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Mit der Änderung des geltenden Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 wird die Grundlage geschaffen, damit – wie in der EU – in Notsituationen, in denen der Einsatz von nicht zugelassenen immunologischen Tierarzneimitteln erforderlich ist, das befristete Inverkehrbringen dieser Tierarzneimittel zeitnah bewilligt werden kann.