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Die Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Grossunternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt» wurde am 27. Mai 2025 eingereicht. Der Bundesrat hat am 3. September 2025 entschieden, der Volksinitiative einen Gegenvorschlag gegenüberzustellen. Er anerkennt die zentrale Bedeutung verantwortungsvoller Unternehmensführung und den internationalen Handlungsbedarf, erachtet den von der Initiative geforderten Regulierungsgrad jedoch als übermässig und nicht mit einem wettbewerbsfähigen Schweizer Unternehmensstandort vereinbar. Stattdessen richtet sich der indirekte Gegenvorschlag eng an den gegenwärtig in der EU in Erarbeitung befindenden Omnibus-Richtlinien aus. Dadurch soll ein kohärentes, praktikables und international anschlussfähiges Regelwerk geschaffen werden, das nicht über das europäische Niveau hinaus geht und die Unternehmen entlastet.
In der Sommersession 2025 hat das Parlament am 20. Juni 2025 mit der Revision des Stromversorgungsgesetzes (StromVG) eine gesetzliche Grundlage für die thermische Reserve und eine Verbrauchsreserve geschaffen. Die Ausführungsbestimmungen dazu sind in der Stromreserveverordnung (StromResV) festgehalten sowie in Fremderlassänderungen der Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung; SR 641.711), der Energieverordnung (EnV; SR 730.01) sowie der Verordnung über die Organisation zur Sicherstellung der wirtschaftlichen Landesversorgung im Bereich der Elektrizitätswirtschaft (VOEW; SR 531.35).
Finanzielle Unterstützung bei Kosten zur Wiederherstellung öffentlicher Gemeindeinfrastruktur infolge der Unwetter vom Sommer 2024. Ziel ist, dass den am stärksten betroffenen Gemeinden der Kantone Graubünden, Tessin und Wallis eine zumutbare Pro-Kopf-Belastung verbleibt. Für die Umsetzung auf Bundesebene werden zwei aufeinander abgestimmte Beschlüsse vorgelegt: Ein Bundesgesetz und ein Kreditbeschluss.
Anhang 2 Ziffer 11 Abs. 3 Tabelle Nr. 4 GSchV wird mit ökotoxikologischen Anforderungen für sieben weitere Pestizide ergänzt, die in Schweizer Gewässern Konzentrationen erreichen, die für Wasserlebewesen schädlich sein können.
Um Verunreinigungen des Trinkwassers zu verhindern, müssen die Gebiete, in denen Grundwasser durch versickerndes Regenwasser neu gebildet wird, besser geschützt werden. Dazu müssen die Kantone diese Gebiete, die Zuströmbereiche von Trinkwasserfassungen, bezeichnen. Die heutige Regelung, wonach die Kantone für verunreinigte oder gefährdete Grundwasserfassungen Zuströmbereiche bezeichnen müssen, wird von der Gewässerschutzverordnung auf Stufe Gewässerschutzgesetz gehoben. Zudem werden die Kantone neu verpflichtet, für alle Grundwasserfassungen von regionaler Bedeutung Zuströmbereiche zu bezeichnen.
Die Reinigungsleistung der Abwasserreinigungsanlagen (ARA) muss verbessert werden, um dem technischen Standard zu entsprechen und die Grenzwerte im Gewässer einzuhalten. Dafür werden neue Anforderungen an die Reinigungsleistung der ARA hinsichtlich der Elimination von Stickstoffverbindungen und organischen Spurenstoffen auf Verordnungsstufe festgelegt. Damit die zusätzlichen Massnahmen zur Elimination der organischen Spurenstoffe über die bestehende Abwasserabgabe des Bundes mitfinanziert werden können, muss auf Gesetzesstufe der maximale Abgabesatz erhöht und die Abgabeerhebung bis 2050 verlängert werden. Die Bedingungen für eine Befreiung von der Anschlusspflicht an die öffentliche Kanalisation wird für Landwirtschaftsbetriebe mit Nutztierhaltung vereinheitlicht.
