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La prevista revisione della legge (RS 411.3) riguarda gran parte delle disposizioni. Si tratta quindi di una revisione totale. Il disegno di legge adegua l'importo del contributo della Confederazione agli interessi della Confederazione nell'adempimento dei suoi compiti. L'obiettivo è quello di introdurre una riserva di credito, di definire il contributo della Confederazione come importo massimo e di chiarire la definizione dei costi di esercizio imputabili.
Il SIS si fonda ora su tre regolamenti che disciplinano la gestione e l'uso del sistema in diversi settori: il regolamento (UE) 2018/1862, SIS polizia, il regolamento (UE) 2018/186, SIS frontiere e il regolamento (UE) 2018/1860, SIS rimpatrio. Per attuare questi tre regolamenti, la cui entrata in vigore è prevista per la fine del 2021, nonché per concretizzare le modifiche legislative della LSISA è necessario adeguare diverse ordinanze della legislazione svizzera.
Übergeordnetes Ziel des Agglomerationsprogramms der 4. Generation besteht darin, dass die mit dem AP 3G begonnenen Arbeiten konsequent weitergeführt und vertieft werden. Mit dem AP 3G wurden verschiedene wichtige und grosse Massnahmen in Angriff genommen, darunter die WOV, der Kantonsbahnhof oder die Umsetzung der prioritären Massnahmen des Veloverkehrskonzepts. Der Fokus der Agglomeration in den nächsten Jahren besteht darin, diese Massnahmen konsequent weiterzuverfolgen und umzusetzen.
Vom 16. März bis 26. April 2020 hat der Bundesrat zur Bewältigung der ersten Welle der Coronavirus-Pandemie ein Behandlungsverbot für medizinisch nicht dringliche Untersuchungen, Behandlungen und Therapien verhängt. Zur Bewältigung der zweiten Welle hat das Departement Gesundheit und Soziales am 26. Oktober 2020 diverse Vorgaben für die Spitäler zur Sicherstellung der Versorgung und zur Bewältigung des Patientenaufkommens erlassen. Die Akutspitäler mit Intensivstationen dürfen seither nur so viele Operationssäle für medizinisch nicht dringend angezeigte Eingriffe betreiben, dass sie innerhalb von 48 Stunden zusätzliche Kapazitäten zur Versorgung von intensivpflichtigen COVID-19-Patienten zur Verfügung haben. Aufgrund dieser Vorgaben von Bund und Kanton entstanden den Spitälern Ertragsausfälle.
Des Weiteren führten die Behandlungen von COVID-19-Patienten zu Zusatzkosten bei den Spitälern. Neben dem hohen Personalaufwand, den aufwändigen Schutz- und Hygienemassnahmen fallen erhebliche indirekte Kosten an. Die Spitäler müssen sich laufend an die sich verändernde Situation anpassen, mit entsprechenden Auswirkungen auf Raumnutzung, Prozesse und Personalplanung.
Dem Regierungsrat ist es ein Anliegen, dass die Spitäler für die angeordneten Ertragsausfälle und die Zusatzkosten während der Pandemie angemessen entschädigt werden. Der Bund hat solche Entschädigungen bisher verwehrt.
Bei der Entschädigung der Ertragsausfälle und Zusatzkosten im Rahmen der Bekämpfung der Coronavirus-Pandemie handelt es sich um eine neue Ausgabe im Sinne von § 30 Abs. 2 des Gesetzes über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (GAF) vom 5. Juni 2012. Die Anhörung dauert vom 12. März bis zum 16. April 2021. Mit der Botschaft an den Grossen Rat ist im Juni 2021 zu rechnen. Ein allfälliger Beschluss des Grossen Rats unterliegt dem fakultativen Referendum.
Con decisione del 16 settembre 2011 il Consiglio federale ha adottato il rapporto concernente il trasferimento dei compiti della giustizia militare alle autorità giudiziarie civili (qui di seguito «rapporto», non disponibile in italiano). Il DDPS è stato incaricato di preparare, in collaborazione con il DFGP, il necessario adeguamento delle pertinenti basi legali per attuare l'opzione 2 contemplata nel rapporto («trasferimento di singoli compiti della giustizia militare alle autorità giudiziarie civili» [trad.]). I documenti inviati in consultazione prevedono in linea di principio l'attuazione completa dell'opzione 2 descritta nel rapporto.
Der Regierungsrat startet die Vernehmlassung zur Revision der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen. Die Revision will unter anderem, dass die Submissionsverordnungen der einzelnen Kantone vereinheitlicht werden.
