Souhaitez-vous recevoir des notifications par e-mail sur ces thématiques?
Choisissez les thématiques qui vous intéressent. Les notifications sont gratuites.
Die Konferenz der Generalsekretärinnen und Generalsekretäre (KGS) verabschiedete am 8. Juni 2018 den Entwurf der Verordnung betreffend Gebühren, Kostenvorschüsse, Parteientschädigungen und Umtriebsentschädigungen in Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat (Kostenverordnung) zuhanden des Regierungsrats.
Der KGS geht es dabei insbesondere um die Konkretisierung der rechtsgleichen Festsetzung der Gebühren, Kostenvorschüsse, Parteientschädigungen und Umtriebsentschädigungen in Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat sowie die Überarbeitung der Beträge für die jeweiligen Kategorien «einfach», «anspruchsvoll» und «komplex». Zu prüfen war weiter eine Spruchgebühr bei Abschreibungsbeschlüssen. Die Überarbeitung der Richtlinien soll soweit als möglich mit der Praxis des Verwaltungsgerichts koordiniert werden.
Mit dem neuen Behindertenrechtegesetz wird ein Gegenvorschlag zur formulierten kantonalen Volksinitiative „Für eine kantonale Behindertengleichstellung“ vorgelegt, welche vergleichbare Inhalte in der Verfassung festschreiben will. Gleichzeitig wird mit dem Gesetzesvorschlag die Motion Georg Mattmüller (SP) betreffend „kantonales Behindertengleichstellungsrecht“ erfüllt.
Le 15 décembre 2017, le Parlement a adopté la loi fédérale sur la transformation et l'extension des réseaux électriques (FF 2017 7485; autrement dit la «Stratégie Réseaux électriques»). Cette loi implique la révision partielle de la loi du 24 juin 1902 sur les installations électriques (LIE; RS 734.0) et de la loi du 23 mars 2007 sur l'approvisionnement en électricité (LApEl; RS 734.7). Différentes ordonnances découlant de ces lois doivent donc être adaptées.
Il est nécessaire de réviser l'ordonnance sur les installations de transport par conduites. Ce texte doit, d'une part, être adapté en fonction de la pratique actuelle des autorités de surveillance et d'autre part, être modifié sur le plan rédactionnel et restructuré pour des raisons de systématique. Les principaux changements concernent le champ d'application, la clarification de la pratique en matière de travaux d'entretien, le processus d'octroi du permis d'exploitation et la haute surveillance.
La réforme tend à simplifier le changement de sexe à l'état civil et corollairement de prénom des personnes transgenres ou présentant une variation du développement sexuel, en remplaçant les procédures actuelles par une déclaration faite devant l'officier de l'état civil, sans interventions médicales ou d'autres conditions préalables.
Im Rahmen der aktuellen Gesamtrevision der Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland der Gemeinde Birmenstorf beabsichtigt die Gemeinde Birmenstorf an drei Orten (Brüel/Steckacker, Grüt/Lindestalderai und Ämmert/Oedhus), die bestehenden Speziallandwirtschaftszonen der ansässigen Gemüsebaubetriebe um insgesamt 13,33 ha zu erweitern. Die gemäss Bau- und Nutzungsordnung (BNO) der Gemeinde in den Speziallandwirtschaftszonen zugelassenen Bauten und Anlagen dienen der bodenunabhängigen Produktion von Gemüse und können den gewachsenen Boden dauerhaft beeinträchtigen.
Zulässig sind beispielsweise Gewächshäuser oder Kaltfolientunnel. Anders als beispielsweise bei einem Materialabbaugebiet, das zu einem späteren Zeitpunkt rekultiviert wird, entfallen bei den hier geplanten Nutzungen die Fruchtfolgeflächen (FFF) dauerhaft, und es entsteht ein Verlust an FFF im Umfang von 13,33 ha, was eine Streichung im Richtplan erforderlich macht.
