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Il est prévu d'ajouter les entreprises de construction et d'entretien à l'ordonnance 2 relative à la loi sur le travail (OLT 2) pour les cas où elles interviennent sur des routes nationales existantes, le but étant de les exempter de l'obligation d'obtenir un permis pour le travail de nuit pour certains travaux.
Der Kantonsrat behandelte in der Junisession 2020 die Gesetzesinitiative «Stopp dem Tierleid – gegen Zäune als Todesfallen für Wildtiere». Er lehnte die Initiative ab, beauftragte die Regierung aber, einen Gegenvorschlag zu erarbeiten. Das Volkswirtschaftsdepartement hat den Gegenvorschlag in Form eines IV. Nachtrags zum Jagdgesetz ausgearbeitet.
L'ordonnance sur les cas de rigueur COVID-19 fixe les conditions minimales aux-quelles les réglementations des cantons concernant les cas de rigueur doivent ré-pondre pour motiver la participation de la Confédération au financement des aides cantonales. Les mesures possibles pour les cas de rigueur sont des cautionnements et des garanties, ainsi que des prêts ou des contributions à-fonds-perdu.
Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat das ganzheitlich überarbeitete Gesetz über die Fischerei in eine externe Vernehmlassung geschickt. Es wurden diverse Anliegen aufgenommen, die sich in den vergangenen Jahren in der Praxis ergeben haben. Unter anderem soll das Mindestalter für die Abgabe einer Fischereibewilligung von 14 auf 10 Jahre herabgesetzt werden.
Nach Art. 4 Abs. 1 des Anwaltsgesetzes (bGS 145.52) besteht die Prüfungskommission aus fünf Mitgliedern sowie einem bis zwei Ersatzmitgliedern, die vom Obergericht jeweils für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt werden. Mindestens zwei Mitglieder der Prüfungskommission sind in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragene und im Kanton wohnhafte Anwältinnen oder Anwälte. Dem kantonalen Anwaltsverband steht bei der Wahl ein Antragsrecht für diese Mitglieder zuhanden des Obergerichts zu (Art. 4 Abs. 2 Anwaltsgesetz).
Die Anwaltsprüfungskommission möchte Art. 4 Abs. 1 des Anwaltsgesetzes (bGS 145.52) in dem Sinne anpassen, dass dem Obergericht die Möglichkeit eingeräumt wird, eine grössere Anzahl Ersatzmitglieder zu wählen, um eine allfällige Befangenheit bei der Zusammensetzung der Prüfungskommission vermeiden zu können. Hintergrund der Neuregelung ist die Tatsache, dass sich Kommissionsmitglieder, welche einem Gericht angehören bzw. bei der Gerichtskanzlei angestellt sind, bei Kandidatinnen und Kandidaten, die ein Praktikum am Gericht absolviert haben, bisher als nicht befangen betrachtet haben.
Auch wenn es dabei nie zu Problemen gekommen ist, erachten die Kommissionsmitglieder die Situation als unbefriedigend. Dies umso mehr, als dass das Bundesgericht seine Rechtsprechung punkto Befangenheit in den letzten Jahren kontinuierlich verschärft hat. In diesem Zusammenhang soll die ähnlich lautende Bestimmung in Art. 7 Abs. 1 entsprechend angepasst werden, um die Flexibilität bei der Zusammensetzung der Anwaltsaufsichtskommission zu erhöhen.
Anstoss für die Totalrevision des Gesetzes über die musikalische Bildung (GS IV B/6/1) bildete eine im Juni 2020 durch den Landrat überwiesene Motion mehrerer Landräte. Sie zielte einerseits darauf ab, die bei der Unterstützung von Musikunterricht bisher geltende Beschränkung auf die obligatorische Schulzeit aufzuheben. Anderseits forderte sie, der Kanton solle den Musikschulen ein zweckmässiges Ausgestalten einkommensabhängiger Tarife sowie Begabtenförderung ermöglichen. Gestützt auf Artikel 67a der Bundesverfassung gelten in diesen Teilaspekten der Förderung musikalischer Bildung seit einigen Jahren zusätzliche Anforderungen des Bundes.
