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Il progetto prevede che le aziende di costruzione e di manutenzione che effettuano lavori su strade nazionali esistenti siano inserite nell'ordinanza 2 concernente la legge sul lavoro (OLL 2) e siano esentate per determinati lavori dall'obbligo d'autorizzazione per il lavoro notturno.
Der Kantonsrat behandelte in der Junisession 2020 die Gesetzesinitiative «Stopp dem Tierleid – gegen Zäune als Todesfallen für Wildtiere». Er lehnte die Initiative ab, beauftragte die Regierung aber, einen Gegenvorschlag zu erarbeiten. Das Volkswirtschaftsdepartement hat den Gegenvorschlag in Form eines IV. Nachtrags zum Jagdgesetz ausgearbeitet.
L'ordinanza COVID-19 sui casi di rigore stabilisce i requisiti minimi che devono sod-disfare le regolamentazioni cantonali per i casi di rigore, affinché la Confederazione partecipi al relativo finanziamento. Possibili provvedimenti per i casi di rigore possono consistere in fideiussioni, garanzie, mutui e/o contributi a fondo perduto.
Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat das ganzheitlich überarbeitete Gesetz über die Fischerei in eine externe Vernehmlassung geschickt. Es wurden diverse Anliegen aufgenommen, die sich in den vergangenen Jahren in der Praxis ergeben haben. Unter anderem soll das Mindestalter für die Abgabe einer Fischereibewilligung von 14 auf 10 Jahre herabgesetzt werden.
Nach Art. 4 Abs. 1 des Anwaltsgesetzes (bGS 145.52) besteht die Prüfungskommission aus fünf Mitgliedern sowie einem bis zwei Ersatzmitgliedern, die vom Obergericht jeweils für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt werden. Mindestens zwei Mitglieder der Prüfungskommission sind in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragene und im Kanton wohnhafte Anwältinnen oder Anwälte. Dem kantonalen Anwaltsverband steht bei der Wahl ein Antragsrecht für diese Mitglieder zuhanden des Obergerichts zu (Art. 4 Abs. 2 Anwaltsgesetz).
Die Anwaltsprüfungskommission möchte Art. 4 Abs. 1 des Anwaltsgesetzes (bGS 145.52) in dem Sinne anpassen, dass dem Obergericht die Möglichkeit eingeräumt wird, eine grössere Anzahl Ersatzmitglieder zu wählen, um eine allfällige Befangenheit bei der Zusammensetzung der Prüfungskommission vermeiden zu können. Hintergrund der Neuregelung ist die Tatsache, dass sich Kommissionsmitglieder, welche einem Gericht angehören bzw. bei der Gerichtskanzlei angestellt sind, bei Kandidatinnen und Kandidaten, die ein Praktikum am Gericht absolviert haben, bisher als nicht befangen betrachtet haben.
Auch wenn es dabei nie zu Problemen gekommen ist, erachten die Kommissionsmitglieder die Situation als unbefriedigend. Dies umso mehr, als dass das Bundesgericht seine Rechtsprechung punkto Befangenheit in den letzten Jahren kontinuierlich verschärft hat. In diesem Zusammenhang soll die ähnlich lautende Bestimmung in Art. 7 Abs. 1 entsprechend angepasst werden, um die Flexibilität bei der Zusammensetzung der Anwaltsaufsichtskommission zu erhöhen.
Anstoss für die Totalrevision des Gesetzes über die musikalische Bildung (GS IV B/6/1) bildete eine im Juni 2020 durch den Landrat überwiesene Motion mehrerer Landräte. Sie zielte einerseits darauf ab, die bei der Unterstützung von Musikunterricht bisher geltende Beschränkung auf die obligatorische Schulzeit aufzuheben. Anderseits forderte sie, der Kanton solle den Musikschulen ein zweckmässiges Ausgestalten einkommensabhängiger Tarife sowie Begabtenförderung ermöglichen. Gestützt auf Artikel 67a der Bundesverfassung gelten in diesen Teilaspekten der Förderung musikalischer Bildung seit einigen Jahren zusätzliche Anforderungen des Bundes.