Der Planungsbericht Klima und Energie aus dem Jahr 2021 bildet die umfassende und anerkannte Grundlage für die künftige Klima- und Energiepolitik des Kantons Luzern. Mit dem vorliegenden Planungsbericht Klima und Energie 2026 kommt der Regierungsrat dem Auftrag nach, die Massnahmenplanung regelmässig zu aktualisieren und dem Kantonsrat alle fünf Jahre einen Planungsbericht über die Klima- und Energiepolitik vorzulegen.
Mit dem Planungsbericht 2026 wird Bericht erstattet über die Umsetzung und Wirkung der Massnahmen des Planungsberichts 2021. Der Bericht fokussiert sodann auf die Kernkapitel Klimaanpassung, Klimaschutz und Energieversorgung sowie Querschnittsmassnahmen. Vor dem Hintergrund des rasch voranschreitenden Klimawandels bleibt der Handlungsdruck in allen drei Bereichen hoch. Entsprechend wird mit dem Planungsbericht 2026 ein verstärkter Massnahmenkatalog für die kommende Berichtsperiode 2027–2031 vorgeschlagen.
Es sollen Rahmenbedingungen geschaffen werden, welche die notwendige Modernisierung, den weiteren Ausbau und die Instandhaltung der Mobilfunkinfrastruktur sicherstellen – ohne dabei die umweltrechtlichen Anforderungen zu vernachlässigen. Dazu sollen die Verfahren vereinfacht und beschleunigt werden.
Die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates will mit ihrer Vorlage eine CO2-Grenzausgleichsabgabe auf Zementimporte einführen, um eine Verlagerung der Produktion ins Ausland und damit verbundene zusätzliche Emissionen zu verhindern. Durch die Weiterentwicklung des Schweizer Emissionshandelssystems (EHS) im Gleichschritt mit dem EU-EHS steigen die CO2-Kosten der Zementproduktion. Dadurch wächst das Risiko, dass die Produktion und die damit verbundenen Emissionen in Länder mit tieferem Klimaschutzniveau abwandern. Der vorgeschlagene Grenzausgleich soll diese Wettbewerbsverzerrung verhindern, indem er die Differenz zwischen den Schweizer CO2-Kosten und den tieferen oder fehlenden Kosten in Drittstaaten ausgleicht.
Lebensräume von schutzwürdigen Tieren und Pflanzen werden im Kanton St.Gallen durch planerische Massnahmen geschützt, konkret durch Schutzobjekte, die im Rahmen von Schutzverordnungen durch die politischen Gemeinden erlassen werden. Für den Erhalt der Artenvielfalt ist aber auch eine gezielte Bewirtschaftung und Pflege dieser Schutzgebiete entscheidend. Seit dem Jahr 1992 regelt das Gesetz über die Abgeltung ökologischer Leistungen (sGS 671.7; RRB 2025/770 / Beilage 1 1/21 abgekürzt GAöL) die Entschädigung für solche Leistungen. Die Grundlagen des Vertragsnaturschutzes wurden seitdem nie umfassend überprüft.
Mit der Motion 42.20.19 «Neuregelung der Zuständigkeit im Vertragsnaturschutz (GAöL)», die im Wesentlichen eine Neuordnung der Zuständigkeiten zwischen politischen Gemeinden und Kanton fordert, bietet sich die Gelegenheit, das Gesetz über die Abgeltung ökologischer Leistungen organisatorisch effizienter zu gestalten und naturschutzfachlich zu aktualisieren.
Kernpunkt ist die Übertragung der Zuständigkeit von den politischen Gemeinden an den Kanton. Damit soll die fachlich anspruchsvolle Arbeit professionalisiert, Doppelspurigkeiten beseitigt und für Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter eine einheitliche Anlaufstelle geschaffen werden. Die politischen Gemeinden tragen weiterhin zur Finanzierung der lokalen Objekte bei.
Der Kanton St.Gallen verfügt über vielfältige Lebensräume und eine reiche Anzahl an Arten. Er ist bezogen auf die Fläche der sechstgrösste und bezogen auf die Bevölkerung der fünftgrösste Kanton der Schweiz. Er erstreckt sich vom Bodensee als tiefstem Punkt auf 396 Metern über Meer bis zum Ringelspitz als höchstem Punkt auf 3247 Metern über Meer. Geologie, Topografie und Klima sind im Kanton St.Gallen divers. Er ist geprägt von unterschiedlichen Formen der Landnutzung.
