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Die Vernehmlassungsvorlage enthält Anpassungen von 14 landwirtschaftlichen Verordnungen.
Um Verunreinigungen des Trinkwassers zu verhindern, müssen die Gebiete, in denen Grundwasser durch versickerndes Regenwasser neu gebildet wird, besser geschützt werden. Dazu müssen die Kantone diese Gebiete, die Zuströmbereiche von Trinkwasserfassungen, bezeichnen. Die heutige Regelung, wonach die Kantone für verunreinigte oder gefährdete Grundwasserfassungen Zuströmbereiche bezeichnen müssen, wird von der Gewässerschutzverordnung auf Stufe Gewässerschutzgesetz gehoben. Zudem werden die Kantone neu verpflichtet, für alle Grundwasserfassungen von regionaler Bedeutung Zuströmbereiche zu bezeichnen.
Die Reinigungsleistung der Abwasserreinigungsanlagen (ARA) muss verbessert werden, um dem technischen Standard zu entsprechen und die Grenzwerte im Gewässer einzuhalten. Dafür werden neue Anforderungen an die Reinigungsleistung der ARA hinsichtlich der Elimination von Stickstoffverbindungen und organischen Spurenstoffen auf Verordnungsstufe festgelegt. Damit die zusätzlichen Massnahmen zur Elimination der organischen Spurenstoffe über die bestehende Abwasserabgabe des Bundes mitfinanziert werden können, muss auf Gesetzesstufe der maximale Abgabesatz erhöht und die Abgabeerhebung bis 2050 verlängert werden. Die Bedingungen für eine Befreiung von der Anschlusspflicht an die öffentliche Kanalisation wird für Landwirtschaftsbetriebe mit Nutztierhaltung vereinheitlicht.
Der Kanton St.Gallen verfügt über vielfältige Lebensräume und eine reiche Anzahl an Arten. Er ist bezogen auf die Fläche der sechstgrösste und bezogen auf die Bevölkerung der fünftgrösste Kanton der Schweiz. Er erstreckt sich vom Bodensee als tiefstem Punkt auf 396 Metern über Meer bis zum Ringelspitz als höchstem Punkt auf 3247 Metern über Meer. Geologie, Topografie und Klima sind im Kanton St.Gallen divers. Er ist geprägt von unterschiedlichen Formen der Landnutzung.
Die Regierung und die Verwaltung des Kantons St.Gallen ist sich bewusst, dass die Biodiversität eine entscheidende Lebensgrundlage des Menschen ist und dass der Kanton aufgrund seiner Voraussetzungen und der vorhandenen Defizite beim Zustand der Biodiversität regional, national und global eine besondere Verantwortung trägt.
Die Regierung hat im Jahr 2017 eine erste Strategie verabschiedet, um die Biodiversität zu fördern und zu erhalten. Auch in der Schwerpunktplanung 2025–35 hat sie den Umgang mit der Biodiversität ausdrücklich verankert: Der Kanton St.Gallen verpflichtet sich, die vielfältige Natur- und Kulturlandschaft zu nutzen und zu erhalten und zusammen mit den Siedlungslandschaften zukunftsfähig zu gestalten. Er stärkt die Biodiversität und pflegt seine reichhaltige Landschaft, die ein wichtiger Teil seiner Identität ist.
Mit einer Biodiversitätsstrategie will der Kanton St.Gallen erstens seine Aufgaben konkretisieren und koordinieren. Zweitens soll die Strategie anderen Akteuren als Grundlage dienen, sich zu informieren und sich einzubringen sowie die eigenen Aktivitäten mit jenen von anderen abzustimmen.