Diese liessen sich laut den Motionären durch die Musikschulen allein mit den ihnen bisher zur Verfügung stehenden Fördermitteln nicht verwirklichen. In Erfüllung der Motion und des Bundesgesetzes über die Kulturförderung (KFG; SR 442.1) beantragt nun der Regierungsrat dem Landrat zuhanden der Landsgemeinde, die Vorgaben zum Umfang der öffentlichen Leistung sowie zur Tarifgestaltung anzupassen. Der Kanton soll neben Kindern und Jugendlichen künftig auch junge Erwachsene bis zum vollendeten 20. Altersjahr oder bis zum Abschluss ihrer Erstausbildung, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr, unterstützen.
Zudem soll der Regierungsrat die öffentlichen Leistungen so ausgestalten, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Erziehungsberechtigten berücksichtigt wird, und dass im Kanton Glarus generell fachlich guter Unterricht zu tragbaren, regional vergleichbaren Tarifen angeboten werden kann. Das Inkrafttreten des totalrevidierten Gesetzes ist auf den 1. August 2021 vorgesehen. Die neue Förderpraxis kann damit ab Beginn des neuen Schuljahrs ihre Wirkung entfalten.
Die Volksinitiative „Starke Ausserrhoder Gemeinden“ wurde als ausgearbeitete Vorlage nach Art. 50 Abs. 1 des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR; bGS 131.12) eingereicht. Über die Gültigkeit einer Volksinitiative entscheidet der Kantonsrat nach Art. 55 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV; bGS 111.1) sowie Art. 56 Abs. 2 GPR. Nach Art. 59 Abs. 1 GPR kann der Kantonsrat eine Initiative den Stimmberechtigten mit oder ohne Empfehlung auf Annahme oder Ablehnung oder mit einem Gegenvorschlag unterbreiten.
Die Stimmberechtigten entscheiden obligatorisch über eine Initiative, welcher der Kantonsrat nicht zustimmt oder dieser einen Gegenvorschlag gegenüberstellt (Art. 60 Abs. 1 lit. g KV). Der Regierungsrat hat drei Varianten für einen Gegenvorschlag zur Volksinitiative „Starke Ausserrhoder Gemeinden“ verabschiedet und das Departement Inneres und Sicherheit ermächtigt, dazu ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen.
La legge sull'esecuzione giudiziaria si è sostanzialmente dimostrata valida e non richiede una rielaborazione radicale. Occorre adeguare unicamente singole disposizioni al fine di tenere conto delle modifiche subite dal diritto federale dopo l'entrata in vigore della legge sull'esecuzione giudiziaria e degli sviluppi intervenuti nel frattempo nella prassi dell'esecuzione giudiziaria. Le corrispondenti modifiche riguardano in primo luogo la delega di compiti legati all'esecuzione a terzi esterni all'amministrazione centrale, il trattamento di dati personali e la protezione giuridica.
Das kantonale Energiegesetz vom 1. Juli 2004 (BGS 740.1) und die dazugehörende Verordnung zum Energiegesetz vom 12. Juli 2005 (BGS 740.11) sollen revidiert werden. Im Fokus stehen die energierechtlichen Gebäudevorschriften, für deren Erlass die Kantone nach Art. 89 Abs. 4 der Bundesverfassung zuständig sind. Grundlage für die Revision bilden die «Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich» (MuKEn) 2014. Die Teilrevision der kantonalen Energiegesetzgebung nimmt die bisherigen Unsicherheiten im Vollzug auf und schafft für die Umsetzung der energie- und klimapolitischen Ziele eine klare gesetzliche Grundlage.
Fin dal 1937 esiste tra la Svizzera e la Germania una convenzione sul reciproco riconoscimento degli esami per le professioni artigianali. Questa convenzione, tuttora alla base di una prassi semplificata di riconoscimento reciproco di determinati titoli professionali, si è dimostrata sostanzialmente utile, ma a 80 anni dalla sua firma presenta oggi un'evidente necessità di modernizzazione. Il nuovo accordo consentirà in linea di principio di proseguire la prassi di riconoscimento reciproco già collaudata. Allo stesso tempo dovrà rispecchiare gli sviluppi intervenuti dal 1937 nei sistemi di formazione professionale dei due Paesi.
