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Anlässlich der Volksabstimmung vom 28. September 2008 wurde eine Änderung von § 22 Gastgewerbegesetz (LS 935.11) angenommen. Die neue Bestimmung verbietet das Rauchen in Innenräumen von Gastwirtschaftsbetrieben (Abs. 1), gestattet jedoch, zum Rauchen abgetrennte Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen (Abs. 2). Die Inkraftsetzung dieser Gesetzesänderung bedingt eine Änderung von § 12 der Verordnung zum Gastgewerbegesetz (LS 935.12).
Am 11. Februar 2009 beschloss der Regierungsrat, die in der Volksabstimmung angenommene Änderung des Gastgewerbegesetzes per 1. Oktober 2009 in Kraft zu setzen, sofern das Ausführungsrecht des Bundes zum Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen innert nützlicher Frist erlassen werde. Mittels zeitlicher Angleichung an den Bund sollte ein allfälliger Änderungsbedarf nach Inkrafttreten der bundesrechtlichen Bestimmungen auf kantonaler Ebene ausgeschlossen werden.
Am 23. Juni 2009 eröffnete das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) die Anhörung zur Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen (Passivrauchschutzverordnung, PRSV). Die Inkraftsetzung auf Bundesebene wird auf den 1. Januar 2010 erwartet. Unter diesen Umständen soll auch die kantonale Regelung nicht auf den 1. Oktober 2009 in Kraft gesetzt werden.