Aufgrund der Revision der Jagdverordnung des Bundes werden Wolfrisse an Nutztieren seit Februar 2025 nicht mehr, wie bis anhin in sämtlichen Fällen den Tierhalterinnen und Tierhaltern entschädigt, sondern nur noch, wenn die zumutbaren Herdenschutzmassnahmen vorgenommen wurden. Mit der Teilrevision der kantonalen Jagdverordnung sollen die Voraussetzungen geschaffen werden, damit der Kanton die Nutztierhalterinnen und Nutztierhalter bei Wolfrissen auch dann weiterhin entschädigen kann, wenn sie die in einzelbetrieblichen Herdenschutzkonzepten vorgesehene Herdenschutzmassnahme der ständigen Behirtung mit geschützter Nachtweide / Nachtpferch und Schlechtwetterweide gemäss Artikel 47b und Anhang 2, Ziffer 4.1 der Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung [DZV]; SR 910.13) umgesetzt haben.
Diese Herdenschutzmassnahme wurde bei der Revision der Jagdverordnung vom Bund nicht anerkannt, was zu einer Diskrepanz mit der Direktzahlungsverordnung führt. Ebenfalls soll eine Entschädigung durch den Kanton erfolgen, wenn sich Wolfrisse an Nutztieren auf nicht mit zumutbaren Massnahmen schützbaren Teilflächen einer Alp mit bewilligtem einzelbetrieblichem Herdenschutzkonzept ereignen.
Mit der vorgesehenen Änderung werden den Tierhalterinnen und Tierhaltern alle Wolfrisse an Nutztieren entschädigt, wenn sie die Herdenschutzmassnahmen gemäss einem vom Kanton genehmigten einzelbetrieblichen Herdenschutzkonzept vorgenommen haben. Damit trägt der Kanton Uri einerseits der erhöhten Wolfspräsenz Rechnung und stellt andererseits sicher, dass eine Entschädigung nur erfolgt, wenn die verhältnismässigen Herdenschutzmassnahmen umgesetzt sind.
Durch die Verordnungsanpassung soll einer Schwächung der Bewirtschaftung von Kleinviehalpen mangels Entschädigungen bei Wolfsrissen entgegengewirkt werden. Gleichzeitig soll die Anpassung der kantonalen Jagdverordnung zum Anlass genommen werden, um die zeitnahe Entfernung und ständige Elektrifizierung von mobilen Weidenetzen und Zäunen im Sinne des Wildtierschutzes zu regeln.
Der Kanton Zug passt den kantonalen Richtplan an: Die Anpassung des kantonalen Richtplans umfasst vielfältige Themen. Verschiebung einer Siedlungsbegrenzungslinie in Hünenberg für den neuen Ökihof, die Ergänzung der Bedingungen für bodenunabhängige Landwirtschaftszonen (Kapitel L 1), die Streichung des Schwerpunkts Erholung im Gubel (L 11) und das überarbeitete Kies- und Deponiekonzept (E 3, E 4, und E 11).
Das Hörnli Bergland, die sanft gewellten Flächen des Lauchetals, die Reblandschaft am Ottenberg, der weite Blick auf den See entlang des Bodensees sowie die Ebene entlang der Thur: Der Thurgau ist landschaftlich äusserst vielfältig. Doch was sind die Besonderheiten der Thurgauer Landschaft? Wie unterscheiden sich die unterschiedlichen Landschaftsräume? Antworten darauf liefert die sogenannte Thurgauer Landschaftskonzeption.
Die WBK-N hat beschlossen, der Volksinitiative «Ja zum Importverbot für Stopfleber (Stopfleber-Initiative)» einen indirekten Gegenvorschlag gegenüberzustellen. Die Kommission stützt ihren Vorschlag auf eine Deklarationspflicht für Tierprodukte, die unter Anwendung gewisser tierquälerischer Verfahren ohne vorgängige Betäubung des Tieres erzeugt wurden. Die im Juli 2025 auf Verordnungsstufe in Kraft getretene Deklarationspflicht gilt namentlich für Stopfleber, Magret und Confit von Enten und Gänsen, die gestopft wurden. Die Kommission möchte, dass die gewerbsmässigen Importe beobachtet werden und dass der Bundesrat Massnahmen erlässt, wenn nach fünf Jahren kein Rückgang dieser Importe zu verzeichnen ist. Sie beantragt zudem, die Deklarationspflicht auf Gesetzesebene zu verankern. Weitere Minderheiten möchten Einzelheiten des Gegenvorschlags angepasst haben, eine letzte Minderheit schliesslich beantragt Nichteintreten.