Die Regierung und die Verwaltung des Kantons St.Gallen ist sich bewusst, dass die Biodiversität eine entscheidende Lebensgrundlage des Menschen ist und dass der Kanton aufgrund seiner Voraussetzungen und der vorhandenen Defizite beim Zustand der Biodiversität regional, national und global eine besondere Verantwortung trägt.
Die Regierung hat im Jahr 2017 eine erste Strategie verabschiedet, um die Biodiversität zu fördern und zu erhalten. Auch in der Schwerpunktplanung 2025–35 hat sie den Umgang mit der Biodiversität ausdrücklich verankert: Der Kanton St.Gallen verpflichtet sich, die vielfältige Natur- und Kulturlandschaft zu nutzen und zu erhalten und zusammen mit den Siedlungslandschaften zukunftsfähig zu gestalten. Er stärkt die Biodiversität und pflegt seine reichhaltige Landschaft, die ein wichtiger Teil seiner Identität ist.
Mit einer Biodiversitätsstrategie will der Kanton St.Gallen erstens seine Aufgaben konkretisieren und koordinieren. Zweitens soll die Strategie anderen Akteuren als Grundlage dienen, sich zu informieren und sich einzubringen sowie die eigenen Aktivitäten mit jenen von anderen abzustimmen.
Aufgrund der Revision der Jagdverordnung des Bundes werden Wolfrisse an Nutztieren seit Februar 2025 nicht mehr, wie bis anhin in sämtlichen Fällen den Tierhalterinnen und Tierhaltern entschädigt, sondern nur noch, wenn die zumutbaren Herdenschutzmassnahmen vorgenommen wurden. Mit der Teilrevision der kantonalen Jagdverordnung sollen die Voraussetzungen geschaffen werden, damit der Kanton die Nutztierhalterinnen und Nutztierhalter bei Wolfrissen auch dann weiterhin entschädigen kann, wenn sie die in einzelbetrieblichen Herdenschutzkonzepten vorgesehene Herdenschutzmassnahme der ständigen Behirtung mit geschützter Nachtweide / Nachtpferch und Schlechtwetterweide gemäss Artikel 47b und Anhang 2, Ziffer 4.1 der Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung [DZV]; SR 910.13) umgesetzt haben.
Diese Herdenschutzmassnahme wurde bei der Revision der Jagdverordnung vom Bund nicht anerkannt, was zu einer Diskrepanz mit der Direktzahlungsverordnung führt. Ebenfalls soll eine Entschädigung durch den Kanton erfolgen, wenn sich Wolfrisse an Nutztieren auf nicht mit zumutbaren Massnahmen schützbaren Teilflächen einer Alp mit bewilligtem einzelbetrieblichem Herdenschutzkonzept ereignen.
Mit der vorgesehenen Änderung werden den Tierhalterinnen und Tierhaltern alle Wolfrisse an Nutztieren entschädigt, wenn sie die Herdenschutzmassnahmen gemäss einem vom Kanton genehmigten einzelbetrieblichen Herdenschutzkonzept vorgenommen haben. Damit trägt der Kanton Uri einerseits der erhöhten Wolfspräsenz Rechnung und stellt andererseits sicher, dass eine Entschädigung nur erfolgt, wenn die verhältnismässigen Herdenschutzmassnahmen umgesetzt sind.
Durch die Verordnungsanpassung soll einer Schwächung der Bewirtschaftung von Kleinviehalpen mangels Entschädigungen bei Wolfsrissen entgegengewirkt werden. Gleichzeitig soll die Anpassung der kantonalen Jagdverordnung zum Anlass genommen werden, um die zeitnahe Entfernung und ständige Elektrifizierung von mobilen Weidenetzen und Zäunen im Sinne des Wildtierschutzes zu regeln.
Mit der vorliegenden Revision der Klimaschutz-Verordnung wird die Vorbildfunktion von Bund und Kantonen im Energie- und Umweltbereich gemäss Art. 10 KlG auf Verordnungsstufe umgesetzt.
