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Mit der Teilrevision des Wirtschafts- und Arbeitsgesetzes (WAG) vom 8. März 20151, welche am 1. Januar 2021 in Kraft getreten ist, wurden unter anderem notwendige Anpassungen infolge des neuen Bundesgesetzes über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) vom 29. September 20172 vorgenommen. Ebenfalls mussten, aufgrund der Pensionierung des ehemaligen Eichmeisters und der Rücknahme der hoheitlichen Aufgaben im Bereich des Mess- beziehungsweise Eichwesens in die direkte staatliche Zuständigkeit des Kantons, Änderungen der Anstellungsbedingungen des Eichmeisters oder der Eichmeisterin festgesetzt werden. Durch die geänderten Gesetzes- bestimmungen müssen die entsprechenden Gebühren beziehungsweise Auslagenentschädigungen, welche der Kanton Solothurn in diesen beiden Bereichen in Rechnung stellen kann, im Gebührentarif verankert werden. Zudem stellt die Finanzkontrolle den Antrag auf Aufhebung von § 15 Absatz 2 Gebührentarif (GT)3). Die Finanzkontrolle möchte zu Gesuchen um Erlass von Gebühren, Zinsen und Auslagenersatz nach § 15 Absatz 1 GT (Rechnungsbetrag bis 1'500 Franken) keine Zustimmung mehr erteilen müssen. Mit dieser Teilrevision sollen Anpassungen im Gebührentarif aufgenommen, beziehungsweise ergänzt oder gestrichen werden. Es handelt sich um: 1. Aufschlüsselung der Gebühren für Kleinspiele gemäss dem Geldspielgesetz; 2. Verankerung der Auslagenentschädigungen gemäss Artikel 6 der Verordnung über die Eich- und Kontrollgebühren im Messwesen (Eichgebührenverordnung, EichGebV) vom 23. November 20054); 3. Streichung des § 15 Absatz 2 Gebührentarif.
Der Regierungsrat hat eine Revision des kantonalen Krankenversicherungsgesetzes im Bereich der Prämienverbilligungen in die Vernehmlassung gegeben. Das starke Ausgabenwachstum bei den Prämienverbilligungen führte seit der Einführung des kantonalen KVG immer wieder zu politischen Vorstössen. Die letzte Revisionsvorlage wurde 2016 von der Stimmbevölkerung in der Referendumsabstimmung verworfen. Im Sommer 2019 erklärte der Kantonsrat zwei Motionen für erheblich, die den Regierungsrat beauftragten, neue Massnahmen zur Begrenzung des Ausgabenwachstums zu prüfen.
Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung beauftragt die Kantone, den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen zu gewähren. In der konkreten Ausgestaltung der Prämienverbilligungen haben die Kantone weitgehende Freiheiten. Entsprechend gross sind die Unterschiede bei der Entlastung der wirtschaftlich schwachen Haushalte. Acht Kantone, so auch Schaffhausen, praktizieren ein "einfaches Prozentmodell". Dies bedeutet, dass die Haushalte einen bestimmten Prozentsatz ihrer Einkünfte als Selbstbehalt an die Krankenkassenprämien bezahlen müssen. Was darüber hinausgeht, wird über die Prämienverbilligung finanziert. Im Kanton Schaffhausen ist seit 2012 der Selbstbehalt, d.h. der Prozentanteil am anrechenbaren Einkommen, den die Prämienzahlenden selber tragen müssen, auf 15 % festgesetzt. Die nach Abzug der Bundesbeiträge verbleibenden Kosten werden zu 65 % durch die Gemeinden und zu 35 % vom Kanton getragen. Der Kanton Schaffhausen weist schweizweit eine der höchsten Bezugsquoten auf. Die Beiträge des Kantons und der Gemeinden an die Prämienverbilligung sind über die Jahre zwei- bis dreimal stärker gestiegen als die mittlere Prämie der obligatorischen Grundversicherung. Grund dafür ist das im Kanton Schaffhausen angewandte Prozentmodell.