Nach §25 HuG (LS 554.5) sind Herdenschutzhunde nicht von der Hundeabgabe gemäss §23 HuG befreit, obwohl sie als Arbeits- bzw. Nutzhunde eine wesentliche Funktion beim Herdenschutz und der Prävention von Grossraubtierschäden wahrnehmen.
Die am 29. Januar 2024 von den Kantonsräten Hans Egli (Steinmaur), Judith Anna Stofer (Dübendorf) und Silvia Rigoni (Zürich) eingereichte Motion KR-Nr. 38/2024 betreffend ,Herdenschutzhunde sollen von der Hundeabgabe befreit werden' verlangt, §25 HuG um eine Abgabenbefreiung für Herdenschutzhunde mit nachgewiesener Ausbildung und Einsatz zu ergänzen.
Zur Umsetzung der Motion ist vorgesehen, §25 HuG um eine neue Litera betreffend vom Bundesamt für Umwelt anerkannte Herdenschutzhunde zu ergänzen. Zudem soll §21 HuV im Hinblick auf die für die Abgabenbefreiung nach §25 HuG einzureichenden Unterlagen angepasst werden.
Invasive gebietsfremde Organismen können grosse gesundheitliche, ökologische und ökonomische Schäden verursachen. Um diese Auswirkungen gering zu halten, sind möglichst frühzeitig umfassende Massnahmen zu ergreifen. Die geltenden Rechtsgrundlagen reichen dafür nicht aus. Neu sollen die Kantone im Umweltschutzgesetz ermächtigt werden, Massnahmen gegen invasive gebietsfremde Organismen zu regeln. Bei grossen Infrastrukturanlagen wie Nationalstrassen erlässt der Bund solche Vorschriften.
Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat die teilrevidierte Verordnung zum Waldgesetz in eine externe Vernehmlassung gegeben. Die Anpassung ist eine Folge der vom Grossen Rat verabschiedeten Teilrevision des Thurgauischen Waldgesetzes. Finanzielle Auswirkungen hat die Teilrevision nicht.
Im Rahmen der ersten Vernehmlassung wird das neu erarbeitete Mountainbike-Konzept Thurgau (MTBK) der Öffentlichkeit vorgestellt. Ein Bestandteil des MTBK bildet eine neue Strafbestimmung, die im kantonalen Waldgesetz verankert ist und Verstösse gegen das Fahrverbot abseits von Waldstrassen und befestigten Waldwegen sanktioniert.
Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat das Mountainbike-Konzept sowie die Änderung des Waldgesetzes in eine externe Vernehmlassung gegeben. Damit soll für die Mountainbikerinnen und Mountainbiker sukzessive ein attraktives Angebot geschaffen werden, das aber die Bedürfnisse aller Interessengruppen berücksichtigt.
Primär soll die landwirtschaftliche Beratung auf eine langfristig gesicherte Grundlage gestellt werden. Sodann ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Bund beabsichtigt mit der nächsten Agrarpolitik (AP30+), basierend auf dem Zukunftsbild 2050 einen ganzheitlichen Ernährungssystemansatz zu verfolgen. Dieser umfasst alle Akteurinnen und Akteure der Wertschöpfungskette; von den Landwirtinnen und Landwirten über die Verarbeitung und den Detailhandel bis hin zu den Konsumentinnen und Konsumenten.