35 Milliarden Franken: für diese Summe vergeben in der Schweiz jedes Jahr Kantone und Gemeinden Bauleistungen, Lieferungen und Dienstleistungen. Geregelt wird dies durch das öffentliche Beschaffungsrecht. Seine Grundlagen findet es im WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (Gouvernement Procurement Agreement, kurz GPA) und im bilateralen Abkommen mit der EU über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens. Diese Staatsverträge werden auf kantonaler Ebene durch die Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) und auf Bundesebene durch das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen und die dazu gehörende Verordnung umgesetzt.
Das Interkantonale Organ für das öffentliche Beschaffungswesen hat die revidierte IVöB am 15. November 2019 verabschiedet. Die einzelnen Kantone bestimmen individuell, wann sie der revidierten IVöB beitreten wollen. Das Bundesparlament hat das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen am 21. Juni 2019 genehmigt, sodass es am 1. Januar 2021 in Kraft treten konnte.
Nun schickt auch der Urner Regierungsrat die Revision des IVöB in die Vernehmlassung, die bis am 9. April 2021 dauert. Ein Hauptziel der Revision ist es, die zersplitterten Beschaffungserlasse von Bund und Kantonen – unter Beibehaltung der föderalen Kompetenzaufteilung – so weit wie möglich zu harmonisieren. Ferner soll auch unter den Erlassen der einzelnen Kantone eine Harmonisierung angestrebt werden. Aus diesem Grund wurden neu die Ausführungsbestimmungen in die IVöB integriert.
L'Accordo di partenariato economico globale tra gli Stati dell'AELS e l'Indonesia (CEPA) dispone che soltanto l'olio di palma sostenibile possa beneficiare delle concessioni accordate al Paese asiatico. L'ordinanza attua la relativa disposizione del CEPA.
Die Verordnung regelt, wer für die Melde-, Unterhalts- oder Bekämpfungspflicht verantwortlich ist. Gemäss Art. 36a Abs. 1 EG USG sind dies die an Grundstücken berechtigten Personen. Verpflichtet sind die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, bei verpachteten Liegenschaften die Pächterinnen und Pächtern und bei vermieteten Liegenschaften die Mieterinnen und Mietern, soweit nicht eine Verwaltung für den Unterhalt der Liegenschaft zuständig ist (Art. 2 bis 5 NBV).
Es wird zudem festgehalten, wie die im Anhang vermerkten Arten gemeldet, unterhalten bzw. bekämpft werden müssen. Die Aufgaben der Verwaltung (Überprüfung der Meldung/Bekämpfung, die Pilotversuche, die Information) werden in den Artikel 8 bis 11 geregelt. Artikel 12 regelt die Duldung und ersatzweise Vornahme von Unterhalts- und Bekämpfungsmassnahmen.
Die geltende kantonale Zivilschutzgesetzgebung stammt aus der Gründungszeit des Zivilschutzes und ist revisionsbedürftig. Für die meisten Aufgaben und Tätigkeiten des heutigen Zivilschutzes sind die bestehenden Rechtsgrundlagen des Kantons Basel-Stadt nicht mehr zeitgemäss und bilden die Realität nicht ab. Ausserdem gilt es, die aktuell auf Bundesebene abgeschlossene Totalrevision des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes im Kanton umzusetzen; das totalrevidierte Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz wird mitsamt den dazugehörigen Verordnungen per 1. Januar 2021 in Kraft treten.
Auch in Bezug auf den Kulturgüterschutz besteht Handlungsbedarf, da seit der Totalrevision des Bundesgesetzes über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten, bei Katastrophen und in Notlagen (KGSG, SR 520.3) neue Aufgaben bestehen, für deren Vollzug es bislang an einer kantonalrechtlichen Regelung fehlt. Somit gilt es erstmals überhaupt, den Kulturgüterschutz im Kanton Basel-Stadt in einem eigenen Gesetz zu regeln. Dabei bietet es sich an, den Kulturgüterschutz zusammen mit dem Zivilschutz zu regeln, da der Kulturgüterschutz auch Aufgabe des Zivilschutzes ist.
Der Bericht des Projektteams über die psychiatrische Versorgung im Kanton Luzern zeigt auf, wie die aktuelle psychiatrische Gesundheitsversorgung heute aussieht, welchen Trends und Herausforderungen sich die Psychiatrie zu stellen hat, welches der künftige Bedarf ist sowie zu welchen Themen es was für Massnahmen braucht.
