Quelle
www.notes.zh.ch

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Abgeschlossen
20. Juli 2010 - 31. Oktober 2010

Revision des Kantonsratsgesetzes: verstärkter Einbezug des Kantonsrates im Bereich der Aussenbeziehungen

Revision des Kantonsratsgesetzes; verstärkter Einbezug des Kantonsrates im Bereich der Aussenbeziehungen

Die Direktion der Justiz und des Innern erhielt zudem den Auftrag, auf der Basis dieser als Gesetzgebungskonzept dienenden Beschlüsse einen Gesetzesentwurf für den verstärkten Einbezug des Kantonsrates in die Aussenbeziehungen zu erarbeiten. Die kantonsrätlichen Einflussmöglichkeiten auf die Aufgabenerfüllung im Kontext der Aussenbeziehungen sollen mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf den aktuellen Gegebenheiten angepasst werden.

Anders als bei der innerkantonalen Rechtsetzung hat der Kantonsrat keine Möglichkeit zur inhaltlichen Ausgestaltung von interkantonalen oder internationalen Verträgen. Er kann einen vom Regierungsrat ausgehandelten Vertrag nur noch als Ganzes genehmigen oder ablehnen (Art. 54 Abs. 1 lit. c und Art. 69 Abs. 1 zweiter Satz KV).

Unabdingbare Voraussetzung für eine effektive Mitwirkung des Parlaments bei den Aussenbeziehungen stellt dessen hinreichende Information in diesem Bereich dar. Da der grundsätzliche Informationsanspruch sowie die Anspruchsberechtigten nach heutiger Beurteilung bereits durch Art. 69 Abs. 2 KV ausreichend umrissen sind, erübrigt sich im gegenwärtigen Zeitpunkt der Erlass neuer Gesetzesbestimmungen.

Diese Vernehmlassung ist abgeschlossen