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Ausgelõst hat das Revisionsvorhaben das Urteil des Bundesgerichts vom 23. August 2012 (8C_844/2011), mit dem festgestellt wurde, dass die kantonale Regelung im Zusatzhonorargesetz, wonach Überzeit leistende Kaderarzte keinen Anspruch auf Überzeitentschadigung haben, gegen Bundesrecht verstosse, sofern sie den Arbeits- und Ruhezeitvorschriften des ArG unterstehen. Um dem Urteil gerecht zu werden, ist die entsprechende Arbeitszeitregelung im Gesetz zu revidieren und bundesrechtskonform auszugestalten.
Der Wettbewerb unter den Spitalern wird deshalb seither vermehrt über die Lohngestaltung geführt. Um den selbstandigen kantonalen Spitalern Universitatsspital Zürich und Kantonsspital Winterthur mit Bezug auf die Zusatzhonorare gleiche Rahmenbedingungen zu verschaffen, soll ihnen neu die Verfügungskompetenz über die arztlichen Zusatzhonorare übertragen werden. Schliesslich sollen im ambulanten Bereich eine Korrektur bei der Beteiligung der Kaderarzte an den TARMED-Einnahmen vorgenommen und die Bestimmungen, welche sich noch auf staatsbeitragsberechtigte Spitaler bezogen haben, gestrichen werden.