Die Analyse der aktuellen Versorgungssituation zeigt, dass die Inanspruchnahme von psychiatrischen Leistungen der Luzerner Wohnbevölkerung unter dem Schweizer Durchschnitt liegt. 30 Prozent aller stationären Behandlungen von Luzernerinnen und Luzernern erfolgen ausserkantonal. Die Auslastung der psychiatrischen Behandlungsangebote im Kanton ist hoch. Die Bettenbelegung der Lups liegt bei rund 100 Prozent, auch die Wartezeiten der Lups-Ambulatorien (Kinder, Jugendliche, Erwachsene) sind seit Längerem hoch.
Im Bericht des Projektteams werden Schwerpunktmassnahmen aufgeführt, die einen wichtigen Einfluss auf eine zukünftige und adäquate Psychiatrieversorgung haben dürften: Es sind dies die Finanzierung im ambulanten Bereich, der Abbau von Wartezeiten in den Ambulatorien, der Ausbau von Fachsprechstunden in der Kinder- und Jugendpsychiatrie sowie ein Konzept für ein Kriseninterventionszentrum.
Nachdem das Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz umfassend revidiert wurde, muss der Kanton sein Recht anpassen. Der Regierungsrat nutzt die Gelegenheit, um auch Zuständigkeiten und Entschädigungsfragen neu zu regeln. Dabei sind auch Erfahrungen aus der immer noch laufenden Bewältigung der Coronakrise eingeflossen.
Zum einen soll im Gesetz über den Zivilschutz eine Grundlage für die vom Kanton bereits seit einigen Jahren betriebene kantonale Zivilschutzformation geschaffen werden. Zum anderen ist vorgesehen, dass die Zuständigkeit für die periodische Kontrolle der Schutzräume von den Gemeinden auf den Kanton übergeht. Dadurch werden die Aufgaben der Steuerung des Schutzraumbaus und der Schutzraumkontrolle beim Kanton gebündelt.
Schliesslich soll die Entschädigung, die ein Veranstalter für nationale und kantonale Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft zu bezahlen hat, kantonsweit einheitlich festgelegt werden.
Das Verfahren beim Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland soll beschleunigt werden. Zu diesem Zweck hat die Grundbuchaufsicht verschiedene Vereinfachungen erarbeitet und umgesetzt.
Die Abteilung Grundbuchaufsicht des Amtes für Gemeinden und Bürgerrecht ist im Kanton St.Gallen für die Bewilligung zum Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland zuständig. Um die Verfahren zu vereinfachen, soll das entsprechende Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland im Hinblick auf die Anhörung der betroffenen Gemeinden und den Rechtsmittelweg angepasst werden.
Der Regierungsrat beantragt, die Frist für Stimmrechtsbeschwerden einheitlich auf drei Tage festzusetzen. Damit nimmt er ein Anliegen des Büros des Kantonsrats auf. Dieses verlangte in einer Motion, dass für die Einreichung von Stimmrechtsbeschwerden nach einem zweiten Wahlgang von Ständeratsmitgliedern die Frist von zehn auf drei Tage verkürzt wird.
Mit der auch aus Sicht des Regierungsrates sinnvollen Änderung gelten sowohl auf kantonaler, gemeindlicher wie auch eidgenössischer Ebene dieselben Fristen für Stimmrechtsbeschwerden. Des Weiteren wird das Verfahren der Bereinigung der Wahlvorschläge auf eine Woche verkürzt. Ausserdem werden mehrere Paragrafen im Wahl- und Abstimmungsgesetz präzisiert.
Der Regierungsrat hat den Entwurf des Kinderbetreuungsgesetzes verabschiedet und das Departement Gesundheit und Soziales beauftragt, die Vernehmlassung durchzuführen. Das Kinderbetreuungsgesetz schafft die Grundlage, dass Eltern für die familienergänzende Kinderbetreuung staatliche Beiträge erhalten. Der Regierungsrat will damit die Vereinbarkeit von Beruf und Familie fördern und den Veränderungen in Gesellschaft und Wirtschaft angemessen Rechnung tragen.
La legge federale si prefigge di creare le basi per un impiego efficace dei mezzi elettronici nell'Amministrazione federale in relazione all'offerta di prestazioni digitali delle autorità. Tali basi devono garantire che la Confederazione disponga sempre delle forme di collaborazione oggettivamente più opportune nell'ambito dell'amministrazione digitale, in particolare del Governo elettronico.