Ein Grossteil der vorgesehenen Speziallandwirtschaftszonen liegt innerhalb des BLN-Objekts Nr. 1305 Reusslandschaft (Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung). Gemäss Richtplankapitel L 3.1 Fruchtfolgeflächen setzen Planungen und Vorhaben, die die FFF um mehr als 3 ha vermindern, einen Richtplanbeschluss voraus (Planungsanweisung 2.2). Dieser Pflicht wird im Rahmen der vorliegenden Richtplananpassung nachgekommen.
Im Kanton Aargau wird die Ahndung von Littering in den kommunalen Polizeireglementen geregelt. Deshalb kann Littering in den meisten Aargauer Gemeinden bereits heute im Ordnungsbussenverfahren geahndet werden. Die Höhe der Bussen beträgt zwischen Fr. 40.– und Fr. 100.–. Die Einführung einer schweizweiten Lösung zur Sanktionierung von Littering hat das Bundesparlament 2016 abgelehnt.
Der Grosse Rat hat am 25. Oktober 2016 mit der Annahme der Motion Gabriel Lüthy betreffend Littering den Regierungsrat beauftragt, ein kantonales Litteringverbot mit einer prohibitiven Sanktionsregel auszuarbeiten. Mit der nun zur Anhörung vorliegenden gesetzlichen Regelung soll im Kanton Aargau mittels einer Ergänzung des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern (EG Umweltrecht, EG UWR) eine kantonale Regelung zur Ahndung von Littering geschaffen werden.
Die Höhe der Ordnungsbusse soll Fr. 100.– betragen; die Höhe der Busse regelt der Regierungsrat in der Verordnung über das Ordnungsbussenverfahren (Ordnungsbussenverfahrenverordnung, OBVV).
Die Gemeinde Schöftland ist das ländliche Zentrum im Suhrental (Raumtyp nach Raumkonzept Richtplankapitel R 1) und weist ein Ortsbild von nationaler Bedeutung auf. Schöftland ist zudem wichtiger Linienendpunkt der AAR bus+bahn. Unmittelbar im Bahnhof-/ Zentrumsbereich bestehen historisch gewachsene Infrastrukturen des Bahnbetriebs, insbesondere ein Depot beim «Mühleareal» sowie eine Werkstatt bei der «Unterdorfstrasse». Ein Neubau des Endbahnhofs steht kurz vor der Realisierung.
Entsprechend der kantonalen Strategie mobilitätAARGAU soll das Verkehrsangebot gezielt auf die im Raumkonzept definierten Raumtypen ausgebaut werden. Beschlossen ist dazu die Beschaffung von neuen 60 m-Zügen durch die AAR bus+bahn in drei Tranchen (2019, 2025 und ca. 2030), damit die heutigen Transportkapazitäten auf dem Schienennetz im Wynen- und Suhrental um rund 50 % gesteigert werden können. Dies erfordert parallel dazu auch Ergänzungen bei den Depot- /Werkstattanlagen per 2025, da die bisherigen Infrastrukturen ausschliesslich auf die vorhandenen 40 m-Kompositionen ausgerichtet sind.
Die Firma Aarvia Baustoffe AG ist seit 2005 Grundeigentümerin und Betreiberin des Steinbruchs «Steinacher» in Mönthal. Im seit 1953 betriebenen Steinbruch wird hauptsächlich Kalkstein abgebaut, der als Juramergel und Juraschotter für den Strassen-, Wald- und Feldstrassenbau sowie für die Zementherstellung verwendet wird.
Die Wiederauffüllung des Steinbruchs erfolgt gemäss der heute gültigen Bewilligung mit unverschmutzem Aushub. Die Firma Aarvia Baustoffe AG beabsichtigt nun, den Steinbruch nicht mehr mit unverschmutztem Aushub- und Ausbruchmaterial, sondern mit Material des Typs B gemäss Verordnung über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen (VVEA) aufzufüllen.