Zusätzlich soll nebst der Qualitätsförderung auch die Kennzeichnung und der Schutz von Bezeichnungen einheimischer Qualitätsprodukte unterstützt werden können. Mit der Ermöglichung von Pachtland- und Landnutzungsgenossenschaften sollen zudem neue Kooperationsformen zur Verfügung gestellt werden. Dies soll die Zuteilung einzelner Parzellen im Interesse einer standortgerechten Bewirtschaftung verbessern.
Ferner sollen Sömmerungsbetriebe im Kanton Glarus nicht mehr als landwirtschaftliche Gewerbe gelten. Dies bedeutet in erster Linie, dass kein höchstzulässiger Pachtzinszuschlag für Sömmerungsbetriebe mehr bestimmt werden muss. Schliesslich steht der Kanton vor der Herausforderung, dass die Anzahl direktzahlungsberechtigter Betriebe stark rückläufig ist.
Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrats schlägt eine Ergänzung des Landwirtschaftsgesetzes vor. Die Einführung einer freiwilligen AOC-Wein-Reserve soll es den Produzentinnen und Produzenten ermöglichen, Ernteschwankungen besser auszugleichen.
Mit der Änderung des geltenden Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 wird die Grundlage geschaffen, damit – wie in der EU – in Notsituationen, in denen der Einsatz von nicht zugelassenen immunologischen Tierarzneimitteln erforderlich ist, das befristete Inverkehrbringen dieser Tierarzneimittel zeitnah bewilligt werden kann.
Die Kantonale Landwirtschaftsverordnung (KLWV) wird teilrevidiert, um neue Anforderungen im agrar- und umweltpolitischen Umfeld der Urner Land- und Alpwirtschaft zu berücksichtigen.
Die vorgeschlagene Änderung des Anhangs über Biozidprodukte soll die Verwendung von Biozidprodukten für die Bekämpfung invasiver gebietsfremder oder krankheitsübertragende Arthropoden und krankheitserregender oder -übertragender Mikroorganismen im Wald neu in Ausnahmefällen ermöglichen. Die zuständige Behörde (i.d.R. Kantone) bewilligen die ausnahmsweise Anwendung von Biozidprodukten im Wald, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Für diese Änderung wird ausnahmsweise eine verkürzte Vernehmlassung durchgeführt, damit sie so rasch wie möglich in Kraft treten kann.
Die Vernehmlassungsvorlage enthält Anpassungen von 12 landwirtschaftlichen Verordnungen. Die Verordnungsanpassungen bezwecken die Stärkung der pflanzlichen Produktion und die verstärkte Ausrichtung der Tierzuchtförderung auf die Nachhaltigkeit. Die neuen Bestimmungen sollen ab 1. Januar 2026 in Kraft treten.
Il Piano forestale cantonale (PFC), in consultazione, è il frutto di un processo di revisione del primo PFC del 2007, che riorienta e aggiorna la strategia forestale cantonale, nel tentativo di meglio rispondere alle sfide odierne e ponendosi come orizzonte temporale il 2050.
Die Biodiversität nimmt schweizweit ab. So ist über ein Drittel aller Tier- und Pflanzenarten gefährdet, stark gefährdet oder sogar in der Schweiz ganz ausgestorben. Dieser negative Trend wird auch im Kanton Aargau festgestellt. Dieser Rückgang ist ein eindeutiger Hinweis auf die gestörte Funktionalität der (noch) bestehenden Ökosysteme und verdient unsere volle Aufmerksamkeit.
Funktionierende Ökosysteme und intakte Landschaften bilden unsere natürlichen Lebens- und Wirtschaftsgrundlagen. Sie versorgen uns mit vielfältigen und unverzichtbaren Ökosystem- und Landschaftsleistungen (zum Beispiel sauberes Trinkwasser, Nährstoffkreisläufe, Schutz vor Naturgefahren, Nahrungsmittel usw.). Um dem Trend der abnehmenden Biodiversität entgegenzuwirken, bleibt der Handlungsbedarf hinsichtlich Aufwertung und besserer Vernetzung natürlicher und naturnaher Lebensräume weiterhin hoch.