Das Energiegesetz von Appenzell Ausserrhoden verpflichtet den Regierungsrat, die kantonale Energiepolitik zu planen. Dazu diente das Energiekonzept 2017–2025. Nun soll ein neues Energiekonzept das bestehende ablösen und inhaltlich an die veränderten Rahmenbedingungen angepasst werden. Das vorliegende Energiekonzept soll dem Kanton als Richtschnur für die energiepolitische Arbeit der nächsten zehn Jahre dienen.
Die Zielsetzungen des Konzepts berücksichtigen die kantonalen Gegebenheiten und orientieren sich an der Energiestrategie 2050 des Bundes. Dabei gilt es den neuen nationalen Bestimmungen im Klima- und Energiebereich Rechnung zu tragen. Das Energiekonzept besteht aus einem Hauptteil mit den «Hauptzielen, Strategien und Teilzielen», einem Anhang 1 mit der «Erfolgskontrolle zum Energiekonzept 2017–2025» sowie einem Anhang 2 mit den «Massnahmen» zur Erreichung der Ziele. Die Vernehmlassung bezieht sich ausschliesslich auf den Hauptteil und den Anhang 2 mit den Massnahmen.
Aus ökologischen, baukulturellen, sozialen und finanziellen Gründen ist es oftmals besser, bestehende Bauten zu erweitern, statt diese durch Neubauten zu ersetzen. Der baulichen Weiterentwicklung von Bestandsbauten stehen jedoch zahlreiche Hürden und Risiken entgegen.
Mit einer rechtlichen Flexibilisierung und Vereinfachung sollen Einsparungen von grauer Energie, eine gute Siedlungsqualität und der Erhalt der Identität von Siedlungen stärker gewichtet werden. Gleichzeitig sollen gewisse Regulierungen gestrichen oder vereinfacht werden und damit diverse politische Vorstösse umgesetzt werden.
Die vorliegende Vernehmlassungsbotschaft umfasst hauptsächlich eine Änderung des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (EG-USG; SRL Nr. 700) betreffend die belasteten Standorte, insbesondere die Ablösung der bis Ende 2026 befristeten Spezialregelung über die die Finanzierung von Ausfallkosten. Des Weiteren umfasst sie Änderungen der Umweltschutzverordnung (USV; SRL Nr. 701) sowie der kantonalen Gewässerschutzverordnung (KGSchV, SRL Nr. 703).
Der Verordnungsentwurf regelt die bereits seit letzter Saison in der Zentralschweiz implementierte Schiffsmelde- und -reinigungspflicht. Sie dient als Präventionsmassnahme dem Schutz der Luzerner Seen vor invasiven gebietsfremden aquatischen Arten wie beispielsweise der Quaggamuschel. Die Inkraftsetzung ist im 1. Quartal 2026 geplant; gleichzeitig soll das Einwasserungsverbot für den Sempacher-, Baldegger- und Rotsee vom 10. Dezember 2024 aufgehoben werden.
Der Kanton Zug passt den kantonalen Richtplan an: Die Anpassung des kantonalen Richtplans umfasst vielfältige Themen. Verschiebung einer Siedlungsbegrenzungslinie in Hünenberg für den neuen Ökihof, die Ergänzung der Bedingungen für bodenunabhängige Landwirtschaftszonen (Kapitel L 1), die Streichung des Schwerpunkts Erholung im Gubel (L 11) und das überarbeitete Kies- und Deponiekonzept (E 3, E 4, und E 11).
Die Elektrifizierung ist ein Schlüssel zur Reduktion der Treibhausgasemissionen des Verkehrs. Elektrisch angetriebene Nutzfahrzeuge können im regionalen Einsatz einen massgeblichen Beitrag zur Dekarbonisierung leisten. Sie sind bei gleichem Nutzwert insbesondere wegen des Zusatzgewichts der Batterie aber schwerer als Lieferwagen bis 3,5 Tonnen. Durch Anpassungen der für Elektro-Nutzfahrzeuge geltenden Vorschriften bis 4,25 Tonnen sollen punktuell Nachteile ausgeglichen werden, ohne die Verkehrssicherheit zu beeinträchtigen.