Material des Typs B ist auf Deponien des Typs B abzulagern, wenn es nicht verwertet werden kann. Gemäss Art. 5 VVEA haben die Kantone die in der Deponieplanung vorgesehenen Deponiestandorte in ihren Richtplänen auszuweisen. Folglich wird für die Änderung des Materials zur Auffüllung des Steinbruchs «Steinacher» eine Richtplananpassung notwendig. Der Standort «Steinacher» in Mönthal muss vorgängig im kantonalen Richtplan als Deponiestandort festgesetzt werden.
Das Geldspielgesetz führt das Bundesgesetz über Glücksspiele und Spielbanken vom 18. Dezember 1998 (SR 935.52, Spielbankengesetz) und das Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten vom 8. Juni 1923 (SR 935.51, eidgenössisches Lotteriegesetz) in einem einzigen Erlass zusammen, wobei die heute bewährte Regelung und Vollzugspraxis im Geldspielsektor zu einem grossen Teil beibehalten wird.
Es wird eine einheitliche, kohärente und transparente Regelung des gesamten Geldspielsektors angestrebt, und der Schutz der Spielerinnen und Spieler vor exzessivem Geldspiel soll verbessert werden; neu dürfen Spielbankenspiele auch online und kleine Pokerturniere auch ausserhalb von Spielbanken durchgeführt werden.
Wichtige Neuerungen sind die Massnahmen gegen die Manipulation von Sportwettkämpfen und gegen illegale Anbieter im Internet, während Gewinne aus Lotterien und Sportwetten sowie aus Online-Spielbankenspielen bis zu 1 Million Franken nicht mehr besteuert werden, und die Kantone bleiben für den Vollzug des Lotteriewesens zuständig.
Die Aufsicht über Stiftungen, die gemäss ihrer Bestimmung einer Einwohner- oder Bürgergemeinde angehören, wurde bis anhin durch den Gemeinde- bzw. den Bürgerrat ausgeübt. Dies möchte die Zuger Regierung ändern. Künftig sollen diese Stiftungen – genauso wie die übrigen Stiftungen im Kanton seit dem 1. Januar 2006 – von der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) beaufsichtigt werden.
Hierbei handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Anstalt der Konkordatskantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug. Die ZBSA hat die nötigen personellen Ressourcen und verfügt über das betriebswirtschaftliche und juristische Knowhow, damit eine professionelle Stiftungsaufsicht gewährleistet ist. Im ganzen Kanton sind von dieser Änderung, die eine Gesetzesrevision bedingt, rund siebzehn Stiftungen betroffen.
Arrêté fédéral du Parlement avec mandat conféré au Conseil fédéral de planifier, pour un volume de financement maximal de 8 milliards de francs, l'acquisition du prochain avion de combat et d'un nouveau système de défense sol-air.
La révision de l'OB vise la mise en œuvre des modifications de la loi sur les banques adoptées par le Parlement le 15 juin 2018 qui créent une nouvelle catégorie d'autorisation, de même que celles de la loi fédérale sur le crédit à la consommation en matière de courtage en crédit participatif.
Suite à l'évaluation de la Suisse par le Groupe d'action financière (GAFI) en 2016, des mesures législatives sont nécessaires afin d'améliorer la conformité de la législation suisse avec les normes du GAFI et de renforcer, de ce fait, l'efficacité de la lutte contre le blanchiment d'argent et le financement du terrorisme.
Am 19. Juni 2018 hat der Regierungsrat beschlossen, ein externes Vernehmlassungsverfahren zum Entwurf für eine Totalrevision des Gesetzes über den Feuerschutz (FSG; RB 708.1) durchzuführen. Anlass für diese Revision geben einerseits die vom Grossen Rat am 7. Dezember 2016 erheblich erklärte Motion zur Liberalisierung des Kaminfegerdienstes und andererseits verschiedene Neuerungen und Weiterentwicklungen im Bereich des Feuerschutzes seit Verabschiedung des geltenden Gesetzes am 19. Januar 1994.
