| Original/Frage | Antrag/Antwort | Begründung oder Anmerkung |
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Als Vermittlerin oder Vermittler nicht wählbar sind berufsmässige Parteivertreterinnen und -vertreter.
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Streichen. Die Regelung soll mit der aktuellen Revision des Gerichtsorganisationsgesetzes umgesetzt werden. | |
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Im Gerichtsorganisationsgesetz vom 25. April 2010 (GOG) wird Art. 8a eingefügt:
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Streichen. Die Regelung soll mit der aktuellen Revision des Gerichtsorganisationsgesetzes umgesetzt werden. | |