Die bestehende Abfallplanung für den Kanton Appenzell Ausserrhoden stammt aus dem Jahr 1998 und wurde aufgrund der Vorgaben der damaligen Technischen Verordnung über Abfälle (TVA; SR 814.600) von 1991 erstellt. Die raumwirksamen Auswirkungen durch die Abfallplanung sind mit Regierungsratsbeschluss vom 14. Dezember 1999 in den kantonalen Richtplan eingeflossen.
Seitdem wurden einzig in der Nachführung 2006 (vom Regierungsrat in Kraft gesetzt per 1. Juni 2008) marginale Anpassungen des Kapitels E.4 Abfallbewirtschaftung im kantonalen Richtplan vorgenommen. Nach Inkrafttreten der neuen Abfallverordnung des Bundes (Verordnung über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen, VVEA; SR 814.600) sind die Kantone verpflichtet, ihre Abfall- und Deponieplanung bis Ende 2020 zu überarbeiten.
Die entsprechenden Arbeiten sind so weit fortgeschritten, dass der Regierungsrat die überarbeitete Abfall- und Deponieplanung im Sinne eines Zwischenberichtes zur Kenntnis genommen hat. Vorhaben mit gewichtigen Auswirkungen auf Raum und Umwelt bedürfen einer Grundlage im kantonalen Richtplan, weshalb mit der Überarbeitung der Abfall- und Deponieplanung auch das entsprechende Richtplankapitel E.4 Abfallbewirtschaftung angepasst wurde.
Die Prämienverbilligung soll nur solchen Haushalten zugutekommen, welche die Unterstützung effektiv benötigen. In Einzelfällen können aber auch wohlhabende Personen Anspruch auf Prämienverbilligung erhalten, da Steuerabzüge für freiwillige Einzahlungen in die Pensionskasse oder für Hausrenovationen zu einer entsprechenden Reduktion des massgebenden Einkommens führen. Der Regierungsrat will diese Verzerrungen korrigieren und plant deshalb eine Anpassung der Verordnung zum Gesetz betreffend individuelle Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung (BGS 842.61).
Il 1° luglio 2020 il Consiglio federale ha avviato la procedura di consultazione concernente la revisione dell'ordinanza sull'assicurazione contro la disoccupazione (OADI) e la nuova ordinanza sui sistemi d'informazione gestiti dall'ufficio di compensazione dell'assicurazione contro la disoccupazione (OSI-AD). Queste ordinanze creano le basi necessarie - in particolare nell'ambito dell'e-government - all'attuazione della revisione parziale della legge sull'assicurazione contro la disoccupazione (LADI).
Der Regierungsrat hat den Entwurf für ein Gesetz über das Veterinärwesen in eine externe Vernehmlassung gegeben. Das neu zu schaffende Gesetz basiert auf der im Oktober 2019 teilrevidierten kantonalen Tierschutzverordnung und soll die Grundlage für einen einheitlichen und transparenten Vollzug bilden.
Der Gemeinderat Baar gelangte im Januar 2017 an den Regierungsrat mit der Bitte, die Höhe der Ergänzungsleistungen für einen Pflegeheimaufenthalt anzupassen, namentlich bei Aufenthalten in einer Abteilung mit einem spezialisierten Angebot, die sich nicht mit Ergänzungsleistungen finanzieren liessen, da diese zu tief seien.
Die zuständigen Direktionen trafen sich daraufhin mit Vertretern der Gemeinden und beschlossen, eine Arbeitsgruppe zur gemeinsamen Problemanalyse einzusetzen. Die Arbeitsgruppe wurde von den Gemeinden eingesetzt und geleitet und war zwischen Mai 2018 und Mai 2019 tätig. Von Seiten des Kantons nahmen an den Sitzungen jeweils die Generalsekretärin der Gesundheitsdirektion sowie ein Vertreter aus dem Rechtsdienst der Ausgleichskasse in beratender Funktion teil. Das Resultat der Analyse der Finanzierung der Langzeitpflege im Kanton Zug wurde im Bericht der Arbeitsgruppe vom Mai 2019 festgehalten.
