Die Publikation auf Demokratis ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die zuständige Behörde.
Nach dem Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG, SR 642.14) unterliegen Gewinne aus der Veräusserung eines privaten oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücks der separaten Grundstückgewinnsteuer (Art. 12 Abs. 1 StHG). Die Kantone können die Grundstückgewinnsteuer auch auf Gewinne aus der Veräusserung von Grundstücken des Geschäftsvermögens erheben, sofern sie diese Gewinne von der Einkommens- und Gewinnsteuer ausnehmen oder die Grundstückgewinnsteuer auf die Einkommens- und Gewinnsteuer anrechnen (Art. 12 Abs. 4 Satz 1 StHG). Bei der Besteuerung von Grundstückgewinnen ist daher zwischen dem monistischen und dualistischen System der Grundstückgewinnbesteuerung zu unterscheiden.
Im Kanton Zürich gilt das monistische System der Grundstückgewinnbesteuerung. Der Grundstückgewinnsteuer, die von den politischen Gemeinden erhoben wird (§ 205 Steuergesetz vom 8. Juni 1997 (StG, LS 631.1)), unterliegen sowohl die privaten als auch die Grundstückgewinne des Geschäftsvermögens (§ 216 Abs. 1 StG). Dementsprechend werden die Grundstückgewinne des Geschäftsvermögens im Umfang des Wertzuwachses von der Einkommens- und Gewinnsteuer befreit.