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Der Kanton Uri ist verpflichtet, die Neuerungen bei der Quellenbesteuerung auf den 1. Januar 2021 ins kantonale Steuergesetz zu überführen. Der kantonale Rechtssetzungsspielraum wird stark eingeschränkt, weil in verfahrensrechtlichen Fragen schweizweit eine Vereinheitlichung der Quellensteuerordnung herbeigeführt werden soll. Von mehr Transparenz und Rechtssicherheit im Quellensteuervollzug profitieren nicht nur die steuerpflichtigen Personen und die Arbeitgebenden, sondern letztlich auch die Steuerbehörden.
Der Regierungsrat nimmt diese Gesetzesänderung zum Anlass, den Vollzug der Quellenbesteuerung auf den 1. Januar 2021 beim Amt für Steuern zu zentralisieren.
Der Kanton Basel-Stadt hat sich mit dem revidierten Energiegesetz vom 16. November 2016 dazu verpflichtet, die Wärmetransformation von den fossilen Brennstoffen hin zu den erneuerbaren Energieträgern rasch umzusetzen. Damit Planungssicherheit und eine sinnvolle Nutzung der erneuerbaren Energieträger gewährleistet werden können, ist der Kanton verpflichtet, eine Energieplanung durchzuführen.
Aufgrund der Revision des Budgetverfahrens stellt der Regierungsrat dem Kantonsrat den Budgetentwurf bereits am ersten Mittwoch des Monats September. Die frühere Zustellung des Budgetentwurfs hat Auswirkungen auf die damit zusammenhängenden Prozesse in der Verwaltung. Besonders betroffen ist der Prozess betreffend Teuerungszulage, weshalb eine Änderung der Personalverordnung nötig ist. Zudem verpflichtete das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich den Regierungsrat im Jahr 2017, den Schweizerischen Verband des Personals öffentlicher Dienste (VPOD Schweiz) als ständigen Verhandlungspartner anzuerkennen. Der Regierungsrat anerkannte den VPOD Schweiz ausdrücklich. Die Anerkennung des VPOD Schweiz bedingt eine Anpassung der Personalverordnung und der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz.
L'OAEC date de 1991 et doit être modernisée. A cet égard, l'accent est mis sur le renforcement de la résilience de l'approvisionnement en eau afin qu'il soit maintenu le plus longtemps possible et que les ruptures d'approvisionnement puissent être évitées ou rapidement réparées. Les tâches des autorités cantonales et des exploitants d'installations d'approvisionnement en eau devraient être clairement définies.
L'accord commercial entre la Suisse et le Royaume-Uni a été signé le 11 février 2019. Sa conclusion s'inscrit dans le cadre de la stratégie «Mind the Gap» adoptée par le Conseil fédéral à la suite du référendum britannique sur la sortie de l'Union européenne (UE) («Brexit»). L'accord pose les bases des futures relations économiques et commerciales avec le Royaume-Uni. Il réplique dans la mesure du possible les droits et obligations économiques et commerciaux existants avec le Royaume-Uni qui découlent des accords entre la Suisse et l'UE et prévoit de mener des discussions exploratoires visant à développer ces relations bilatérales à l'avenir. L'accord prendra effet dès que les accords bilatéraux Suisse-UE cesseront de s'appliquer avec le Royaume-Uni.
Le 22 mars 2019, le Parlement a adopté la modification de la loi sur les produits thérapeutiques (LPTh) et de la loi relative à la recherche sur l'être humain (LRH). Elle est suivie de la révision du droit d'exécution (révision totale de l'ordonnance sur les dispositifs médicaux [ODim] et une nouvelle ordonnance sur les essais cliniques de dispositifs médicaux [OClin-Dim]).
Im Dezember 2017 verabschiedete der Regierungsrat die Museumsstrategie Basel-Stadt. Die Museumsstrategie gibt Antworten auf die Fragen, wie sich Basels staatliche Museen vor dem Hintergrund der gesellschaftlichen, politischen und technologischen Veränderungen weiterentwickeln und profilieren sollen. Die Überarbeitung des Museumsgesetzes ist Ausgangspunkt für die Klärung von Aufgaben und Kompetenzen sowie Grundlage für die Verbesserung der betrieblichen Rahmenbedingungen durch finanzrechtliche Anpassungen.
Cette révision de la loi sur la protection de l'environnement crée les bases permettant d'édicter des dispositions sur la prévention, la lutte et la surveillance relatives aux organismes exotiques envahissants. De plus, elle rend possible la prise de mesures aux frontières nationales et l'introduction d'obligations de signalement et de lutte. Elle permet enfin de contraindre les particuliers à prendre ou à tolérer sur leur terrain des mesures de lutte contre certaines espèces exotiques envahissantes.