La progressiva digitalizzazione e globalizzazione dell'economia richiede adeguamenti nell'ambito dell'imposta sul valore aggiunto (IVA) al fine di evitare svantaggi concorrenziali per le imprese sul territorio svizzero e garantire una riscossione uniforme dell'IVA. Inoltre, il progetto contiene misure volte a semplificare il sistema dell'IVA per le piccole e medie imprese (PMI). Permette infine di attuare diversi interventi parlamentari.
La legge federale sugli esami genetici sull'essere umano (LEGU; RS 810.12) è stata completamente rivista. Il diritto d'esecuzione da adeguare alla nuova LEGU comprende l'ordinanza sugli esami genetici sull'essere umano (OEGU, RS 810.122.1, competenza: DFI) e l'ordinanza sull'allestimento di profili di DNA in materia civile e amministrativa (ODCA, RS 810.122.2, competenza: DFGP). Tra l'altro, sono stati rielaborati i requisiti per gli specialisti che possono prescrivere esami genetici, i requisiti per l'autorizzazione dei laboratori genetici e alcuni aspetti relativi alla protezione dei dati.
Im Strassenverkehr gehört die Sanktionierung von geringfügigen Übertretungen nach dem Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR 741.01) bzw. dessen Ausführungserlassen mittels Ordnungsbussen seit langem zum Rechtsalltag. Das diesbezügliche Ordnungsbussenverfahren war bislang im Ordnungsbussengesetz des Bundes vom 24. Juni 1970 geregelt. In Umsetzung der Motion 10.3747 verabschiedete das Bundesparlament am 18. März 2016 das totalrevidierte Ordnungsbussengesetz (OBG, SR 314.1). Damit wurden die Voraussetzungen geschaffen, dass neben der bereits im Jahre 2013 eingeführten Busse für Canabiskonsum nach dem Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 (BetmG, SR 812.121) auch bestimmte geringfügige Widerhandlungen gegen 16 weitere Bundesgesetze mit Ordnungsbussen an- stelle einer Sanktionierung im ordentlichen Übertretungsstrafverfahren nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO, SR 312.0) geahndet werden können. Die einzelnen Ordnungsbussentatbestände und die jeweilige Bussenhöhe werden in der ebenfalls totalrevidierten Ordnungsbussenverordnung vom 16. Januar 2019 (OBV, SR 314.11) erfasst. Das neue Ordnungsbussensystem des Bundes ist am 1. Januar 2020 in Kraft getreten.
Lo scopo del progetto elaborato dalla Commissione della sicurezza sociale e della sanità del Consiglio degli Stati (CSSS-S) è di migliorare l'insieme della procedura in caso di mancato pagamento dei premi e delle partecipazioni ai costi. I giovani adulti non dovranno più poter essere perseguiti per i premi e le partecipazioni ai costi che non sono stati pagati prima del raggiungimento della loro maggiore età. Gli assicuratori malattie non devono poter avviare una procedura esecutiva nei confronti di un assicurato moroso per più di quattro volte all'anno. I Cantoni che assumono il 90 per cento dei crediti degli assicuratori malattie potranno farsi cedere gli attestati di carenza beni e gestirli da sé. La maggioranza della Commissione chiede tuttavia che i Cantoni non possano più tenere elenchi di assicurati morosi.
I podologi autorizzati dovrebbero ormai, su prescrizione medica, poter fornire delle prestazioni di cure mediche dei piedi a titolo indipendente e per conto proprio conformemente all'OPre. Per questo degli adattamenti dell'OAMal come pure dell'OPre sono necessari. È precisato il disciplinamento sul contributo ai costi ospedalieri, in modo tale che questo non sia dovuto né per il giorno di uscita né per i giorni di congedo.