Das Hörnli Bergland, die sanft gewellten Flächen des Lauchetals, die Reblandschaft am Ottenberg, der weite Blick auf den See entlang des Bodensees sowie die Ebene entlang der Thur: Der Thurgau ist landschaftlich äusserst vielfältig. Doch was sind die Besonderheiten der Thurgauer Landschaft? Wie unterscheiden sich die unterschiedlichen Landschaftsräume? Antworten darauf liefert die sogenannte Thurgauer Landschaftskonzeption.
Die kantonalen Richtpläne werden in der Regel alle zehn Jahre gesamthaft überprüft und nötigenfalls angepasst. Der 2011 beschlossene und 2015 dem revidierten Raumplanungsgesetz angepasste Richtplan bewährt sich weiterhin, stimmt aber nicht mehr durchwegs mit neueren rechtlichen und planerische Anforderungen überein. Zudem sind Auflagen aus der 2017 erfolgten Genehmigung durch den Bund umzusetzen. Darum und im Interesse der Planungs- und Rechtssicherheit sind verschiedene Richtplankapitel zu aktualisieren.
Nachdem 2023 mit einem ersten Paket die Sachbereiche Mobilität sowie Energie angepasst wurden, werden mit dem vorliegenden zweiten Paket insbesondere die Sachbereiche Siedlung sowie Landschaft aktualisiert. Damit sind alle Kapitel des kantonalen Richtplans von 2011 soweit derzeit möglich auf dem neusten Stand der rechtlichen und planerischen Rahmenbedingungen.
Nidwalden ist ein erfolgreicher und dynamischer Wirtschaftskanton. Zahlreiche innovative Unternehmen sind hier niedergelassen – nicht zuletzt wegen der attraktiven Rahmenbedingungen, die der Kanton bietet. Unsere Standortvorteile sind aber keine Selbstverständlichkeit. Internationale Entwicklungen im Steuerbereich – insbesondere die Einführung der OECD-Mindestbesteuerung – gefährden die wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit unseres Kantons.
Vor diesem Hintergrund hat der Regierungsrat die Volkswirtschaftsdirektion und die Landwirtschafts- und Umweltdirektion damit beauftragt, gemeinsam mit Wirtschaftsvertretern die gesetzlichen Grundlagen für die beiden unten aufgeführten neuen Förderprogramme für Unternehmen zu schaffen. Dies mit dem Ziel, die wirtschaftliche Attraktivität Nidwaldens zu erhalten und gezielt zukunftsgerichtete Aktivitäten von Unternehmen zu unterstützen.
Grundidee des Förderprogramms "Forschung und Entwicklung" (Zuständigkeit liegt bei der Volkswirtschaftsdirektion) ist, dass Unternehmen, welche im Kanton Nidwalden ansässig sind und über eine Forschungs- und Entwicklungsabteilung verfügen, aufwandseitig finanziell mit Beiträgen unterstützt werden können. Dies im Sinne einer aufwandseitigen Innovationsförderung. Als Grundlage für die Berechnung der Beiträge dienen die Lohnkosten der Unternehmen von Mitarbeitenden, welche in der Forschung und Entwicklung tätig sind.
Das Förderprogramm "ökologische Nachhaltigkeitsmassnahmen" (Zuständigkeit liegt bei der Landwirtschafts- und Umweltdirektion) unterstützt Unternehmen unterschiedlicher Branchen und Strukturen durch gezielte Anreize bei der Umsetzung wirksamer ökologischer Massnahmen. Ziel ist es, einen substanziellen Beitrag zur ökologischen Dimension der Nachhaltigkeit zu leisten und die Firmen auf zukünftige Herausforderungen vorzubereiten. Die Förderung fokussiert sich auf vier Handlungsbereiche, die direkt oder indirekt zur Reduktion der Umweltbelastung beitragen.
Damit diese gezielte Förderung möglich wird, sind Anpassungen am kantonalen Wirtschaftsförderungsgesetz (NG 811.1) sowie eine neue Wirtschaftsförderungsverordnung (NG 811.11) erforderlich. Gerne unterbreiten wir Ihnen hiermit den Gesetzesentwurf samt erläuterndem Bericht zur Stellungnahme.