Der Bundesrat setzt per 1. Januar 2022 die Verordnung über die Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen in Kraft. Der Bund will damit schweizweit eine gewisse Vereinheitlichung bei der Inkassohilfe erreichen. Die Regierung des Kantons St.Gallen legt jetzt einen Gesetzesnachtrag vor, der die Vorgaben des Bundesrechts umsetzt.
Das geltende Submissionsgesetz des Kantons Solothurn datiert vom 17. Dezember 1996 und steht seit 1. April 1997 in Kraft. Das Submissionsgesetz und die gestützt darauf erlassene Submissionsverordnung regeln die Vergabe öffentlicher Aufträge, namentlich durch den Kanton Solothurn, dessen selbständige Anstalten sowie durch die Gemeinden, ihre Anstalten und die öffentlich-rechtlichen Körperschaften, an welchen sie beteiligt sind.
Im Jahr 1996 ist der Kanton Solothurn ebenfalls der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) beigetreten. Mit diesem Konkordat setzten die Kantone einerseits die staatsvertraglichen Verpflichtungen der Schweiz aus dem WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA) um. Andererseits wurde damit zwischen den Kantonen eine gewisse Harmonisierung ihrer Schwellenwerte und Verfahrensregelungen bei öffentlichen Vergaben erreicht.
Als Folge des bilateralen Abkommens mit der EU über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens erfolgte im Jahr 2003 eine Teilrevision der IVöB sowie des Submissionsgesetzes, mit welcher namentlich der Geltungsbereich auf die Gemeinden ausgeweitet wurde. Aufgrund der 2012 abgeschlossenen Revision des GPA sind Anpassungen im nationalen Recht erforderlich. Die Schweiz wird das revidierte GPA, welches den Schweizer Unternehmen einen erweiterten Marktzugang von rund 80 – 100 Mia. Dollar pro Jahr gewährt, Ende 2020 ratifizieren.
Bund und Kantone haben im Rahmen eines gemeinsamen Projekts (Aurora) in den vergangenen Jahren eine parallele Revision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) und der IVöB erarbeitet mit dem Ziel, die rechtlichen Grundlagen von Bund und Kantonen – unter Beibehaltung der föderalen Kompetenzregelung – einander inhaltlich so weit wie möglich anzugleichen, was mit der nun vorliegenden totalrevidierten IVöB grösstenteils gelungen ist. Nachdem das Bundesparlament am 21. Juni 2019 dem GPA 2012 und dem neuen BöB zugestimmt hatte, wurde an der Plenarversammlung des Interkantonalen Organs für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB) vom 15. November 2019 die IVöB 2019 einstimmig verabschiedet.
Diese Vorlage hat erstens den Beitritt des Kantons Solothurn zur IVöB 2019 zum Gegenstand. Zweitens ist Gegenstand der Vorlage die Totalrevision des kantonalen Submissionsgesetzes. Diese wird nötig, weil die IVöB 2019 das Submissionsrecht im Vegleich zum geltenden Konkordat sehr umfassend regelt, so dass sich das kantonale Gesetz auf einige wenige Ausführungsbestimmungen beschränken kann, welche der IVöB 2019 zu entsprechen haben. So sind namentlich die zuständigen Behörden zu bestimmen. Dazu kommen kantonale Ausführungsbestimmungen in den wenigen Bereichen, in welchen die IVöB 2019 den einzelnen Kantonen noch einen materiellen Regelungsspielraum belässt.
Il 19 giugno 2020 il Parlamento ha adottato il progetto di modifica della legge federale sull'assicurazione per l'invalidità (Ulteriore sviluppo dell'AI). In vista della sua entrata in vigore, prevista per il 1° gennaio 2020, sono necessarie numerose modifiche a livello di ordinanza. Queste riguardano in particolare i seguenti ambiti tematici: ottimizzazione dell'integrazione, provvedimenti sanitari, centro di competenza per i medicamenti, tariffazione e controllo delle fatture, sistema delle rendite, gestione dei casi, procedure e perizie, ordini di priorità in riferimento all'articolo 74 LAI e in riferimento all'articolo 101bis LAVS, convenzioni di collaborazione, indennità giornaliere dell'assicurazione contro la disoccupazione e locali. Sono inoltre previste alcune modifiche non legate alla riforma Ulteriore sviluppo dell'AI, ad esempio concernenti le spese di amministrazione e il contributo per l'assistenza.