Der Regierungsrat sieht die Dringlichkeit und Wichtigkeit von Schutz und Förderung der Aargauer Landschaft und Naturwerte und hat diese in seinem Entwicklungsleitbild 2021–2030 mit dem Schwerpunkt "Natürlichen Lebensraum gestalten und Landwirtschaft weiterentwickeln" aufgenommen. Das Programm Natur 2030 leistet einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung der Zielsetzungen des obengenannten Entwicklungsschwerpunkts. Es dient zudem dem Vollzug von Aufgaben zum Schutz der Landschaft, zur Sicherung, Aufwertung und Vernetzung von Lebensräumen und zur gezielten Förderung von Arten.
Für die Umsetzung der technischen, baulichen und betrieblichen Massnahmen des Massnahmenplans Ammoniak in den Jahren 2025–2030 beantragt der Regierungsrat einen neuen Verpflichtungskredit in der Höhe von 5,526 Millionen Franken. Damit sollen die Ammoniakemissionen im Kanton Aargau gegenüber dem Jahr 2019 bis ins Jahr 2030 um 15 % reduziert werden.
Der Staatsrat eröffnet ein Vernehmlassungsverfahren über die Teilrevision des kantonalen Richtplans (kRP), welches 17 Koordinationsblätter betrifft.
Die Finanzkommission (FiKo) hat beschlossen, zur kantonalen Volksinitiative «Für einen Kanton Bern mit regulierbarem Grossraubtierbestand!» einen Entwurf für einen Gegenvorschlag auszuarbeiten. Der Gegenvorschlag schlägt verschiedene Anpassungen auf Gesetzesstufe vor, weshalb vor der parlamentarischen Beratung eine Vernehmlassung durchgeführt werden soll. Aufgrund der vorgegebenen Fristen zur beförderlichen Behandlung von Volksinitiativen stehen für die Vernehmlassung nicht die üblichen drei Monate, sondern lediglich vier Wochen zur Verfügung.
Inhaltlich schlägt der Gegenvorschlag vor, dass neben dem Abschuss neu die Sterilisation von schadenstiftenden Tieren geprüft werden soll. Weiter hält der Gegenvorschlag gleich wie die Volksinitiative fest, dass der Kanton keine Massnahmen ergreifen darf, die den Bestand an Grossraubtieren fördern würden. Der Kanton soll dagegen seinen Handlungsspielraum zugunsten der Regulation der Grossraubtiere maximal ausschöpfen. Schliesslich sollen neue Herdenschutzmassnahmen nur ergriffen werden, wenn sie ein positives Kosten-Nutzen-Verhältnis aufweisen.
Wie bei Volksinitiativen üblich, hat dazu keine Vernehmlassung stattgefunden. Weil der Entwurf des Gegenvorschlags mit der Sterilisation Neuland betritt und Zurückhaltung bei künftigen Herdenschutzmassnahmen progagiert, führt die FiKo eine verkürzte Vernehmlassung durch. Gegenstand der Vernehmlassung ist einzig der vorliegende Entwurf des Gegenvorschlags. Auf Stellungnahmen zur Volksinitiative ist zu verzichten.
Die Vernehmlassungsvorlage schlägt zur Umsetzung der Motion 22.4253 WAK-S 10 Massnahmen, um das Prinzip der Selbstbewirtschaftung, die Position der Ehegatten und das Unternehmertum in der Landwirtschaft zu stärken.
Mit einer Änderung des Landwirtschaftsgesetzes möchte die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln in der Schweiz beschleunigen. Für Pflanzenschutzmittel, die in einem EU-Nachbarland, in den Niederlanden oder in Belgien zugelassen sind, soll es in der Schweiz ein vereinfachtes Zulassungsverfahren geben. Die Schweizer Behörden sollen die Risiken für Mensch, Tier und Umwelt nur in jenen Bereichen beurteilen, die in der Schweiz besonders geschützt sind.