Diese liessen sich laut den Motionären durch die Musikschulen allein mit den ihnen bisher zur Verfügung stehenden Fördermitteln nicht verwirklichen. In Erfüllung der Motion und des Bundesgesetzes über die Kulturförderung (KFG; SR 442.1) beantragt nun der Regierungsrat dem Landrat zuhanden der Landsgemeinde, die Vorgaben zum Umfang der öffentlichen Leistung sowie zur Tarifgestaltung anzupassen. Der Kanton soll neben Kindern und Jugendlichen künftig auch junge Erwachsene bis zum vollendeten 20. Altersjahr oder bis zum Abschluss ihrer Erstausbildung, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr, unterstützen.
Zudem soll der Regierungsrat die öffentlichen Leistungen so ausgestalten, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Erziehungsberechtigten berücksichtigt wird, und dass im Kanton Glarus generell fachlich guter Unterricht zu tragbaren, regional vergleichbaren Tarifen angeboten werden kann. Das Inkrafttreten des totalrevidierten Gesetzes ist auf den 1. August 2021 vorgesehen. Die neue Förderpraxis kann damit ab Beginn des neuen Schuljahrs ihre Wirkung entfalten.
Die Volksinitiative „Starke Ausserrhoder Gemeinden“ wurde als ausgearbeitete Vorlage nach Art. 50 Abs. 1 des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR; bGS 131.12) eingereicht. Über die Gültigkeit einer Volksinitiative entscheidet der Kantonsrat nach Art. 55 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV; bGS 111.1) sowie Art. 56 Abs. 2 GPR. Nach Art. 59 Abs. 1 GPR kann der Kantonsrat eine Initiative den Stimmberechtigten mit oder ohne Empfehlung auf Annahme oder Ablehnung oder mit einem Gegenvorschlag unterbreiten.
Die Stimmberechtigten entscheiden obligatorisch über eine Initiative, welcher der Kantonsrat nicht zustimmt oder dieser einen Gegenvorschlag gegenüberstellt (Art. 60 Abs. 1 lit. g KV). Der Regierungsrat hat drei Varianten für einen Gegenvorschlag zur Volksinitiative „Starke Ausserrhoder Gemeinden“ verabschiedet und das Departement Inneres und Sicherheit ermächtigt, dazu ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen.
Das Justizvollzugsgesetz hat sich grundsätzlich bewährt und bedarf keiner grundlegenden Überarbeitung. Anzupassen sind lediglich einzelne Bestimmungen, um den seit dem Inkrafttreten des Justizvollzugsgesetzes erfolgten bundesrechtlichen Änderungen und den zwischenzeitlichen Entwicklungen in der Justizvollzugspraxis Rechnung zu tragen. Die entsprechenden Änderungen betreffen primär die Übertragung von Vollzugsaufgaben an ausserhalb der Zentralverwaltung stehende Dritte, die Bearbeitung von Personendaten und den Rechtsschutz.
Das kantonale Energiegesetz vom 1. Juli 2004 (BGS 740.1) und die dazugehörende Verordnung zum Energiegesetz vom 12. Juli 2005 (BGS 740.11) sollen revidiert werden. Im Fokus stehen die energierechtlichen Gebäudevorschriften, für deren Erlass die Kantone nach Art. 89 Abs. 4 der Bundesverfassung zuständig sind. Grundlage für die Revision bilden die «Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich» (MuKEn) 2014. Die Teilrevision der kantonalen Energiegesetzgebung nimmt die bisherigen Unsicherheiten im Vollzug auf und schafft für die Umsetzung der energie- und klimapolitischen Ziele eine klare gesetzliche Grundlage.