Bei der eidgenössischen Volksabstimmung vom 10. Juni 2018 wurde das Bundesgesetz über Geldspiele vom 29. September 2017 angenommen. Der Bundesrat hat das Gesetz auf den 1. Januar 2019 in Kraft gesetzt. Die Kantone sind verpflichtet, ihre Gesetzgebung bis spätestens zwei Jahre nach dem Inkrafttreten des Geldspielgesetzes den neuen Bestimmungen anzupassen. Die kantonale Gesetzgebung muss daher bis am 1. Januar 2021 überarbeitet sein.
Wie bisher ist die Geldspielgesetzgebung geprägt von einer Mischung aus Bundesrecht, interkantonalem Recht und rein kantonalem Recht. Der Vollzug der Spielbankenspiele ist Bundessache, jener der Grossspiele (insbesondere der Lotterien und Sportwetten) Sache interkantonaler Gremien. Für die Kleinspiele sind die einzelnen Kantone zuständig, wobei die Rahmenbedingungen neu weitgehend durch den Bund vorgegeben werden.
Das kantonale Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele soll den Vollzug sicherstellen. Es ersetzt das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten vom 27. April 2008 und das Gesetz über das Geldspiel in öffentlichen Lokalen vom 27. April 2008
Den ursprünglichen Anlass für das Vorhaben bildet eine Motion der FDP-Fraktion des Grossen Rates vom 30. August 2016, mit der verlangt wurde, den Hauseigentümerinnen und Hauseigentümern müsse die Freiheit gewährt werden, ihre Kaminfegerperson selbst zu wählen. Dieser Vorstoss wurde vom Regierungsrat am 30. November 2016 entgegengenommen und vom Grossen Rat am 21. März 2017 überwiesen. Der vorliegende Anhörungsbericht nimmt diese Anliegen vollumfänglich auf und will die Konzessionierung und Aufsicht durch die Gemeinden sowie damit verbunden die Gebietsmonopole und den kantonalen Höchsttarif aufheben. Neu sollen Personen mit Meisterdiplom oder gleichwertiger Ausbildung nach Anmeldung bei der Aargauischen Gebäudeversicherung (AGV) in eine Liste der zugelassenen Kaminfegerpersonen eingetragen werden und dann zur Ausübung ihres Berufes auf dem gesamten Kantonsgebiet berechtigt sein.
Da sich die Anforderungen an das Kaminfegerwesen seit Erlass des Gesetzes auch in anderen Bereichen verändert haben, hat der Regierungsrat beschlossen, die Gelegenheit für weitere Anpassungen zu nutzen. Feuerungsanlagen sind heute in aller Regel standardisiert und erfüllen weit höhere sicherheitstechnische Anforderungen als noch vor 20-30 Jahren. Im Einklang mit den schweizweit geltenden Vorschriften der Vereinigung der Kantonalen Feuerversicherungen (VKF) soll der Eigenverantwortung der Anlageneigentümerinnen und Anlageneigentümer weit mehr Raum gewährt werden als heute. Namentlich sollen die für die Durchführung der Abnahmekontrollen an neuen Bauten und Anlagen sowie der periodischen Kontrollen aller Bauten zuständigen Stellen (Gemeinden und AGV) selbst entscheiden, an welchen Objekten und zu welchen Zeiten diese Kontrollen notwendig sind.
Der heisse und trockene Sommer 2018 warf schliesslich die Frage auf, welche Gemeinwesen und Behörden zur Anordnung von Feuerverboten befugt sind. Eine entsprechende Regelung wurde in den vorliegenden Entwurf aufgenommen, der die Kompetenz des für den Bevölkerungs- und Zivilschutz zuständigen Departements (das heisst aktuell des Departements Gesundheit und Soziales) vorsieht. Den Gemeinden soll wie bisher das Recht zukommen, kantonale Verbote zu verschärfen oder eigene zu erlassen.
Kleinere Änderungen betreffen die Zuständigkeit zum Erlass des Gebührentarifs für kantonale Brandschutzaufgaben, die vom Regierungsrat auf die AGV übertragen werden soll, und die Festlegung eines Strafrahmens für Verstösse gegen Brandschutzvorschriften.
Im Sinn einer Vorschau werden geplante Änderungen auf Verordnungsstufe aufgegriffen vor allem im Bereich der Baukontrollen und der Strafverfolgung, so die Unterstellung kleinerer Verstösse unter das Ordnungsbussenverfahren.
Der Regierungsrat erstellt periodisch einen auf mehrere Jahre ausgerichteten Planungsbericht über die Leistungen von sozialen Einrichtungen nach dem Gesetz über soziale Einrichtungen (SEG) und unterbreitet ihn dem Kantonsrat zur Kenntnisnahme. Der Planungsbericht ist Grundlage der Steuerung, Anerkennung und Finanzierung der sozialen Einrichtungen im Kanton Luzern.