Der vorliegende Vernehmlassungsentwurf legt den Fokus auf die fossilfreie Wärmeerzeugung in Gebäuden – dies in Übereinstimmung mit der Strategie gemäss dem vom Kantonsrat zustimmend zur Kenntnis genommenen Planungsbericht Klima und Energie und den ergänzenden politischen Aufträgen des Kantonsrates. Die in diesem Zusammenhang vorgeschlagenen Gesetzesänderungen stützen sich auf das neue Teilmodul F «Wärmeerzeuger» der Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (MuKEn), welches von der Konferenz Kantonaler Energiedirektorinnen und -direktoren im August 2024 als vorgezogenes Modul im Hinblick auf die neue Ausgabe 2025 der MuKEn verabschiedet wurde.
Weitere Anpassungen werden insbesondere in Bezug auf die Ziele und Grundsätze, die kantonale und kommunale Energieplanung, die Vorbildfunktion der öffentlichen Hand, die Förderung und die Datenerhebung vorgeschlagen. Der Fokus liegt dabei auf Themen, die zur Umsetzung bereit sind und bei denen kein Abstimmungsbedarf mit noch nicht vorliegenden übergeordneten Vorgaben (z. B. weitere Module der MuKEn Ausgabe 2025, die erst im Entwurf vorliegen) besteht.
Das Gesetz über die Gewässer (GewG; BGS 731.11) soll teilrevidiert werden. Einerseits macht die Pflicht zur Festlegung des Gewässerraums, die sich aus den bundesrechtlichen Vorgaben für den Kanton Zug ergibt, die Teilrevision erforderlich.
Andererseits sind bei einzelnen Bestimmungen des geltenden GewG zusätzlich punktuelle Anpassungen notwendig, da diese mittlerweile nicht mehr aktuell sind. Der Kanton Zug ist bestrebt, seine kantonale Gewässergesetzgebung weiterhin schlank zu halten. Es wird deshalb nicht nur neues Recht geschaffen, sondern auch überholte Bestimmungen aufgehoben.
Anpassung von Verordnungen des Umweltrechts, namentlich die Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfall-Verordnung, VVEA; SR 814.600) und die Verordnung über Getränkeverpackungen (VGV; SR 814.621) zu einer Verordnung über Verpackungen (Verpackungsverordnung; VerpV).
Der Landrat hat an seiner Sitzung vom 21. Dezember 2022, gestützt auf die Berichte des Regierungsrates vom 8. November 2022 und der Kommission Finanzen und Steuern vom 23. November 2022, beschlossen (LRB § 84 vom 21. Dezember 2022), die vom Regierungsrat vorgeschlagene Gesetzesvorlage zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr (Postulat Fraktion Grüne/Junge Grüne «Klimaschutz bei den Motorfahrzeugsteuern») an diesen zurückzuweisen und das betreffende Postulat der Landratsfraktion Grüne/Junge Grüne in der Folge als erfüllt abzuschreiben.
Zusammen mit der Rückweisung wurde der Regierungsrat vom Landrat mit der Ausarbeitung einer Gesetzesvorlage zur Neukonzipierung der kantonalen Motorfahrzeugsteuern innerhalb der Legislaturperiode 2023 bis 2026 (spätestens bis zur Landsgemeinde 2026) beauftragt, welche angemessene Bemessungsgrundlagen für sämtliche Antriebsarten definiert, verursachergerechte Steuern für die Finanzierung des Baus und Unterhalts der Strassen unter Berücksichtigung ökologischer Anreize festlegt, sowie die Vor- und Nachteile der Saldoneutralität im Einzelnen aufzeigt und sich über deren Beibehaltung ausspricht.
Der Landrat brachte damit unteranderem zum Ausdruck, dass er erkannt hat, dass die Grundlagen zur Erhebung der Motorfahrzeugsteuern aufgrund der technischen Entwicklung einer grundsätzlichen Überarbeitung bedürfen. Der Regierungsrat erfüllt mit dieser Vorlage den entsprechenden Auftrag des Parlaments.