Quelle
www.notes.zh.ch

Die Publikation auf Demokratis ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die zuständige Behörde.

Abgeschlossen
30. März 2016 - 25. April 2016

Änderung des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG) und des Straf- und Justizvollzugsgesetzes (StJVG)

Änderung des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG) und des Straf- und Justizvollzugsgesetzes (StJVG) (Zuständigkeit für die Anordnung und den Vollzug der Landesverweisung), Vernehmlassung

Nachdem die Durchsetzungsinitiative in der Volksabstimmung vom 28. Februar 2016 abgelehnt wurde, hat der Bundesrat am 4. März 2016 die Gesetzesbestimmungen zur Umsetzung der Ausschaffungsinitiative auf den 1. Oktober 2016 in Kraft gesetzt. Die neuen Gesetzesbestimmungen sehen in Art. 66a nStGB eine obligatorische Landesverweisung und in Art. 66abis nStGB eine nicht obligatorische Landesverweisung vor.

Die Landesverweisung ist im Strafverfahren durch das Gericht auszusprechen. Eine Landesverweisung stellt unter Umständen eine strenge Sanktion dar, weshalb vorgeschlagen wird, die Kompetenz zur Anordnung einer Landesverweisung durch das Einzelgericht zu beschränken. Wir erachten es aber als sachgerecht, diese Aufgabe der für das Ausländerrecht zuständigen Sicherheitsdirektion zu übertragen.