Die Bedarfsanalyse 2020 – 2023 basiert zum einen auf den Erkenntnissen zur Umsetzung des SEG und zur Leistungsnutzung in den Jahren 2012 bis 2018. Zum anderen werden Entwicklungen, welche sowohl quantitative und qualitative Veränderungen (inkl. Inhalte der SEG-Teilrevision) bei den Zielgruppen zur Folge haben, in die Angebotsplanung einbezogen.
Die finanziellen Auswirkungen unterstehen dem Budgetvorbehalt und sind materiell nicht Gegenstand der Anhörung. Weiter bleiben Änderungen aufgrund von Beschlüssen zum AFP 2020- 2023 vorbehalten.
Für betreuungsbedürftige Kinder und Jugendliche, Menschen mit Behinderungen sowie für Menschen mit Suchtproblematiken regelt das Gesetz über soziale Einrichtungen (SEG; SRL Nr. 894) den staatlichen Versorgungsauftrag. Im Rahmen der Teilrevision des SEG muss auch die Verordnung über soziale Einrichtungen angepasst werden.
Eine Totalrevision der Verordnung ist notwendig, um diese zum einen der Systematik des Gesetzes anzugleichen und zum anderen die gesetzlichen Anpassungen auch entsprechend in der Verordnung zu regeln.
Das Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) ist am 1. Januar 2019 in Kraft getreten. Der Kanton Uri hat zwei Jahre Zeit, um die kantonale Gesetzgebung dem übergeordneten Recht anzupassen. Dies soll mit dem vorliegenden Entwurf der kantonalen Geldspielverordnung geschehen. Der neue Erlass soll die Verordnung über Lotterien, gewerbsmässige Wetten und Spiele (RB 70.3915) sowie die Verordnung über Geldspielautomaten und Spiellokale (RB 70.3921) ersetzen.
Im Rahmen des Sparpakets 2018 beschloss der Kantonsrat am 31. August 2017 eine Anpassung des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt vom 29. September 1988 (BGS 753.1; nachfolgend EG BSG). Seit Inkrafttreten dieser Änderung am 1. Januar 2019 besteht für kennzeichnungspflichtige Schiffe neu eine Steuerpflicht ( 13 Abs. 1 EG BSG).
Als weitere Neuerung sieht das Gesetz vor, dass sich der Kanton mittels Beitragsentscheiden an den Kosten des Seerettungsdienstes beteiligen kann, der den Seeufergemeinden obliegt ( 10 Abs. 2 und 3 EG BSG). Die vorliegende neue Verordnung zum EG BSG legt ins besondere die Voraussetzungen für die Ausrichtung eines Beitrags an den Seerettungsdienst sowie die dazugehörigen Verfahrensmodalitäten fest.
La révision en cours du droit des successions prévoit notamment une plus grande liberté de disposer, qui aura pour effet une plus grande flexibilité dans la transmission d'entreprises par succession. Afin de supprimer d'autres difficultés encore que connaissent spécifiquement les chefs d'entreprises ou leurs héritiers, le présent avant-projet propose des mesures supplémentaires visant à faciliter la transmission d'entreprises par succession, dans l'intérêt de l'économie et du maintien de places de travail.
Die Regierung schickt einen Nachtrag zum Ergänzungsleistungsgesetz in die Vernehmlassung. Damit sollen Angebote des betreuten Wohnens auch für Personen zugänglich werden, die Ergänzungsleistungen beziehen.
Die Regierung will auf diese Weise verfrühte Heimeintritte verhindern. Das ist finanziell vorteilhaft und entspricht auch einem weit verbreiteten Wunsch von Seniorinnen und Senioren, möglichst lange eigenständig zu wohnen.
Le présent avant-projet pour une modification de la loi fédérale sur les droits politiques prévoit la publication des informations relatives au financement des activités politiques. Il constitue un contre-projet indirect à l'initiative populaire «Pour plus de transparence dans le financement de la vie politique (initiative sur la transparence)».
Le droit sur les denrées alimentaires a été refondu et est entré en vigueur le 1er mai 2017. Il doit être adapté en permanence, faute de quoi de nouveaux obstacles au commerce avec l'UE surgissent et il devient impossible d'assurer la protection de la santé et la protection contre la tromperie. La présente révision vise une nouvelle harmonisation plus étendue avec le droit de l'UE.
Elle permet également de mettre en œuvre dans la législation alimentaire la motion Bourgeois 15.4114 «Des règles pertinentes pour l'étiquetage ‹sans OGM/sans génie génétique›», la motion Munz 17.3715 «Augmenter l'efficacité des contrôles ayant trait à la détention des animaux», la motion Munz 18.3849 «Commercialisation du lait de vaches allaitantes» et le postulat Vogler 17.3418 «Pour l'autorisation de l'abattage à la ferme au-delà de l'usage personnel».