Die Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie ist ein wichtiges Vorhaben sowohl des Regierungsrats als auch des Landrats des Kantons Uri. Im Einklang damit steht der neue Artikel 27 des im Jahr 2022 revidierten Gesetzes über Schule und Bildung (Bildungsgesetz); er tritt am 1. August 2023 in Kraft und besagt unter anderem, dass der Kanton die Angebote der Gemeinden bei Tagesstrukturen und Tagesschulen, also bei der schulergänzenden Betreuung, mit Beiträgen unterstützt.
Die Details der finanziellen Unterstützung des Kantons sind in der Verordnung über Beiträge des Kantons an die Volksschulen (Schulische Beitragsverordnung) zu regeln. Die betreffenden Regeln, die der Regierungsrat vorsieht, sind Gegenstand der vorliegenden Vernehmlassung. Im Kern geht es darum, dass der Kanton den Gemeinden für die schulergänzende Betreuung künftig Beiträge in Form von Sockelbeiträgen und Belegungspauschalen leistet. Insgesamt soll der Beitrag des Kantons rund ein Drittel der (Betriebs-)Kosten der Gemeinden decken.
Eine weitere Änderung der Schulischen Beitragsverordnung betrifft die Beratungsangebote für die Volksschule. Künftig soll der Erziehungsrat nebst der Erstberatung durch den Schulpsychologischen Dienst (SPD) auch weitere Beratungsangebote als beitragsberechtigt definieren können.
Der Regierungsrat hat das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement ermächtigt, den Entwurf einer Gesetzesänderung zum Thema Landerwerb für Infrastrukturprojekte des Kantons in die Vernehmlassung zu geben. Die Gesetzesänderung dient der Umsetzung von drei Vorstössen, welche der Kantonsrat in der Juni-Session 2021 erheblich erklärt hat. Einerseits sollen die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer früher in das Landerwerbsverfahren einbezogen werden. Andererseits soll die Entschädigung für den Erwerb von Landwirtschaftsland erhöht werden.
Der Regierungsrat unterbreitet dem Kantonsrat alle vier Jahre einen Planungsbericht über die sozialen Einrichtungen nach dem Gesetz über soziale Einrichtungen (SEG). Der Bericht für die Planungsperiode 2024-2027 liegt nun im Entwurf zur Vernehmlassung vor. Das SEG regelt den kantonalen Versorgungsauftrag mit stationären und ambulanten Leistungen für betreuungsbedürftige Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene sowie deren Familien, für Menschen mit Behinderungen sowie für die sozialtherapeutische Suchttherapie. Der Bericht enthält Aussagen über die voraussichtliche Entwicklung des Bedarfs und der Angebote, die Zusammenarbeit mit Dritten, über wichtige Rahmenbedingungen und vorgesehene strategische Massnahmen sowie einen Überblick über den Umsetzungsstand der Massnahmen aus dem letzten Bericht.
L’agenzia nazionale Movetia attua le misure di sostegno della Confederazione nel campo degli scambi e della mobilità e assicura il coordinamento nazionale degli attori in questo settore. L’agenzia nazionale si è dimostrata efficace; tuttavia, la sua forma giuridica e organizzativa e la sua struttura direttiva devono essere adattate per rispecchiare meglio i principi di corporate governance della Confederazione. Dovrà quindi essere trasformata in un istituto di diritto pubblico della Confederazione.
Der Regierungsrat hat die Sicherheitsdirektion ermächtigt und beauftragt, zur Revision der kantonalen Vollziehungsverordnung über die Binnenschifffahrt eine Vernehmlassung durchzuführen. In der Vorlage geht es vor allem um die Aufhebung der Wintersperre für Kitesurferinnen und Kitesurfer. Die weiteren Änderungen sind von untergeordneter Natur.
