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Mit dem am 13. Juni 2008 von den eidgenössischen Räten verabschiedeten Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung wird im Wesentlichen die Finanzierung von ambulanten und stationären Pflegeleistungen neu geregelt. Der Bundesrat hat am 24. Juni 2009 die notwendigen Ausführungsbestimmungen erlassen und dabei den 1. Juli 2010 als Inkraftsetzungstermin für das Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung bestimmt.
Im Bereich des KVG hat die Neuordnung unter anderem zur Folge, dass künftig zwischen „Pflegeleistungen“ (Leistungen, die in der Regel längerfristig erbracht werden, ohne dass sie mit einer vorgängigen Spitalbehandlung zusammenhängen müssen) und „Leistungen der Akut- und Übergangspflege“ (Leistungen, die direkt an eine Spitalbehandlung anschliessen und während längstens zwei Wochen finanziert werden) unterschieden wird. Beide Leistungsarten können sowohl ambulant durch Spitex-Institutionen oder freiberuflich tätige Pflegefachpersonen als auch stationär durch Pflegeheime erbracht werden.
Für die Finanzierung der „Pflegeleistungen“ schreibt der Bundesgesetzgeber leistungsabhängige Beiträge der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vor. Die nach Pflegebedarf bzw. Art der Leistung abgestuften Beiträge werden vom Bund für die ganze Schweiz einheitlich in Franken festgelegt; die nach Abzug dieser Beiträge verbleibenden Pflegekosten können neu teilweise den Leistungsbezügerinnen und -bezügern verrechnet werden, während die Abgeltung der dann noch verbleibenden ungedeckten Pflegekosten („Restfinanzierung“) von den Kantonen zu regeln ist.