L'avant-projet de modification de la loi sur l'assurance-maladie (LAMal), élaboré par la Commission de la sécurité sociale et de la santé publique du Conseil national (CSSS-N), prévoit que les assureurs et les cantons financent de façon uniforme les prestations dans les domaines ambulatoire et hospitalier. Les cantons seront ainsi tenus de participer à hauteur de 25,5 % au moins aux coûts qui resteront à la charge des assureurs après déduction de la part assumée par les assurés. La révision de la LAMal vise à encourager le transfert des prestations du secteur hospitalier au secteur ambulatoire, qui a tendance à coûter moins cher, et à faciliter une coordination des soins.
Mit einer Änderung des Planungs- und Baugesetzes (PBG) im Jahr 2011 hat der Kantonsrat den Regierungsrat ermächtigt, den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) zu erklären. Dieser Beitritt erfolgte im Jahr 2015. Mit der anstehenden Revision der Verordnung zum Planungs- und Baugesetz (V PBG) erfolgen nun die Umsetzung der Interkantonalen Vereinbarung und die Harmonisierung der Baubegriffe im zugerischen Recht.
Verschiedene bekannte baurechtliche Begriffe müssen deshalb neu gefasst werden, was zu einem erheblichen Umbau der Verordnung führt und damit eine Totalrevision rechtfertigt. Gleichzeitig wird auch dem Wunsch der zugerischen Gemeinden sowie dem Auftrag des Kantonsrats aufgrund der Änderung des PBG vom 22. Februar 2018 nachgelebt, nicht nur eine interkantonale, sondern ebenfalls eine weitgehende innerkantonale Vereinheitlichung des zugerischen Baurechts anzustreben.
Die definitive Umsetzung erfordert nicht nur die Anpassung der baurechtlichen Begriffe in der Verordnung zum Planungs- und Baugesetz, sondern sie wird auch eine Revision der gemeindlichen Ortsplanungen zur Folge haben. Die Ortsplanungsrevisionen sollen deshalb bis 2025 abgeschlossen sein. Bis dahin wird die derzeit geltende Verordnung noch in jenen Gemeinden angewendet, welche die Ortsplanungsrevision und damit die Anpassung an das neue Recht noch nicht vollzogen haben.
Cette initiative parlementaire de la Commission des affaires juridiques du Conseil national vise à étendre le champ d'application de l'art. 380a du code pénal de sorte que la responsabilité des dommages causés par une personne au bénéfice d'un allègement de l'exécution de la peine ou de la mesure coupable de récidive soit désormais assumée par l'État, indépendamment du fait que les employés de l'État aient ou non commis un acte illicite ou une faute. L'objectif de cette nouvelle réglementation est d'éviter que les conséquences d'actes graves commis par des récidivistes ne doivent être assumées uniquement par des particuliers.
Das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; bGS 143.1) wurde seit seinem Inkrafttreten am 1. Januar 2003 nur punktuell angepasst, letztmals am 13. September 2010 im Zusammenhang mit dem Erlass des Justizgesetzes (bGS 145.31). Aufgrund von Änderungen der gesellschaftlichen Rahmenbedingungen (z.B. die Digitalisierung), Änderungen von eidgenössischen Erlassen (insbesondere des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren und der Zivilprozessordnung) und aufgrund von Erfahrungen aus der Praxis ergibt sich beim VRPG in verschiedener Hinsicht Anpassungsbedarf.
Die Departemente und das Obergericht wurden eingeladen, den Revisionsbedarf aus ihrer Sicht darzulegen. Anhand dieser Rückmeldungen wurde bei zahlreichen Bestimmungen des VRPG eine vertiefte Prüfung vorgenommen. Dies führte schliesslich bei verschiedenen Bestimmungen zu den vorliegenden Änderungsvorschlägen.
Dabei wurde, wie schon beim Erlass des VRPG im Jahr 2002, darauf geachtet, den Umfang des Gesetzes knapp zu halten und auf die Regelung von unnötigen Details zu verzichten. Zudem wurden nur Änderungen bzw. Ergänzungen vorgenommen, wenn hierfür ausreichende Notwendigkeit besteht. Der Regierungsrat hat sich bei den zahlreichen Vorschlägen aus dem Vorverfahren auf die wichtigen Anliegen konzentriert.