Da die direktbetroffenen Kreise bereits im vergangenen Jahr zum Thema Wintersperre angehört worden sind, hat der Regierungsrat entschieden, die Vernehmlassungsfrist zu verkürzen.
Damit die beteiligten Parteien Grundbuchgeschäfte elektronisch abwickeln können, sind technische und rechtliche Anpassungen notwendig. Der Kanton St.Gallen schafft eine Übergangslösung, damit die Gemeinden einen wichtigen Schritt in Richtung elektronischer Geschäftsverkehr vornehmen können. Die Regierung eröffnet für die Anpassungen an der Verordnung über das Grundbuch das Vernehmlassungsverfahren.
Der vorliegende Vernehmlassungsentwurf bezweckt den raschen Ausbau der Stromproduktion aus erneuerbarer Energie im Kanton Luzern und die Verbesserung der Stromversorgungssicherheit. Insbesondere soll das Stromerzeugungspotenzial von Gebäuden vermehrt genutzt werden, weshalb die bestehenden Vorgaben bezüglich Photovoltaikanlagen auf oder an Gebäuden ausgeweitet werden. Parallel dazu werden in einer separaten Vernehmlassungsvorlage Änderungen des Planungs- und Baugesetzes vorgeschlagen. Weitere Vernehmlassungs-Pakete zur Umsetzung von Aufträgen aus dem Planungsbericht Klima und Energie werden folgen.
Der vorliegende Vernehmlassungsentwurf bezweckt eine Verfahrensbeschleunigung im Interesse eines raschen Ausbaus der Stromproduktion aus erneuerbarer Energien im Kanton Luzern, insbesondere der Windenergie. Im Weiteren werden mit dem Vernehmlassungsentwurf Massnahmen aus dem Planungsbericht Klima und Energie sowie dazugehörigen Vorstössen umgesetzt, die im Planungs- und Baugesetz zu verankern sind. Parallel dazu werden in einer separaten Vernehmlassungsvorlage Änderungen des Kantonalen Energiegesetzes vorgeschlagen.
In futuro le persone esercitanti un’attività lucrativa dipendente potranno scegliere se far valere un importo forfettario per le spese professionali o se dedurre le spese professionali effettive. In tal modo si intende ridurre eventuali distorsioni nella scelta della forma di lavoro e diminuire gli oneri amministrativi sia per il contribuente sia per le autorità fiscali.
Alla luce dell’attuale tensione sui mercati europei dell’energia, il Consiglio federale reputa urgente un rafforzamento della trasparenza e della vigilanza sul commercio di energia all’ingrosso. La trasparenza e la fiducia nell’integrità del mercato dell’energia all’ingrosso sono di importanza vitale, poiché contribuiscono a far sì che i prezzi fissati su tali mercati riflettano un’interazione tra domanda e offerta non alterata e basata su una concorrenza aperta e leale. Scopo del presente progetto è aumentare la trasparenza nel mercato dell’elettricità e del gas all’ingrosso (mercato dell’energia all’ingrosso) e affidare i relativi compiti di vigilanza alla Commissione federale dell’energia elettrica (ElCom). L’applicazione del divieto di sfruttamento di informazioni privilegiate e di manipolazione nel mercato dell’energia all’ingrosso è assicurata da obblighi di pubblicazione e di notifica per gli operatori di mercato, nonché dagli strumenti e dalle procedure delle autorità necessari per sanzionare le infrazioni. Le norme proposte si ispirano fortemente a quelle in vigore nell’UE.
Il PECC, ai sensi dell’art. 4 della Legge cantonale sull’energia (Len), costituisce un documento strategico di politica energetica e climatica dove i provvedimenti sono descritti solo nelle loro parti essenziali.
L’auspicio è che la consultazione, impostata per permettere una vasta partecipazione, possa favorire l’affinamento della parte settoriale (cap. 6 e cap. 7) e contribuire ad ottenere un ampio consenso che concorra al raggiungimento degli obiettivi definiti (cap. 5.1 e cap. 7.2).