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Auf internationaler Ebene wird dem Datenschutz immer grössere Beachtung geschenkt. So hat die Europäische Union am 27. April 2016 ihre Datenschutzgesetzgebung revidiert. Diese umfasst zwei Rechtsakte: Zum einen die Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutz-Grundverordnung [DSGVO]) und zum anderen die Richtlinie (EU) 2016/680 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Bereich des Strafrechts.
Die Datenschutz-Grundverordnung ist am 25. Mai 2016 und die Richtlinie (EU) 2016/680 am 5. Mai 2016 in Kraft getreten. Die Schweiz ist gemäss Artikel 2 Absatz 3 des Schengen-Assoziierungsabkommens grundsätzlich verpflichtet, jede Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands zu akzeptieren, umzusetzen und anzuwenden.
Dabei ist nur die Richtlinie (EU) 2016/680 Teil des Schengen-Besitzstands. Die Datenschutz-Grundverordnung ist in der Schweiz nicht direkt anwendbar, jedoch ist sie insofern von Bedeutung, als dass die Europäische Kommission gestützt darauf entscheidet, ob Drittstaaten – wie die Schweiz – ein angemessenes Datenschutzniveau vorweisen können.