Une convention sur la reconnaissance réciproque des examens des professions artisanales entre la Suisse et l'Allemagne existe déjà depuis 1937. Cette convention sert aujourd'hui de base pour une pratique de reconnaissance réciproque simplifiée pour certains diplômes professionnels. Bien qu'elle ait fondamentalement fait ses preuves, elle nécessite une franche actualisation, 80 ans après sa signature. Le nouvel accord doit permettre la poursuite des pratiques éprouvées de reconnaissance réciproque et tenir compte des évolutions qui ont eu lieu depuis 1937 dans les deux pays au sein du domaine de la formation professionnelle.
Die bestehende Abfallplanung für den Kanton Appenzell Ausserrhoden stammt aus dem Jahr 1998 und wurde aufgrund der Vorgaben der damaligen Technischen Verordnung über Abfälle (TVA; SR 814.600) von 1991 erstellt. Die raumwirksamen Auswirkungen durch die Abfallplanung sind mit Regierungsratsbeschluss vom 14. Dezember 1999 in den kantonalen Richtplan eingeflossen.
Seitdem wurden einzig in der Nachführung 2006 (vom Regierungsrat in Kraft gesetzt per 1. Juni 2008) marginale Anpassungen des Kapitels E.4 Abfallbewirtschaftung im kantonalen Richtplan vorgenommen. Nach Inkrafttreten der neuen Abfallverordnung des Bundes (Verordnung über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen, VVEA; SR 814.600) sind die Kantone verpflichtet, ihre Abfall- und Deponieplanung bis Ende 2020 zu überarbeiten.
Die entsprechenden Arbeiten sind so weit fortgeschritten, dass der Regierungsrat die überarbeitete Abfall- und Deponieplanung im Sinne eines Zwischenberichtes zur Kenntnis genommen hat. Vorhaben mit gewichtigen Auswirkungen auf Raum und Umwelt bedürfen einer Grundlage im kantonalen Richtplan, weshalb mit der Überarbeitung der Abfall- und Deponieplanung auch das entsprechende Richtplankapitel E.4 Abfallbewirtschaftung angepasst wurde.
Die Prämienverbilligung soll nur solchen Haushalten zugutekommen, welche die Unterstützung effektiv benötigen. In Einzelfällen können aber auch wohlhabende Personen Anspruch auf Prämienverbilligung erhalten, da Steuerabzüge für freiwillige Einzahlungen in die Pensionskasse oder für Hausrenovationen zu einer entsprechenden Reduktion des massgebenden Einkommens führen. Der Regierungsrat will diese Verzerrungen korrigieren und plant deshalb eine Anpassung der Verordnung zum Gesetz betreffend individuelle Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung (BGS 842.61).
Le 1er juillet 2020, le Conseil fédéral a ouvert la consultation sur la révision de l'ordonnance sur l'assurance-chômage (OACI) et la nouvelle ordonnance sur les systèmes d'information gérés par l'organe de compensation de l'assurance-chômage (OSI-AC). Ces ordonnances créent les dispositions nécessaires - en particulier dans le domaine de la cyberadministration - à la mise en œuvre de la révision partielle de la loi sur l'assurance-chômage (LACI).
Der Regierungsrat hat den Entwurf für ein Gesetz über das Veterinärwesen in eine externe Vernehmlassung gegeben. Das neu zu schaffende Gesetz basiert auf der im Oktober 2019 teilrevidierten kantonalen Tierschutzverordnung und soll die Grundlage für einen einheitlichen und transparenten Vollzug bilden.
Der Gemeinderat Baar gelangte im Januar 2017 an den Regierungsrat mit der Bitte, die Höhe der Ergänzungsleistungen für einen Pflegeheimaufenthalt anzupassen, namentlich bei Aufenthalten in einer Abteilung mit einem spezialisierten Angebot, die sich nicht mit Ergänzungsleistungen finanzieren liessen, da diese zu tief seien.
