, eine Anhörung durchzuführen.
Mit dem kantonalen Richtplan werden die auf den Raum wirksamen Tätigkeiten der Bevölkerung, des Staates und der Wirtschaft aufeinander abgestimmt und langfristig gesteuert. Der Richtplan ist behördenverbindlich. Für die Beschlussfassung ist der Grosse Rat zuständig.
Im Rahmen der Vernehmlassung und Anhörung/Mitwirkung zum Entwurf des gesamtrevidierten Richtplans sind verschiedene Anträge zur Aufnahme neuer Materialabbaugebiete oder zur Aufstufung von Vorhaben in einen höheren Koordinationsstand eingereicht worden. Aus Gründen des sachlichen Zusammenhangs umfasst die vorliegende Information zur Vernehmlassung und Anhörung/Mitwirkung auch die Vorhaben der Kategorie "Vororientierung", welche grundsätzlich in der Zuständigkeit des Regierungsrats liegen.
Gestützt auf § 3 und § 9 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz) und auf den Richtplanbeschluss zum Änderungsverfahren wird für die Anpassung des Richtplans ein Vernehmlassungs- und Anhörungs-/Mitwirkungsverfahren durchgeführt. Aufgrund der Ergebnisse der Vernehmlassung und Anhörung/Mitwirkung, der kantonalen Beurteilung und einer umfassenden Interessenabwägung wird das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) anschliessend die Anträge zu den einzelnen Vorhaben an den Grossen Rat formulieren und dem Regierungsrat zur Beschlussfassung vorlegen.
Die Ortsdurchfahrt ist nach aktuellen Erhebungen mit einem durchschnittlichen täglichen Verkehr (DTV) von 9800 Fahrzeugen stark belastet. Der Grosse Rat hat am 20. September 2011 die Ostumfahrung Bad Zurzach im kantonalen Richtplan festgesetzt.
Kernstück des Projekts ist eine neue 990 Meter lange, zweispurige Kantonsstrasse. Die neue Strasse umfährt den Ortskern von Bad Zurzach östlich und verbindet die beiden Einfallstrassen Bruggerstrasse im Süden und die Zürcherstrasse im Nordosten. Mit der Umfahrung können die Lärm- und Schadstoffimmissionen im Ortskern erheblich reduziert werden.
Die Gesamtkosten für die Ostumfahrung betragen 58,8 Millionen Franken, wovon 48,8 Millionen Franken der Kanton übernimmt. Die Gemeinde Bad Zurzach beteiligt sich im Umfang von 10 Millionen Franken am Umfahrungsprojekt.
Gemäss Auftrag des Parlaments ist die Spitalfinanzierung ab dem Jahr 2014 vollständig zu kantonalisieren. Die Kantonalisierung führt zu einer Entlastung der kommunalen Haushalte und zu einer Mehrbelastung des Kantonshaushalts. Diese Lastenverschiebung soll gemäss dem Grundsatz der Saldoneutralität im Rahmen einer umfassenden Überprüfung und Anpassung der Aufgaben- und Lastenverteilung ausgeglichen werden. Aufgrund des engen Zeitfensters ist es nicht möglich, eine solche umfassende Anpassung bis 2014 - zusammen mit der Kantonalisierung der Spitalfinanzierung - vorzunehmen.
Der Regierungsrat schickt deshalb zwei Lösungsvarianten in die Vernehmlassung: Entweder wird die Frist für die Kantonalisierung der Spitalfinanzierung aufgehoben und die Kantonalisierung erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen der kürzlich gestarteten integralen Neuordnung der Aufgabenteilung und des Finanzausgleichs. Oder aber es wird eine vorgezogene Übergangslösung ausschliesslich für die Kompensation der wegfallenden kommunalen Spitalfinanzierung mittels eines neuen Erlasses "Ausgleichsgesetz Spezialfinanzierung" realisiert.
Die Bremgarten-Dietikon-Bahn (BDWM) ist das Rückgrat der öV-Erschliessung der Agglomeration Mutschellen. Der Erhalt der bestehenden Infrastruktur in einem guten Zustand und deren Anpassen an die Bedürfnisse des wachsenden Personenverkehrs erfordern wie bisher finanzielle Beiträge der öffentlichen Hand. Diese Beiträge teilen sich Bund und Kantone.
Neu schliesst der Bund mit den Privatbahnen auf Basis eines vierjährigen Infrastrukturprogramms Leistungsvereinbarungen ab. Im Gegensatz zu den bisherigen Vereinbarungen werden in der Leistungsvereinbarung alle Investitionen der Privatbahn für die Periode 2013 bis 2016 abgebildet. Damit erhalten Bund und Kantone erstmals direkten Einfluss auf die gesamte Investitionstätigkeit einer Privatbahn in diesem Zeitraum.
Die Wynental- und Suhrentalbahn (WSB) ist das Rückgrat in der öV-Erschliessung der beiden Täler und in der Agglomeration Aarau. Der zuverlässige und sichere Betrieb ist eine wichtige Voraussetzung für die wirtschaftliche Entwicklung der Region. Für den Erhalt und die Anpassung der Infrastruktur an die Bedürfnisse des wachsenden Personenverkehrs liegt ein Investitionsprogramm vor.
Für die Finanzierung in den nächsten vier Jahren sehen Bund und Kanton eine Leistungsvereinbarung mit der WSB vor. Zwei Vorhaben (Stationsausbau Oberkulm inklusive Doppelspurabschnitt und neue Haltestelle Reinach Eien) erfordern die Anpassung des Richtplans.
Ende 2009 hat die Aargauer Regierung zwei Postulate zur Neuorganisation des Instrumentalunterrichts und der Musikschulen entgegengenommen. Die Regierung legt der Bevölkerung nun einen Gesetzesentwurf vor, der den Anliegen entgegenkommt, gleichzeitig aber die bestehenden Verhältnisse und die finanziellen Möglichkeiten von Kanton und Gemeinden berücksichtigt.
Mit dem Gesetz soll die musikalische Bildung im Kanton Aargau in verschiedener Hinsicht optimiert werden. Primäres Ziel ist, dass alle Schülerinnen und Schüler bereits während ihrer Primarschulzeit kostenlos ein Instrument erlernen können. Zudem sollen die Rahmenbedingungen des Instrumentalunterrichts im ganzen Kanton vergleichbar sein. Dies betrifft einerseits das Instrumentenangebot, anderseits auch die Höhe der Elternbeiträge für den Unterricht.
Für die Instrumentallehrpersonen werden sich mit dem neuen Gesetz die Anstellungsbedingungen verbessern. Die Musikschulen bleiben grundsätzlich in der Kompetenz der Gemeinden, werden aber künftig vom Kanton subventioniert. Für den Erhalt der kantonalen Subventionen sind von den Musikschulen verschiedene Anforderungen zu erfüllen.