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Nachdem die Durchsetzungsinitiative in der Volksabstimmung vom 28. Februar 2016 abgelehnt wurde, hat der Bundesrat am 4. März 2016 die Gesetzesbestimmungen zur Umsetzung der Ausschaffungsinitiative auf den 1. Oktober 2016 in Kraft gesetzt. Die neuen Gesetzesbestimmungen sehen in Art. 66a nStGB eine obligatorische Landesverweisung und in Art. 66abis nStGB eine nicht obligatorische Landesverweisung vor.
Die Landesverweisung ist im Strafverfahren durch das Gericht auszusprechen. Eine Landesverweisung stellt unter Umständen eine strenge Sanktion dar, weshalb vorgeschlagen wird, die Kompetenz zur Anordnung einer Landesverweisung durch das Einzelgericht zu beschränken. Wir erachten es aber als sachgerecht, diese Aufgabe der für das Ausländerrecht zuständigen Sicherheitsdirektion zu übertragen.