Die zuständigen Direktionen trafen sich daraufhin mit Vertretern der Gemeinden und beschlossen, eine Arbeitsgruppe zur gemeinsamen Problemanalyse einzusetzen. Die Arbeitsgruppe wurde von den Gemeinden eingesetzt und geleitet und war zwischen Mai 2018 und Mai 2019 tätig. Von Seiten des Kantons nahmen an den Sitzungen jeweils die Generalsekretärin der Gesundheitsdirektion sowie ein Vertreter aus dem Rechtsdienst der Ausgleichskasse in beratender Funktion teil. Das Resultat der Analyse der Finanzierung der Langzeitpflege im Kanton Zug wurde im Bericht der Arbeitsgruppe vom Mai 2019 festgehalten.
La progression de la numérisation et de la mondialisation nécessite des adaptations de la TVA en vue d'éviter que des entreprises suisses ne subissent des désavantages concurrentiels et de garantir une perception uniforme de la TVA. Le projet comprend également des mesures visant une simplification de la TVA pour les PME. En outre, il met en œuvre diverses interventions parlementaires.
La loi fédérale sur l'analyse génétique humaine (LAGH; RS 810.12) a été entièrement révisée. La législation d'exécution qui doit désormais être adaptée à la nouvelle LAGH comprend l'ordonnance sur l'analyse génétique humaine (OAGH, RS 810.122.1, compétence: DFI) et l'ordonnance sur l'établissement de profils d'ADN en matière civile et administrative (OACA, RS 810.122.2, compétence: DFJP). Entre autres choses, les exigences relatives aux spécialistes qui peuvent prescrire des analyses génétiques, les conditions d'octroi d'autorisation aux laboratoires de génétique ainsi que les aspects liés à la protection des données seront nouvellement réglementés.
Im Strassenverkehr gehört die Sanktionierung von geringfügigen Übertretungen nach dem Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR 741.01) bzw. dessen Ausführungserlassen mittels Ordnungsbussen seit langem zum Rechtsalltag. Das diesbezügliche Ordnungsbussenverfahren war bislang im Ordnungsbussengesetz des Bundes vom 24. Juni 1970 geregelt. In Umsetzung der Motion 10.3747 verabschiedete das Bundesparlament am 18. März 2016 das totalrevidierte Ordnungsbussengesetz (OBG, SR 314.1). Damit wurden die Voraussetzungen geschaffen, dass neben der bereits im Jahre 2013 eingeführten Busse für Canabiskonsum nach dem Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 (BetmG, SR 812.121) auch bestimmte geringfügige Widerhandlungen gegen 16 weitere Bundesgesetze mit Ordnungsbussen an- stelle einer Sanktionierung im ordentlichen Übertretungsstrafverfahren nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO, SR 312.0) geahndet werden können. Die einzelnen Ordnungsbussentatbestände und die jeweilige Bussenhöhe werden in der ebenfalls totalrevidierten Ordnungsbussenverordnung vom 16. Januar 2019 (OBV, SR 314.11) erfasst. Das neue Ordnungsbussensystem des Bundes ist am 1. Januar 2020 in Kraft getreten.
L'objectif de l'avant-projet élaboré par la Commission de la sécurité sociale et de la santé publique du Conseil des États est d'améliorer l'ensemble de la procédure en cas de non-paiement des primes et des participations aux coûts. Les jeunes adultes ne pourront plus être poursuivis en raison des primes et des participations aux coûts qui n'auraient pas été payées alors qu'ils étaient mineurs. Les assureurs ne devront pas pouvoir engager contre le même assuré plus de quatre procédures de poursuite par année. Les cantons qui prennent en charge 90 % des créances des assureurs pourront désormais reprendre les actes de défaut de biens et les gérer eux-mêmes. La majorité de la commission souhaite toutefois qu'ils ne soient plus autorisés à tenir des listes des assurés en retard de paiement.
Les podologues admis devraient désormais, sur ordonnance médicale, pouvoir fournir des soins podologiques médicaux à titre indépendant et à leur propre compte conformément à l'OPAS. Dans ce but des adaptations de l'OAMal ainsi que de l'OPAS sont nécessaires. Les dispositions relatives à la contribution aux frais de séjour hospitalier sont adaptées et elles précisent que ladite contribution n'est pas due pour le jour de sortie ni pour les jours de congé.